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Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
Gründe Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat anlässlich der Polizeikontrolle vom 26.07.2005 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, „jeden zweiten oder dritten Tag Marihuana“ zu konsumieren. Bei der Bewertung von Angaben von Drogenkonsumenten zum Umfang ihres Konsums gegenüber Polizeibeamten ist nach allgemeiner Lebenserfahrung besondere Zurückhaltung geboten, weil die Konsumenten die Einnahme von Drogen wegen der nachteiligen rechtlichen Konsequenzen zu verharmlosen suchen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers ergeben sich vorliegend aus seiner Behauptung, letztmals in der Nacht von Sonntag auf Montag Cannabis konsumiert zu haben. Denn nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist THC im Blut des Konsumenten grundsätzlich lediglich 24 Stunden nachweisbar
Lediglich bei chronischen Konsumenten ist ein Nachweis von THC bis zu maximal 48 Stunden möglich, dann ist aber die Konzentration von THC-COOH erhöht (vgl. Eisenmenger, NZV 2006, 24). Hiermit lassen sich die Ergebnisse der Untersuchung der Blutprobe des Antragstellers (THC 1,0 ng/ml und THC-COOH 10,0 ng/ml) kaum in Einklang bringen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob bereits von einem regelmäßigen Cannabiskonsum auszugehen ist. Denn der Antragsteller ist jedenfalls nach Maßgabe von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wegen des gelegentlichen Cannabiskonsums und des fehlenden Vermögens, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, fahrungeeignet.
Aus dem in der Akte der Staatsanwaltschaft Stuttgart befindlichen Protokoll der Blutentnahme ergibt sich, dass diese um 19.05 Uhr erfolgte. Da die Autofahrt nach den Angaben des Antragstellers „kurz nach 18 Uhr“ begann, lag zwischen der Fahrt und der Blutentnahme bereits ca. eine Stunde Zeit, in der die THC-Konzentration weiter abgesunken ist.
Auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2004 (1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349) kann gerade nicht abgestellt werden. Denn dieser betraf eine Verurteilung des dortigen Beschwerdeführers nach § 24a Abs. 2 StVG im Hinblick auf den Nachweis von THC im Spurenbereich (< 0,5 ng/ml). Ohnehin hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (Rn. 27) auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte hingewiesen, die von einem Wert von 1 ng/ml ausgehen, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei. Für den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG hat das Bundesverfassungsgericht eine THC-Konzentration gefordert, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (Rn. 26). Im Rahmen einer an der Universität Maastricht mit 20 gelegentlichen Konsumenten von Cannabis durchgeführten Studie wurden - weltweit erstmals - über sechs Stunden hinweg Blut- und Speichelproben analysiert und zeitgleich Tests zur Überprüfung der Feinmotorik, der Impulskontrolle und der kognitiven Leistungen vorgenommen. Die THC-Konzentrationen lagen sechs Stunden nach der Einnahme unter 1 ng/ml. Zumindest die feinmotorischen Leistungen blieben nahezu über den gesamten Zeitraum von sechs Stunden beeinträchtigt
Damit erscheinen im Sinne der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a Abs. 2 StVG Einschränkungen der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml zumindest als möglich.
das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss auch dann als belegt angesehen, wenn eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt worden ist. Hieran hält der Senat auch im Hinblick auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte
fest. Zum einen lässt sich der vorstehend erwähnten Studie entnehmen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml Leistungsbeeinträchtigungen zumindest möglich sind. Der hohe Rang der gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer macht das mit dieser THC-Konzentration verbundene signifikant erhöhte Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht hinnehmbar. Zum anderen machen Überlegungen zu einer bestimmten THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers, ab der seine fahreignungsrelevanten Eigenschaften beeinträchtigt sind oder sein können, nur Sinn, wenn der Betreffende in Hinblick auf den Gesichtspunkt des Trennungsvermögens darauf verweisen kann, am öffentlichen Straßenverkehr erst teilgenommen zu haben, nachdem die THC-Konzentration in seinem Blut unter diesen bestimmten Wert gesunken ist. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist aber in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration
wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich
Damit ist dem Betroffenen, dem ohnehin der exakte Wirkstoffgehalt der konsumierten Betäubungsmittelmenge unbekannt ist, die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die THC-Konzentration in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen
Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann
Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC jedenfalls in einer Konzentration von 1 ng/ml festgestellt wird, hat aber nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr in relevantem Umfang vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch infolge des Konsums von Cannabis - durch das Vorhandensein von THC in seinem Blut - beeinträchtigt ist. Wie oben dargelegt, kann er nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die THC-Konzentration unter eine bestimmte Konzentrationsgrenze gefallen sei. |
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