|
|
|
|
|||||||
|
Gründe Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet, weil die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, sobald die erforderliche Prüfung nachgewiesen ist, sowie auf Aufhebung der Entscheidung des Landratsamtes R. vom 01.02.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 26.02.2007 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein wird. Wird, wie hier, die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mit der Begründung abgelehnt, der Betreffende habe ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht vorgelegt, so hängt der Erfolg der Verpflich-tungsklage von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ab. Entspricht diese den formellen und materiellen Anforderungen, so ist die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der Ungeeignetheit des Antragstellers mit der Folge auszugehen, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 3 StVG). Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Aufforderung des Landratsamtes R. vom 14.09.2007 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig ist. In der Anordnung vom 14.09.2006 hat das Landratsamt den Lebenssachverhalt angegeben, aus der es die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ableitet („regelmäßiger Konsum von Cannabis bis zum Sommer 2001 sowie Einnahme von Ecstasy"). Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Anordnung nach der hier möglichen rechtlichen Prüfung als rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
der auch
der Senat bisher gefolgt ist, kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit
liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens herangezogen werden. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch
muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein,
die Kraftfahreignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen. Dies folgt
bereits aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der mit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung
tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt
oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein
Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann. Nach diesen Grundsätzen kann die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht beanstandet werden. Der Antragsteller hat für den Zeitraum bis Oktober 2001 einen ganz erheblichen Konsum von Cannabis eingeräumt. Zusätzlich ist aus seinen Angaben zu entnehmen, dass er zumindest einmal ein anderes Betäubungsmittel in Form einer Pille eingenommen hat. nachdem er drei dieser Pillen von der Person erworben hatte, die ihn auch mit Cannabis versorgte. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe sich hierbei um Ecstasy oder LSD gehandelt, ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Für
den Zeitraum nach dem Oktober 2001, in dem der Antragsteller nach eigenen
Angaben keine Betäubungsmittel mehr eingenommen hat, fehlt jeglicher
Anhaltspunkt für den im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln
notwendigen stabilen Einstellungswandel. Von sich aus hat der Antragsteller
nicht dargelegt, auf welche Weise es ihm gelungen ist, den Konsum von
Betäubungsmitteln dauerhaft einzustellen. Belege für seine Teilnahme
an Veranstaltungen einer Drogen-Beratungsstelle hat der Antragsteller
nicht vorgelegt. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Antragsteller
in den Jahren 2001 und 2005 jeweils erfolglos einen Antrag auf Erteilung
einer Fahrerlaubnis gestellt hat, besondere Bedeutung zu. Denn jeweils
war dem Antragsteller im Hinblick auf seinen früheren Betäubungsmittelkonsum
die Beibringung eines Gutachtens auferlegt worden. Diesen Aufforderungen
kam er aber jeweils nicht nach. Gerade die Verweigerung der Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens im Frühjahr 2005 lässt
es entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr.
2 FeV auch zum jetzigen Zeitpunkt als erforderlich erscheinen,
dass durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüft
wird, ob beim Antragsteller hinsichtlich der Einnahme von anderen Betäubungsmitteln
als Cannabis tatsächlich ein stabiler Einstellungswandel eingetreten
ist. Bei seinem Vorbringen, die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs setze voraus, dass der Betreffende in der Vergangenheit die Teilnahme am Straßenverkehr und den Konsum von Alkohol oder Drogen nicht getrennt habe, übersieht der Antragsteller zum einen, dass die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (insbesondere § 14 FeV) nicht eine frühere Verkehrsteilnahme des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis voraussetzen, sondern diese Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn es um die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis geht. Zum anderen wird nicht beachtet, dass es nach der Fahrerlaubnis-Verordnung bei der nachgewiesenen Einnahme eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis für die Annahme der Fahrungeeignetheit nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die Einnahme des Betäubungsmittels vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Schließlich
verhilft auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 05.07.2001
|
|||||||||
|
|
|||||||||