Gericht: 

VGH Mannheim

Datum:

03.07.2007

Aktenzeichen:

10 S 961/07
Vorinstanz:


Beschluss

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber nicht begründet, weil die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, sobald die erforderliche Prüfung nachgewiesen ist, sowie auf Aufhebung der Entscheidung des Landratsamtes R. vom 01.02.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 26.02.2007 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich sein wird.

Wird, wie hier, die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mit der Begründung abgelehnt, der Betreffende habe ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht vorgelegt, so hängt der Erfolg der Verpflich-tungsklage von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ab. Entspricht diese den formellen und materiellen Anforderungen, so ist die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt, von der Ungeeignetheit des Antragstellers mit der Folge auszugehen, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz. 1 Nr. 3 StVG). Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Aufforderung des Landratsamtes R. vom 14.09.2007 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig ist.

In der Anordnung vom 14.09.2006 hat das Landratsamt den Lebenssachverhalt angegeben, aus der es die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers ableitet („regelmäßiger Konsum von Cannabis bis zum Sommer 2001 sowie Einnahme von Ecstasy").

Aber auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Anordnung nach der hier möglichen rechtlichen Prüfung als rechtmäßig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

(Urt. v. 09.06.2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005. 3081)

der auch der Senat bisher gefolgt ist, kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Der erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen. Dies folgt bereits aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.
Hinsichtlich der als Grundlage für die Anordnung zur Gutachtensbeibringung in Betracht kommenden und vom Landratsamt in der Anforderung vom 14.09.2006 auch genannten Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sind ferner die Erwägungen des Verordnungsgebers zu dieser Regelung zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat sich bei dieser Regelung von der Vorstellung leiten lassen, dass bei der Frage, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht oder Einnahme nicht mehr erfolgt, außer den ärztlichen Fragen (z. B. erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung) für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu sei aber auch eine psychologische Bewertung erforderlich (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 263).

Nach diesen Grundsätzen kann die Verpflichtung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht beanstandet werden.

Der Antragsteller hat für den Zeitraum bis Oktober 2001 einen ganz erheblichen Konsum von Cannabis eingeräumt. Zusätzlich ist aus seinen Angaben zu entnehmen, dass er zumindest einmal ein anderes Betäubungsmittel in Form einer Pille eingenommen hat. nachdem er drei dieser Pillen von der Person erworben hatte, die ihn auch mit Cannabis versorgte.

Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe sich hierbei um Ecstasy oder LSD gehandelt, ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten.

Für den Zeitraum nach dem Oktober 2001, in dem der Antragsteller nach eigenen Angaben keine Betäubungsmittel mehr eingenommen hat, fehlt jeglicher Anhaltspunkt für den im Hinblick auf die Einnahme von Betäubungsmitteln notwendigen stabilen Einstellungswandel. Von sich aus hat der Antragsteller nicht dargelegt, auf welche Weise es ihm gelungen ist, den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft einzustellen. Belege für seine Teilnahme an Veranstaltungen einer Drogen-Beratungsstelle hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass der Antragsteller in den Jahren 2001 und 2005 jeweils erfolglos einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gestellt hat, besondere Bedeutung zu. Denn jeweils war dem Antragsteller im Hinblick auf seinen früheren Betäubungsmittelkonsum die Beibringung eines Gutachtens auferlegt worden. Diesen Aufforderungen kam er aber jeweils nicht nach. Gerade die Verweigerung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Frühjahr 2005 lässt es entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV auch zum jetzigen Zeitpunkt als erforderlich erscheinen, dass durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüft wird, ob beim Antragsteller hinsichtlich der Einnahme von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis tatsächlich ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist.
Auch in seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller auf die in Befolgung des Ausspruchs des Strafurteils des Amtsgerichts Oberndorf vom 27.02.2002 durchgeführten Drogenscreenings verwiesen und geltend gemacht, angesichts dieser Untersuchungen könne die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht mehr aufrecht erhalten werden. Hierbei verkennt der Antragsteller aber, dass eine solche Untersuchung die Drogenfreiheit des Betreffenden nur für einen kurzen Zeitraum belegen kann und die Entscheidung, ob ein stabiler Einstellungswandel erfolgt ist, eine Erforschung der Motive und Überlegungen des Betreffenden im Rahmen eines Untersuchungsgesprächs voraussetzt. Diese Befragung des Betreffenden dient auch der Prüfung, ob eine durch ein negatives Drogenscree-ning belegte - kurzfristige - Drogenfreiheit nicht tatsächlich vordergründig durch das Bemühen des Betroffenen motiviert ist, eine Fahrerlaubnis zu erhalten.

Bei seinem Vorbringen, die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs setze voraus, dass der Betreffende in der Vergangenheit die Teilnahme am Straßenverkehr und den Konsum von Alkohol oder Drogen nicht getrennt habe, übersieht der Antragsteller zum einen, dass die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (insbesondere § 14 FeV) nicht eine frühere Verkehrsteilnahme des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis voraussetzen, sondern diese Bestimmungen auch dann anzuwenden sind, wenn es um die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis geht. Zum anderen wird nicht beachtet, dass es nach der Fahrerlaubnis-Verordnung bei der nachgewiesenen Einnahme eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis für die Annahme der Fahrungeeignetheit nicht darauf ankommt, ob der Betroffene die Einnahme des Betäubungsmittels vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).

Schließlich verhilft auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2001
(- 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78) der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn Gegenstand dieser Entscheidung war die rechtliche Beurteilung der Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens im Hinblick auf den bloßen Konsum von Cannabis. Vorliegend geht es um die Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers, die sich aus dein Konsum eines anderen Betäubungsmittel als Cannabis ergeben und die es auch zum jetzigen Zeitpunkt als geboten erscheinen lassen, dass die Stabilität des behaupteten Einstellungswandels durch eine dazu allein geeignete psychologische Untersuchung geprüft wird.