Gericht: 

OVG Bremen

Datum:

09.01.1990

Aktenzeichen:

1 B 108/89
Vorinstanz:


Beschluss

Zum Sachverhalt:

Der 1948 geborene Ast., dem 1965 eine Fahrerlaubnis der Klasse 4 und 1968 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt wurde, ist mehrfach durch alkoholbedingte Verkehrsverfehlungen in Erscheinung getreten (30. 12. 1976: 2,53 Promille - Pkw; 26. 1. 1979: 2,46 Promille - Pkw; 22. 2. 1985: 2,33 Promille - Pkw; 8. 12. 1988: 1,76 Promille - Mofa). Wegen dieser Verfehlungen wurde er mit Geldstrafen, wegen der Verfehlung vom 26. 1. 1979 mit einer Freiheitsstrafe bestraft; zudem wurde ihm zweimal die Fahrerlaubnis entzogen, so daß sie ihm am 1. 3. 1978 und am 13. 12. 1984 wiedererteilt werden mußte. Nach der letzten mit einem Mofa begangenen Trunkenheitsfahrt untersagte ihm das Stadt- und Polizeiamt mit Verfügung vom 15. 9. 1989 sofort vollziehbar das Führen von Fahrrädern und Mofas im öffentlichen Straßenverkehr. Der Ast. beantragte beim VG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diese Verfügung wiederherzustellen, soweit ihm das Führen von Fahrrädern verboten worden ist. Das VG hat dem Antrag entsprochen. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ergibt, daß ein das Privatinteresse des Ast. überwiegendes Vollzugsinteresse nicht besteht, soweit das Verbot Fahrten des Ast. zu bzw. von seinem Arbeitsplatz betrifft.

Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muß - entgegen der Auffassung des VG - gegenwärtig als offen angesehen werden. Der Widerspruchsbehörde steht bei der Entscheidung über den gegen das Verbot erhobenen Widerspruch bei der Auswahl des Mittels, mit dem der von dem Ast. ausgehenden Polizeigefahr zu begegnen ist, Ermessen zu. Den VGen ist durch das Gewaltenteilungsprinzip versagt, über die Ermessensausübung Prognosen anzustellen oder ihr sonst vorzugreifen. Deshalb läßt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegenwärtig nicht sicher absehen.

Der Auffassung des VG, den Verwaltungsbehörden bleibe bei der Entscheidung nach § 3 I StVZO kein Gestaltungsspielraum, den die Verwaltungsbehörden nach eigenen Gesichtspunkten ausfüllen könnten, folgt der Senat nicht. Rechtsgrundlage für das Radfahrverbot ist § 3 I 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift muß die zuständige Behörde demjenigen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen - dazu zählen sowohl Fahrräder mit als auch ohne Hilfsmotor - erweist, das Führen untersagen oder die erforderlichen Auflagen machen. Die Vorschrift verpflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. Sie stellt es aber grundsätzlich in ihr Ermessen, ob sie der Polizeigefahr durch eine Untersagung oder durch Auflagen, d. h. durch ein zeitlich, örtlich oder sachlich eingeschränktes Verbot begegnen will

(OVG Bremen, VerwRspr 32, 210 = VRS 59, 398; Urt. v. 14. 8. 1984 - 1 BA 62/84; st. Rspr.).

Kommen nach der Sachlage mehrere geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht, hat die Behörde unter Beachtung der §§ 3, 4 BremPG u. a. die Maßnahme zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Dem VG ist zuzubilligen, daß in den Fällen des Fahrradfahrverbots selten eine Auswahlentscheidung zwischen zwei gleichermaßen geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen zu treffen ist. Grundsätzlich auszuschließen ist dies jedoch nicht, und davon ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("oder die erforderlichen Auflagen”) ersichtlich auch der Verordnungsgeber ausgegangen.

Daß die Annahme eines Auswahlermessens mit Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine polizeiliche Spezialermächtigung zu Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr. Im Polizeirecht sind Ermessensspielräume nicht sinnwidrig, sondern zur effektiven Gefahrenabwehr zweckmäßig und erforderlich. So liegt es im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge auch für den Bereich des Verbots der Verkehrsteilnahme mit Fahrzeugen. Der Verordnungsgeber hat hier die Gefahren, die von ungeeigneten Radfahrern ausgehen können, nicht als so schwerwiegend angesehen, daß ihnen in jedem Fall mit einem absoluten Fahrverbot begegnet werden müßte. Deshalb hat er, um der Behörde von Fall zu Fall eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, dieser hinsichtlich der anzuwendenden Maßnahmen einen Gestaltungsspielraum belassen. Eine ähnliche, wenn auch weniger weitreichende Regelung hat der Verordnungsgeber auch in § 12 II für den Fall der bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgesehen. Auch dort kann der bedingten Eignung durch “erforderliche Auflagen" begegnet werden, wenn der Eignungsmangel durch eine bestimmte Fahrzeugart oder Einrichtungen am Kraftfahrzeug kompensiert werden kann. Die Vorschrift ist als sog. “Kannvorschrift” ausgestaltet, so daß die Einräumung von Ermessen dort nicht zweifelhaft sein kann. Anders als in § 12 II 3 hat der Verordnungsgeber in § 3 I StVZO hinsichtlich der Art der Auflagen den Ermessensrahmen nicht beschränkt. Daraus folgt, daß als Auflagen i. S. des § 3 I StVZO nicht nur Einrichtungen an Fahrzeugen, die Eignungsmängel kompensieren - vgl. § 2 I, II StVZO -, sondern auch Nutzungsbeschränkungen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht in Betracht kommen. Dies könnte hier der Fall sein und wird von der Widerspruchsbehörde im Rahmen ihrer Kompetenz zu prüfen sein.

Ist danach der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, gilt für die vom Senat im Rahmen von § 80 V VwGO vorzunehmende Interessenabwägung folgendes:

Dem VG ist darin zu folgen, daß sich der Ast. aufgrund der unstreitigen Vorgeschichte für die Teilnahme am motorisierten Fahrzeugverkehr auf lange Zeit als persönlich ungeeignet erwiesen hat. Die Art des dabei zutage getretenen Eignungsmangels legt allerdings entgegen der Auffassung des VG nahe, daß er sich auch bei der Benutzung von Fahrrädern auswirkt. Die bei den einzelnen Verfehlungen seit 1976 jeweils festgestellten hohen Blutalkoholwerte sprechen für eine langjährige Alkoholgewöhnung, die auch künftig Auffälligkeiten nach Alkoholgenuß erwarten läßt, zumal beim Ast. eine selbstkritische Auseinandersetzung mit den Gründen und Folgen seines Fehlverhaltens bisher nicht zu erkennen ist. Gelingt es dem Ast. nach dem Genuß von Alkohol nicht, sich des Führens von Kraftfahrzeugen und motorisierten Fahrzeugen zu enthalten, ist nicht zu erkennen, warum er sich in dieser Situation des Führens eines Fahrrads enthalten sollte, wenn ihm dies zur rascheren Fortbewegung verfügbar ist. Daß er bisher mit einem Fahrrad noch nicht aufgefallen ist, ist für das Gegenteil kein Indiz. Bis zum Erlaß des Verbots war er auf die Benutzung eines Fahrrads nicht angewiesen.

Andererseits ist der Ast. in der Vergangenheit hauptsächlich in den Abend- und Nachtstunden nach Alkoholgenuß auffällig geworden. Die Verfehlung vom 8. 12. 1988, bei der der Ast. nach dem Genuß von Alkohol auf der Arbeitsstelle mit einem Mofa auffällig wurde, hebt sich hinsichtlich des Zeitpunkts und der Art des Fahrzeugs von der früheren Auffälligkeit ab. Es erscheint eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, daß es bei diesem in Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit einmaligen Vorfall bleiben wird, denn der Ast. riskiert mit einem solchen Verhalten den Verlust seines Arbeitsplatzes, da Alkoholgenuß am Arbeitsplatz erfahrungsgemäß nicht geduldet wird. Da der Ast. - je nach Arbeitseinsatz - auf die Benutzung eines Fahrrads angewiesen ist, um seine Arbeitsstelle zu erreichen, erscheint der sofortige Vollzug des Verbots bei dieser Sachlage gegenwärtig insoweit nicht geboten, zumal dem Ast. bei dessen Aufrechterhaltung möglicherweise gravierende, kaum auszugleichende Nachteile (zeitaufwendige Fahrten zum Arbeitsplatz, möglicherweise auch Verlust des Arbeitsplatzes) drohen.

Der Ast. darf deshalb bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde sein Fahrrad für Fahrten zu und von seiner Arbeitsstelle weiter benutzen. Ihm muß dabei allerdings klar sein, daß er, sollte er auch mit einem Fahrrad nach Alkoholgenuß auffällig werden, nicht mehr mit Nachsicht rechnen kann.