Gericht: 

VG Kassel

Datum:

18.02.2010

Aktenzeichen:

2 K 226/09
Vorinstanz:


Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsstreitverfahrenwegen Rechts der Fahrerlaubnisse

hat das Verwaltungsgericht Kassel ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2010 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten ab
wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Dem Kläger wurde mit Verfügung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck vom 29.01.1986 die ihm im Jahr 1971 erteilte Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er infolge Fenstersturzes schwere Gehirnverletzungen erlitten hatte.

Unter dem 03.04.2008 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen u. a. eines augenärztlichen Gutachtens des Augenarztes V. vom 07.09.2007. Im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens holte der Beklagte bei Dr. U. ein Gutachten zu der Fragestellung ein, ob bei dem Kläger eine Krankheit oder Gesundheitsstörung vorläge, die Auswirkungen auf die sichere Führung von Kraftfahrzeugen der Klasse B haben könne. Hinsichtlich des Inhalts des insoweit erteilten Gutachtens wird auf Blatt 50 ff. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13.08.2008 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abzulehnen, da der Kläger nicht die Mindestanforderungen der Anlage 6 zur FeV erfülle, da er weder über ein normales Gesichtsfeld eines Auges noch über ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad verfüge.

Mit Bescheid vom 22.10.2008 wurde der Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 21.11.2008 wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.02.2009 zurückgewiesen.

Gegen den am 06.02.2009 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit am 05.03.2009 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz vom 04.03.2009 Klage erhoben.

Ihm stehe ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu, da er die Voraussetzungen der Anlage 6 zur FeV erfülle. So ergebe sich aus dem Gutachten des Augenarztes V., dass mangelnde Sehkraft der Geeignetheit des Klägers nicht entgegengehalten werden könne. Denn das zentrale Gesichtsfeld des Klägers sei bis 30 Grad normal, so dass die Voraussetzungen der Anlage 6 zur FeV erfüllt seien.

Der Kläger beantragt,den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2009 zu verurteilen, dem Kläger die Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13.06.2009 und vom 18.03.2009 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 16.02.2010 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Verpflichtungsklage entscheidet der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf
(Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zu, da der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mangels gesundheitlicher Geeignetheit des Klägers abgelehnt hat.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 StVG u. a. (nur) zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 StVG). Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung gemäß § 20 Abs. 1 FeV. Weiterhin sind zum Führen von Kraftfahrzeugen die in der Anlage 6 zur FeV genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen (§ 12 Abs. 1 FeV). Als Mindestanforderungen gelten insoweit gemäß Ziffer 1.2.2 der Anlage 6 zu § 12 FeV folgende Anforderungen:

Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein.

Diese Mindestvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. So hat der Augenarzt V. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2008 ausgeführt:

Da bei Herrn S. eine homonyme Hemianopsie (gleichseitige Gesichtsfeldeinschränkung) nach rechts vorliegt, besteht leider kein normales Gesichtsfeld eines Auges und auch kein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad.

Insofern der Augenarzt V. gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass der Kläger kraftfahrgeeignet sei, da das zentrale Gesichtsfeld bei dem Kläger bis 30 Grad normal sei, hat der Augenarzt die Vorgaben der Anlage 6 zur FeV nicht entsprechend dem Willen des Verordnungsgebers ausgelegt. So ist zu beachten, dass in Ziffer 1.2.2 der Anlage 6 zur FeV unzweideutig ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäu­giges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad gefordert wird. Nur wenn diese Mindestanforderungen gegeben sind, ist darüber hinaus ein zentrales Gesichtsfeld bis 30 Grad zusätzlich zu fordern. Ist indes ein normales Gesichtsfeld bis 30 Grad gegeben, kann auf die anderen Mindestanforderungen (normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit horizontalem Durchmesser von 120 Grad) nicht verzichtet werden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft und des Bundesverbandes der Augenärzte aus dem Jahr 2003, welches der Kläger in Kopie zur Akte gereicht hat. Denn in diesen Empfehlungen wird auf das normale Gesichtsfeld eines Auges bzw. ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad gerade nicht verzichtet. Vielmehr heißt es in den Empfehlungen der DOG:

Für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, B, BE, M, L und T wird ein normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges binokulares Gesichtsfeld gefordert, d. h., dass binokulare Gesichtsfeld muss wenigstens die Ausdehnung eines normalen monokularen Gesichtsfeldes aufweisen.

Zwar ist nach den Empfehlungen das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad besonders streng zu bewerten, doch verzichten diese Empfehlungen gerade nicht auf die Mindestgesichtsfeldausdehnung 120 Grad.

Diese Einschätzung wird von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. U. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23.04.2008 bestätigt, in der es heißt:

Laut Bundesgesetzblatt 98155 Anlage 6 Seite 22-64 ist hier ein Winkel von mindestens 120 Grad für das Erteilen einer Fahrerlaubnis erforderlich. Das augenärztliche Gutachten des Herrn Valentin schließt eigentlich eine Fahrer­laubnis aus. Es könnte lediglich durch ein weiteres umfangreiches augenärztliches Gutachten entkräftet werden.

Auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. hat in seiner Stellungnahme vom 31.10.2007 eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht befürwortet und ausgeführt:

Bezug nehmend auf ihr vorgenanntes Schreiben wird mitgeteilt, dass auch das augenärztliche Gutachten des Dr.V. aus M. vom 07.09.2007 bei der Gesichtsfeldbestimmung beidseitige und sichelförmige Gesichtsfeldausfälle nach rechts jenseits der 30 Grad ergeben hatte. Dieser Befund entspricht ziemlich genau einer rechtsseitigen inkompletten homonymen Hemianopsie, wie sie von mir bei der Untersuchung hier am 24.09.2007 festgestellt und beschrieben worden ist.

Hinzu kommen nach im Mai 1985 offenbar schwerem Schädelhirntrauma weitere und in meinem Arztbrief vom 24.09.2007 aufgeführte Neurostörungen. Folglich kann nervenärztlicherseits die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach wie vor nicht befürwortet werden.

Ist der Kläger nach alledem nach wie vor ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er die Mindestanforderungen der Anlage 6 zu § 12 FeV nicht erfüllt, kann seine Klage kein Erfolg haben.

Eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens kam vorliegend nicht in Betracht, da die Gesichtsfeldausfälle des Klägers unstreitig sind und streitentscheidend allein eine Auslegung von Ziffer 1.2.2 der Anlage 6 zur FeV war.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. den
§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.