Gericht: 

VG München

Datum:

17.03.2009

Aktenzeichen:

M 1 K 08.5302
Vorinstanz:


Urteil

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts M.vom 22. September 2008 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis.

Am 26. Mai 2005 um 17:15 Uhr überschritt der Kläger mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 20 im Bereich der A 92 Anschlussstelle Landau bei Pilsting die zulässige Höchstgeschwindigkeit (außerhalb geschlossener Ortschaft) um 53 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit
hatte 70 km/h betragen, die festgestellte Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz) 123 km/h. Mit rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 7. Juli 2005 wurden gegen den Kläger wegen dieses Vorfalls ein Bußgeld in Höhe von 150,-- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Am 21. Oktober 2006 um 20.40 Uhr überschritt der Kläger mit seinem Pkw auf der Bundesstraße 12 im Bereich von Neuötting die zulässige Höchstgeschwindigkeit (außerhalb geschlossener Ortschaft) um 33 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit hatte 100 km/h betragen, die festgestellte Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz) 133 km/h. Mit rechtskräftig gewordenem Bußgeldbescheid vom 24. November 2006 wurde gegen den Kläger wegen dieses Vorfalls ein Bußgeld in Höhe von 150,-- Euro festgesetzt.
Den zunächst vom Landratsamt M.(Fahrerlaubnisbehörde) erlassenen Entzugsbescheid vom 6. März 2008 wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage der körperlichen und geistigen Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen hob die Fahrerlaubnisbehörde am 10. Juni 2008 auf, nachdem der Kläger im Eilverfahren M 1 S 08.1666 vor dem Verwaltungsgericht München obsiegt hatte.

Mit Schreiben vom 11. Juni und 29. Juli 2008 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde erneut die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 8. September 2008 zu folgender Frage an: „Ist trotz der aktenkundigen erheblichen und wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass der Kläger angesichts dieser Verstöße die notwendige Einsicht in die Einhaltung verkehrsrechtlicher Anordnungen hat und ist zu erwarten, dass er auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?" Zur Begründung der Anordnung wurde zuletzt ausgeführt, dass der Kläger zweimal wegen nicht zusammentreffender Geschwindigkeitsverstöße, darunter ein mit vier Punkten bewerteter erheblicher Verkehrsverstoß, auffällig geworden sei. Dies lasse den Rückschluss zu, dass dem Kläger die im Hinblick auf die Gefährlichkeit von zu schnellem Fahren nötige Einsicht fehlen könne. Maßnahmen nach dem Punktesystem würden nicht ausreichen, da besondere Gründe vorliegen würden, bei denen im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht verantwortet werden könne, dass auf weitere Delikte gewartet werde, bis nach dem Punktesystem entsprechende Maßnahmen ergriffen werden könnten. Die vorliegenden Auffälligkeiten begründeten für sich bereits Eignungszweifel. Der Kläger habe wiederholt seine eigenen Interessen durch grobes Fehlverhalten über die Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer gestellt. Es sei daher mit weiteren sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen. Daher bestünden Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Der Kläger erwiderte hierauf, dass er sich keiner Begutachtung unterziehen werde.

Mit Bescheid vom 22. September 2008, zugestellt am 24. September 2008, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3. In der Bescheidsbegründung wurde ausgeführt, der Kläger habe das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, weshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen sei.

H iergegen hat der Kläger am 24. Oktober 2008 Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben. Er beantragt:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 22. September 2008 wird aufgehoben.
Der Entzugesbescheid sei schon rechtswidrig, weil die Fahrerlaubnisbehörde von dem ihr in § 11 Abs. 8 FeV eröffneten Ermessen („darf") keinen Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus habe ohne weitere Begründung wegen zweier Verkehrsverstöße keine Gutachtensanordnung erfolgen dürfen; das verstoße gegen den Vorrang des Punktesystems.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Gutachtensanordnung sei rechtmäßig gewesen, weil der Kläger sowohl erheblich, als auch wiederholt mit Geschwindigkeitsübertretungen aufgefallen sei. Das Ermessen sei einzelfallbezogen ausgeübt worden. Aus den begangenen Ordnungswidrigkeiten werde die Neigung des Klägers erkennbar, augenblicklichen Wünschen und Impulsen nachzugeben. Diese Fehlreaktionen könnten eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln, erschweren. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens und der daraus folgende Entzug der Fahrerlaubnis seien ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im gegenständlichen Verfahren und in den Verfahren M 1 K 08.1664 und M 1 S 08.1666 sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Fahrerlaubnisbehörde verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 22. September 2008 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Entzugsentscheidung ist in der gegebenen Anfechtungssituation die letzte Behördenentscheidung, hier also der Entzugsbescheid vom 22. September 2008, weil ein Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden hat (BVerwG v. 27.9.1995 DAR 1996, 70). Demnach ist die Fahrerlaubnisverordnung in ihrer bis zum 29. Oktober 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

Der unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gezogene Schluss der Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Klägers ist unzulässig, weil die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtswidrig gewesen ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV über die Eignung und die Klärung von Eignungszweifeln im Rahmen der Erteilung einer Fahrerlaubnis entsprechend Anwendung.

Nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden u.a.
„bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften". Diese Bestimmung betrifft trotz des Verweises auf Abs. 2 neben der körperlichen und geistigen Eignung auch die charakterliche Eignung

(Bouska/ Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, § 11 FeV Erl. 17).

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV.

Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist allerdings nur zulässig, wenn die nicht selbständig anfechtbare Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war

(BVerwG v. 9.6.2005 BayVBI 2006, 121).

An einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung fehlt es hier.

Die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung mit Schreiben vom 11. Juni und 29. Juli 2008 ist rechtswidrig, weil die Fahrerlaubnisbehörde von dem ihr in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eröffneten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 Alt. 2 VwGO entsprechend; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 114 Rn. 6 u. 20 ff.). Die Fahrerlaubnisbehörde hat, ohne den konkreten Umständen der Geschwindigkeitsverstöße nachgegangen zu sein, aus dem Vorliegen der Verkehrsverstöße und der jeweiligen Höhe der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits auf berechtigte Eignungszweifel geschlossen und hierauf ihre Gutachtensanordnung gestützt. Zwar führt die Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Anordnung vom 29. Juli 2008 aus, dass besondere Gründe vorliegen würden, bei denen im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht verantwortet werden könne, dass auf weitere Delikte gewartet werde, bis nach dem Punktesystem entsprechende Maßnahmen ergriffen werden könnten. Sie belässt es aber dabei festzuhalten, dass es sich um zwei Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit handle, von denen wenigstens eine als erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu gelten habe. Die(se) vorliegenden Auffälligkeiten begründeten für sich bereits Eignungszweifel. Auch in der vorgelegten Behördenakte befinden sich mit Ausnahme der vom Kraftfahrbundesamt übersandten Auszüge aus dem Verkehrszentralregister keine weiteren Unterlagen oder Vermerke, aus denen die konkreten Tatumstände ersichtlich wären. Allein diese tatsächlich angestellten Ermittlungen und Erwägungen tragen für sich genommen die Entscheidung, die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen, nicht.

Die Anforderung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ist durch die Rechtsordnung nicht zwingend vorgeschrieben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift hat die Behörde einen Ermessensspielraum

(BayVGH v. 20.2.2007 11 CS 06.2029 - Juris).

Liegt einer oder liegen mehrere der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV aufgeführten Tatbestände vor, so „kann" die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens anordnen, sie muss es aber nicht. Bei der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV kommt es im Einzelfall auf die Schwere und/ oder Häufigkeit der dort genannten Verkehrsverstöße oder Straftaten bzw. der sich aus der Straftat erkennen lassenden Veranlagung des Bewerbers zu Rohheit an. Welche Anforderungen an die Ermessensausübung im Einzelfall zu stellen sind, hängt von diesen Umständen ab. Je schwerer eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften in Beziehung auf die Verkehrssicherheit wiegt oder je häufiger der Betroffene gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, desto geringere Anforderungen sind an die Ermessensbetätigung zu stellen. Umgekehrt kann eine Gutachtensanordnung wegen eines einmaligen erheblichen oder wegen wiederholter weniger nichterheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nur Bestand haben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde über eine schematische Bezugnahme auf die Verkehrsverstöße hinaus tatsächliche Ermittlungen und Erwägungen angestellt hat, die eine solche Entscheidung im Einzelfall zu tragen vermögen.
In diese Betrachtung hat weiter das vom Gesetzgeber eingeführte Punktesystem (§ 4 StVG, §§ 40 ff FeV, Anlage 13 zur FeV) einzufließen. Der Gesetzgeber hat durch die Schaffung eines - verhältnismäßig großzügigen Stufensystems - für eine Vielzahl von Fällen bewusst in Kauf genommen, dass auch Kraftfahrer mit einem nicht unerheblichen „Sünden-Register" zunächst noch im Besitz der Fahrerlaubnis sind und er hat solchen Fahrerlaubnisinhabern bewusst zunächst Hilfestellungen angeboten

(Bouska/ Laeverenz a.a.O. § 4 StVG Erl. 7).

Von der fehlenden Fahreignung ist danach ab einem Punktestand von 18 oder mehr Punkten auszugehen, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV. Ist ein derart hoher Punktestand nicht zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen, so schließt dies zwar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, weil die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des sog. Punktesystems insbesondere nach § 3 Abs. 1 StVG eine Fahrerlaubnisentziehung verfügen kann, sie ist in diesen Fällen aber gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen, wenn sie außerhalb des sog. Punktesystems zu einer Entziehung schreiten will

(OVG Niedersachsen v. 21.11.2006 DAR 2007, 162).

Ausreichend ist danach auch bei zweimaligen Verstößen gegen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht allein, dass es sich um erhebliche und/ oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften handelt. Das wird - weitgehend - bereits tatbestandlich in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV vorausgesetzt.

Zweimalige Geschwindigkeitsübertretungen zeigen insbesondere noch nicht auf, dass sich der Betroffene häufig und beharrlich über die Verkehrsordnung hinwegsetzt. Selbst wenn beide Geschwindigkeitsüberschreitungen als erheblich zu werten sein sollten

(vgl. BayVGH v. 20.2.2007 a.a.O.),

sind deshalb auch die Begleitumstände zu würdigen, etwa ob eine konkrete Verkehrsgefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (rücksichtsloses Fahrverhalten) vorlag oder im Hinblick auf die jeweiligen Verhältnisse (Übersichtlichkeit, Verkehrsaufkommen, Sichtverhältnisse etc.) ernsthaft zu besorgen war oder ob ein Fall „wilder Raserei" vorlag

(vgl. OVG Niedersachsen v. 15.10.2008 -12 ME 254/08 -Juris).

Hierzu hat die Fahrerlaubnisbehörde nichts ermittelt und hierzu hat sie folglich auch keine Erwägungen angestellt.

Da die Gutachtensanordnung wegen eines Ermessensfehlers mithin nicht rechtens war, durfte die Fahrerlaubnisbehörde wegen der Nichtbeibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens auch nicht auf die Nichteignung des Klägers schließen.