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Gründe Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar
erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse ABC1EMSL durch Verfügung
der Antragsgegnerin vom 12. November 2008 wiederherzustellen, kann keinen
Erfolg haben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV- (BGBI. I 1998, S 2214 ff.). Nach §46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall. Die Gutachtensanforderung der Antragsgegnerin vom 17. September 2008 genügt den an sie zu stellenden Anforderungen. Maßgeblich ist insoweit § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kostender Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen ihrer großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, auch unter Heranziehung eines Rechtsanwalts abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht. Unzulässig ist insbesondere die für eine Reduzierung des Inhalts der Aufforderung maßgebliche Überlegung, der Betroffene „werde schon wissen, worum es geht". Genügt eine Aufforderung zur Gutachtensbeibringung nicht diesen Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, objektiv hätten Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können. Bisher nicht geltend gemachte Umstände können allenfalls Gegenstand einer neuen Gutachtensanordnung sein
Diesen sich aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ergebenden Anforderungen genügt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. September 2008. Diese Gutachtensaufforderung ist ausführlich und gibt den Inhalt der Mitteilung der Polizeiinspektion Ludwigshafen 2 vom 11. August 2008 in einer Weise wieder, die dem Antragsteller die Prüfung ermöglichte, ob nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass für das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten bestand. Es wurde ausgeführt, der Antragsteller sei am 10. August 2008 mit seinem Kraftrad stadtauswärts mit extrem überhöhter Geschwindigkeit gefahren, so dass der Sichtkontakt trotz größtmöglicher Beschleunigung des Streifenwagens („teils bis 150 km/h") nur aufgrund mehrerer „roter Ampeln" habe gehalten werden können. Die Polizeibeamten seien davon ausgegangen, dass der Antragsteller mehrfach weit über 100 km/h gefahren sei. Nachdem er habe angehalten werden können, habe der Antragsteller geäußert, ab und zu „kriege er seine 5 Minuten" und dann müsse er am „Gashahn drehen". Damit ist der Sachverhalt, aus dem sich für die Antragsgegnerin die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ergeben, ausführlich dargestellt. Aufgrund der in dem Polizeibericht festgehaltenen Umstände durfte die Antragsgegnerin auch berechtigte Zweifel an der Fahrereignung des Antragstellers hegen, die es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV durch Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zu klären galt. Die geschilderte Fahrt mit extrem überhöhter Geschwindigkeit von weit über 100 km/h steht nach der Mitteilung der Polizei fest und erfüllt die Tatbestandsmerkmale des §11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV. Eine Nachfahrmessung war den Polizeibeamten zwar aufgrund der ständig wechselnden Abstände nicht möglich. Die von den Polizeibeamten gefahrene Geschwindigkeit, um dem Antragsteller folgen zu können, lässt aber keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Mitteilung zu, der Antragsteller sei weit über 100 km/h mit seinem Kraftrad gefahren. Keine Zweifel bestehen ebenfalls daran, dass der Antragsteller sich gegenüber den Polizeibeamten dahingehend eingelassen hatte, er habe ab und zu „seine 5 Minuten" und er müsse dann nur am Gashahn drehen, d.h. entsprechend beschleunigen. Widersprüchlich sind seine Angaben, ob er sich wie von dem Polizeibeamten festgehalten eingelassen hatte. Während der Antragsteller im Schriftsatz vom 10. November 2008 noch vortragen ließ, er habe eine „- zugegebenermaßen - ungeschickte Aussage getätigt", weil er gegebenenfalls nicht gewusst habe, wie er sein offensichtliches Fehlverhalten erklären solle, lässt er in der Antragsschrift vom 28. November 2008 nunmehr bestreiten, eine solche Aussage gemacht zu haben und dass diese „richtig verstanden worden wäre". Der Sinn der letzteren Äußerung („richtig verstanden worden wäre") ist völlig unverständlich; Spekulationen wie eine nicht gemachte Äußerung verstanden worden wäre, wenn sie denn gefallen wäre, sind nicht angezeigt. Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche im Vorbringen des Antragstellers und unter Berücksichtigung, dass die Polizeibeamten keine Veranlassung hatten, zu Lasten des Antragstellers Äußerungen („5 Minuten" und „am Gashahn drehen") zu erfinden, andererseits der Antragsteller seinerzeit gerade die Folgen einer derartigen Einlassung nicht absehen konnte, geht das Gericht von der Richtigkeit des Polizeiberichts zum Vorfall am 10. August 2008 aus. Aufgrund dieser Gesamtumstände durfte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV fordern, um die Zweifel an seiner Kraftfahrereigenschaft zu klären. Entsprechend
§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV ist der Antragsteller
in der Gutachtensanforderung auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen
Vorlage des Gutachtens hingewiesen worden, so dass die Behörde, nachdem
der Antragsteller sich weigerte, das Gutachten beizubringen, gemäß
§ 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen durfte. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes hat sich das Gericht, da es vorliegend um die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A und BC1EMSL geht, an Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 778. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientiert. Für die Klasse C1 beträgt der Wertansatz gemäß Nr. 46.5 des Streitwertkataloges 5.000,- €. Für die Klasse C1E kommen nach Nr. 46.8 des Streitwertkataloges nochmals 2.500,- € hinzu. Die Klasse B bleibt bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt, weil die Klasse C1 diese Klasse mit umfasst. Weiterhin bleiben die Klassen M, L und S außer Ansatz, da sie von der Klasse B mit abgedeckt werden (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV; so auch der Beschluss des Senats vom 5. Januar 2007 - 10 E 11436/06 -). Zu berücksichtigen ist außerdem die Klasse A, die von keiner der genannten Klassen umfasst ist, so dass für sie nach Nr. 46.1 auch der Regelstreitwert in Ansatz zu bringen ist. Nach Nr. 1.5 der Empfehlungen ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann die Hälfte des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren festzusetzen. |
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