Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

07.07.2009

Aktenzeichen:

3 L 576/09
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
7. Juli 2009 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2009 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Sind der Behörde Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, hat sie nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu fordern. Steht hingegen die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens. Diese Regelung stellt damit klar, dass eine Begutachtung nur dann in Frage kommt, wenn Eignungszweifel vorliegen, nicht dagegen, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann

(vgl. BR-Drs. 443/98 S. 254, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl.,
§ 11 FeV Rn. 5).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Die Feststellung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Das von ihm eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Süd Life Service GmbH vom
29. Februar 2008 war zwar positiv, d.h. die Gutachter gelangten zu der Einschätzung, es sei zukünftig nicht zu erwarten, dass der Antragsteller erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Grundlage für diese Erwartung war eine Gesamtsicht der erhobenen Befundlage. Demzufolge habe der Antragsteller sein früheres Fehlverhalten erkannt. Er könne sein früher deutlich ausgeprägtes Autonomiestreben, das ihn zur individuellen Interpretation von Verkehrsregeln veranlasst gehabt habe, mittlerweile hinterfragen und ändern. Er sehe die Notwendigkeit sowie den verpflichtenden Charakter von Vorschriften und deren generalpräventive Funktion. Zu berücksichtigen sei zudem, dass es seit August 2005 zu keinen weiteren Verkehrsverstößen gekommen sei; es könne somit von einer ausreichenden Zeit der Stabilisierung der Einstellungs- und Verhaltensänderungen gesprochen werden. In Anbetracht der erkennbaren Einstellungsänderungen und im Hinblick auf die vorgenommenen Verhaltensänderungen wirke der Vorsatz des Antragstellers, sich auch in Zukunft weiterhin an die im Straßenverkehr herrschenden Regeln und Vorschriften zu halten, tragfähig. Aus gutachterlicher Sicht erscheine es daher vertretbar, dem Antragsteller nochmals eine Chance zur Bewährung im Straßenverkehr einzuräumen.

Diese dem Antragsteller eingeräumte Chance hat er aber nicht genutzt, so dass sich die Einschätzung der Gutachter, es liege eine tragfähige Verhaltensänderung vor, ihrerseits als nicht tragfähig erwiesen hat. Denn der Antragsteller hat sich im Jahre 2008 wieder Verkehrsverstöße der Art zu schulden kommen lassen, wie sie zur Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt hatten. Er hatte in der Zeit vom 7. März 2002 bis zum 25. August 2005 achtmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h bis 49 km/h überschritten, was in zwei Fällen zu einem einmonatigen Fahrverbot geführt hatte. Von diesen Verkehrsverstößen hatten die Gutachter auch im Zeitpunkt der Begutachtung Kenntnis. Unbekannt war ihnen aber der am 5. Februar 2008, also drei Tage vor dem Untersuchungstermin, begangene Verkehrsverstoß. An jenem Tag hatte der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (hier: 70 km/h) um 21 km/h überschritten. Damit ist dem Gutachten der für die positive Beurteilung tragende Aspekt entzogen. Entscheidend war nämlich, dass es seit August 2005 zu keinen weiteren Verkehrsverstößen gekommen sei und somit eine ausreichende Zeit der Stabilisierung der Einstellungs- und Verhaltensänderungen vorliege. Vor diesem Hintergrund hielten die Gutachter es für vertretbar, dem Antragsteller eine letzte Chance zu gewähren.

Aber auch in der Folgezeit kam es zu weiteren Verkehrszuwiderhandlungen, und zwar am 7. August 2008 und am 19. November 2008. In beiden Fällen hat der Antragsteller die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h und 27 km/h überschritten. Er ist damit wieder mit gleichgelagerten Verkehrsverstößen - Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit- in Erscheinung getreten.
Die von ihm zur Relativierung dieser Verstöße vorgebrachten Gründe greifen nicht durch.
Der Einwand, am 5. Februar 2008 sei er aus Unachtsamkeit schneller als erlaubt gefahren, überzeugt nicht. So wird in dem vorliegenden Gutachten unter „Voraussetzungen für eine günstige Prognose vor dem Hintergrund der Eignungsbedenken" dargelegt, eine derartige Häufung von aktenkundigen Verkehrsauffälligkeiten lasse sich nicht mehr allein durch Zufall oder die situativen Umstände erklären, sondern setze das Vorliegen systematischer Fehlhaltungen oder Verhaltensgewohnheiten voraus. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die sehr hohe Dunkelziffer bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Die am 7. August 2008 mit zu hoher Geschwindigkeit erfolgte Fahrt, bei der eine Geschwindigkeits- berschreitung innerorts um 21 km/h registriert wurde, räumte der Antragsteller bedingungslos ein, ohne hierfür Entlastungsgründe anzuführen.

Soweit er die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h am 19. November 2008 auf den defekten Fahrzeugtachometer zurückführt, muss er sich Folgendes entgegen halten lassen:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein defekter Tachometer den Vorwurf der Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht ausschließt

(OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2001 - Ss 532/00 Z, Ss 532/00 -, m.w.Nachw.,juris).

Die Tatsache, dass der Tachometer defekt ist, begründet sogar eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug kennt, in der Lage ist, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken. Einem geübten Fahrer ist es ohne weiteres möglich, anhand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen Fahrgeräusche und insbesondere anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig zu schätzen und zu erkennen, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März 1992 -5 Ss (OWi) 422/91 - (OWi) 34/92 I -, juris, Rn. 4, = NZV 1992, 454).

Wenn ein Kraftfahrer daher - wie der Antragsteller - die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h - also um rund die Hälfte - in Kenntnis eines defekten Tachometers überschreitet, lässt dies sogar auf ein besonderes Maß an Sorglosigkeit im Straßenverkehr schließen

(vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. November 1999 - 2 ObOWiG 558/99 -, juris, Rn. 11).

Dies gilt auch, wenn man einen Fall eines Mitfahrens im Verkehrsfluss annähme. Selbst in dem Fall, dass tatsächlich auf einer Fahrspur von allen eine überhöhte Geschwindigkeit von 70 km/h oder mehr statt der zulässigen 50 km/h gefahren worden sein sollte, kann einem erfahrenen Kraftfahrzeugführer das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit nur infolge grober Nachlässigkeit entgehen

(BayObLG, a.a.O., Rn. 12).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, vor dem Hintergrund der Verkehrsverstöße des Antragstellers in der Vergangenheit, die alle in der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestanden, und der Ausführungen in dem eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29. Februar 2008 ist die Überzeugung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, nicht zu beanstanden.

Erweist sich der Antragsteller danach aber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu unterbleiben, und die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis -wie hier geschehen - zu entziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.