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In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom
Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2009 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Sind der Behörde Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, hat sie nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu fordern. Steht hingegen die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens. Diese Regelung stellt damit klar, dass eine Begutachtung nur dann in Frage kommt, wenn Eignungszweifel vorliegen, nicht dagegen, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. Die Feststellung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das von ihm eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Süd Life Service GmbH vom Diese dem Antragsteller eingeräumte Chance hat er aber nicht genutzt, so dass sich die Einschätzung der Gutachter, es liege eine tragfähige Verhaltensänderung vor, ihrerseits als nicht tragfähig erwiesen hat. Denn der Antragsteller hat sich im Jahre 2008 wieder Verkehrsverstöße der Art zu schulden kommen lassen, wie sie zur Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt hatten. Er hatte in der Zeit vom 7. März 2002 bis zum 25. August 2005 achtmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h bis 49 km/h überschritten, was in zwei Fällen zu einem einmonatigen Fahrverbot geführt hatte. Von diesen Verkehrsverstößen hatten die Gutachter auch im Zeitpunkt der Begutachtung Kenntnis. Unbekannt war ihnen aber der am 5. Februar 2008, also drei Tage vor dem Untersuchungstermin, begangene Verkehrsverstoß. An jenem Tag hatte der Antragsteller die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (hier: 70 km/h) um 21 km/h überschritten. Damit ist dem Gutachten der für die positive Beurteilung tragende Aspekt entzogen. Entscheidend war nämlich, dass es seit August 2005 zu keinen weiteren Verkehrsverstößen gekommen sei und somit eine ausreichende Zeit der Stabilisierung der Einstellungs- und Verhaltensänderungen vorliege. Vor diesem Hintergrund hielten die Gutachter es für vertretbar, dem Antragsteller eine letzte Chance zu gewähren. Aber auch in der Folgezeit kam es zu weiteren Verkehrszuwiderhandlungen, und zwar am 7. August 2008 und am 19. November 2008. In beiden Fällen hat der Antragsteller die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h und 27 km/h überschritten. Er ist damit wieder mit gleichgelagerten Verkehrsverstößen - Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit- in Erscheinung getreten. Die am 7. August 2008 mit zu hoher Geschwindigkeit erfolgte Fahrt, bei der eine Geschwindigkeits- berschreitung innerorts um 21 km/h registriert wurde, räumte der Antragsteller bedingungslos ein, ohne hierfür Entlastungsgründe anzuführen. Soweit er die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h am 19. November 2008 auf den defekten Fahrzeugtachometer zurückführt, muss er sich Folgendes entgegen halten lassen: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein defekter Tachometer den Vorwurf der Fahrlässigkeit bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht ausschließt
Die Tatsache, dass der Tachometer defekt ist, begründet sogar eine besondere Pflicht, der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit zu widmen. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug kennt, in der Lage ist, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken. Einem geübten Fahrer ist es ohne weiteres möglich, anhand der Motorgeräusche des ihm vertrauten Fahrzeugs, der sonstigen Fahrgeräusche und insbesondere anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung verändert, zuverlässig zu schätzen und zu erkennen, dass er die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschreitet
Wenn ein Kraftfahrer daher - wie der Antragsteller - die ihm bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h - also um rund die Hälfte - in Kenntnis eines defekten Tachometers überschreitet, lässt dies sogar auf ein besonderes Maß an Sorglosigkeit im Straßenverkehr schließen
Dies gilt auch, wenn man einen Fall eines Mitfahrens im Verkehrsfluss annähme. Selbst in dem Fall, dass tatsächlich auf einer Fahrspur von allen eine überhöhte Geschwindigkeit von 70 km/h oder mehr statt der zulässigen 50 km/h gefahren worden sein sollte, kann einem erfahrenen Kraftfahrzeugführer das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit nur infolge grober Nachlässigkeit entgehen
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, vor dem Hintergrund der Verkehrsverstöße des Antragstellers in der Vergangenheit, die alle in der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestanden, und der Ausführungen in dem eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29. Februar 2008 ist die Überzeugung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, nicht zu beanstanden. Erweist sich der Antragsteller danach aber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu unterbleiben, und die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis -wie hier geschehen - zu entziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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