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Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten, welche dieser damit begründet hat, der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr charakterlich ungeeignet. Dem Kläger
wurde die Fahrerlaubnis erstmals 1986 und nach deren Wiedererteilung erneut
im Jahre 1998 entzogen. Während hinsichtlich der Entscheidung im
Jahre 1986 kein Aktenmaterial mehr existiert bzw. aus Rechtsgründen
vernichtet wurde, erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis zuletzt aktenkundig
wegen fehlender charakterlicher Eignung aufgrund wiederholter erheblicher
Verkehrsverstöße. Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahre
2000 trat der Kläger ausweislich der im Verkehrszentralregister des
Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg erfassten Eintragungen mit weiteren
Verkehrsverstößen in Erscheinung. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt
dem Beklagten zu Beginn des Verfahrens mitteilte, hatte der Kläger
wiederholt die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten,
und zwar Darüber hinaus waren im Verkehrszentralregister betreffend den Kläger strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen durch Urteile des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20.4.1994 (Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeugs) und vom 22.12.1997 (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) sowie des Amtsgerichts Alsfeld vom 16.1.2001 (Fahren ohne Fahrerlaubnis) eingetragen. Im Mai 2006 setzte der Beklagte den Kläger mit einem Anhörungsschreiben darüber in Kenntnis, dass er aufgrund der Anhäufung erneuter Ordnungswidrigkeiten, die mit insgesamt elf Punkten zu bewerten seien, sowie mit Blick auf die Vorgeschichte beabsichtige, ihm die Fahrerlaubnis zum Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Das Anhörungsschreiben blieb unbeantwortet. Mit Bescheid vom 23.5.2005 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Ferner forderte er den Kläger unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei ihm abzuliefern und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 € zzgl. der Zustellungsgebühr von 4,50 €, mithin einen zu zahlenden Betrag in Höhe von insgesamt 104,50 €, fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger habe ausweislich der über ihn geführten Führerscheinakte in den beiden zurückliegenden Jahrzehnten trotz mehrerer Verurteilungen und Sanktionen sowie zweimaliger behördlicher Entziehung der Fahrerlaubnis immer wieder und erheblich gegen die bestehenden Verkehrsbestimmungen verstoßen. Nachdem ihm die Fahrerlaubnis zuletzt aufgrund einer gutachtlich günstigen Prognose wiedererteilt worden sei, ergebe sich nunmehr ein anderes Bild. Und zwar sei vor dem Hintergrund der neu aktenkundig gewordenen Verkehrsverstöße und der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers festzustellen, dass dieser sich erneut als charakterlich ungeeignet zum Führen von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen erwiesen habe bzw. er die in ihn gesetzte Erwartung, zukünftig beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, nicht erfüllt habe. Die Fahrerlaubnis sei daher gemäß §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und nach §§ 3 Abs. 1 und 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zwingend zu entziehen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. In der Begründung führte er an, dass zur Beurteilung seiner charakterlichen Fahreignung lediglich diejenigen Verkehrsverstöße herangezogen werden dürften, die nicht einem Verwertungsverbot unterlägen bzw. nicht bereits getilgt oder tilgungsreif seien. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass der letzte Eintrag im Verkehrszentralregister wegen einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 21 km/h an der unteren Grenze zur Bewertung mit einem Punkt liege und er seither bzw. seit fast einem Jahr verkehrsrechtlich unauffällig geblieben sei. Auch ließen vier Geschwindigkeitsüberschreitungen in vier Jahren nicht den Schluss zu, er sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs charakterlich ungeeignet. Zwischenzeitlich
teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten eine weitere Eintragung
im Verkehrszentralregister mit, wonach der Kläger erneut die höchstzulässige
Geschwindigkeit überschritten habe, und zwar Diese Ordnungswidrigkeit wurde mit einer Geldbuße und einem dreimonatigem Fahrverbot geahndet sowie mit vier Punkten bewertet. Der Beklagte übermittelte den Bevollmächtigten des Klägers den betreffenden Auszug aus dem Verkehrszentralregister. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2006 wies der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die gegenüber dem Kläger verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 StVG und der §§ 3, 11, 13 und 46 FeV formell sowie materiell rechtmäßig ergangen sei. Dabei werde der Widerspruch unter Berücksichtigung des erst nach Erlass des angefochtenen Bescheides bekannt gewordenen Geschwindigkeitsverstoßes vom 24.9.2005 geprüft, weil für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch maßgebend sei. Hiervon ausgehend sei zunächst festzustellen, dass keine der Eintragungen betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen tilgungsreif sei und somit bei der Entscheidung sämtliche seit 2003 begangenen Verkehrsverstöße hätten berücksichtigt werden dürfen. Dabei sei es in Anbetracht der vorliegenden fünf Verstöße, von denen drei erheblich seien, zulässig, auf die verkehrsrechtliche Ungeeignetheit des Klägers zu schließen, denn diesem fehle die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche sittliche Reife. Dieser Bewertung stehe § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht entgegen, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis die Eintragung von mindestens 18 Punkten im Verkehrszentralregister voraussetze, denn das Punktsystem hindere die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG nicht, wenn aufgrund der konkreten Umstände abweichend von der rein schematischen Anwendung des Punktsystems die fehlende Kraftfahreignung eines Führerscheininhabers feststehe. Hier lägen konkrete Umstände in diesem Sinne vor. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis schon zweimal entzogen worden sei und mit Blick auf die wiederholten und zum Teil erheblichen Verkehrsverstöße seien keine Anzeichen für eine sittliche Reifung zu erkennen, so dass die begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht isoliert, sondern nur in einer Gesamtschau mit der in der Führerscheinakte des Klägers dokumentierten Vorgeschichte angemessen gewürdigt werden könnten. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 6.10.2006 hat der Kläger am 6.11.2006 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere weist er darauf hin, dass das ausgewogene Punktsystem, wonach bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl Konsequenzen für den Verkehrsteilnehmer bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis drohten, umgangen werde, wenn - wie vorliegend - von der zuständigen Behörde in einer Gesamtschau weit zurückliegende Verstöße herangezogen würden, um hierauf ihre Beurteilung zu stützen. Auch müsse bedacht werden, dass hier bei nur drei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in vier Jahren und bei einer jährlichen Fahrleistung von mehr als 60.000 km diese Schlussfolgerung gezogen werde, ohne dass durch die Verstöße irgend jemand konkret gefährdet worden sei. In jedem Falle hätte ihm zuvor Gelegenheit gegeben werden müssen, durch die Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung seine Geeignetheit nachzuweisen. Den vom Kläger gestellten Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 22.1.2007, 10 L 67/07, zurückgewiesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 23.5.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.9.2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Entscheidungen. Ergänzend trägt er vor, dass es im Straßenverkehrsrecht, insbesondere im Führerscheinrecht, grundsätzlich um die Abwehr abstrakter Gefahren gehe und es somit auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Klägers nicht ankomme. Des Weiteren sei aus seiner Sicht eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht in Betracht gekommen, denn diese setze voraus, dass Tatsachen Bedenken an der Eignung eines Führerscheininhabers begründen würden. Vorliegend stehe die fehlende Kraftfahreignung des Klägers indes fest. Wegen der
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie
der beigezogenen Akten des Beklagten und der Widerspruchsbehörde
verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers zur mündlichen Verhandlungen entschieden werden, denn dieser war am 05.04.2007 ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 102 Abs. 2 VwGO zum Termin geladen worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ausgangsbescheid vom 23.5.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.9.2006 ist nämlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Zur Begründung wird auf die angefochtenen Entscheidungen sowie die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 22.1.2007 zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (10 L 67/07) verwiesen. In ihrem Beschluss hat die Kammer die Sach- und Rechtslage u.a. bereits wie folgt zutreffend erläutert: "Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Unter den Begriff der "Eignung" fällt auch die persönliche Zuverlässigkeit als Ausdruck gesteigerter charakterlicher Eignung.
Vorliegend hat der Antragsgegner aufgrund erheblicher und wiederholter Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften in den Jahren 2003 bis 2005 sowie unter Berücksichtigung zeitlich weiter zurückliegender Sachverhalte angenommen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich nicht geeignet sei. Der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wie dies der Antragsteller in seiner Antragsschrift fordert, bedarf es in diesem Zusammenhang nur, wenn (lediglich) Bedenken bestehen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist; steht hingegen die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens (vgl. §§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 FeV). Letzterer Fall ist hier gegeben. Der Antragsgegner hat dabei von der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, außerhalb des Punktsystems auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aus diesem Grunde war er auch gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen. Dies hat er hinreichend getan und insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass sich die charakterliche Nichteignung des Antragstellers ergibt, wenn man in einer Gesamtschau neben den von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch die in der ihn betreffenden Führerscheinakte dokumentierte Vorgeschichte in die Würdigung mit einbezieht. Eine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften anzunehmen, wenn diese Verstöße die Befürchtung rechtfertigen, der Kraftfahrer werde erneut in schwer wiegender Weise solche Vorschriften verletzen und dadurch für die Allgemeinheit zur Gefahr. Dabei kann diese Annahme ebenso aufgrund einer Vielzahl geringfügiger Verstöße wie auch mit Blick auf ein besonders schwer wiegendes einmaliges Vergehen gerechtfertigt sein. Insbesondere darf auf eine charakterliche Ungeeignetheit geschlossen werden, wenn wiederholt in erheblicher Weise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist.
Die Beurteilung der charakterlichen Eignung eines Kraftfahrers erfolgt dabei stets auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung dessen Gesamtpersönlichkeit, und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Dabei sind sämtliche im Einzelfall bedeutsame Umstände heranzuziehen, die Aufschluss über die charakterliche Eignung geben können. Dies sind insbesondere die Art und näheren Umstände sowie Anzahl der bereits begangenen verkehrsrechtlichen oder auch nicht verkehrsrechtlichen Straftaten.
Hierbei dürfen auch weit zurückliegende, jedoch - mit Blick auf die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister - noch verwertbare Verstöße sowie Halterdelikte berücksichtigt werden.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßstäbe zur Beurteilung der charakterlichen Eignung von Kraftfahrern ist die Würdigung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers durch den Antragsgegner rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat er zur Begründung seiner Entscheidung zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in jüngerer Zeit mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe, und zwar ... und diese Verkehrsverstöße zu einer Gesamtpunktzahl von 15 im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg sowie außerdem zu einem Fahrverbot von drei Monaten wegen des letzten Verstoßes geführt hätten. Des Weiteren durfte der Antragsgegner die in der Führerscheinakte des Antragstellers dokumentierte Vorgeschichte weitgehend berücksichtigen. So durfte er in seine Beurteilung einbeziehen, dass dem Antragsteller der Führerschein mit am 6.7.1999 unanfechtbarer Entscheidung bereits einmal wegen charakterlicher Nichteignung aufgrund verschiedener Verkehrsdelikte, darunter Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit und Rotlichtverstöße, entzogen worden war. Gleiches gilt hinsichtlich dreier strafgerichtlicher Verurteilungen des Antragstellers zu Geldstrafen mit Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20.4.1994 (Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeugs) und vom 22.12.1997 (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) sowie des Amtsgerichts Alsfeld vom 16.1.2001 (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Dabei ist er in seiner Würdigung der Gesamtumstände nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Antragsteller trotz der gegen ihn verhängten Sanktionen eine sittliche Reifung hinsichtlich des richtigen Verhaltens im öffentlichen Straßenverkehr nicht zu erkennen sei. Im Ergebnis hat er daher auch zu Recht angenommen, dass die (verwertbaren) Erkenntnisse über das verkehrswidrige Verhalten des Antragstellers die Befürchtung rechtfertigen, er werde erneut in schwer wiegender Weise solche Vorschriften verletzen. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Wie erörtert, stellt das Vorgehen des Antragsgegners keine Umgehung des gemäß § 4 StVG vorgesehenen Punktsystems dar, sondern entspricht den der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eingeräumten Kompetenz zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle der charakterlichen Ungeeignetheit eines Führerscheininhabers. Angesichts des Umstandes, dass die vom Antragsgegner vorgenommene Gesamtschau hinsichtlich des verkehrswidrigen Verhaltens des Antragstellers zulässig ist, kommt es für die Beurteilung der verkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers auch nicht darauf an, dass lediglich drei der in jüngerer Zeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen schwer wiegender Natur waren, zumal die Verstöße, anders als von ihm dargestellt, nicht innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren, sondern innerhalb von rund zweieinhalb Jahren (von März 2003 bis September 2005) begangen wurden. Auch folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers keine andere Beurteilung daraus, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitungen niemand konkret gefährdet worden ist und er angeblich mehr als 60.000 km pro Jahr fährt.
Im Prinzip zutreffend hat der Antragsteller bereits im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden Bewertung nur diejenigen Verstöße herangezogen werden dürfen, die nicht getilgt oder tilgungsreif sind. Keine Bedenken bestehen insoweit allerdings bezüglich der vom Antragsgegner vorliegend verwerteten Ordnungswidrigkeiten, die der Antragsteller im Zeitraum von 2003 bis 2005 begangen hat; für diese gelten nämlich jeweils zweijährige Tilgungsfristen, welche im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsverfahren)
entweder noch nicht abgelaufen oder gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG im Ablauf gehemmt waren. Mit Blick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers ist § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG zu beachten, wonach dann, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt worden (oder tilgungsreif) ist, die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Im Fall des Antragstellers ist dabei die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 StVG zu berücksichtigen. Danach werden Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung i.V.m. § 13a der StVZO getilgt; die Entscheidungen dürfen jedoch nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Gemäß § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes a.F. durfte eine frühere Tat abweichend von den sonstigen Bestimmungen (zeitlich praktisch unbegrenzt) in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Aufgrund der Regelung in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG ist es nunmehr möglich, vor dem 1.1.1999 eingetragene Straftaten fünf Jahre lang über den Zeitpunkt ihrer Tilgungsreife hinaus zu verwerten.
Im Falle des Antragstellers bedeutet dies, dass die im Verkehrszentralregister eingetragene strafgerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts in Tiergarten in Berlin vom 20.4.1994 (Gebrauch eines unversicherten Kraftfahrzeugs) und auch die Entscheidung des gleichen Gerichts vom 22.12.1997 (Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) gemäß § 13a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2a StVZO (fünfjährige Tilgungsfrist bei Verurteilungen zu Geldstrafen) regulär am 19.4.1999 bzw. 21.12.2002 tilgungsreif waren, indes aufgrund § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. § 52 Abs. 2 Bundeszentralregistergesetz a.F. im vorliegenden Verfahren bis zum 19.4.2004 bzw. 21.12.2007 verwertet werden konnten bzw. können. Dabei ist in Anwendung des § 13a Abs. 3 Satz 1 StVZO mit Blick auf die erst am 21.12.2007 endende Tilgungsfrist auch die erste erfasste Tat noch nicht tilgungsreif. In der Folge ergibt sich auch für die im Verkehrszentralregister zuletzt erfasste Tat des Antragstellers (Fahren ohne Fahrerlaubnis), die mit Entscheidung des Amtsgerichts Alsfeld vom 16.1.2001 mit einer Geldstrafe geahndet wurde, gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 noch keine Tilgungsreife. Sind danach nämlich im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG - welche hier nicht einschlägig sind - erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Mit anderen Worten konnte der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren lediglich den Umstand nicht verwerten, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis bisher bereits zweimal, und zwar erstmals im Jahre 1986 und zum zweiten Mal unanfechtbar im Jahre 1999 entzogen wurde, denn die diesbezügliche Maßnahme aus dem Jahre 1986 ist - wie aktenkundig - mittlerweile getilgt. Eine andere Beurteilung der (charakterlichen) Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs folgt hieraus nach dem oben Gesagten indes nicht." Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im damaligen Beschluss dargestellten, für die Übergangszeit geltenden Regelungen zu Tilgung und Verwertung von vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen bestehen nicht.
Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung(en) des Beklagten bestehen nicht. Insbesondere folgt die Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung seines Führerscheins aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV und beruht die festgesetzte Verwaltungsgebühr auf § 6 a Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) sowie Nr. 206 der dazugehörigen Anlage; Auslagen kann die Behörde gemäß § 2 GebOSt, insbesondere mit Blick auf Entgelte für Zustellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt), erstattet verlangen, wenn der Gesamtbetrag drei Euro übersteigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebOSt). Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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