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In der Verwaltungsstreitsache wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
ohne mündliche Verhandlung am
Gründe: I. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 9. Oktober 2007 verhängte das Amtsgericht Augsburg gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, da er am 7. August 2007 gegen 1.24 Uhr in fahruntüchtigem Zustand (eine ihm am gleichen Tag um 1.50 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Alkoholkonzentration von 1,84 Promille auf) ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hatte. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Hinweis auf die von ihm am 7. August 2007 begangene Straftat auf, zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, durch das folgende Fragen geklärt werden sollten:
Nachdem sich der Antragsteller bereiterklärt hatte, das geforderte Gutachten beizubringen, wiederholte die Antragsgegnerin die vorbezeichneten Fragestellungen gegenüber der vom Antragsteller benannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. In dem darauf erstellten, am 8. Februar 2008 versandten Gutachten wird die erste der zu beantwortenden Fragen wie folgt wiedergegeben: "Ist zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird?" Das Gutachten bewertete die Ergebnisse der psychologischen Exploration des Antragstellers dahingehend, dass er zu seiner Alkoholproblematik zwar "bemüht", aber noch nicht selbstkritisch genug Stellung genommen habe, da er die sich aus seiner Alkoholvorgeschichte ergebende Notwendigkeit einer alkoholabstinenten Lebensweise noch nicht glaubhaft erkannt habe. Auf genaueres Nachfragen hin hätten sich tiefgehende Schwächen in der selbstkritischen Einschätzung des entstandenen Alkoholproblems ergeben. Entgegen seinem Bekunden sei bei ihm allein schon aufgrund der hohen Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille von Alkoholmissbrauch auszugehen; es könne darauf geschlossen werden, dass dieses Trinkverhalten bereits Gewohnheitscharakter angenommen habe. Aus den Angaben des Antragstellers ließen sich teilweise eine selbstkritische Identifikation und Bewertung persönlicher Faktoren für die Akzeptanz dieser Trinkmengen ableiten; eine Änderung der Trinkgewohnheiten habe jedoch nicht wirklich stattgefunden. Da es erfahrungsgemäß sehr schwer sei, Gewohnheiten dauerhaft zu verändern, reiche die Zeit der Verhaltensänderung noch nicht aus, da sich der Antragsteller noch nicht habe entschließen können, auf Alkohol gänzlich zu verzichten. Ein Rückfall in die früheren Trinkgewohnheiten müsse demzufolge - auch wegen der nicht erfolgten Bearbeitung des Problems unter fachlicher Begleitung - als wahrscheinlich angesehen werden. Beim Antragsteller sei deshalb noch mit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er erneut durch eine Alkoholfahrt auffallen werde. Zusammenfassend hielt die Begutachtungsstelle fest, beim Antragsteller lägen als mögliche Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums zwar keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Fahrzeugen der o. g. Klassen in Frage stellen würden. Es sei jedoch zu erwarten, dass er "auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen" werde. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 16. April 2008 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheidstenors) und gab ihm auf, seinen Führerschein binnen dreier Tage nach Zustellung des Bescheids bei der Antragsgegnerin abzuliefern (Nr. 2 des Tenors). Falls er dieser Pflicht nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld angedroht. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Schwaben durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 2008 als zulässig, aber nicht begründet zurück. Mit der am 18. September 2008 zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage begehrt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2008 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheids. Am 11. November 2008 beantragte er beim Verwaltungsgericht zusätzlich, die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 16. April 2008 auszusetzen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und der Antragsgegnerin aufzugeben, den von ihm abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder herauszugeben. Durch Beschluss vom 11. Dezember 2008 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Bescheids vom 16. April 2008 wieder her, ordnete sie in Bezug auf die Nummer 2 an und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Führerschein des Antragstellers unverzüglich an diesen herauszugeben. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, durch das vom Antragsteller beigebrachte Gutachten werde seine mangelnde Fahreignung nicht erwiesen. Wenn die Begutachtungsstelle sich dazu geäußert habe, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig "Kraftfahrzeuge" unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr führen werde, habe sie die Fragestellung der Antragsgegnerin nicht beachtet. Obwohl im Gutachten die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einem Fahrrad als anlassgebender Umstand erwähnt werde und der Antragsteller im Untersuchungsgespräch eine Vermeidungsstrategie im Hinblick auf Fahrradfahrten in angetrunkenem Zustand vorgetragen habe, setze sich diese Ausarbeitung an keiner Stelle damit auseinander, dass ein Alkoholmissbrauch im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung durch ihn bisher nicht nachgewiesenermaßen stattgefunden habe. Es dürfe nicht von vornherein unterstellt werden, ein Fahrerlaubnisinhaber, der mit einem Fahrrad nicht das nötige Verantwortungsbewusstsein gezeigt habe, werde stets bereit sein, die Verkehrssicherheit auch mit einem Kraftfahrzeug zu gefährden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2005 (NJW 2006, 2793) vertrat das Verwaltungsgericht Augsburg die Auffassung, gerade die Tatsache, dass der Betroffene ein Fahrrad benutzt habe, könne Ausdruck des Bemühens sein, das Führen von Kraftfahrzeugen im angetrunkenen Zustand zu vermeiden. Da keine Untersuchungen zur Frage des Trennens zwischen einem Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen angestellt worden seien, ergebe sich aus dem Gutachten vom 8. Februar 2008 nicht schlüssig, warum dem Antragsteller insoweit eine negative Prognose gestellt werde. Auch wenn die Begutachtungsstelle schlüssig feststelle, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik noch nicht selbstkritisch und realistisch genug sehe, und auch wenn eine Einschränkung seines Alkoholkonsums aufgrund allgemeingesundheitlicher Erwägungen angebracht sei, könne ihm aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht nicht vorgeworfen werden, dass er sein Trinkverhalten nicht geändert habe. Hierzu sei er nach der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur nach Beendigung eines Missbrauchs verpflichtet. Ein Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn sei jedoch nicht nachgewiesen. Es hätte vielmehr dargelegt werden müssen, warum künftig ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu erwarten sei. Hierzu äußere sich das Gutachten jedoch nicht. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Anfechtungsklage auf jeden Fall erfolglos bleiben werde. Im Rahmen der mithin anzustellenden Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass vom Antragsteller derzeit keine gesteigerte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehe. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, den Beschluss vom 11. Dezember 2008 abzuändern und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Das Gutachten vom 8. Februar 2008 habe die von ihr gestellte Frage nur zu einem Teil - nämlich hinsichtlich der Kraftfahreignung des Antragstellers - beantwortet. Dieses "Minus" sei jedoch unschädlich, da der Antragsteller durch die fehlende Aussage über seine Eignung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, nicht in seinen Rechten verletzt werde. Wenn das Verwaltungsgericht eine Auseinandersetzung des Gutachtens damit vermisse, dass ein Alkoholmissbrauch des Antragstellers im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn bisher nicht nachgewiesenermaßen stattgefunden habe, so verkenne es die Sach- und Rechtslage und beachte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere dessen Entscheidungen vom 24. Januar 1989 (BayVBl 1989, 666) und vom 21. Mai 2008 (BVerwGE 131, 163) - nicht. Dass in dem vom Antragsteller beigebrachten Gutachten fälschlich die Formulierung verwendet worden sei, er werde "auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen", stelle lediglich einen redaktionellen Fehler dar. Denn das gesamte Gutachten stelle darauf ab, dass er bisher nur eine Alkoholfahrt auf dem Fahrrad vorgenommen habe. Der Antragsteller tritt der Beschwerde mit dem Argument entgegen, für die Beantwortung der Frage, ob eine Person auch künftig ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen werde, komme es nicht nur auf den bisherigen und den zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol, sondern auch darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlusts gewesen sei, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne. Diese Feststellung lasse sich dem Gutachten jedoch nicht entnehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin und der Regierung von Schwaben verwiesen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass aufgrund des Gutachtens vom 8. Februar 2008 die Kraftfahreignung des Antragstellers nicht mit so zweifelsfreier Sicherheit verneint werden kann, dass bereits gegenwärtig die Aussage gerechtfertigt erscheint, die anhängige Klage werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben. Vielmehr bedarf es insoweit einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung. Die Interessenabwägung, auf die es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb maßgeblich ankommt, fällt auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zugunsten des Antragstellers aus. Grundsätzlich zu Recht beruft sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Beschwerde allerdings auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 (a.a.O.). Denn die Frage, ob befürchtet werden muss, eine Person, die mit hoher Alkoholkonzentration ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt hat, werde künftig im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit auch ein Kraftfahrzeug lenken, beantwortet sich auch aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs anhand der in jenem Urteil dargestellten Grundsätze. Ein Rückgriff auf diese Gesichtspunkte ergibt zwar, dass die Fahreignung des Antragstellers nach wie vor gewichtigen Bedenken begegnet. Andererseits hat das Gutachten vom 8. Februar 2008, das auch im Übrigen nicht frei von Mängeln ist, wesentliche Aspekte unerörtert gelassen, die u. U. zu Gunsten des Antragstellers sprechen und denen gerade im Lichte des Urteils vom 21. Mai 2008 (a.a.O.) Bedeutung zukommt. 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Gutachten die erste der beiden von der Antragsgegnerin formulierten Fragen verändert hat. Darin liegt eine Missachtung der Nummer 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach sich der Gutachter an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten hat. Besonderes Gewicht erhält dieser Verstoß dadurch, dass der insoweit unterlaufene Fehler Eingang auch in die abschließende Aussage der Begutachtungsstelle gefunden hat; denn dort wird die Behauptung aufgestellt, der Antragsteller werde "auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen". Jedenfalls mit Blickrichtung auf die letztgenannte Feststellung des Gutachtens kann der Verstoß gegen die Nummer 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht mit der Erwägung als unbeachtlich abgetan werden, die Begutachtungsstelle habe nur eine "Teilmenge" der zu klärenden Fragestellung beantwortet, und die fehlende Aussage über die Eignung des Antragstellers, nicht motorbetriebene Fahrzeuge zu führen, verletze ihn nicht in seinen Rechten. Denn die Wendung, jemand werde "auch zukünftig" Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen, beinhaltet mittelbar die Behauptung, er habe sich ein solches Fehlverhalten bereits in der Vergangenheit zuschulden kommen lassen. Zwar weist die Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass das Gutachten in seinem gesamten übrigen Inhalt an mehreren Stellen davon ausgeht, dass der Antragsteller bisher nur als Fahrradfahrer in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dessen ungeachtet gibt die unzutreffende Wiedergabe der Fragestellung, vor allem aber die Wiederholung und Intensivierung dieses Fehlers, die bei der zusammenfassenden Beantwortung der Gutachtensfrage unterlaufen ist, Anlass zu der Besorgnis, dass bei der Abfassung dieser Ausarbeitung nicht mit jener Sorgfalt vorgegangen worden sein könnte, die von Sachverständigen zu fordern ist, wenn sie die Grundlage für fahrerlaubnisrechtliche Behörden- und Gerichtsentscheidungen erstellen, denen ihrerseits in der Regel erhebliche Bedeutung für die persönlichen und beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Menschen zukommt. Anders als das dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Mai 2008 (a.a.O., S. 171, RdNr. 27) möglich war, kann die Verlässlichkeit des vorliegend zu bewertenden Gutachtens deshalb nicht mit dem Argument bejaht werden, es sei kein Verstoß gegen die sich aus der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Grundsätze ersichtlich. 2. Die gegen das Gutachten vom 8. Februar 2008 anzumeldenden Bedenken erschöpfen sich indes nicht in diesem formalen Mangel. Von weitaus größerem Gewicht ist, dass gegenwärtig die Berechtigung der zentralen inhaltlichen Aussage des Gutachtens als ungeklärt angesehen werden muss. 2.1 Die in dieser Ausarbeitung enthaltene negative Prognose beruht
ausschlaggebend auf der Feststellung, dass der Antragsteller sein Trinkverhalten nicht in ausreichendem Maß geändert habe. Sollte von ihm von Rechts wegen eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens im Sinn der Mindestens ebenso schwer wiegt, dass sich seine Einstellung zum Alkohol nicht (nennenswert) geändert hat. Der Antragsteller hat im psychologischen Untersuchungsgespräch zweimal - zum einen in Beantwortung der Frage nach seinen Trinkmotiven in der Zeit vor dem 7. August 2007, zum anderen bei der Darstellung seines aktuellen Alkoholkonsumverhaltens - unumwunden eingeräumt, dass ihm Alkohol schmecke. Auf die Frage nach den Beweggründen für seine hohe Alkoholaufnahme vor der anlassgebenden Tat hat er angegeben, dass hierfür die Doppelbelastung durch Studium und Beruf sowie der Wunsch maßgebend gewesen seien, "alles zu vergessen". Es spricht gegenwärtig nichts dafür, dass die tatsächlichen Verhältnisse, die zu diesem "Verlangen nach Rausch" geführt haben, zuverlässig und auf Dauer entfallen sind. Denn der Antragsteller hat im psychologischen Untersuchungsgespräch erklärt, er sei nach wie vor Student; gleichzeitig hat er zu erkennen gegeben, dass er daneben weiterhin einen Beruf ausübt (vgl. die im sechsten Absatz auf Seite 10 des Gutachtens festgehaltenen Angaben). 2.2 Gerade im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2008 (a.a.O.) kann es gegenwärtig jedoch nicht als feststehend angesehen werden, ob vom Antragsteller wirklich eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens verlangt werden darf. Eine der zentralen Aussagen dieses Urteils liegt allerdings darin, dass die Forderung, ein Fahrerlaubnisinhaber (oder der Bewerber um eine solche Berechtigung) müsse die Anforderungen der Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen, nicht erst dann erhoben werden darf, wenn der Betroffene nachweislich bereits Alkoholmissbrauch im Sinn der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung betrieben (er also ein Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingt eingeschränkter oder aufgehobener Fahrtüchtigkeit geführt) hat. Vielmehr genügt es, dass prognostisch damit zu rechnen ist, er könnte unter relevantem Alkoholeinfluss als Kraftfahrer im Straßenverkehr in Erscheinung treten. Denn die Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs ist bereits dann zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie nach dem bisherigen und dem zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird
Werden ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum, eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus
Um zu klären, ob bei einer Person, die nur als Fahrradfahrer alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, müssen im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung deshalb zum einen die Umstände der in der Vergangenheit zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, zum anderen die Vorgeschichte und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Betroffenen sowie schließlich sein Persönlichkeitsbild näher aufgeklärt und bewertet werden
Insoweit kommt es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann
Ist "danach" - d.h. nach erfolgter Vergewisserung über die Erfüllung dieser Kriterien - vom Betroffenen die Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, muss diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden kann (BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O., S. 169, RdNr. 20). Misst man die im Gutachten vom 8. Februar 2008 getroffenen Feststellungen und Bewertungen an diesen Vorgaben, so ergibt sich, dass bereits die Umstände der Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit dem Fahrrad nicht abschließend aufgeklärt und gewürdigt wurden (2.2.1). Die Begutachtungsstelle hat zwar die Vorgeschichte, die Motive und die Entwicklung des Trinkverhaltens des Antragstellers mit der gebotenen Gründlichkeit ermittelt und analysiert, sich jedoch nicht zu der Frage verhalten, ob der Antragsteller seit dem 7. August 2007 die Fähigkeit erworben hat, nach dem Genuss berauschender Getränke den Grad seiner Alkoholisierung und das daraus resultierende Gefährdungspotenzial zutreffend zu erkennen (2.2.2). Vor allem aber fehlen Ausführungen dazu, ob er angesichts seiner Persönlichkeitsmerkmale u. U. die Gewähr dafür bietet, trotz seines im Wesentlichen unveränderten Trinkverhaltens dann zuverlässig vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr Abstand zu nehmen, wenn er wegen vorangegangener Alkoholaufnahme nicht mehr uneingeschränkt fahrtüchtig ist (2.2.3). Desgleichen äußert sich das Gutachten nicht zu der Frage, ob die anlassgebende Trunkenheitsfahrt des Antragstellers Ausdruck eines fahreignungsrelevanten Kontrollverlusts war (2.2.4). 2.2.1 Im Gutachten vom 8. Februar 2008 unterblieb eine Erörterung der Frage, ob aus der am 7. August 2007 unternommenen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad deshalb nicht darauf geschlossen werden darf, der Antragsteller werde künftig ggf. auch mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilnehmen, weil sich die Benutzung des Fahrrades u. U. als bewusste Strategie zur Vermeidung einer Autofahrt darstellte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O., S. 170 f., RdNr. 26). Der Antragsteller hat beim psychologischen Untersuchungsgespräch angegeben, wenn er trinke, fahre er nicht Auto. Die sich anschließenden Aussage, er sei demgegenüber bereits vor dem 7. August 2007 sicher "ein paar Mal" Fahrrad gefahren, ist allen erkennbaren Umständen nach so zu verstehen, dass sie sich darauf bezieht, wie er den Weg zu und von Orten zurückgelegt hat, an denen er Alkohol zu sich genommen hat. Das gilt zumal vor dem Hintergrund der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Dezember 2008 aufgestellten Behauptung, er sei am 7. August 2007 bereits mit dem Fahrrad zu der Feier gefahren. In Verbindung mit der Einlassung, seit dem Vorfall am 7. August 2007 nehme er das Fahrrad nicht (mehr) mit, wenn er das Gefühl habe, dass er mehr trinke, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Benutzung des Fahrrades bereits damals eine bewusste Entscheidung des Antragstellers dargestellt haben könnte, um einen Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne der Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu vermeiden. Ob es sich so verhält und wie ein solches Verhalten bejahendenfalls prognostisch zu würdigen ist (eine in der Benutzung des Fahrrades auch auf dem Rückweg von Trinkgelagen liegende "Vermeidungsstrategie" geht u. U. mit der Bereitschaft einher, Straftaten nach § 316 StGB zu begehen), muss künftiger Sachverhaltsaufklärung vorbehalten bleiben. 2.2.2 Außer Frage steht, dass beim Antragsteller angesichts der von ihm eingeräumten Trinkmengen und der Tatsache, dass er dieses Verhalten bereits seit dem Jahr 2003 praktizierte, ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum bestand. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass es bei ihm zu einer signifikanten Alkoholgewöhnung gekommen ist. Sie wird bereits durch den Umstand belegt, dass er sich am 7. August 2007 trotz eines Blutalkoholpegels von mehr als 1,8 Promille subjektiv fahrtüchtig gefühlt hat, und dass er in der Lage war, auf dem Fahrrad eine Strecke von 2,5 km zurückzulegen. Fest steht ferner, dass er damals das Ausmaß seiner Alkoholisierung nicht zutreffend einzuschätzen vermochte, und dass ihm das Bewusstsein dafür fehlte, mit welchen Gefahren eine Verkehrsteilnahme unter derart hoher Alkoholeinwirkung verbunden ist. Denn er hat im psychologischen Untersuchungsgespräch eingeräumt, er sei "geschockt" gewesen, als er von seiner Blutalkoholkonzentration erfahren habe; er habe nicht mit einem so hohen Wert gerechnet. Auch habe er sich keine Gedanken gemacht, wie gefährlich das von ihm praktizierte Verhalten sei. Unerörtert gelassen hat die Begutachtungsstelle für Fahreignung indes die Frage, ob es beim Antragsteller als Folge des polizeilichen Aufgriffs am 7. August 2007, angesichts der strafrechtlichen Ahndung der damals begangenen Tat und angesichts der fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen, die sein damaliges Verhalten nach sich gezogen hat, zu einem Zuwachs an Kenntnissen über die Auswirkungen einer Alkoholaufnahme und zu einer gesteigerten Reflexivität und Sensibilität in diesem Punkt gekommen ist. Da zu klären war, ob zukünftig mit einem Alkoholmissbrauch durch ihn im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne zu rechnen ist, durfte sich das Gutachten vom 8. Februar 2008 nicht darauf beschränken, Feststellungen darüber zu treffen, wie sich seine Bewusstseinslage in Bezug auf die straßenverkehrsrechtliche Relevanz einer Alkoholaufnahme in der Vergangenheit dargestellt hat. Die Notwendigkeit, die Frage eines etwaigen Zugewinns an einschlägigem Wissen und diesbezüglicher Einsicht zu diskutieren, bestand im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Antragsteller im psychologischen Untersuchungsgespräch dazu äußerte, wie die Höhe der Blutalkoholkonzentration überschlägig ermittelt werden könne, und wie viel Alkohol ein halber Liter Bier enthalte (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 8.2.2008). Nicht verkannt wird, dass er sich aus gleichem Anlass außerstande erklärte, anzugeben, mit welcher Blutalkoholkonzentration er rechnen müsse, wenn er innerhalb der von ihm angegebenen Zeitspanne die von ihm für die Zeit nach dem 7. August 2007 genannten Höchstmengen an Bier konsumiert habe (vgl. S. 10 des Gutachtens). Die Bewertung, welche Folgerungen aus im psychologischen Untersuchungsgespräch ggf. erkennbar gewordenen Kenntnissen (und fortbestehenden Kenntnisdefiziten) des Probanden über die Wirkungen und die straßenverkehrsbezogenen Gefahren des Alkohols mit Blickrichtung auf sein zukünftiges Verhalten zu ziehen sind, muss jedoch primär dem zuständigen Sachverständigen vorbehalten bleiben; die Aufgabe des Gerichts beschränkt sich darauf, die von dortiger Seite getroffenen Aussagen im Wege nachgehender Kontrolle auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. 2.2.3 Die Begutachtungsstelle für Fahreignung hat zutreffend erkannt, dass die Angaben, die der Antragsteller im psychologischen Untersuchungsgespräch gemacht hat, positive Ansätze erkennen lassen. Ungewürdigt blieb indes, dass er ein bemerkenswertes Maß an Offenheit gezeigt, er namentlich zahlreiche Angaben gemacht hat, bei denen sich ihm aufdrängen musste, dass sie zu seinen Ungunsten gewertet werden könnten. U. a. hat er eingeräumt, dass sein überhöhter Alkoholkonsum kompensatorischen und Verdrängungscharakter besitzt, dass die Trunkenheitsfahrt am 7. August 2007 keinen Einzelfall darstellte, dass er das Ausmaß seiner Alkoholisierung im Vorfeld der damaligen Tat nicht einzuschätzen vermochte, und dass er dem Alkohol weiterhin in nicht geringem Umfang zuspricht. Wenn ein Proband im Rahmen einer Fahreignungsbegutachtung sein Vorverhalten und seine Schwächen dergestalt offenlegt und er zudem der Versuchung widersteht, einen nach dem anlassgebenden Vorfall eingetretenen, fundamentalen Verhaltenswandel zu behaupten, so kann die mit großer Bestimmtheit vorgetragene Aussage einer solchen Person, sie habe schon in der Vergangenheit das Auto dann nicht benutzt, wenn sie Alkohol getrunken habe, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung des Betroffenen nicht schlechthin außer Betracht bleiben. Aufschlussreich erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller auf die Frage, wie er in Zukunft eine "Alkoholfahrt" vermeiden wolle, geltend machte, er werde sich ins Gedächtnis rufen, dass er an jenem Tag "Mist gebaut" habe, und das Fahrrad nicht mitnehmen, wenn er das Gefühl habe, mehr zu trinken. Obwohl die gestellte Frage nicht nach Alkoholfahrten mit einem Kraftfahrzeug und mit dem Fahrrad differenzierte, sah der Antragsteller offenbar nur Anlass, zu seinem künftigen Verhalten hinsichtlich der Benutzung des Fahrrades Stellung zu nehmen. Das lässt es als möglich erscheinen, dass er keine Notwendigkeit sah, über die apodiktische Erklärung "Wenn ich trinke, dann fahre ich nicht Auto" hinaus zu diesem Punkt weitere Angaben zu machen, weil er für sich die Beachtung des fahrerlaubnisrechtlichen Trennungsgebots (es bezieht sich nur auf die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Zustand relevanter Alkoholisierung) u. U. als selbstverständlich und nicht weiter darlegungsbedürftig angesehen hat. 2.2.4 Das Gutachten vom 8. Februar 2008 enthält ferner keine Ausführungen dazu, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 7. August 2007 Ausdruck eines beim Antragsteller eingetretenen Kontrollverlusts war. Dahingehende Darlegungen, mindestens aber die nachvollziehbar begründete Prognose, dass es beim Betroffenen in Zukunft zu einem Kontrollverlust in Bezug auf das Gebot kommen wird, zwischen der Aufnahme von Alkohol und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, aber sind unverzichtbar, um bei einer Person, die bisher nicht wegen eines Verstoßes gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot in Erscheinung getreten ist, die Notwendigkeit einer gefestigten Änderung des Trinkverhaltens darzutun. Denn die Rechtsordnung verwehrt es auch dem Inhaber einer Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht, dem Alkohol - selbst in nicht mehr sozialüblichem Maß - zuzusprechen. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass er so lange zuverlässig von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr Abstand nimmt, als die Aufnahme dieses Rauschmittels Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit zeitigen kann, und dass der Alkoholkonsum bei ihm zu keinen Beeinträchtigungen der verkehrsrelevanten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht im Urteil vom 21. Mai 2008 (a.a.O., S. 168, RdNr. 19) davon aus, dass ein chronischer Alkoholkonsum und eine dadurch hervorgerufene Alkoholgewöhnung selbst dann, wenn der Betroffene zu einer zutreffenden Einschätzung des Ausmaßes seines konkreten Alkoholisierung nicht in der Lage ist, nur "regelmäßig" die Notwendigkeit einer Änderung des Trinkverhaltens nach sich zieht. Ist eine derartige Problematik demgegenüber bei einem Menschen zu verzeichnen, der vorbehaltlos entschlossen ist, in Zusammenhang mit dem Genuss berauschender Getränke vom Führen eines Kraftfahrzeugs Abstand zu nehmen, und bei dem die konsequente Verwirklichung dieses Vorsatzes zu erwarten steht, so darf die Fahreignung einer solchen Person auch dann nicht verneint werden, wenn sie an der Art und dem Ausmaß ihres Alkoholkonsums festhält. Diesbezügliche Feststellungen in Bezug auf den Antragsteller unterlassen zu haben, muss als der zentrale Mangel des Gutachtens vom 8. Februar 2008 gelten. Sie werden im Rahmen des anhängigen Hauptsacheverfahrens, dessen Ausgang nach alledem als offen anzusehen ist, nachzuholen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). |
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