Gericht: 

OVG Berlin-Brandenburg

Datum:

16.12.2008

Aktenzeichen:

OVG 1 s 181.08
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1.Senat am 16. Dezember 2008 beschlossen:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2008 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 20 A 89.08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheidea vom 29. Februar 2008 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, mit dem ihm die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abc. 1 StVG, 46 Abs. 4 i.V.m. 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen wurde, nachdem er der Aufforderung zur Begutachtung seiner theoretischen und praktischen Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nachgekommen war, zu Unrecht wiederhergestellt.

Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung hinsichtlich der fahrpraktischen Befähigung geäußert, weil ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen dem Abschluss der zunächst absolvierten theoretischen Ausbildung und dem Beginn der fahrpraktischen Ausbildung, wie er im Falle des Antragstellers auf der Grundlage des - auch von ihm unterzeichneten - Ausbildungsnachweises der Fahrschule F. vom 26. Juni 2006 festzustellen ist, den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO - gebotenen Bezug der praktischen Ausbildung auf die theoretischen Ausbildung und ihre gebotene inhaltliche Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung noch aufweisen würde und deshalb Zweifel an der durch eine - bislang keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit unterliegende - Fahrprüfung nachgewiesenen fahrpraktischen Befähigung nicht begründet seien.

Der insoweit durch das Beschwerdevorbringen beanstandete Beschluss des Verwaltungsgerichts weicht ohne tragfähige Begründung von der Senatsrechtsprechung in der Frage ab, welcher Zeitraum zwischen Abschluss der theoretischen Ausbildung und dem Beginn der praktischen Ausbildung liegen darf, ohne dass es an der vorgeschriebenen Verzahnung der praktischen mit den theoretischen Ausbildungsinhalte fehlt. Der Senat hat in seinem - auch vom Verwaltungsgericht zitierten - Beschluss vom 14, August 2008 (OVG 1 N 2.08) unmissverständlich ausgeführt:

" Die Ausbildungsinhalte können nur in dem geforderten Sinn aufeinander bezogen sein, wenn die theoretische und die praktische Ausbildung in einem zeitlichen Zusammenhang absolviert werden. Dies schließt aus, dass zunächst der theoretische Unterricht im Block durchgeführt wird und anschließend erst die gesamte praktische Ausbildung; vielmehr haben theoretische und praktische Ausbildung parallel zu erfolgen (Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, Kommentar, 1999, Anm zu 5 2 FahrschAusbO, Rn 541)"

Offen gelassen hat der Senat lediglich die Frage, wann es an dem gebotenen Nebeneinander von theoretischer und praktischer Ausbildung bei einem zeitlich versetzten Beginn beider Ausbildungsteile fehlt; im Hinblick auf die vorstehend zitierte Passage kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass eine ordnungsgemäße Fahrschulausbildung fraglich ist, wenn die theoretische Ausbildung bereits über einen längeren Zeitraum abgeschlossen war, ehe mit der fahrpraktischen Ausbildung begonnen wurde. Der Begriff des Verzahnung verlangt schon nach seinem Wortsinn ein Ineinandergreifen der Vermittlung der Ausbildungsinhalte, so dass eine ordnungsgemäße Ausbildung jedenfalls eine zeitliche Überlappung der theoretischen und praktischen Komponenten erfordert. Dem Verwaltungsgericht mag zwar noch darin zuzustimmen sein, dass Sinn und Zweck keine exakte Parallelität beider Ausbildungakomponenten erfordern; nicht nachvollziehbar ist indessen die von ihm vorgenommene Reduktion des Begriffs der Verzahnung, für die im Übrigen auch keine verlässlichen Belege angeführt werden können. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Prüfungsvorschriften (§ 18 Abs. 2 Satz 1 FeV), wonach die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden muss.

Denn die Prüfungsvorschrlften der §§ 15 ff. FeV regeln den Nachweis der Befähigung in einer Prüfung Als solche setzen sie eine ordnungsgemäße Fahrschulausbildung voraus, die übrigens als solche sogar zwei Jahre zurückliegen kann (§§ 16 Abs. 3 Satz 7, 17 Abs. 5 Satz 6 FeV). Diese Vorschriften beinhalten keine Anhaltspunkte dafür, unter welchen Umständen den Ausbildungsvorschriften genügt ist; vielmehr knüpfen sie an diese Vorschriften an (vgl. §§ 16 Abs, 3 Satz 8 und 9, § 17 Abs. 5 Satz 6 FeV).

Hiervon ausgehend bietet auch der Fall des Antragstellers keinen Anlass zu näherer Klärung der Frage, wann den betreffenden Ausbildungsvorschriften noch genügt sein könnte, denn zwischen dem Ende der theoretischen und dem Beginn der praktischen Ausbildung klafft eine Lücke von zwei Monaten. Danach kann von einer inhaltlichen Verzahnung beider Ausbildungsteile nicht die Rede sein. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht auf den Beschluss des Senats vom 3. April 2008 - OVG 1 S 192.07 - hin, in dem eine vergleichbare Lücke zwischen Ende der theoretischen und Beginn der praktischen Fahrschulausbildung festzustellen war.

Nach allem rechtfertigen Tatsachen im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV die Annahme mangelnder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass die Beibringung eines Gutachtens rechtmäßig angeordnet wurde, Zu keiner fiir den Antragsteller günstigeren Beurteilung fuhrt es, dass gegen die Ata!egung seiner praktischen Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Bedenken zu erheben sind und der Antragsgegner es bisher nicht zum Anlass vonv Maßnahmen gegen die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber genommen hat, wenn Uberprüfungen Verstöße der Fahrschule gegen die Fahrschüler-Ausbildungsordnung ergeben haben, sondern es mit Ermahnungen der jeweiligen Fahrschule hat bewenden lassen. Im Regelfall weist das ordnungsgemäße Ablegen der theoretischen wie praktischen Prüfung die Befahigung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen nach, so dass der Prüfungserfolg dafür steht, dass die für die Befähigung notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen während der Ausbildung hinreichend vermittelt worden sind. Dementsprechend haben auch die Sachverständigen oder Prüfer die Ausbildungsbescheinigung nur darauf zu Uberprüfen, ob der vorgeschriebene Ausbildungsumfang eingehalten ist (vgl. §§ 16 Abs. 3 Satz 8 und 9; 17 Abs. 5 Satz 6 FeV).

Der Fall des Antragstellers weicht davon jedoch ab, denn er hat die Ausbildung bei einer Fahrschule absolviert, die in einer Vielzahl von Fällen den Ausbildungserfolg nicht über die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, sondern schlicht dadurch sichergestellt hat, dass sie Ihn durch Bestechung von Prüfern, u.a. nachweislich auch des Prüfers der theoretischen Prüfung des Antragstellers und an dem Tag, an dem auch er die Prüfung abgelegt hat, erkauft hat. Steht danach in Frage, ob die theoretische Ausbildung bei dieser Fahrschule die Fahrschüler in den Stand versetzte, die Prüfung aus eigener Kraft zu bestehen, steht angesichta der nach den Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geforderten Verknüpfhing beider Ausbildungsteile und Verzahnung ihrer Inhalte auch in Frage, ob die praktische Ausbildung die notwendige Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend vermittelt hat. Die Fahrprüfung ist insoweit nur eine Momentaufnahme, die in dem oben beschriebenen Regelfall den Nachweis erbringt, dass der Betroffene uber die fahrpraktische Befähigung verfügt; sind jedoch - wie hier - Tatsachen für die Annahme vorhanden, dass dem Betroffenen trotz bestandener Prüfung nicht die erforderlichen Ausbildungsinhalte vermittelt wurden, rechtfertigt das eine Überprufung durch entsprechende Begutachtung auch der fahrpraktischen Fähigkeiten.

Im Absehen entsprechender Maßnahmen in Fällen, in denen zwar die Ausbildungsnachweise eine fehlerhafte Ausbildung erkennen lassen, die theoretische und praktische Prüfung jedoch ordnungsgemäß absolviert und bestanden wurde, liegt deshalb keine willkürliche Ungleichbehandlung; es kann dechzlb auch keine Verpflichtung des Antragsgegners erkannt werden, gegen die Absolventen solcher Fahrschulen vorzugehen, deren Ausbildung ebenfalls gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO verstößt. Der Se nat kann sich allerdings des Eindrucks nicht erwehren, dass bislang möglicherweise der Einhaltung dieser Vorschrift durch die Fahrschulen nicht die notwendige Aufmerksamkeit seitens der zuständigen Stellen des Antragsgegners beige messen worden ist.

Erweist sich hiernach bei summarischer Prüfung, dass die konkrete Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens sowohl zur Frage der theoretischen als auch der fahrpraktischen Befähigung rechtmäßig ist, bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, nachdem der Antragsteller das Gutachten nicht beigebracht hat. Im Hinblick auf die Gefahren, die von nicht ausreichend befähigten Kraftfahrern für den öffentlichen Straßenverkehr, für die übrigen Verkehrsteilnehmer und für bedeutende Sachwerte ausgehen, überwiegt das öffentliche lnteresse an der Vollziehung der nach allem rechtmäßig erscheinenden Entziehungsverfugung das Interesse des Antragstellers, für die Dauer der Überprüfung der Rechtmaßigkeit von ihrer Vollziehung verschont zu bleiben.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts war daher zu ändern und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs, 3 Nr.2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, § 68 Abs.1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).