Gericht: 

OVG Koblenz

Datum:

29.03.2006

Aktenzeichen:

6 B10201/06
Vorinstanz: VG Koblenz vom 24.01.2006 ; 3 L 2263/05


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen gewerberechtlicher Erlaubnis hier: aufschiebende Wirkung

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 29. März 2006, beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 -3L 2263/05.KO-wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Überprüfung durch den Senat sind, führen nicht zu einer von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Interessenabwägung.

Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr darin zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis schwerer wiegt als das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Dabei kann der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verweisen, zumal mit dem Beschwerdevorbringen dasjenige, was bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht worden war, wiederholt wird, ohne jedoch die Auffassung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.

Dies gilt zunächst für die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe ausschließlich das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit betrachtet, nicht aber dessen Darlegung, „wie das Fehlverhalten für die Zukunft vermieden wird". In dem angefochtenen Beschluss ist vielmehr (auch) erwähnt, der Antragsteller wolle in Kürze dem Finanzamt zur Deckung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten einen Betrag von 22.000,- € aus der Veräußerung eines Grundstücks zahlen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings dem Umstand, dass der Antragsteller diese Ankündigung (noch) nicht in die Tat umgesetzt hat, maßgebliche Bedeutung zugemessen. Es hat außerdem zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller kein Konsolidierungskonzept mit dem Finanzamt zur Rückführung seiner darüber hinaus bestehenden Verbindlichkeiten erarbeitet hat, obwohl dazu hinreichend Gelegenheit gewesen wäre. Auch aus dem Beschwerdevorbringen, es stünden nunmehr Mittel zum Ausgleich der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zur Verfügung, lässt sich der Vollzug der behaupteten Zahlungsabsicht nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Erklärung, der Bruder des Antragstellers habe „seine Unterstützung in kaufmännischen Fragen zugesichert" und nehme diese Aufgabe bereits wahr. Dass irgendeine ausstehende Steuererklärung seitens des Antragstellers mittlerweile abgegeben wurde, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde war nach alledem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.