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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg ohne mündliche Verhandlung am 4. Februar 2009 für Recht erkannt:
Tatbestand: Der Kläger betreibt eine Fahrschule mit mehreren Filialen. Hierzu angehört erklärte der Kläger unter dem 31. Juli 2007: Bei einer Ausbildung der Klasse A werde vor jeder Fahrstunde eine drei- bis fünfminütige Kontrolle des Krads durchgeführt. Des Werteren habe er mit Herrn... vor der ersten Fahrt Grundübungen bei ihm auf der Straße und auf seinem Parkplatz durchgeführt, um sich davon zu überzeugen, ob er das Fahrzeug beherrsche. Herr ... habe die Aufgaben sicher und gekonnt erledigt. Da Herr ... bei ihm schon die Klasse A1 Ausbildung durchlaufen habe, sei es nur eine Wiederholung und Auffrischung der Grundübungen ohne großen Zeitaufwand von 15 min. gewesen. Er habe Herrn ... die 15 min nicht berechnet, well dieser bereits seine vierte Fahrerlaubnisausbildung (Klasse A1, B BE) bei ihm durchlaufen habe. Mit Schreiben vom 6. August 2007 führte der Beklagte aus: Er weise darauf hin, dass eine Grundausbildung Immer durchzuführen sei. Die Mindestdauer dieser Grundausbildung sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Aus dem Umfang der in Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) genannten Themen für die Grundausbildung ergäbe sich jedoch, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht in einer einzigen Stunde oder weniger zu absolvieren sei. Selbst wenn ein Fahrschüler schon mehrere Ausbildungsklassen durchlaufen habe, müsse er sich in der neuen Ausbildungsklasse mit dem Fahrzeug vertraut machen und den fahrerischen Umgang damit üben. Ein unzureichende Grundausbildung stelle eine Verstoß gegen die Fahrschüler-Ausbildungsordnung dar. Derartige Verstöße seien nicht als geringfügig zu werten, so dass eine Verlängerung des Überprüfungszeltraums auf 4 Jahre nicht möglich sei. Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2007 Widerspruch ein, den er zugleich mit einem ausdrücklichen Antrag auf Verlängerung des Überprüfungszeitraumes auf vier Jahre u. a. wie folgt begründete: Herr ... habe nach dem Erwerb des Führerscheins Klasse A1 im Jahre 2005 bis Anfang 2007 Immer ein Motorrad mit einem Hubraum von 125 ccm besessen. Mit diesem Motorrad sei er in diesem Zeitraum eine Fahrleistung von sicher 30.000 km gefahren, so dass er über eine hohe Fahrpraxis verfügt habe. Es wäre völlig unsinnig gewesen, Irgendwelche weiteren Zeiten in eine praktische Grundausbildung des Herrn ... zu investieren. Außerdem stehe jedem Fahrschullehrer ein Ermessenssplelraum zu. Die unberechtigte Beanstandung des Betriebes habe eindrucksweise nur den Zweck, die Verlängerung des Prüfungsturnusses von zwei auf vier Jahre mit entsprechenden Kostennachtellen für den Kläger zu verhindern. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2007 wies die Bezirksregierung A. den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung u. a. aus; Die Ablehnung der Verlängerung des Überprüfüngszeitraumes von zwei auf vier Jahre sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrergeset-zes (FahrlG) wegen des festgestellten schwerwiegenden Mangels nicht vorlägen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 FahrschAusbO bestehe der praktische Unterricht immer aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Ausnahmen hiervon seien in § 7 FahrschAusbO nicht vorgesehen und daher grundsätzlich nicht möglich. Es sei deshalb auch unerheblich, ob und über wie viele Vorkenntnisse der Fahrschüler bereits verfüge. Des Weiteren stehe dem Fahrlehrer keine Entscheidung darüber zu, ob eine Grundausbildung stattfinde, sondern lediglich In welchem Umfang. Der Umfang der praktischen Grundausbildung setze jedoch ein Mindestmaß an Ausbildungsstunden voraus. Dies ergebe sich schon allein aus den In der Grundausbildung gemäß Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 FahrschAusbO zu absolvierenden Sachgebieten. Der Hinweis des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung, er habe sich mit Herrn ... im Rahmen der praktischen Grundausbildung Insgesamt dreißig bis vierzig Minuten ausgiebig und sorgfältig befasst, sei nicht nachvollziehbar. Denn sowohl bei einem persönlichen Gespräch in der Straßenverkehrsbehörde am 17. Juli 2007 als auch in seinem Schreiben vom 31. Juli 2007 habe er zugegeben, dass die Grundübungen im Rahmen dar Grundausbildung lediglich ca. 15 Minuten gedauert hätten. Eine Grundausbildung, die wenn überhaupt, nur fünfzehn oder auch vierzig Minuten dauere, dürfe kaum ausreichend sein. Auch lägen Unterschiede bei den in Rede stehenden Fahrzeugen vor. Die Benutzung eines größeren als des bisher verwendeten Motorrades erfordere zusätzlich Kenntnisse im Umgang mit der stärkeren Maschine und der daraus resultierenden Fahrphysik. Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sowohl des Fahrschülers als auch der anderen Verkehrsteilnehmer seien deshalb praktische Fahrstunden In der Grundausbitdung notwendig. Auch der Prüfer sei der Meinung, dass Fahrzeuge mit 25 kw anders reagierten als Fahrzeuge mit 11 kw. Im Übrigen stelle auch § 5 Abs. 2 FahrschAusbO darauf ab, dass immer eine Grundausbildung durchgeführt werde. Am 29. September 2007 hat der Kläger die Klage erhoben. Er trägt u.a. ergänzend zu seinem Vortrag Im Verwaltungsverfahren vor, dass die von Herrn ... bislang gefahrene Honda Varadero 125 mindestens genauso schwer gewesen sei wie die vom Kläger als Ausblldungsfahrzeug genutzte Kawasaki mit einem Hubraum von 252 ccm, Herr ... sei mit seiner Fahrleistung ein erfahrener Motorradfahrer gewesen. Es wäre für den Kläger und Herrn ... nur peinlich gewesen, wenn der Kläger mit Herrn ... diesem bekannte Selbstverständlichkeiten im Rahmen der Grundausbildung auch nur eine Minute länger geübt und exerziert hätte. Gleichwohl habe der Kläger insgesamt noch Grundausbildung für die Dauer von mehr als einer halben Stunde mit Herrn ... geübt und praktiziert. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid des Beklagten vom 06.08.2008 in Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 31.08.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und ergänzt, dass nach dem bestätigten Bericht des überprüfenden Sachverständigen, auf den sich der Beklagte u.a. bezieht, auf dem Ausbildungsnachweis des Herrn ... als Fahrstunden nur die Sonderfahrten vermerkt gewesen seien. Wie aus dem von dem Sachverständigen übersandten Schreiben hervorgehe, habe Herr ... eine Grundausbildung von ca. 45-50 Minuten absolviert. Folglich würden bei den 12 Sonderfahrten 45-50 Minuten fehlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung A. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz -FahrlG-) in der Fassung der Änderung vom 19. März 2008 (BGBI1418 ) überwacht die Erlaubnisbehörde u. a. die Fahrlehrer und Fahrschulen. Die Erlaubnisbehörde hat gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Ausbildung und die Aufbauseminare ordnungsgemäß betrieben werden, die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf Ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden. Die in Satz 1 genannte Frist kann nach Satz 4 der Vorschrrft von der Ertaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt wurden. Die In dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen, die dem Beklagten eine Ermessensentscheidung über die vom Kläger begehrte Verlängerung des Überwachungszeitraumes für seine Fahrschule eröffnen würden, liegen hier jedoch nicht vor. Der Sachverständige ...hat im Rahmen seiner Überprüfung der Fahrschule des Klägers nicht nur geringfügige Mängel festgestellt, die eine Verkürzung des Überwachungszeitraumes ausschließen. Ein nicht nur geringfügiger Mangel mit der Folge, dass eine Ausdehnung der Überwachungszeiten nicht zulässig Ist, liegt u. a. vor, wenn die Grundausbildung der Fahrschüler ungenügend war, Sonderfahrten nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden oder in Aufzeichnungen oder Ausbildungsbescheinigungen falsche Angaben gemacht wurden. ( Vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1999, § 33 Rn. 3.) Dies ist hier der Fall. Die Grundausbildung des Herrn ... im Rahmen seines Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse A durch den Kläger war bereits ungenügend. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) besteht der praktische Unterricht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Eine Durchführung der sog. Grundausbildung, an die sich die Sonderfahrten anschließen, soll nach § 5 Abs. 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbil-dungsfahrten begonnen wird. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 2 Säte 1 FahrschAusbO auch, soweit ein Fahrschüler der Klasse A - wie im Falle des Fahrschülers ... - bereits die Fahrerlaubnis der Klasse A1 besitzt. Während bei der Grundausbildung auch kürzere Fahrstunden zulässig sind, müssen die Fahrstunden bei den Sonderfahrten mindestens 45 Minuten betragen (vgl. § 5 Abs. 3 FahrschAusbO). Ob eine „Grundausbildungsstunde" für Herrn ... im Rahmen des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse A in einem Zeitraum von - je nach Darstellung des Klägers - 16 Minuten oder 45-50 Minuten überhaupt absolviert werden konnte, muss hier indes nicht abschließend geklärt werden. Denn jedenfalls erfüllte die „Grundausbildung" des Fahrschülers ... durch den Kläger nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 Satz 1 FahrschAusbO. Nach dieser Vorschrift hat der Fahrlehrer bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Aus-bildungsfahrten nach Anlage 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung überwiegend vorausfahren zu lassen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich unschwer entnehmen, dass der Fahrschüler Im Rahmen der (obligatorischen) Grundausbildung mindestens eine nicht den Sonderfahrten zuzurechnende Fahrt nach den Maßgaben dieser Vorschrift absolvieren muss. Der Kläger hat zwar nach eigenem Vorbringen mit dem Fahrschüler ... wenigstens einige der Übungen nach Nr. 17.2 der Anlage 3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung abgehalten. Der Kläger hat aber mit dem Fahrschüler ... ersichtlich keine dem § 5 Abs. 9 FahrschAusbO entsprechende gemeinsame Ausbildungsfahrt mit dem der Klasse A gemäßen größeren Motorrad durchgeführt. Insofern konnte sich der Kläger auch nicht dahingehend vergewissert haben, dass der Fahrschüler ... über den zusätzlichen Ausbildungsstoff für die ' Klasse A hinaus den Anforderungen an die praktische Umsetzung der sonstigen Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen (z. B. Fahrgeschwindigkeit, Überholen, Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen usw, vgl. Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 FahrschAusbO), mit einem stärkeren Motorrad gerecht wurde. Der Kläger durfte nicht einfach untersteilen, dass der Fahrschüler ... aus dem voraufgegangenen Erwerb des Führerscheines Klasse A1 noch den Stoff der Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen beherrschte und auch mit der stärkeren Maschine umsetzen konnte. Wäre eine solche Unterstellung zulässig, hätte der Gesetzgeber auf die Grundausbildung bei Erwerb z.B. des unbeschränkten Motorradführerscheins insgesamt verzichten können; dies hat er Indes nicht getan. Nach den allgemein im Internet zugänglichen Datenblättern verfügt die vom Kläger als Ausbildungsfahrzeug genutzte Kawasaki EL 252 über eine Motorleistung von 22 kw mit einer Höchstgeschwindigkeit von 145 km/h. Die Honda Varadero 125 des Herrn ... leistet 11 kw und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h. Bereits diese unterschiedlichen Daten machen deutlich, dass die Durchführung von wenigstens einer von § 5 Abs. 9 FahrschAusbO vorausgesetzten Fahrten beim Erwerb des Führerscheins Klasse A unerlässlich ist, damit sich der Fahrlehrer der tatsächlich an Beherrschung einer leistungsstarkeren Maschine durch den Fahrschüler in der konkreten Verkehrssituation versichern kann. Ganz ungeachtet dessen liegt hier auch ein nicht geringfügiger Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten vor. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 FahrIG hat u.a. der Inhaber der Fahrschule Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfang und Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, den Namen des den Unterricht erteilenden Fahrlehrers, Art und Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge, Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und die Vorstellung zur Prüfung erkennen lassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnet oder sonst bestätigt sein, damit eine wirksame Überwachung der Ausbildung sichergestellt ist. Diese Aufzeichnungspflichten hat der Kläger im Falle der Ausbildung von Herrn ... verletzt. Nach den - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Überwachungsbericht vom 16. Juli 2007 hat der Kläger keine Grundausbildungsfahrten des Herrn ... dokumentiert. Wenn der Kläger aber 15 Minuten oder gar, wie er abweichend vorträgt, 45-50 Minuten Fahrübungen als „Grundausbildung" mit Herrn ... absolviert hat, hätte er hierüber Aufzeichnungen anfertigen müssen, auch wenn er Herrn ... die „Fahrstunde" als „gutem Kunden" oder „erfahrenem Motorradfahrer" nicht In Rechnung gestellt hat Die Anfertigung dieser Aufzeichnungen hat er jedoch unterlassen, so dass die Aufzeichnungen über die Fahrschulausbildung des Herrn ... im Ergebnis falsch sind. Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht Mängel festgestellt, die nicht nur als geringfügig einzustufen sind, auch wenn die Überwachung der Fahrschule des Klägers im Übrigen beanstandungsfrei war. Die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung dahingehend, die Fahrschulüberwachungsfrist für den Kläger von zwei auf vier Jahre zu verlängern, liegen - derzeit - nicht vor. Die Kammer weist aber darauf hin, dass das Ermessen des Beklagten, die Überwachungsfrist zu verlängern, auf Null reduziert sein könnte, wenn bei zwei erneuten Überprüfungen der Fahrschule des Klägers nicht mehr als nur geringfügige Mängel festgestellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, well die Voraussetzungen des § 124 Abs, 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. |
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