Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

16.03.2007

Aktenzeichen:

Au 3 S 07.246
Vorinstanz:


Beschluss

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung des Widerrufs der der Antragstellerin erteilten Fahrschulerlaubnis.

1. Der Antragstellerin wurde am 2. August 1996 eine Fahrschulerlaubnis erteilt. Die Antragstellerin wird durch Herrn ... als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer vertreten.

Der Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin wurde durch deren Stadtkasse am 26. November 2002 erstmals bekannt, dass die Antragstellerin Gewerbesteuerschulden in Höhe von 9.257,27 EUR habe; der Geschäftsführer sei unbekannten Aufenthalts. Im Rahmen der Ermittlungen wurde bekannt, dass die Hauptstelle der Fahrschule in andere Räumlichkeiten umgezogen war. Die Antragsgegnerin veranlasste eine Genehmigung der Verlegung der Hauptstelle. Weitere Maßnahmen leitete sie nicht ein. Die Antragstellerin verpflichtete sich, ab Dezember 2003 die Schulden bei der Antragsgegnerin ratenweise zu begleichen.

Am 7. November 2006 teilte die Stadtkasse der Verkehrsbehörde mit, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin eine Gebühr in Höhe von 54,20 EUR wegen einer Erlaubnis, Aufbauseminare für Kraftfahrer durchführen zu dürfen, nicht bezahlen könne. Vollstreckungsversuche seien ergebnislos verlaufen; der Geschäftsführer habe bereits am 10. März 2005 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 17. November 2006 wurde der Verkehrsbehörde bekannt, dass für die Antragstellerin bei den Finanzbehörden des Freistaat Bayern Zahlungsrückstände für Steuern und Vollstreckungskosten in Höhe von 19.746,07 EUR aufgelaufen seien. Die Rückstände beträfen Steuern aus den Jahren 2003, 2004, 2005 und 2006. Die Finanzbehörden regten eine Gewerbeuntersagung an.
Nach Anhörung widerrief die Antragsgegnerin mit insoweit für vollziehbar erklärtem Bescheid vom 31. Januar 2007 die der Antragstellerin erteilte Fahrschulerlaubnis mit Wirkung zum 28. Februar 2007
(Nr. 1) und verpflichtete die Antragstellerin, die Genehmigungsurkunde bis spätestens 9. März 2007 abzuliefern (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung
der Urkunde wurde der unmittelbare Zwang durch die Polizei angedroht (Nr. 3). Aus den erheblichen Rückständen bei der Zahlung der Steuern über mehrere Jahre folge, dass der Antragstellerin eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage für ordnungsgemäßes Wirtschaften fehle. Das gelte auch für den Geschäftsführer, der die eidesstattliche Versicherung geleistet habe. Der Widerruf werde erst zum 28. Februar 2007 wirksam, um die laufende Ausbildung ordnungsgemäß beenden zu können. Wegen des überragenden Rangs des Interesses an einer ordnungsgemäßen Ausbildung von Führerscheinbewerbern sei die sofortige Vollziehung anzuordnen.

Am 27. Februar 2007 hat die Antragstellerin gegen den Widerrufsbescheid Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.

Die Antragstellerin leistete Zahlungen auf die Rückstände bei den Finanzbehörden des Freistaats Bayern; nach einer Mitteilung vom 1. März 2007 stehen aktuell noch Steuerforderungen in Höhe von 13.070,20 EUR aus. Der aktuelle Zahlungsrückstand bei der Stadtkasse belief sich am 2. März 2007 auf 4.941,90 EUR; die Antragstellerin leistete Zahlungen in unterschiedlicher Höhe auf die bestehenden Schulden.

2. Für die Antragstellerin ist beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Februar 2007 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Stadt... vom 31. Januar 2007 wieder herzustellen.

Die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit könne keinen Grund für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis darstellen, da die Ausbildung seit mehreren Jahren zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. Die Steuerrückstände seien von den Finanzbehörden weit überhöht angegeben worden; tatsächlich beliefen sich die Rückstände auf etwa 6.500,- EUR. Durch den Widerruf würde der Antragstellerin auch die Basis für die Begleichung der Schulden entzogen. Über die Rückführung der Schulden habe sich die Antragstellerin bereits mit den Finanzbehörden verständigt.

3. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin habe seit mehreren Jahren beträchtliche Steuerschulden sowohl bei den Finanzbehörden wie auch bei der Stadtkasse der Antragsgegnerin. Für die Tilgung der Schulden bestehe kein tragfähiges Sanierungskonzept. Auch der alleinige Geschäftsführer habe eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, was ebenfalls den Widerruf der Fahrschulerlaubnis rechtfertige.

4. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Antragsgegnerin ist ihren Verpflichtungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, in ausreichenden Maße nachgekommen. Sie hat die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die sie dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, RdNr. 43 zu §80).
2. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden soll, zu prüfen, soweit diese im Eilverfahren überblickt werden können. Diese sind - soweit dies möglich ist - in die Interessenabwägung einzustellen, die das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffen hat (Jörg Schmidt in Eyermann, a.a.O., RdNrn. 72 ff. zu § 80). Es spricht alles dafür, dass der Widerspruch gegen den Widerruf der Fahrschulerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

a) Der streitgegenständliche Widerruf der der Antragstellerin erteilten Fahrschulerlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG ist die Fahrschulerlaubnis unter anderem zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 11 Abs. 2 FahrlG genannten Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen sind. In § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG wird die Zuverlässigkeit nicht als Genehmigungsvoraussetzung für eine juristische Person genannt; sie muss nur die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG genannten Räumlichkeiten und Unterrichtsmittel nachweisen. Die Zuverlässigkeit wird in § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG als Genehmigungsvoraussetzung für die Fahrschulerlaubnis einer juristischen Person in der Weise aufgestellt, dass keine Tatsachen vorliegen dürfen, die die zur Vertretung berechtigte Person als unzuverlässig erscheinen lassen. Der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin ist aber gewerberechtlich unzuverlässig. Unzuverlässig im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 FahrlG ist die zur Vertretung berechtigte Person insbesondere dann, wenn sie wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Neben diesem speziellen, aber nach dem eindeutigen Wortlaut nicht abschließenden Unzuverlässigkeitstatbestand können auch andere, nicht spezifisch fahrschulbezogene Umstände die Unzuverlässigkeit des Fahrschulinhabers nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 FahrlG begründen. Insofern stimmt der Unzuverlässigkeitsbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 FahrlG mit demjenigen des allgemeinen Gewerberechts überein. Denn die Vorschriften über die an Fahrschulinhaber zu stellenden Anforderungen sind gewerberechtlicher Art

(BVerwG vom 30.10.1996, NVwZ-RR 1997, 284; vom 1.6.1965, BVerwGE 21, 203; OVG NRW vom 3.6.1996, GewArch 1997, 27; VG Braunschweig vom 19.8.1999, 6 B 189/99, juris).

Der gewerberechtliche Untersagungsgrund bzw. Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit (§§ 33c Abs. 2, 35 der Gewerbeordnung/GewO) liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, daß er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört u.a. die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten und Erklärungspflichten. Es ist ein anerkannter Grundsatz des Gewerberechts, dass die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ebenso wie die nachhaltige Nichterfüllung von Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten durch den Betriebsinhaber Umstände sind, die zum Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis führen können. Aus der Tatsache, dass ein Erlaubnisinhaber ohne die ausreichende wirtschaftliche Grundlage ein Gewerbe betreibt, kann geschlossen werden, dass ihm das für die Tätigkeit erforderliche Verantwortungsgefühl fehlt mit der Folge, dass er nicht vertrauenswürdig und deshalb persönlich unzuverlässig ist. Diese gewerberechtlichen Grundsätze gelten entsprechend auch für das Fahrschulrecht, das zum Gewerberecht zählt (vgl. BayVGH vom 27.4.1978, GewArch 1979, 37). Die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten kann je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Unerheblich ist hingegen, ob die Steuerrückstände auf einer exakten Ermittlung oder auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung (AO) beruhen

(BVerwG vom 30.10.1996, a.a.O.; vom 22.6.1994, Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 5).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der alleinige Geschäftsführer der Antragstellerin als unzuverlässig im Sinn des § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 FahrlG anzusehen.

Der allein verantwortliche Geschäftsführer hat es zugelassen, dass die Antragsgegnerin über mehrere Jahre hinweg erhebliche Steuerschulden bei den Finanzbehörden des Freistaates Bayern verursacht hat. Sowohl von der absoluten Höhe wie auch vom Zeitraum her sind die Rückstände nicht als nur geringfügig zu bezeichnen. Von 2003 bis 2006 ergab sich eine Summe von 19.746,07 EUR, die - wohl unter dem Eindruck des Verfahrens zum Entzug der Fahrschulerlaubnis - auf 13.070,20 EUR verringert wurde. Es ist auch kein Anhalt dafür gegeben, dass die Finanzbehörden die Höhe der Steuerrückstände unzutreffend hoch angeben würden. Den Mitteilungen des Finanzamtes ist eine genaue Aufstellung der ausstehenden Summen beigefügt. Daraus folgt, dass verschiedene Steuern (vor allem Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer) in erheblicher Höhe beginnend im Jahr 2004 bis zum Jahr 2006 nicht abgeführt wurden. Die von Antragstellerseite vorgelegte Aufstellung kann die detaillierte Auflistung der Finanzbehörde nicht erschüttern; sie bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer im Jahr 2006. Im übrigen folgen auch aus der Auflistung der Antragstellerseite nicht unerhebliche Umsatzsteuerrückstände von Januar bis Oktober 2006 von 5.363,23 EUR ergeben, die nach Schätzung des Bevollmächtigten der Antragstellerin für das gesamte Jahr wohl 6.500,-- EUR betragen dürften. Hinzu kommen 1.390,-- EUR Verspätungszuschläge für diesen Zeitraum. Ein tragfähiges Konzept ist in der Rückzahlung nicht zu sehen, da eine auf längere Dauer angelegte, regelmäßige Rückführung der Schulden sowie zukünftige verlässliche Zahlung der fälligen Steuern nicht durch Darlegung entsprechender betrieblicher Vorkehrungen gesichert ist. Der Vortrag im Antragsschriftsatz vom 27. Februar 2007, die Antragstellerin habe sich auf eine Rückzahlung der Steuerschulden verständigt, findet in den Akten keine Bestätigung. Auch wenn die Verkehrsbehörde die Schulden hinsichtlich der Gewerbesteuer bei der Stadtkasse der Antragsgegnerin für sich genommen nicht als Anlass für fahrschulrechtliche Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin genommen hat, unterstreichen die auch dort bestehenden beträchtlichen Abgabenschulden in Zusammenschau mit den Steuerschulden bei den Finanzbehörden des Landes, dass die Fahrschule nicht verlässlich öffentliche Abgaben abführt.

Daneben folgt die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auch aus der Tatsache, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin bereits im Jahr 2005 eine eidesstattliche Versicherung geleistet hat. Auch die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründet die Unzuverlässigkeit dann, wenn es sich um eine anhaltende Leistungsunfähigkeit handelt, also keine Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind, insbesondere ein Sanierungskonzept fehlt (OVG NRW, a.a.O.). Da der Geschäftsführer der Antragstellerin bereits am 10. März 2005 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und Pfändungsversuche hinsichtlich einer Genehmigungsgebühr in Höhe von 54,20 EUR nach Mitteilung der Stadtkasse vom 31. Oktober 2006 erfolglos blieben, ist von einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Geschäftsführers auszugehen. Die eidesstattliche Versicherung über das vorhandene Vermögen hat ein Schuldner nach § 807 der Zivilprozessordnung dann abzugeben, wenn eine Pfändung erfolglos oder aussichtslos war. Daraus folgt, dass derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, Schulden nicht oder nicht vollständig begleichen konnte. Wie die erfolglosen Pfändungsversuche wegen der vergleichsweise geringen Gebühr gezeigt haben, hat sich an der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts geändert.

Angesichts der erheblichen Steuerrückstände der Antragstellerin und der seit längerem bestehenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin ist die zwingende Folge des Erlaubniswiderrufs auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, a.a.O.). Dem Interesse der in der Ausbildung stehenden Fahrschüler an einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Fahrausbildung ist dadurch entsprochen, dass der Widerruf erst zum 28. Februar 2007, also einen Monat nach Bescheiderlass, wirksam wird. Auf die Tatsache, dass die Ausbildung als solche bislang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hat, kommt es nach den oben stehenden Ausführungen zur allgemeinen Zuverlässigkeit im Gewerberecht nicht an.

3. Die Pflicht zur Vorlage der Genehmigungsurkunde nach dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis folgt aus § 21 Abs. 7 FahrlG. Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage der Genehmigungsurkunde (Art. 34 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetzes) ist ohne zuvor erfolgte erfolglose Androhung milderer Zwangsmittel ausnahmsweise zulässig. Insbesondere übt die Androhung eines Zwangsgeldes aufgrund der erheblichen Abgabenschulden der Antragstellerin wie auch der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht die erforderliche Zwangswirkung aus.
4. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Dabei wird für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis auf den Bemessungsvorschlag von 15.000,-- EUR für den Streit um eine Gewerbeuntersagung (Nr. 54.1) zurückgegriffen,
nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs hiervon die Hälfte im Eilverfahren (vgl. VG Augsburg vom 21.8.2002, Au 3 S 02.882).