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Gründe Der Kläger, der als Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Stadt M. ist, wird dort seit April 2003 auch als Fahrlehrer eingesetzt. Seit dem 01. Januar 2005 ist er verantwortlicher Leiter der Fahrschule der Berufsfeuerwehr. Diese Tätigkeit macht nach Angaben des Klägers 2/3 seiner Aufgaben aus, darüber hinaus wird er im Wach- und Löschdienst eingesetzt. Seit März 2004 ist der Kläger im Rahmen einer Nebentätigkeit auch bei einer privaten Fahrschule als Fahrlehrer tätig. Mit Schreiben vom 30. März 2005 beantragte der Kläger eine Fahrschulerlaubnis für die Klassen BE und CE. Durch Bescheid vom 15. April 2005 erteilte ihm der Beklagte gemäß § 13 Abs. 1 Fahrlehrergesetz - FahrlG - die begehrte Fahrschulerlaubnis. Durch Bescheid vom 20. April 2005 wurde die Fahrschulerlaubnis gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen und der Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erteilte Fahrschulerlaubnis sei rechtswidrig gewesen, da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Hiergegen legte der Kläger unter dem 27. April 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter der Fahrschule bei der Berufsfeuerwehr der Stadt M. sei eine Ausnahme gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 FahrlG zwingend geboten. Er habe nach Erhalt des befristeten Fahrlehrerscheins im Juli 2002 während seines Praktikums bei einer Fahrschule ca. 20 Fahrschüler ausgebildet. Im Rahmen seiner Nebentätigkeit seit Mai 2004 habe er ca. 25 Fahrschüler ausgebildet. In einer von der Beklagten angeforderten Auskunft vom 20. Juni 2005 gab der Leiter der Berufsfeuerwehr M. an, der Kläger habe bislang 29 Fahrschüler der Klasse C und 12 Fahrschüler der Klasse CE ausgebildet. Der Kläger sei im Schichtdienst in einer Wachabteilung tätig. Dabei seien in einem dreiwöchigen Rhythmus jeweils fünf Tagesdienste (07:00 Uhr bis 17:00 Uhr), fünf Nachtdienste (17:00 Uhr bis 07:00 Uhr) und zwei 24-Stunden-Dienste (einmal Samstag, einmal Sonntag) zu leisten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Rücknahme der Fahrschulerlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG sei rechtmäßig, da diese rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG, da er nicht mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 34 FahrlG lägen nicht vor. Selbst wenn man bejahen würde, dass die Tätigkeit des Klägers ab 01. Januar 2005 als verantwortlicher Leiter der Fahrschule der Feuerwehr ihm gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG die für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermögliche, mangele es hier an einer ausreichenden Dauer. Diese sei im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG ebenfalls mit mindestens zwei Jahren festzusetzen. Auf eine Anfrage des Klägers hin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 07. November 2005 dem Kläger mit, Behörden dürften nach § 30 FahrlG Fahrschüler ausbilden, ohne dass sie hierzu eine Fahrschulausbildung oder eine Anerkennung nach dem Fahrlehrergesetz benötigten. Für diese Behördenfahrschulen gälten die allgemeinen Voraussetzungen des Abschnitts 2 des FahrlG nicht. Deswegen seien Behördenfahrschulen auch nur bedingt mit allgemein zugänglichen Fahrschulen, die auch den marktwirtschaftlichen Gegebenheiten unterlägen, vergleichbar. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz - Außenstelle S. - sei man bereit, auf die Hälfte der geforderten zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit zu verzichten. In diesem Falle müsse der Kläger nur noch ein Jahr eines hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis nachweisen. Im Februar 2005 gründete die Ehefrau des Klägers eine „Privat Limited Company" nach englischem Recht, die „Fahrschule V. Limited", deren Geschäftsführerin sie ist.Auf einen entsprechenden Antrag hin erteilte der Beklagte durch Erlaubnisurkunde vom 23. Februar 2006 der Fahrschule V. Limited, verantwortlicher Leiter der Fahrschule N., Geschäftsführer N. und X., die Fahrschulerlaubnis der Klassen BE und CE. Im Bescheid vom selben Tage wurde darauf hingewiesen, dass mit der Betätigung des Herrn ... als Fahrlehrer in Nebentätigkeit nicht die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer zivilen Fahrschule nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG erfüllt würden. Mit Schreiben vom 13. März 2006 teilte die Fahrschule V. Limited der Beklagten mit, dass der Kläger ab 01. März 2006 bei der Fahrschule als Fahrlehrer beschäftigt wird. Im Schreiben vom 26. Februar 2007 teilte die Fahrschule V. Limited dem Beklagten mit, dass der Kläger zum 01. April 2007 die Funktion des Geschäftsführers und des verantwortlichen Leiters nach Mit Schreiben vom 28. März 2007 teilte die Fahrschule V. Limited dem Beklagten mit, dass der Kläger zum 01. April 2007 die Funktion des Geschäftsführers und des verantwortlichen Leiters nach § 17 FahrlG übernimmt. Durch an den Kläger gerichteten Bescheid vom 29. März 2007 versagte der Beklagte gemäß Mit Schreiben vom 24. April 2007 teilte der Prozessbevollmächtigte der Fahrschule V. Limited mit, dass beabsichtigt sei, den Kläger zum verantwortlichen Leiter zu bestellen. Nachdem dieser inzwischen mehr als zwei Jahre (seit dem 01. Januar 2005) als verantwortlicher Leiter der Fahrschule der Feuerwehr tätig sei, sei das von dem Kreisrechtsausschuss gestellte Erfordernis erfüllt. Er bitte um Mitteilung, ob gegen die Bestellung des Klägers als verantwortlicher Leiter Bedenken bestünden. Durch Schreiben vom 02. Mai 2007 teilte der Beklagte mit, da keine neuen entscheidungserheblichen Sachargumente vorgetragen seien, bleibe er bei seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung. Es werde um Mittelung gebeten, ob ein rechtsmittelfähiger Versagungsbescheid gewünscht werde. Mit bei Gericht am 15. August 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, dass er die Voraussetzungen gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 34 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG erfüllt und somit als verantwortlicher Leiter der Fahrschule bestellt werden kann. Zur Begründung führt er aus: Die Feststellungsklage sei zulässig, da mit Klärung des einzig strittigen Punktes eine Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch den Beklagten zu erwarten sei. Sofern die Fahrschule V. Limited einen Antrag auf Bestellung als verantwortlicher Leiter vorlegen würde und dieser abgelehnt würde, könnte die Fahrschule bis zur endgültigen Klärung nicht weitergeführt werden. In der Kommentierung zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG werde ausgeführt, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis i.S.d. § 10 FahrlG erfüllt sein müsse, so dass die Tätigkeit als Fahrlehrer einer Sonderverwaltung nicht hierunter falle. Es stelle eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar, dass die Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr, einer Behördenfahrschule, nicht ausreichend sei. Die Organisation der Fahrschule der Berufsfeuerwehr M. entspreche derjenigen einer zivilen Fahrschule. Seine Tätigkeit als Leiter dieser Fahrschule gehe weit über das hinaus, was ein Angestellter im Rahmen einer zivilen Fahrschule zu beachten habe. Die von ihm verfasste Durchführungsrichtlinie regele eindeutig die Arbeits- und Verfahrensweise der dort tätigen weiteren Fahrlehrer nach den Vorgaben der einschlägigen Vorschriften (Aufzeichnungspflichten, Fortbildungsveranstaltungen). Seine Ausbildung zum Fahrlehrer sei in einer privaten Fahrlehrerausbildungsstätte durchgeführt worden. Die Fahrschule der Feuerwehr M. müsse, um den Gesetzeszweck zu erfüllen, ebenfalls entsprechend einer zivilen Fahrschule einen verantwortlichen Leiter bestellen. Der verantwortliche Leiter müsse Inhaber einer zivilen Fahrerlaubnis sein, keiner Dienstfahrerlaubnis. Gleichermaßen müsse der verantwortliche Leiter an einem fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgang teilnehmen, was er gemacht habe. Die Feuerwehrfahrschule werde entsprechend einer zivilen Fahrschule überprüft. Hieraus werde deutlich, dass keinerlei sachlicher Grund erkennbar sei, weshalb seine nunmehr inzwischen mehr als zweieinhalb Jahre bei der Feuerwehr der Stadt M. als verantwortlicher Leiter nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG erfüllen soll. Darüber hinaus sei er in Nebentätigkeit mehr als drei Jahre als Fahrlehrer in einer privaten Fahrschule tätig. Sinn der gesetzlichen Regelung sei es, dass im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Erfahrungen gesammelt werden sollten. Diese Erfahrungen habe er weit über die Verantwortlichkeit eines angestellten Fahrlehrers hinaus gesammelt. Das Kennenlernen wirtschaftlicher Aspekte, d.h. der Preisgestaltung einer zivilen Fahrschule, sei unerheblich, da dies Aufgabe des Inhabers der Fahrschule sei. Zum anderen seien ihm auch in dem absolvierten Lehrgang über Fahrschulbetriebswirtschaft wirtschaftliche Aspekte vermittelt worden. Die gesetzliche Regelung, jedenfalls aber die Auslegung der gesetzlichen Regelung, sei nicht mehr zeitgemäß, jedenfalls nicht hinsichtlich solcher Behörden, die ihre Fahrschulen wie zivile Fahrschulen organisierten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG erfüllt, mithin zum verantwortlichen Leiter einer Fahrschule bestellt werden kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Bescheides vom 20. April 2005. Darüber hinaus führt er aus: Mit Erteilung der Fahrschulerlaubnis an die Fahrschule V. Limited am 23. Februar 2006 habe er darauf hingewiesen, dass mit der Betätigung des Klägers als Fahrlehrer in Nebentätigkeit nicht die Voraussetzungen einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer zivilen Fahrschule nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG erfüllt würden, auch nicht durch die Nebentätigkeit über einen längeren Zeitraum. Der Kläger müsse also noch mindestens ein Jahr als angestellter Fahrlehrer tätig sein, um im Rahmen einer in Aussicht gestellten Ausnahmegenehmigung die Voraussetzungen für die Tätigkeit als verantwortlicher Leiter erreichen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten beigezogen. Alle Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Feststellungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung darauf zu, dass er die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 FahrlG erfüllt und mithin zum verantwortlichen Leiter einer Fahrschule bestellt werden kann. Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung ist § 11 FahrlG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FahrlG muss in Fällen, in denen die Fahrschule von einer juristischen Person betrieben wird, eine der zur Vertretung berechtigten Personen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FahrlG erfüllen und zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt werden. Nach § 11 Abs. 1 FahrlG wird die Fahrschulerlaubnis - unter anderem - erteilt, wenn nach Nummer 4 der Vorschrift der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war. Insofern ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Vorliegend geht es um die Erteilung einer Ausnahme von den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 FahrlG. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG können die nach § 32 FahrlG zuständigen Behörden oder Stellen Ausnahmen unter anderem von der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG zulassen. Nach Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift kann in den Fällen des Absatzes 1 eine Ausnahme von § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG erteilt werden, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann. Demnach ist von folgendem auszugehen: Im Regelfall wird eine Fahrschulerlaubnis dann erteilt, wenn der Bewerber mindestens zwei Jahre lang hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, wobei diese Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis erfolgt sein muss. Durch den eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG, „im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis", wird deutlich, dass es sich hierbei um eine private Fahrschule handeln muss, da die Behördenfahrschulen gemäß §§ 30 Abs. 1 und 3 FahrlG keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen. Dies gilt auch für die Fahrschule der Feuerwehr der Stadt M.. Der Kläger ist seit April 2003 und mithin knapp fünf Jahre bei der Feuerwehr der Stadt M. als Fahrlehrer eingesetzt. Seit 01. Januar 2005 und damit seit drei Jahren ist er Leiter der Feuerwehrfahrschule. Diese Tätigkeit macht allerdings nicht den vollen Umfang seiner Aufgaben aus. Zwei Drittel der Zeit ist er nach eigenen Angaben als Fahrlehrer eingesetzt, ein Drittel der Zeit im Wachdienst. Während seiner Tätigkeit als Fahrlehrer bei der Feuerwehr hat der Kläger nach seinen Angaben insgesamt zwischen 51 und 53 Fahrschüler für den Führerschein-Klasse C oder Klasse CE ausgebildet. Bei den Fahrschülern handelte es sich überwiegend um Mitglieder der Feuerwehr sowie um Bedienstete anderer städtischer Behörden. Seit März 2004 arbeitet der Kläger in Nebentätigkeit als Fahrlehrer bei privaten Fahrschulen und hat in diesem Zeitraum von knapp vier Jahren nach seinen Angaben 65 Fahrschüler ausgebildet. Um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG zu erfüllen, müsse er aber noch eine einjährige hauptberufliche Tätigkeit als angestellter Fahrlehrer bei dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis erbringen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Auffassung weist der Kläger „keine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer" nach, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann entsprechend § 34 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG die wertsetzende Bedeutung des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz zu berücksichtigen ist
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Fahrschule der Feuerwehr M. wie eine zivile Fahrschule organisiert sei und deswegen Tagesnachweise und Ausbildungsnachweise geführt sowie für Fahrschüler aus anderen städtischen Behörden Gebühren erhoben würden, vermag dies seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach Auffassung der Kammer betrifft dies lediglich formale Aspekte der Tätigkeit des Klägers als Leiter der Feuerwehrfahrschule M.. Entscheidend ist vielmehr auf den funktionalen Gehalt der Tätigkeit abzustellen. In der Fahrschule der Feuerwehr der Stadt M. werden ganz überwiegend Beamte der Feuerwehr und darüber hinaus Fahrschüler anderer Behörden der Stadt M. ausgebildet. Insoweit ist die Tätigkeit in einer Behördenfahrschule mit der Ausbildungstätigkeit im zivilen Bereich bereits deswegen nicht vergleichbar, weil im Behördenbereich junge Beamte der Feuerwehr im Rahmen des Dienstbetriebs durch einen weisungsberechtigten Fahrlehrer unterrichtet werden, während sich die Zusammensetzung der Schülergruppe in einer privaten Fahrschule weit weniger homogen darstellt. Auch die nurzivilvertraglich geregelte Einordnung der einzelnen Schüler in den Unterrichtsbetrieb stellt an den Fahrlehrer wesentlich andere Anforderungen. Darüber hinaus war in Rechnung zu stellen, dass der Kläger als Leiter der Feuerwehrfahrschule bzw. als Fahrlehrer der Feuerwehrfahrschule ausschließlich Schüler der Führerscheinklassen C und CE unterrichtet hat, nicht jedoch Fahrschüler der Klasse B (Personenkraftwagen). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Fahrunterricht für Lastkraftwagen schwieriger sei als derjenige für Personenkraftwagen. Vielmehr ist von Bedeutung, dass Fahrschüler der Führerscheinklasse B als absolute Fahranfänger noch über keinerlei Kenntnisse und Fahrpraxis verfügen. Deshalb ist bei diesen im Gegensatz zu Fahrschülern der Klasse C und CE sowohl im theoretischen Unterricht wie auch insbesondere im praktischen Fahrunterricht eine ganz andere Vorgehensweise erforderlich. Die private Nebentätigkeit des Klägers an privaten Fahrschulen war ersichtlich auch nicht von einem derartigen Umfang, dass sich dadurch etwas an dieser Einschätzung ändern würde. Insoweit ist der Fall des Klägers mit demjenigen eines Bundeswehrfahrlehrers, der dem Urteil
zugrunde lag, nicht vergleichbar. In diesem Fall wies der Leiter einer Bundeswehrfahrschule eine langjährige, nämlich dreizehnjährige Tätigkeit auf, bei der zudem Unterricht für Führerscheine aller Klassen erteilt wurde. Nach alledem vermag das Gericht im Hinblick auf die zuvor dargestellten beruflichen Erfahrungen des Klägers im öffentlichen Dienst wie auch im privaten Bereich nicht festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Anerkennung von mehr als der Hälfte des Zweijahreszeitraums gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG im Rahmen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG zusteht
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.00,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). |
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