Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

14.01.2008

Aktenzeichen:

4 L 1584 / 07
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Widerrufs der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 14. Januar 2008 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die gegenständliche Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. November 2007 wieder herzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis bzw. der Fahrschulerlaubnisse des Antragstellers ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse für diese Anordnung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.

Auch materiell begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keinen rechtlichen Bedenken. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, hinter das öffentliche Vollzugsinteresse zurücktreten muss. So ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die streitgegenständliche Verfügung offenkundig rechtmäßig ist und darüber hinaus auch ein überragendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit besteht.

Rechtsgrundlage für den unter Nr. 2 der Widerrufsverfügung angeordneten Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist § 8 Abs. 2 Fahrlehrergesetz – FahrlG –. Danach ist eine Fahrlehrerlaubnis insbesondere dann zu widerrufen, wenn nachträglich eine für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis in
§ 2 Nr. 2 und 5 FahrlG genannte Voraussetzungen weggefallen ist, insbesondere wenn der Erlaubnisinhaber unzuverlässig für die Ausübung des Fahrlehrerberufs ist. Unzuverlässig ist er, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, künftig seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben. Das ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG insbesondere - aber nicht nur - dann der Fall, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Im Übrigen ist er aber auch unzuverlässig, wenn eine Gesamtschau seines in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens erwarten lässt, dass er künftig seine Pflichten als Fahrlehrer verletzt.

An dieser Stelle kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die in der Verfügung erhobenen Vorwürfe wegen der Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über das Fahrlehrerwesen im Einzelnen zutreffen, da sich der Antragsteller wegen der nach Überzeugung der Kammer ihm vorzuwerfenden häufigen sexuellen Belästigungen zum Nachteil seiner Fahrschülerinnen als charakterlich völlig ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs erwiesen hat und bei ihm deswegen auch zu befürchten ist, dass er sich auch weiterhin in belästigender Weise seinen Fahrschülerinnen sexuell nähern wird.

So sind der Verwaltungsakte insgesamt 13 strafprozessuale Anzeigen oder förmliche Beschwerden bei der Verwaltungsbehörde von Fahrschülerinnen des Antragstellers zu entnehmen, aus denen sich in sehr überzeugender Weise ein in sich stimmiges und für den Antragsteller typisches Verhaltensmuster ergibt, wonach er regelmäßig über einen Zeitraum von über fünf Jahren das sexuelle Ehrgefühl seiner Schülerinnen grob verletzt hat. So hat er neben wiederholten Äußerungen sexuellen Inhalts insbesondere während der praktischen Übungsfahrten immer wieder seine Stellung als Fahrlehrer dazu benutzt, um unter dem Deckmantel einer korrigierenden Handreichung seine Schülerinnen in den zum Intimbereich zählenden Körperregionen anzufassen oder sich dort von ihnen auch anfassen zu lassen. Dabei wurden diese Handlungen eindeutig auf der Grundlage einer sexuellen Motivation durchgeführt. Wiederholt hat er eine vermeintlich erforderliche Korrektur des Sicherheitsgurtes handgreiflich dazu benutzt, den Brustbereich von Schülerinnen mit Händen oder Armen scheinbar zufällig zu berühren, oder eine vermeintlich erforderliche Korrektur der Beinstellung beim Kuppeln dazu verwandt, die Oberschenkel seiner Schülerinnen anzufassen. Des Gleichen gehört es auch zu seinem Verhaltensschema, zur Demonstration der Benutzung des Schalthebels die Hand der Schülerinnen auf seinen Oberschenkel zu legen.

In diesem Zusammenhang machte er auch meistens Äußerungen von sexuellem Inhalt gegenüber den Schülerinnen. Dabei ging es um seine eigenen prahlerisch dargestellten sexuellen Erfahrungen oder Vorlieben oder die Vorlieben von Dritten, von denen er gehört habe, um besonders das Schamgefühl der Schülerinnen verletzende Nachfragen nach deren Vorlieben und Erfahrungen sexueller Art oder auch um anzügliche Bewertungen von intimen Körperzonen der Schülerinnen oder auch weiblichen Passanten.

Die Kammer hat dabei nicht den geringsten Zweifel, dass die Angaben der betroffenen Schülerinnen der Wahrheit entsprechen und dass es sich insoweit bei den bestreitenden Einwendungen des Antragstellers um bloße Schutzbehauptungen handelt. Dies wird zum Beispiel daran deutlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der Schülerin A... behauptet, eine solche Korrektur der Beinstellung durch ein kurzes Anfassen ihres Knies vorgenommen zu haben, nachdem er „wie immer“ vorher nachgefragt habe. Dies lässt sich nämlich in keiner Weise nachvollziehen, weil es sich geradezu aufdrängt, dass es einer solchen körperlichen Berührung zum Zwecke der Korrektur einer angeblich falschen Beinstellung in keiner Weise bedarf und daher auch nicht einzusehen ist, warum die Schülerin, der dies doch so unangenehm gewesen ist, dass sie dies zur Anzeige gebracht hat, damit einverstanden gewesen sein sollte. Auch im Übrigen sind seine handgreiflichen Hilfestellungen im Intimbereich (Brust und Oberschenkel) der Schülerinnen ersichtlich unnötig, da es dem Antragsteller doch leicht möglich wäre, eine wenn schon erforderliche Korrektur auch verbal oder durch Demonstration am eigenen Körper herbeizuführen.

Des Weiteren hält die beschließende Kammer das Bestreiten des Antragstellers für eine offenkundige Schutzbehauptung, weil alle Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen Sachverhaltsdarstellungen abgegeben haben, die ein übereinstimmendes Bild hinsichtlich der Verhaltensweise des Antragstellers abgeben. Entsprächen diese Angaben nicht der Wahrheit, sondern einer Erfindung der betroffenen Personen, so wäre dies nur möglich, wenn sich die Beschwerdeführerinnen in einer Art und Weise verschwörerisch abgesprochen hätten, um letztlich dem Antragsteller bewusst Schaden zuzufügen.
Für eine derartige über fünf Jahre andauernde Verschwörung verschiedener Frauen unterschiedlicher Herkunft spricht aber überhaupt nichts.

Im Gegenteil spricht entschieden gegen eine derartige beabsichtigte Schädigung des Antragstellers durch Falschaussagen, dass keine der vorgelegten Anzeigen oder Beschwerden über den Antragsteller und seine sexuell motivierten Verhaltensweisen eine irgendwie geartete besondere Belastungstendenz erkennen lässt. So hat keine dieser Anzeigeerstatterinnen sexuelle Handgreiflichkeiten des Antragstellers behauptet, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Schwelle der strafbaren Handlung überschritten haben. Dementsprechend wurden die anhängig gemachten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren - mit einer Ausnahme – alle nach § 170 Abs. 2 StPO deswegen eingestellt, weil das dargestellte Verhalten zwar als sexuelle Anzüglich- und Geschmacklosigkeiten gewertet wurde, die aber die Schwelle zur strafbaren Handlung nicht überschritten haben. Wäre es einer dieser Anzeigeerstatterinnen darauf angekommen, - wahrheitswidrig - ein strafprozessuales Verfahren mit negativem Ausgang für den Antragsteller unbedingt herbeizuführen, so hätte sie wohl kaum nur solche Sachverhalte dargestellt, die die Qualität einer sexuellen Nötigung oder zumindest einer Beleidigung nicht erreichten. Es wäre für jede der Anzeigeerstatterinnen doch ein Leichtes gewesen, zur Verfolgung einer Belastungsabsicht einen wesentlich schwerwiegenderen Vorfall zu behaupten, als dies jeweils geschehen ist. Dass aber durchweg alle Fahrschülerinnen, die sich an Behörden hilfesuchend gewandt haben, nur ein solches Verhalten des Antragstellers dargestellt haben, das typischerweise von solchen scheinbar unbeabsichtigten Berührungen des Intimbereichs bei Hilfestellungen oder von verbalen Entgleisungen sexuellen Inhalts geprägt ist, spricht entschieden dagegen, dass es hier eine Absprache der Anzeigeerstatterinnen zum Zwecke der Schädigung des Antragstellers gegeben hat.

Des Weiteren ist für die Kammer auch insoweit beachtlich, dass eine Anzeigeerstatterin (Frau B... im Jahr 2001) sich allein aus der begründeten Besorgnis an die Behörden gewandt hat, dass er sich gegenüber jüngeren Fahrschülerinnen, die ihm aufgrund ihrer altersbedingten Unreife nicht mit der entsprechenden Konsequenz entgegentreten könnten, noch schlimmer verhalten könnte. Hier wird ganz deutlich ersichtlich, dass es dieser Anzeigeerstatterin gerade nicht darum gegangen ist, den Antragsteller zu belasten, um strafrechtliche Sanktionen gegen ihn herbeizuführen.

Schließlich sind auch die Angaben der Fahrschülerin C... (Schreiben vom 9. April 2007) ein beachtlicher Hinweis darauf, dass die Vorwürfe gegen den Antragsteller, wie sie die Antragsgegnerin erhoben hat, zutreffend sind. Diese Beschwerdeführerin hat sich nämlich vorwiegend deswegen an die Behörde gewandt, um sich über die Fehlleistungen in der Fahrschule des Antragstellers bei der Ausbildung zu beschweren und ihren die Ausbildung verzögernden Fahrschulwechsel zu begründen. Im Rahmen dieser im Vordergrund stehenden Ausführungen gab sie darüber hinaus aber auch an, dass der Antragsteller einen „Grabschversuch“ unternommen habe, was für sie aber nicht im Vordergrund gestanden hat. Diesem Grabschversuch sei sie mit der Äußerung entgegengetreten, dass „ihr Oberschenkel doch nicht die Kupplung“ sei. Aus diesen Angaben ergibt sich für die Kammer zweierlei hinreichend deutlich: Einerseits kam es auch dieser Anzeigeerstatterin ersichtlich nicht darauf an, den Antragsteller wegen seiner sexuellen Belästigung mit einem Verfahren zu überziehen, und andererseits lässt sich aus ihrer Darstellung des „Grabschversuchs“ der für den Antragsteller übliche Zusammenhang von Oberschenkel und Kupplung ersehen, so dass hier offensichtlich Berührungen vorgekommen sind, wie sie auch von anderen Schülerinnen explizit geschildert wurden (s.o. Frau A...).

Angesichts dessen hat die beschließende Kammer im Hinblick auf die zahlreichen, im Wesentlichen ähnlichen Aussagen der betreffenden Fahrschülerinnen auch nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Antragsteller die sexuelle Integrität und die Sexualehre seiner Fahrschülerinnen missachtet und seine Autorität und Macht als Fahrlehrer dazu missbraucht, um verbal und körperlich diese sexuell zu belästigen. Dem kann der Antragsteller letztendlich auch nicht damit entgegentreten, dass alle staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien und deswegen an den Behauptungen nichts dran sei. Wie bereits ausgeführt, war Ursache für die Einstellung der Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ausnahmslos, dass das dargestellte Verhalten des Antragstellers, so wie es sich aus den Anzeigen ergab, noch nicht die Schwelle der strafbaren Handlung überschritten hat. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass die Behauptungen der Anzeigeerstatterinnen nicht glaubhaft gewesen seien. Von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben muss aber aus den oben genannten Gründen ausgegangen werden.

Aufgrund dieser Umstände erweist sich der Antragsteller schon als charakterlich völlig ungeeignet zur Ausübung des Fahrlehrerberufs. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Als Fahrlehrer steht er in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. Dieses Verhältnis von Lehrer und Schüler ist damit davon geprägt, dass sich der Schüler der fachlichen und persönlichen Autorität des Lehrers soweit unterwerfen muss, als dies zur Erzielung eines Lernerfolges geboten ist. Dadurch besteht für den Schüler naturgemäß eine beachtliche Hemmschwelle, den Lehrer persönlich oder aber auch fachlich zum Beispiel hinsichtlich seiner Methodik in Frage zu stellen. Dieses Hemmnis ist naturgemäß umso mehr verstärkt, je größer ein Reifeunterschied ist, der zwischen dem Lehrer und dem Schüler besteht, und dadurch die Respektsposition des Lehrers um Einiges noch erhöht. Daher ist vor allem das typischerweise jugendliche oder heranwachsende Schülerpublikum in einer Fahrschule weniger in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigung oder aber ganz besonders auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen.

Dies gilt umso mehr, als ein Schüler bei einem solchen Widerspruch gegen den Lehrer auch mit einem negativen Umschlagen von dessen Verhalten ihm gegenüber rechnen muss. Dazu ist es nach den glaubhaften Angaben der Anzeigeerstatterinnen beim Antragsteller auch regelmäßig gekommen, wenn diese seine Anzüglichkeiten zurückgewiesen haben. Mithin können sich gerade die jüngeren Fahrschülerinnen dem unzumutbaren Treiben des Antragstellers kaum entziehen, ohne erhebliche Nachteile hinnehmen zu müssen.

So hätte zum Beispiel ein ihnen möglicher Fahrschulwechsel durchaus auch finanzielle Nachteile für sie zur Folge, da neuerlich Gebühren entstehen, die sie bereits im bisherigen Fahrschulbetrieb geleistet haben. Gerade diese Position verleiht dem Antragsteller neben seiner Autorität als Ausbilder auch ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Fahrschülerinnen und damit auch eine weitergehende Machtposition gegenüber den jungen Frauen, über die er sich auch bewusst ist und die er auch genutzt hat. Wenn der Antragsteller nun in einer solchen Weise seine ihm durch seine Stellung verschaffte Autorität und Macht zur Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse und zum Nachteil seiner Schülerinnen benutzt, ist er unzweifelhaft nicht mehr geeignet, die Vertrauensposition eines Fahrlehrers weiter innezuhaben.

Dem kann der Antragsteller auch letztlich nicht entgegenhalten, dass er mit keinen strafrechtlichen Sanktionen überzogen worden ist, weil alle angezeigten Taten nicht die Qualität einer Straftat erreicht hätten. Auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle hat der Antragsteller das sexuelle Ehrgefühl seiner Schülerinnen so häufig verbal und tätlich verletzt, dass er für eine weitere Tätigkeit als Fahrlehrer charakterlich nicht mehr in Frage kommt. Es ist daher nicht erforderlich, dass eine sexuelle Belästigung unter Ausnutzung dieser besonderen Vertrauens- und Autoritätsstellung, die er als Fahrlehrer innehat, bereits die Qualität einer Straftat im Sinne einer sexuellen Nötigung oder einer Beleidigung auf sexueller Grundlage erreicht. Vielmehr ist allein entscheidend, dass seine Handlungen verständlicherweise gerade von noch im Reifeprozess befindlichen Fahrschülerinnen als sexuell erniedrigend und abstoßend empfunden werden müssen und er sie trotzdem bewusst unter Ausnutzung seiner besonderen Vertrauens- und Machtstellung gegen ihren erkennbaren und nachvollziehbaren Widerwillen vornimmt. Schon deswegen war ihm daher seine Fahrlehrererlaubnis zwingend zu entziehen.

Die insoweit unter Nr. 2 der streitgegenständlichen Verfügung angeordnete Untersagung der weiteren theoretischen und praktischen Ausbildung von Fahrschülern ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung – GewO – gerechtfertigt, da der Antragsteller über die für die weitere Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Fahrlehrererlaubnis durch den sofort vollziehbaren Widerruf nicht mehr verfügt. Soweit ihm eine Abwicklungsfrist von vier Wochen nach Zugang der Verfügung eingeräumt worden ist, ist dies verhältnismäßig. Die Verfügung erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig, soweit ihm die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülerinnen bereits sofort mit Zugang der Verfügung untersagt worden ist. Angesichts der dargestellten sexuellen Belästigungen seiner Fahrschülerinnen in der Vergangenheit ist es nicht hinnehmbar, dass dem Antragsteller weiter, und wenn auch nur über den Zeitraum einer Abwicklungsfrist von vier Wochen, die Möglichkeit eröffnet wird, auf diese in sexuell ehrverletzender Weise zuzugreifen.

Soweit dem Antragsteller darüber hinaus die ihm erteilten Fahrschulerlaubnisse unter Nr. 1 der streitgegenständlichen Verfügung widerrufen wurden, beruht dies auf § 21 Abs. 2 FahrlG und ist rechtlich offenkundig nicht zu beanstanden. Die Fahrschulerlaubnis ist danach zu widerrufen, wenn nachträglich eine der dort genannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 FahrlG weggefallen ist. Dabei ist insbesondere die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz den Erlaubnisinhaber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist dabei der Erlaubnisinhaber insbesondere – aber nicht nur – dann unzuverlässig, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Auch insoweit geht die beschließende Kammer davon aus, dass sich der Antragsteller aufgrund der oben bereits dargestellten Verfehlungen durch die sexuellen Belästigungen seiner Fahrschülerinnen nicht nur als charakterlich ungeeignet erwiesen hat, den Fahrlehrerberuf auszuüben, sondern generell nicht mehr geeignet ist, die Verantwortung für die Führung einer Fahrschule zu übernehmen. Denn selbst wenn der Antragsteller als Fahrschulinhaber selbst keinen theoretischen oder praktischen Unterricht durchführen müsste, der es ihm ermöglicht, unter Ausnutzung der sich als Fahrlehrer ergebenden besonderen Macht- und Vertrauensposition zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse auf Schülerinnen zuzugreifen, so muss von ihm doch auch erwartet werden, dass er gegebenenfalls derartigen Missständen von anderen Fahrlehrern in seinem Fahrschulbetrieb wirksam entgegentreten würde. Dieses kann vom Antragsteller, der selbst so wenig Respekt vor dem sexuellen Ehrgefühl seiner Fahrschülerinnen gezeigt hat, gerade nicht erwartet werden. Er hat vielmehr durch sein Verhalten nachdrücklich dokumentiert, dass er Fahrschülerinnen mehr oder minder als sexuell attraktives Beutegut betrachtet, dessen sich ein Fahrlehrer auch bemächtigen darf. Wer aber wie er in dem Fahrschulwagen im Grunde sein sexuelles Jagdrevier zu erkennen glaubt, ist nicht mehr geeignet, die Verantwortung für die Ausübung eines Fahrschulbetriebes zu übernehmen.

Deswegen erweist sich der Antragsteller auch unabhängig von den zahlreichen weiteren, ihm vorgeworfenen Verstößen, die die beschließende Kammer allerdings im Wesentlichen für überzeugend ermittelt hält, bereits als charakterlich so ungeeignet, einen Fahrschulbetrieb zu leiten, dass die ihm erteilten Fahrschulerlaubnisse entzogen werden müssen.

Beispielhaft für das ihm im Übrigen aber überzeugend vorgeworfene Fehlverhalten soll an dieser Stelle doch ergänzend auf den Fall des Fahrschülers D..., dessen theoretische Ausbildung nach einer glaubhaft erscheinenden Anzeige des amtlich anerkannten Sachverständigen für den TÜV Rheinland tätigen Beschwerdeführers E... einer Überprüfung unterzogen wurde, hingewiesen werden. Der Antragsteller hat auf Anforderung der Ausbildungsunterlagen dieses Fahrschülers dessen Anwesenheitsliste für die theoretische Ausbildung vorgelegt. Danach nahm der Schüler im Grundunterricht an sechs Doppelstunden teil. Dennoch hatte der Antragsteller bescheinigt, dass der nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebene Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) von zwölf Doppelstunden zu je 90 Minuten erteilt worden und darüber hinaus ein klassisch spezifischer Stoff für die Klasse B von zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten erteilt worden ist. Auf entsprechende Rüge der Antragsgegnerin legte dann der Antragsteller einfach dieselbe, aber ergänzte Anwesenheitsliste für den theoretischen Unterricht des Schülers D... vor, auf dem nun sechs weitere Unterrichtseinheiten, die chronologisch zwischen den bisher aufgeführten lagen, aufgelistet waren und aus denen sich nunmehr eine ausreichende Beschulung des Schülers ergeben soll. Bei Abgleich mit den vom Antragsteller im Übrigen angeforderten Tätigkeitsnachweisen ist festzustellen, dass an zwei der zusätzlich nun aufgeführten Termine die Protokollierung der Tätigkeitsnachweise des Antragstellers ersichtlich korrigiert wurde, und zwar gerade hinsichtlich der Zeiten des theoretischen Unterrichts
(vgl. Korrekturen bei den Minutenzahlen für den theoretischen Unterricht am 4. und 10.02.2007 im Tätigkeitsnachweis). Hier wird für die beschließende Kammer ganz offensichtlich, dass das in der Anzeigeerstattung von dem Fahrprüfer E... vorgeworfene Verhalten zutrifft. Danach sei es beim Antragsteller möglich, unter Manipulation der Anwesenheitslisten zur theoretischen Prüfung vorgestellt zu werden, ohne dass die erforderliche theoretische Unterweisung eines Fahrschülers auch tatsächlich stattgefunden hat. Bei einer solchen, nach Überzeugung der Kammer vorsätzlich falsch ausgestellten Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG handelt es sich um einen ganz groben Verstoß gegen die Pflicht des Fahrschulinhabers und Fahrlehrers, nach § 6 Abs. 1 FahrlG für eine gewissenhafte Ausbildung der Fahrschüler zu sorgen und ihnen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu ermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem Fahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung der Bewerber und die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Auch diese grobe Pflichtverletzung, die sogar in einer wissentlichen Täuschung der Zulassungsbehörde gipfelt, offenbart beim Antragsteller einen solch schwerwiegenden Charaktermangel, der den Widerruf der Fahrschulerlaubnis unzweifelhaft rechtfertigt.

Soweit dem Antragsteller auch insoweit zur Abwicklung seines Fahrschulbetriebs eine Frist von vier Wochen ab dem Tag der Zustellung eingeräumt worden ist und ihm darüber hinaus jegliche weitere Tätigkeit im Fahrschulbetrieb untersagt wurde, beruht dies auf § 15 Abs. 2 GewO und ist rechtlich auch in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden.

Die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung zur Aushändigung der Fahrschulerlaubnisurkunden sowie des Fahrlehrerscheins beruhen auf § 21 Abs. 7 bzw. § 8 Abs. 3 des FahrlG und sind rechtmäßig, da es sich hier um die konsequente Folge des Widerrufs von Fahrschulerlaubnis und Fahrlehrererlaubnis handelt.

Schließlich beruht die Androhung eines Zwangsgelds von 3.000,-- € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung auf §§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

An der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung besteht schließlich auch ein überragendes öffentliches Interesse. Es kann nicht für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens hingenommen werden, dass der Antragsteller seinen Fahrschulbetrieb und seine Fahrlehrertätigkeit weiter aufrecht erhält und es ihm dadurch möglich gemacht wird, weiterhin sexuell zumindest anzüglich, wenn nicht sogar schwerwiegender auf seine Schülerinnen zuzugreifen. Das mit solchen weiteren Verstößen angesichts des beharrlichen Fehlverhaltens, das er über Jahre gezeigt hat, weiter gerechnet werden muss, steht außer Zweifel. So hat er sich verschiedene Anzeigen seiner Schülerinnen in der Vergangenheit auch ersichtlich nicht zur Warnung dienen lassen, künftig sein Verhalten diesen gegenüber anders zu gestalten. Vielmehr wurde er offenkundig in den Einstellungen der einschlägigen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft darin bestärkt, dass das, was er getan hat, nicht beanstandet werden könne. Angesichts dessen ist von einer völligen Uneinsichtigkeit des Antragstellers hinsichtlich des Respekts vor dem sexuellen Ehrgefühl einer Frau auszugehen, das sich auch weiterhin und unverändert in einer entsprechenden Missachtung gegenüber seinen Fahrschülerinnen äußern dürfte. Dies kann auch unter Beachtung der Tatsache, dass die Fahrlehrertätigkeit und der Fahrschulbetrieb die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, nicht weiter hingenommen werden.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich die Kammer auf der Grundlage des §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 orientiert (DVBl. 2004, 1524). Nach Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs ist im Interesse des Antragstellers bei einer Anfechtung des Widerrufs einer Gewerbekonzession oder Berufserlaubnis, wie sie die Fahrschulerlaubnis oder auch die Fahrlehrererlaubnis darstellen, von einem wirtschaftlichen Interesse in Höhe eines zu schätzenden Jahreseinkommens auszugehen, dass diese Tätigkeit ihm vermitteln kann. Dieses wird nach dem Streitwertkatalog in Höhe von mindestens 15.000,-- € angesetzt. Dieser Streitwert fällt jeweils für die Fahrlehrererlaubnis als auch für die Fahrschulerlaubnis gesondert an, da beide Erlaubnisse geeignet sind, ein entsprechendes Jahreseinkommen dem Antragsteller zu vermitteln. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt die beschließende Kammer in ständiger Rechtsprechung wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung einen hälftigen Abschlag vom Hauptsachestreitwert vor.