Gericht: 

OVG Berlin-Brandenburg

Datum:

15.04.2009

Aktenzeichen:

1 S 172/08
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Er wurde vom Amtsgericht T. durch Strafbefehl vom 15. Juli 2005 wegen Beleidigung, durch Urteil vom
24. Mai 2006 wegen exhibitionistischer Handlungen sowie durch Strafbefehl vom 22. Juni 2006 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften jeweils rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Nachdem der Antragsteller einer Aufforderung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war, kündigte die Fahrerlaubnisbehörde die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis an und räumte dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30. Juni 2008 ein. In einem Schreiben vom 30. Juni 2008, das am selben Tage beim Antragsgegner abgegeben wurde, nahm der Antragsteller zu der beabsichtigen Maßnahme Stellung. Mit Bescheid vom 30. Juni 2008 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller unter Anordnung sofortiger Vollziehung wegen fehlender Eignung als gewerblicher Fahrgastbeförderer die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Führerscheins auf; in dem Bescheid wurde ausgeführt, dass der Antragsteller von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Über den gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2008 abgelehnt.

II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Beschwerdevorbringen des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m.
§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV zu entziehen ist, weil er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

Der Einwand der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30. Juni 2008 sei schon deshalb wiederherzustellen, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verletzung der aus § 28 Abs. 1 VwVfG folgenden Anhörungspflicht formell rechtswidrig sei, greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der angegriffene Bescheid bereits am 30. Juni 2008 erlassen wurde, obwohl dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung bis zu diesem Tage eingeräumt worden war und sein Anhörungsschreiben auch tatsächlich am letzten Tag der Frist in der Behörde persönlich abgegeben wurde; dass die Stellungnahme des Antragstellers bei Erlass des Bescheids noch nicht zur Kenntnis genommen worden war, ergibt sich aus den - insoweit unzutreffenden - Ausführungen des Bescheids, wonach der Antragsteller von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht habe. Die vor Erlass des Bescheids nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung und der darin liegende Verstoß gegen die Verfahrensregelung des § 28 Abs. 1 VwVfG führt vorliegend jedoch nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn der Verfahrensfehler kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3. Abs. 2 VwVfG durch Nachholung der Anhörung im noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren geheilt werden, da es sich bei der Entziehungsmaßnahme um eine gebundene Entscheidung handelt und die Widerspruchsbehörde über eine umfassende Kontrollkompetenz verfügt

(vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 3 Bs 218/05 - juris Rn. 10;
VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 3 CS 09.46 -, juris Rn. 23; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 45 Rn. 43).

Ebenso wenig fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Anordnung sofortiger Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich

(vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 80 Rn. 177 m.w.N.).

Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein

(vgl. Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 4, Aufl. 2007, § 80 Rn. 47).

Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr - wie hier - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung

(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2007 - 5 S 21.07 -, juris Rn. 3).

Gemessen daran wird die im Bescheid vom 30. Juni 2008 gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung u.a. damit begründet, dass der Antragsteller aufgrund der festgestellten schwerwiegenden Strafdelikte der besonderen Verantwortung als Fahrgastbeförderer nicht mehr gerecht werde und die bei einer Fortsetzung seiner Tätigkeit drohende Gefahr für die Sicherheit der Fahrgäste bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids nicht hingenommen werden könne. Er hat damit hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auch materiell als rechtmäßig erweist.

Nach § 48 Abs. 10 (auf den der angegriffene Bescheid u.a. auch gestützt ist) i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 letzter Halbsatz FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn der Inhaber nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen. Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 - 7 B 19.86 -, NJW 1986, S. 2779, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 1989 - 10 S 750/89 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 - juris Rn. 10).

Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde

(ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 3. März 2009 -
1 S 3.09 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks m.w.N.).

Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers in Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr erfüllt. Das Amtsgericht T. hat den Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Mai 2006 wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag ein Vorfall zugrunde, der sich in der Wohnung des Antragstellers ereignete und ein gerade 16jähriges Mädchen betraf, das den Hund des Antragstellers ausführen wollte; vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, der sich auf einen anderen Sachverhalt bezog, wurde der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Juni 2006 wurde der Antragsteller ebenfalls vom Amtsgericht T. wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem in seiner Wohnung mehr als 300 kinderpornographische Bilddateien festgestellt worden waren. Bereits diese beiden Verurteilungen und die darauf beruhende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers rechtfertigen die Prognose, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung auch bei der Personenbeförderung von größter Bedeutung ist und ihre Verletzung das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste zu beeinträchtigen vermag, zumal sich Fahrgäste, die sich dem Antragsteller bei einer Fahrt anvertrauen, einer etwaigen Gefährdung nicht ohne weiteres zu entziehen vermögen. Ein gesteigertes Gefährdungspotential ergibt sich zudem daraus, dass die vom Antragsteller begangenen Straftaten gegen Minderjährige gerichtet waren, die auch und gerade bei der Fahrgastbeförderung noch eines erhöhten Schutzes bedürfen. Hinter diesen beiden Straftaten tritt die Verurteilung des Antragsteilers wegen Beleidigung durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juli 2005 in ihrer Bedeutung zurück, so dass offen bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht diese Straftat in seine Würdigung einbeziehen durfte, obgleich der angegriffene Bescheid hierauf nicht gestützt ist.

Soweit die Beschwerde rügt, der Entziehungsbescheid gehe unzutreffend davon aus, dass der Antragsteller wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern anstatt „nur" wegen exhibitionistischer Handlungen verurteilt worden sei, zudem sei er nur wegen Besitzes, nicht aber wegen Verbreitung und Erwerbs kinderpornographischer Schriften verurteilt worden, steht das der vorgenommenen Bewertung nicht entgegen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs lagen dem Antragsgegner das vollständige Strafurteil sowie der Strafbefehl vor. Dass der Bescheid vom 30. Juni 2008 gleichwohl -möglicherweise versehentlich - von einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauches von Kindern sowie wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften ausgeht, erweist sich als unschädlich. Denn die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers für die Fahrgastbeförderung ist in erster Linie unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr zu würdigen. In diesem Zusammenhang steht der Fahrerlaubnisbehörde ein Beurteilungsspielraum nicht zu; vielmehr fällt die Tatsachenfeststellung in den Aufgabenbereich des Gerichts

(vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008,
§ 114 Rn. 76).

Der Hinweis der Beschwerde, der Antragsteller habe sich in dem Zeitraum, in dem er straffällig geworden sei, in einer - inzwischen überwundenen - Phase persönlicher Orientierungsprobleme (Tod der Eltern, Trennung von der Partnerin) befunden, rechtfertigt in Anbetracht der begangenen Straftaten vorliegend nicht die positive Prognose, der Antragsteller werde zukünftig die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde.
Schließlich ist die von der Fahrerlaubnisbehörde und - ihr folgend - dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden; sie erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Die in § 48 Abs. 4 Nr.2 FeV normierten gesteigerten Anforderungen an den Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dienen dem Schutz der Allgemeinheit. Berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die sich für den Fahrerlaubnisinhaber aus der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ergeben, müssen in der Regel - so auch hier - hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme zurücktreten

(vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 W 23/04 - juris Rn. 13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 48 FeV Rn. 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).