Gericht: 

OVG Hamburg

Datum:

18.08.2009

Aktenzeichen:

3Bs 171/09
Vorinstanz:

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,3. Senat am 29. September 2009 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Hamburg vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der am 16. März 1959 geborene Antragsteller ist im Besitz der Fahrerlaubnis CE und DE. Er beantragte am 12. Februar 2009 die Verlängerung der ihm am 3. September 2004 erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Im Rahmen dieses Verfahrens erhielt die Antragsgegnerin erstmalig Kenntnis davon, dass der Antragsteller mehrfach vorbestraft ist und zwar u.a. durch zwei Urteile des Landgerichts Hamburg wegen gemeinschaftlichen Betrugs. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Mai 2001 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 373 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Strafrest wurde durch Beschluss vom 24. November 2003 zur Bewährung ausgesetzt und ist inzwischen erlassen worden. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26, Juli 2002 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der Verurteilung vom Juli 2002 lag zugrunde, dass sich der Antragsteller und sein Komplize in der Zeit von April 1995 bis Februar 1996 und von Juli 1996 bis zum Januar 1997 in betrügerischer Absicht für vorgespiegelte Kreditvermittlungen in ca. 500 Einzelfällen Vermittlungs- bzw. Auslagenpauschalen in Höhe von insgesamt ca. 145.000 DM auszahlen ließen. Die weitere Verurteilung des Landgerichts Hamburg beruht darauf, dass der Antragsteller Anfang 2000 - obwohl er zuvor bereits im Herbst 1999 wegen Betruges verurteilt worden war -unter Verwendung falscher Namen über verschiedene Internetplattformen besonders nachgefragte Elektroartikel, Computerzubehör und Kameras anbot und die von den späte¬ren Geschädigten entrichteten Anzahlungen auf den Kaufpreis in Höhe von insgesamt mindestens 170.000 DM gemeinsam mit seinen Komplizen einbehielt, ohne dass eine Lieferung der „verkauften Waren" erfolgte oder auch nur beabsichtigt gewesen wäre. Nachdem die betrügerische Tätigkeit nach kurzer Zeit entdeckt worden war, setzte der Antragsteller einige Monate später nach gleichem Muster und in deutlich größerem Stil seine Taten fort. Während der Haftverschonung von der Untersuchungshaft wegen dieser Taten beging der Antragsteller erneut einen Betrug, indem er von ihm bestellte und an ihn ausgelieferte Ware an Dritte weiterveräußerte, ohne die Ware zu bezahlen und unter Einstreichung des von den Dritten gezahlten Kaufpreises.

Die Antragsgegnerin lehnte im Hinblick auf die erfolgten Verurteilungen den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab, da nach § 48 Abs. 5 Nr. 3 FeV Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Verlängerung der Fahrerlaubnis zu verpflichten. Gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die vorliegende Beschwerde gerichtet.

Zur Begründung beruft der Antragsteller sich im Wesentlichen darauf, dass die Verurteilungen des Landgerichts Hamburg bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Zudem macht der Antragsteller geltend, bloße Bedenken dagegen, dass er die nach § 48 Abs. 5 Nr. 3 FeV erforderliche Gewähr nicht besitze, reichten nicht aus, um die beantragte Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abzulehnen.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern. Aus ihnen ergibt sich nicht, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auszusprechen ist, die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung vorläufig zu verlängern.

1. Der Antragsteller rügt mit der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zu Unrecht unter Berücksichtigung der Urteile des Landgerichts Hamburg vom 30 Mai 2001 und 26. Juli 2002 verneint. Die genannten Urteile seien für Zwecke des Fahrerlaubnisrechts nicht verwertbar, da sie nach Ablauf der hier maßgeblichen Tilgungsfrist von
5 Jahren, welche vorliegend spätestens am 27. Juli 2007 geendet habe, aus dem Verkehrszentralregister hätten getilgt werden müssen.

Diese Rüge greift nicht durch. Denn entgegen der vom Antragsteller geäußerten Rechtsansicht besteht für die genannten Verurteilungen kein Verwertungsverbot. Der Antragsteller verkennt, dass die streitgegenständlichen Verurteilungen wegen Betruges nicht in das Verkehrszentralregister einzutragen waren und sie erst dann nicht verwertet werden dürfen, wenn sie nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes getilgt worden oder zu tilgen sind. Letzteres ist nicht der Fall. Denn für die streitgegenständlichen, im Bundeszentralregister noch aufgeführten Verurteilungen gilt gemäß
§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG eine 15-jährige Tilgungsfrist. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG besteht daher kein Ver-wertungsverbot. Das für Eintragungen in das Verkehrszentralregister normierte Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG ist vorliegend nicht anzuwenden. Denn die Verurteilungen sind nicht in das Verkehrszentralregister eintragungsfähig, weil keiner der in § 28 Abs, 3 Nr. 1 - 13 StVG geregelten Tatbestände erfüllt ist; für die Eintragung nach Nr. 1 fehlt es an der Voraussetzung einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat. Die in § 29 StVG geregelten Tilgungsfristen können auch nicht analog auf solche Verurteilungen angewendet werden, die - wie die streitgegenständlichen Entscheidungen - keinen spezifischen straßenverkehrsrechtlichen Zusam-menhang aufweisen. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer Ähnlichkeit der Sachverhalte in rechtlich-wertender Hinsicht. Denn für abgeurteilte rechtswidrige Taten ohne einen spezifisch straßenverkehrsrechtlichen Bezug (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 - 3 StVG) kann der gesetzlichen Regelung in § 29 StVG keine Wertung über deren Tilgungsfrist entnommen werden. Bezüglich nicht verkehrsrechtlicher Straftaten, die für die Frage, ob eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden kann, anerkanntermaßen von Bedeutung sein können

(vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.3.1986, NJW 1986, 2779),

verbleibt es vielmehr bei den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes. Etwas anderes ergibt sich - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - auch nicht aus dem von ihm zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2008 (11 CE 07.1765, Juris).

Dort ist die Tilgungsfrist des § 29 StVG unmittelbar auf nach § 28 StVG eintragungsfähige Straftaten mit straßenverkehrsrechtlichem Bezug angewendet worden. - Eine analoge Anwendung der Tilgungsfristen ist etwa bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht zu ziehen, die nur deshalb nicht eintragungsfähig sind, weil die in § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG genannte Höhe der Geldbuße von 40 Euro nicht erreicht wird; denn es ist insoweit nicht ersichtlich, warum eine schwerer geahndete Tat getilgt werden sollte, während diese Vergünstigung bei einer geringer geahndeten Tat versagt bleiben soll

(vgl.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.1989, MDR 1990, 362; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 29 Rn. 16).

Ein entsprechender Wertungswiderspruch ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen.

2. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde zudem geltend, bloße Bedenken oder Zweifel an der erforderlichen Gewähr des Antragstellers reichten - auch im Hinblick auf den bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz und die Grenzen der den Antragsteller treffenden Darlegungslast und im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - nicht aus, die Verlängerung der beantragten Fahrerlaubnisse für die Fahrgastbeförderung abzulehnen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei einem Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - anders als bei der Ersterteilung - seine persönliche Zuverlässigkeit bereits unter Beweis gestellt habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die den
Verurteilungen des Landgerichts Hamburg zugrunde liegenden Betrugsdelikte einen aus-
geprägten Hang des Antragstellers erkennen ließen, sich zur Verfolgung eigener Bereicherungsabsichten rücksichtslos über die Vermögensinteressen anderer hinwegzusetzen und ihnen Schaden 2uzufügen. Diese Würdigung ist mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. Die sich darin zeigenden charakterlichen Mängel rechtfertigen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA S. 4, 6) im Sinne von § 48 Abs. 5 Nr. 3 FeV die Annahme, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht stellt hinsichtlich der Frage, wann eine Person die erforderliche „Gewähr" bietet, zutreffend darauf ab, dass diese nicht erst dann fehlt, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar die konkrete Gefahr besteht, dass die Person die Pflichten gegenüber den Fahrgästen verletzt, Vielmehr bietet eine Person nur dann die erforderliche Gewähr, wenn auf der Basis einer prognostischen Bewertung der relevanten Umstände künftig (weitere) Verstöße nicht wahrscheinlich sind. Wenn das Verwaltungsgericht in diesem Kontext sodann weiter formuliert (BA S. 7), dass Zweifel hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers verblieben, solange keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die durch die genannten Betrugsdelikte hervorgetretenen charakterlichen Mängel nunmehr vollständig und nachhaltig überwunden seien, ist dies ersichtlich dahingehend zu verstehen, dass ohne diese gegenteiligen Anhaltspunkte weitere Verstöße des Antragstellers wahrscheinlich seien und er daher aufgrund der gezeigten charakterlichen Mängel auch gegenwärtig nicht die erforderliche Gewähr biete. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Erwägung nicht etwa Zweifel daran ausreichen lassen, dass der Antragsteller die erforderliche Gewähr für die besondere Verantwortung biete.

Der Antragsteller macht des Weiteren geltend, der Verordnungsgeber habe die früher in § 15 e Abs. 1 Nr. 2 StVZO verwendete Formulierung („... und keine Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen") aufgegeben. Hieraus sei zu schließen, dass „bloße Bedenken" gegen die Zuverlässigkeit nicht genügen sollten, um die erforderliche Gewähr zu verneinen. Bei dem Antragsteller sei die erforderliche Gewähr daher gegeben.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Entsprechend der Begründung zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl, BR-Drs. 443/98 S. 254) wollte der Verordnungsgeber den im Gewerberecht verwendeten Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit ersetzen und mit der neuen Formulierung zum Ausdruck bringen, dass nicht die allgemeine Zuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts maßgebend ist, sondern der Bewerber gerade in Bezug auf die aus der Beförderung von Fahrgästen erwachsende besondere Verantwortung zuverlässig sein muss. Der Bewerber soll gerade die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Der Ersetzung des Begriffes „Zuverlässigkeit" durch „Gewähr bieten" kann keine inhaltliche Änderung entnommen werden. Denn die gewerberechtliche Zuverlässigkeit liegt dann vor, wenn die Person die Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird

(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. z.B.: BVerwG, Urt. v. 19,3.1970, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 51; Urteile v. 16.9.1975, BVerwGE49, 154 und 160; Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, 1; Beschl. v. 26,9.1991, 1 B 115.91, Juris Rn. 7).

Soweit nach der Fahrerlaubnis-Verordnung bloße Bedenken gegen die „Zuverlässigkeit" nicht (mehr) hinreichend sind, um die Fahrerlaubnis zu versagen, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar die konkrete Gefahr bestehen müsse, um die erforderliche Gewähr zu verneinen. Vielmehr ist - wie dargelegt - ausreichend, dass aufgrund von Tatsachen zu befürchten ist, dass der Bewerber künftig nicht seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Dies ist vorliegend gegeben.

Der Antragsteller kann sich zudem nicht erfolgreich darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass angesichts der unterschiedlichen Formulierungen in
§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV (Erteilungsverfahren) und § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV (Verlängerungsverfahren) im Erteilungsverfahren andere Regeln gelten sollen als im Verlängerungsverfahren. Es ergeben sich aus den unterschiedlichen Formulierungen materiell-rechtlich keine unterschiedlichen Voraussetzungen. Vielmehr muss der Bewerber sowohl bei der Erteilung als auch bei der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die erforderliche Gewähr bieten; dies wird auch daraus deutlich, dass - sofern der Bewerber die Gewähr nicht bietet - die Fahrerlaubnis (zwingend) zu entziehen ist (§ 48 Abs. 10 FeV).

Das Verwaltungsgericht hat auch die Reichweite der Amtserrnittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie die Grenzen der Darlegungslast nicht verkannt. Denn im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antragsteller verpflichtet, den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung glaubhaft zu machen. Die durch das Landgericht Hamburg abgeurteilten Betrugsstraftaten haben schwere charakterliche Mängel des Antragstellers offenbart. Es ist deshalb - auch wenn die Begehung der letzten Betrugstat nunmehr schon mehr als 9 Jahre zurückliegt - Sache des Antragstellers. Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass diese Mängel zwischenzeitlich überwunden sind. Dies ist ihm nicht gelungen. Der Antragsteller kann hiergegen nicht erfolgreich einwenden, es handele sich um ein Verlängerungsverfahren, in dem zu berücksichtigen sei, dass er die erforderliche Gewähr bereits durch sein ordnungsgemäßes Verhalten als Omnibusfahrer unter Beweis gestellt habe. Dem steht entgegen, dass die zu verlängernde Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im September 2004 in Unkenntnis der strafgerichtlichen Verurteilungen erteilt worden ist und der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, beanstandungsfrei als Omnibusfahrer mehrere Jahre tätig gewesen zu sein. Seinem entsprechenden Vorbringen ist die Antragsgegnerin substantiiert entgegengetreten.

Sie hat zutreffend darauf verwiesen, dass das von dem Antragsteiler vorgelegte Zeugnis vom 25. September 2007, worin dem Antragsteller bescheinigt wird, er sei seit dem 10. September 2004 in verschiedenen Zeitabschnitten bis zum heutigen Tag für den dort genannten Omnibusbetrieb als Omnibusfahrer tätig gewesen, im Widerspruch dazu stehe, dass der Antragsteller in der Zeit vom 6. November 2006 bis zum 27. April 2009 nicht im Bundesgebiet, sondern in Norwegen gemeldet gewesen sei. Der prozessualen Anregung der Antragsgegnerin, ein norwegisches Führungszeugnis und ggf. Arbeitsbescheinigungen seines ehemaligen norwegischen Arbeit¬gebers vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen, obwohl diese Umstände ausschließlich in seiner Sphäre liegen. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine langjährige praktische Bewährung verbietet sich daher derzeit auch die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von Amts wegen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen der Meinung des Antragstellers - § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV (in der ab dem 30.10.2008 gültigen Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 18.7.2008, BGBI, I 3. 1338) ausdrücklich die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorsieht, sofern Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bestehen. Sollte der Antragsteller sowohl seine Straffreiheit als auch eine beanstandungsfreie langjährige Ausübung einer Tätigkeit als Omnibusfahrer seit September 2004 im Widerspruchsverfahren glaubhaft machen bzw. diese nachweisen, könnte die Antragsgegnerin in Betracht ziehen, auf der Basis solcher veränderter Umstände die Beibringung eines derartigen Gutachtens nach § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV anzuordnen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§47 Abs, 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1,71 Abs. 1 GKG i.d.F. vom 30. Oktober 2008 (BGBI. I S. 2122) LV.m. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (v. 17,12.2008, BGBI. I S, 2586, 2743) unter Berücksichtigung der Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff), Abschnitt 46.12. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel gebotene Halbierung des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts ist hier nicht angemessen, weil der Antragsteller eine die Hauptsache uneingeschränkt vorwegnehmende Entscheidung begehrt hat.