|
|
|
|
|||||||
|
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zum Fahrgasttransport vom 18. Oktober 2005 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen bietet im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend wird lediglich ausgeführt, dass der Senat mit der Antragsgegnerin das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorfalls, der der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom August 2005 zugrunde liegt, für unglaubhaft hält. Soweit der Antragsteller nunmehr angibt, mit dem Taxi zu sich nach Hause gefahren und sodann mit seinem Privatwagen zu Frau D. zurückgekehrt zu sein, ist dies bereits deshalb als unrichtige Schutzbehauptung zu werten, weil aus der damaligen Sicht des Antragstellers nicht absehbar war, dass die Benutzung des Taxis zum Besuch von Frau D. später einmal im Zusammenhang mit der Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung von Bedeutung sein könnte. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller überhaupt noch mal zu Frau D. zurückgekehrt sein sollte, obwohl er wusste, dass diese hochgradig alkoholisiert gewesen war. Weiterhin ist völlig unklar, warum der Antragsteller sich nicht dem angeblichen sexuellen Verlangen von Frau D. entzogen hat, obwohl dies - wie das vorgetragene Verhalten des Taxifahrers M. deutlich macht -offenbar ohne weiteres möglich gewesen wäre. Schließlich ist die Erklärung des Antragstellers für das Geständnis im Strafverfahren nicht überzeugend. Da er nunmehr einen Sachverhalt schildert, der eine Bestrafung nicht gerechtfertigt hätte, ist es völlig unplausibel, sich wahrheitswidrig in einem Maße zu belasten, dass eine immerhin zweijährige Bewährungsstrafe ausgesprochen wurde. Da das Verwaltungsgericht nach alledem auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat, konnte die Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. |
|||||||||
|
|
|||||||||