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In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15, am 18. August 2009 beschlossen:
Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs, 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, da sieh die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass diese Regelung entweder nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig ist (sog. Anordnungsgrund). Ferner ist erforderlich, dass dem Antragsteller der behauptete Anspruch mit der hohen Wahrscheinlichkeit zusteht, die für den Erlass einer die Hauptsache faktisch vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung erforderlich ist (sog. Anordnungsanspruch). Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteiler glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit vorliegt. Das Verhalten des Antragstellers vermittelte bisher nicht unbedingt den Eindruck einer Dringlichkeit der Angelegenheit für ihn: Zwar hat er gegen den ihm am 23. April 2009 zugestellten ablehnenden Bescheid vom 21. April 2009 zeitnah Widerspruch erhoben, dann aber etwa vier Wochen Zeit verstreichen lassen, bis er seinen Widerspruch begründete und den vorliegenden gerichtlichen Eilantrag stellte. In der Zwischenzeit, nämlich mii Ablauf des 3. Mai 2009, endete die Geltungsdauer seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Klasse DE). Dass er gleichwohl zuwartete und sich mehrere Wochen Zeit mit der Begründung seines Widerspruchs und der Anrufung des Verwaltungsgerichts ließ, legt die Vermutung na- he; dass er nicht zwingend auf die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt sichern zu können, und somit keine schweren und nicht hinnehmbaren Nachteile erleiden würde, wenn er das Hauptsacheverfahren abwarten m üsste
Da der Antragsteller ausweislich des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2002 (620 Kis 1/02) früher bereits LKW gefahren ist (siehe dort S. 3: „Im Sommer fuhr er Reisebus, im Winter LKW"), muss er auch nicht zwingend im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sein, um weiterhin als Kraftfahrer tätig sein zu können. Dass ihn die Fa. Elite Traffic GmbH als Busfahrer einstellen würde und dass er auch wieder bei der Fa. Kunze Reisen auf der Basis relativ kurzfristig erteilter Aufträge als Reiseomnibusfahrer eingesetzt werden könnte, bedeutet nicht, dass der Antragsteller nicht auch andere Arbeitsangebote hat bzw. erhalten könnte, für welche die streitgegenstandliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht erforderlich wäre. Glaubhaft gemacht, dass seine berufliche Existenz von einer Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Eilverfahren abhängig ist, hat der Antragsteller nach alledem nicht. 2. Die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes kann aber letztlich auch dahinstehen, denn der Antragsteller hat jedenfalls (auch) keinen Anordnungsanspruoh gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Er kann nicht mit der insoweit gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit die begehrte Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 2 FeV beanspruchen. Tatsachen rechtfertigen nämlich im Sinne von § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV die Annahme, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderungvon Fahrgästen gerecht.wird. Die Vorschrift des § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV regelt eine spezieil für die Fahrgastbeförderung erforderliche persönliche Zuverlässigkeit, welche neben der fahrerischen Eignung gegeben sein muss
Zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und seinen Fahrgästen besteht in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung ein besonderes Vertrauensverhältnis, das neben der Eignung zum Führen von Fahrzeugen eine hohe Vertrauenswürdigkeit des Fahrers verlangt
Die zu befördernden Personen vertrauen sich dem Fahrer an, weshalb ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, sicherzustellen, dass der Fahrer dieses Vertrauen rechtfertigt. Die insoweit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit ist als Aspekt der Persönlichkeit anhand aller im Einzelfall bekannten, insoweit aussagekräftigen Erkenntnisse zu beurteilen. Dazu zählen auch verwertbare Straftaten verkehrsrechtlicher oder nichtver-kehrsrechtlicher Art
Wenn die Fahrerlaubnisverordnung den Begriff der „Gewähr" verwendet, bedeutet dies, dass ein verantwortungsloses Verhalten des Fahrers praktisch auszuschließen sein muss. Seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung darf deshalb schon dann nicht verlängert werden, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass von ihm im Vergleich zu einem sich normgerecht verhaltenden Menschen gesteigerte Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter der Fahrgäste ausgehen. Nicht zu verlangen ist demgegenüber, dass eine erhebliche oder sogar ' überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche Gefahr sich realisieren wird
Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art können in diesem Zusammenhang bedeutsam sein, wenn diese für die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller sich des Vertrauens, er werde die Beförderung von Fahrgasten ordentlich ausführen, würdig zeigt oder nicht, Relevanz aufweisen
Zwar muss die Zuverlässigkeit jeweils in Bezug auf die Tätigkeit gesehen werden, für die die Erlaubnis begehrt wird. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der Verlängerungsbewerber die ihm vorgehaltenen Zuwiderhandlungen in Ausübung dieser Tätigkeit begangen hat. Es reicht aus, wenn Art und Weise der Tatausführung sowie ggf. die Häufigkeit begangener Straftaten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen zum Schaden der Fahrgäste auswirken können. Entscheidend ist, ob das vergangene Fehlverhalten Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellüng ist, die - maßgeblich gegenüber potenziellen Fahrgästen - eine ordnungsgemäße Betätigung im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen nicht erwarten lässt
Da Beförderungsgäste dem Fahrer nicht nur hinsichtlich der Bewahrung vor etwaigen Verkehrsunfällen, sondern auch hinsichtlich der im Übrigen korrekten Abwicklung des Vertragsverhältnisses, wie etwa der ordnungsgemäßen Abrechnung des Fahrpreises, der korrekten Herausgabe von Wechselgeld oder der ordnungsgemäßen Inobhutnahme von (z.B. vergessenen oder verlorenen) Sachen etc., anvertraut bzw. „ausgeliefert" sind, können insbesondere auch Vermögensstraftaten - selbst wenn sie nicht im Rahmen der Fahrgastbeförderung oder in vergleichbaren Situationen begangen worden sind - am Maßstab von
Im Falle des Antragstellers scheidet nach den vorstehenden Maßstäben eine Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aus. Ihm kann zwar darin gefolgt werden, dass er Straftaten verkehrsrechtlicher Art „wenigstens in den letzten 5 Jahren" (so seine Formulierung in der Antragsschrift, S. 2 unten) nicht begangen hat. Denn seine im Straßenverkehr begangenen Straftaten der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) datieren vom 18. Mai 1999; die entsprechende Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen durch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek datiert vom 27. März 2000 (rechtskräftig seit dem 28. Juli 2000). Diese vor über zehn Jahren begangenen Taten hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in ihrem Bescheid vom 21: April 2009 auch gar nicht vorgehalten. Zu Recht hat sie hingegen aus den vom Antragsteller begangenen zahlreichen Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art den Schluss gezo- gen, dass bei diesem die Neigung besteht, seine eigenen Anliegen ohne Rücksicht auf andere durchzusetzen, womit er nicht die Gewahr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Der Antragsteller ist vom Landgericht Hamburg mit Urteil vom 30. Mai 2001 wegen des Betruges in Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert für ein Hauptsacheverfahren in vorliegender Angelegenheit wäre mit 10.000,-Euro anzunehmen; insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 3, Juni 2009 (S. 2 oben). Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotene Halbierung dieses Wertes hat hier zu unterbleiben, weil der Antragsteller eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung begehrt (vgl. ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008 - 15 E 1776/08 -). |
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