Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

18.12.2007

Aktenzeichen:

3 A 41/07
Vorinstanz:

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Dezember für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis Klassen D1, D1E, D, DE und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Der vom Kläger am 12.12.2004 gestellte Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wurde mit Bescheid vom 08.03.2006 abgelehnt.
Begründet wurde der ablehnende Bescheid mit zwei vom Kläger begangenen Straftaten: Der Kläger wurde 1985 wegen sexueller Nötigung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung auf drei Jahre und mit Urteil vom 04.03.2003 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, ausgesetzt zur Bewährung bis zum 11.03.2006 verurteilt.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Beibringung eines Gutachtens eines Sexualmediziners angeordnet, welches nicht vorgelegt wurde.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Straftaten nicht die gemäß § 11 Abs. 1 FEV zur Fahrgastbeförderung erforderliche Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Insbesondere sei der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftomnibusses nicht nur berechtigt, diese Fahrzeuge im Linienverkehr zu führen, auch im Gelegenheitsverkehr gelte seine Fahrerlaubnis, Besonders im Gelegenheitsverkehr komme es unter Umständen zu einem längeren und nicht von erwachsenen Aufsichtspersonen begleiteten Zusammensein mit Kindern oder Jugendlichen. Die Straftaten seien zwar im privaten Bereich geschehen, gäben jedoch Anlass zur Annahme, dass der Kläger der besonderen Verantwortung gegenüber Fahrgästen nicht gerecht werde.

Der Kläger hat am 01. März 2007 Klage erhoben.

Er macht geltend, dass er die Ablehnung der Verlängerungsanträge unter Bezugnahme auf die beiden Strafurteile nicht für zulässig halte. Die beiden Urteile beträfen ausschließlich den privaten Bereich. Er habe sich während der Zeit, in der er Fahrgäste befördert habe, nie etwas zu schulden kommen lassen. Im Übrigen sei die erste Verurteilung nach zehn Jahren entsprechend der Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes gelöscht worden. Dies sei nur deshalb wieder in das Register aufgenommen worden, weil es zu der zweiten Verurteilung am 04.03.2003 gekommen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fahrgastbeförderungstätigkeit seine berufliche und existenzielle Grundlage bilde.

Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2007, zugestellt am 08.02.2007, zu verurteilen, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 12.12.2005 die Fahrerlaubnis der Klassen D1, Dl E, D und DE sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung neu zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die der Kammer vorgelegen haben, verwiesen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2007 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 24 Abs. 1 FeV darf eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1 E, D und DE nur dann verlängert werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass einer der sonstigen aus den §§ 7 - 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Hier liegt unstreitig ein wiederholter Verstoß gegen das Strafgesetz vor. Insbesondere eine wiederholte Verurteilung wegen sexueller Nötigung schließt aus, dass der Kläger die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung gemäß §§ 117 Abs. 5 VwG() auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2007 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.