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Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - auf die
mündliche
Verhandlung vom 18. Dezember für Recht erkannt:
Die Klage
wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die
Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis Klassen
D1, D1E, D, DE und die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Der vom Kläger am 12.12.2004 gestellte Antrag auf Verlängerung
seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wurde mit Bescheid vom
08.03.2006 abgelehnt.
Begründet wurde der ablehnende Bescheid mit zwei vom Kläger
begangenen Straftaten: Der Kläger wurde 1985 wegen sexueller Nötigung
zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
auf drei Jahre und mit Urteil vom 04.03.2003 wegen sexueller Nötigung
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, ausgesetzt zur
Bewährung bis zum 11.03.2006 verurteilt.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Beibringung eines Gutachtens
eines Sexualmediziners angeordnet, welches nicht vorgelegt wurde.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007
als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass der Kläger aufgrund der von ihm begangenen Straftaten nicht
die gemäß § 11 Abs. 1 FEV zur Fahrgastbeförderung
erforderliche Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung
bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Insbesondere
sei der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftomnibusses
nicht nur berechtigt, diese Fahrzeuge im Linienverkehr zu führen,
auch im Gelegenheitsverkehr gelte seine Fahrerlaubnis, Besonders im Gelegenheitsverkehr
komme es unter Umständen zu einem längeren und nicht von erwachsenen
Aufsichtspersonen begleiteten Zusammensein mit Kindern oder Jugendlichen.
Die Straftaten seien zwar im privaten Bereich geschehen, gäben jedoch
Anlass zur Annahme, dass der Kläger der besonderen Verantwortung
gegenüber Fahrgästen nicht gerecht werde.
Der Kläger
hat am 01. März 2007 Klage erhoben.
Er macht geltend, dass er die Ablehnung der Verlängerungsanträge
unter Bezugnahme auf die beiden Strafurteile nicht für zulässig
halte. Die beiden Urteile beträfen ausschließlich den privaten
Bereich. Er habe sich während der Zeit, in der er Fahrgäste
befördert habe, nie etwas zu schulden kommen lassen. Im Übrigen
sei die erste Verurteilung nach zehn Jahren entsprechend der Regelungen
des Bundeszentralregistergesetzes gelöscht worden. Dies sei nur deshalb
wieder in das Register aufgenommen worden, weil es zu der zweiten Verurteilung
am 04.03.2003 gekommen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen,
dass die Fahrgastbeförderungstätigkeit seine berufliche und
existenzielle Grundlage bilde.
Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2006
in der Form des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2007, zugestellt am 08.02.2007,
zu verurteilen, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 12.12.2005
die Fahrerlaubnis der Klassen D1, Dl E, D und DE sowie die Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung neu zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze
der Parteien und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die der Kammer
vorgelegen haben, verwiesen.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2007 der
Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 24 Abs. 1 FeV darf eine Fahrerlaubnis der Klasse
D1, D1 E, D und DE nur dann verlängert werden, wenn keine Tatsachen
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass einer der sonstigen aus
den §§ 7 - 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung
der Fahrerlaubnis fehlt. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 dürfen
die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch
die Eignung ausgeschlossen wird. Hier liegt unstreitig ein wiederholter
Verstoß gegen das Strafgesetz vor. Insbesondere eine wiederholte
Verurteilung wegen sexueller Nötigung schließt aus, dass der
Kläger die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen
Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung gemäß
§§ 117 Abs. 5 VwG() auf die Gründe des Widerspruchsbescheides
vom 06.02.2007 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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