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Gründe: 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen wurde. 2 Am 29. Oktober 2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mit, dass der Kläger 21 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht habe. Darauf entzog der Beklagte dem Kläger, gestützt auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, mit Bescheid vom 25. November 2004 die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 und untersagte ihm das Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klassen. Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein. 3 Aus einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts an den Beklagten vom Oktober 2005 ergab sich, dass das Punktekonto des Klägers im Verkehrszentralregister nach einer Tilgung von Verstößen nur noch mit 10 Punkten belastet sei. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus: Zwar seien nun nur noch Verstöße im Verkehrszentralregister eingetragen, die zusammen 10 Punkte ergäben. Doch folge aus dem anzuwendenden materiellen Recht, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe abzustellen sei, nachträgliche Änderungen blieben unberücksichtigt. 5 Die Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11. Juni 2007 abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Abweichend vom Regelfall komme es für die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem allein auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung an. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG sei unmissverständlich geregelt, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergäben. In einem solchen Fall solle nach dem erkennbaren Gesetzeszweck möglichst schnell und gemäß § 4 Abs. 10 StVG jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten der Ausschluss von der Teilnahme am Kraftfahrverkehr erfolgen. Auch nach Ablauf dieser sechs Monate solle der Betroffene nicht ohne Weiteres wieder ein Kraftfahrzeug führen dürfen, vielmehr habe er in der Regel ein Gutachten über seine Fahreignung beizubringen. Dass es dem Gesetzgeber um eine schnell durchzusetzende Maßnahme gehe, zeige § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten. Dieser gesetzlichen Systematik widerspräche es, wenn im Laufe des Widerspruchsverfahrens eingetretene Veränderungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigt würden und er allein deshalb von einer Fahrerlaubnisentziehung verschont bliebe. Auch könnte der Fahrerlaubnisinhaber dann durch das Einlegen eines Widerspruchs und eine eventuelle Verzögerung des Widerspruchsverfahrens die Punktzahl zu seinen Gunsten beeinflussen. 6
Mit seiner Sprungrevision macht der Kläger geltend: Grundsätzlich
sei die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nach der Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung
zu beurteilen. Ausnahmen gebe es dann, wenn das materielle Recht dies
anordne. Dem Wortlaut von Außerdem habe der Bürger einen Anspruch darauf, dass die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung eigenständig überprüfe. Dies sei nur gewährleistet, wenn die Widerspruchsbehörde auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung abstelle. Der vom Gesetzgeber angeordnete Sofortvollzug stehe der Annahme nicht entgegen, dass der Adressat einer Fahrerlaubnisentziehung die zwischenzeitlich verlorene Kraftfahreignung durch eine Tilgung von Punkten wiedergewinnen könne. 7 Der Beklagte tritt der Revision entgegen. 8 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. 9
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber
im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht, so ist die Fahrerlaubnis
wegen fehlender Eignung zu entziehen. Eine spätere Tilgung von Punkten
ist hierfür ohne Bedeutung. Dies gilt unabhängig davon, ob die
Tilgung vor oder nach dem Erlass der Entziehungsverfügung eingetreten
ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht daher nicht im Einklang
mit Bundesrecht, soweit es den Erlass des Ausgangsbescheides als maßgeblichen
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage angesehen
hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da danach eine vor diesem Zeitpunkt
eingetretene Tilgung zu berücksichtigen wäre. 10
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 11 a) Der in der Vorschrift verwendete Sprachgebrauch gibt keinen Aufschluss darüber, wie der maßgebliche Punktestand zu ermitteln ist, und insbesondere darüber, ob dabei nachträgliche Tilgungen zu berücksichtigen sind. 12
In § 4 StVG werden unterschiedliche Begriffe verwendet, wenn es darum
geht festzulegen, bei welchem Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde
eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen hat oder wann sich sonst bestimmte
Rechtsfolgen ergeben. So wird in § 4 Abs. 3 StVG für die Unterrichtung
und Verwarnung des Betroffenen (Nr. 1), die Anordnung der Teilnahme an
einem Aufbauseminar (Nr. 2) und die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr.
3) jeweils vorausgesetzt, dass sich eine bestimmte Punktzahl „ergibt".
In § 4 Abs. 4 bis 6 StVG werden die Rechtsfolgen dagegen daran geknüpft,
dass ein bestimmter Punktestand „erreicht" ist. Doch ergibt sich
aus dieser divergierenden Terminologie kein sachlicher Unterschied, vielmehr
ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die genannten Begriffe synonym
verwendet hat. Dafür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung.
Dort wird in Bezug auf Ebenso wenig
lässt § 4 StVG erkennen, dass der Gesetzgeber die Formulierung
„sich ergeben" nur verwendet hat, wenn es um den Erlass von Verwaltungsakten
geht und damit auch ein Widerspruchsverfahren in Betracht kommt (vgl.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG), den Begriff „erreichen"
dagegen, wenn daran unmittelbar kraft Gesetzes Rechtsfolgen geknüpft
werden 14 b) Sinn und Zweck der Regelung zwingen jedoch zu dem Schluss, dass zugunsten des Betroffenen, der 18 Punkte erreicht hat und dem deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, eine nach dem Überschreiten dieser Schwelle eingetretene Punktetilgung nicht mehr berücksichtigt werden kann. 15
Das Mehrfachtäter-Punktsystem bezweckt ausweislich § 4 Abs.
1 Satz 1 StVG den Schutz vor Gefahren, die von Fahrzeugführern und
-haltern ausgehen, die wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen
haben (so
auch BRDrucks 821/96 S. 71). Dabei bildet die Entziehung der Fahrerlaubnis
bei 16
Die danach im Interesse der Verkehrssicherheit zwingend durch Fahrerlaubnisentziehung
zu ahndende fehlende Kraftfahreignung steht nach der dargestellten Konzeption
mit dem Erreichen von 17
Daraus, dass in der Gesetzesbegründung von „im Verkehrszentralregister
erfassten und noch nicht getilgten Verstößen" die Rede
ist (BRDrucks 821/96 S. 53), folgt nichts Gegenteiliges. Gemeint sind
damit allein die Punktetilgungen, die bis zum Erreichen von 18 Punkten
eintreten. Dies wird bereits in der 18
c) Für diese Auslegung spricht darüber hinaus der systematische
Zusammenhang, in dem 19
Der Gesetzgeber hat über die zwingend angeordnete Fahrerlaubnisentziehung
hinaus weitere Sicherungen hinsichtlich einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis
vorgesehen, und zwar sowohl in zeitlicher als auch in materieller Hinsicht.
Er geht auf der Grundlage der Erfahrungen der Verkehrsbehörden davon
aus, dass in aller Regel die Eignungsmängel, die zur Entziehung führen,
nicht ohne Weiteres beseitigt werden können und dass deshalb nach
der Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu deren Neuerteilung ein bestimmter
Mindestzeitraum vergehen soll (BRDrucks 821/96 S. 73 f.). Er hat daher
in 20 Diese strengen Voraussetzungen für die erneute Teilnahme eines Mehrfachtäters am Kraftfahrverkehr würden aber unterlaufen, wenn bereits ein Absinken des Punktestandes unter 18 Punkte infolge einer Tilgung von Punkten dazu führte, dass die einmal begründete und nach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden Eignung ohne Weiteres wieder entfiele. 21
Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG zwingt nicht dazu,
nachträgliche Punktetilgungen zu berücksichtigen. Nach dieser
Regelung dürfen, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche
Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist, die Tat und die Entscheidung
dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr
vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot
greift in Ansehung der Fahrerlaubnisentziehung nach 22 d) Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt des Erreichens von mindestens 18 Punkten wird die Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel gegen die Fahrerlaubnisentziehung einzulegen, weder in unzulässiger Weise beschnitten noch sind mit der Einlegung Nachteile für ihn verbunden. Die materielle Prüfung beschränkt sich lediglich auf die Frage, ob der Betroffene 18 Punkte erreicht hat; wie sich der Punktestand im Weiteren entwickelt hat, ist demgegenüber unerheblich. Gleichgültig ist daher auch, wann die Behörde diesen Umstand prüft. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben gleichermaßen zu ermitteln, ob die 18-Punkte-Grenze überschritten war. Sachliche Veränderungen zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hat die Widerspruchsbehörde nur zu berücksichtigen, wenn das materielle Recht dies gebietet. Die nachträgliche Tilgung von Punkten ändert aber nichts daran, dass die 18-Punkte-Grenze überschritten war, und ist deshalb nicht nur für die Widerspruchsbehörde, sondern auch - anders als das Verwaltungsgericht meint - für die Ausgangsbehörde rechtlich unerheblich. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. |
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