Gericht: 

OVG Hamburg

Datum:

25. 11. 1999

Aktenzeichen:

3 Bs393/99


Zum Sachverhalt:

Die Ag. entzog dem An. C die Fahrerlaubnis, nachdem dieser durch eine im Februar 1999 begangene, mit drei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit insgesamt 19 Punkte erreicht hatte. Das VG hat mit der angefochtenen Entscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil nach der Übergangsvorschrift des § 65 IV 2 StVG das Punktsystem des § 4 StVG Anwendung finde, die Ag. bisher gegen den Ast. jedenfalls keine Maßnahme nach § 4 III l Nr. 2 StVG (Aufbauseminar) angeordnet habe und deshalb der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses sind nicht ersichtlich (§ 146 IV i. V. mit § 124 II Nr. l VwGO). Das VG hat die maßgebliche Überleitungsvorschrift zutreffend ausgelegt

(a). Nach der hieraus folgenden Anwendung sämtlicher Regelungen des neuen Punktsystems ist die von der Ag. verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich rechtswidrig

(b), so dass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Dieses Ergebnis führt weder im Fall des Ast. noch allgemein zu unangemessenen Konsequenzen in Bezug auf das Schutzgut der Verkehrssicherheit

(c). a) Aus den Übergangsbestimmungen des Straßenverkehrs-gesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Straßenver-kehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. 4. 1998 (BGB11, 747) folgt, dass die in § 4 StVG enthaltene, am 1. 1. 1999 in Kraft getretene (vgl. Art- 10 des ÄndG) Neuregelung des Punktsystems vorliegend vollen Umfangs anzuwenden ist. Denn nach § 65 IV StVG gilt die vormalige Rechtslage - in Gestalt des Punktsystems i.d. F. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO - nur noch in solchen Fällen, in denen die zugrunde liegenden straßenverkehrsrechtlichen Rechtsverstöße ausnahmslos vor dem 1.1. 1999 begangen worden sind (S. 1). Treten demgegenüber - wie vorliegend - einschlägige Straftaten oder Ordnungswidrigkeitcn hinzu, die ab dem 1.1. 1999 begangen worden sind, richten sich die zu ergreifenden Maßnahmen insgesamt nach dem -neuen- Punktsystem gem. § 4 StVG (S. 2). Bereits der Wortlaut dieser Übergangsregelung führt zu dem Schluss, dass die Regelung des § 4 StVG mit der Überschrift "Punktsystem" auf Übergangsfalle i. S. des § 65 IV 2 StVG vollständig Anwendung findet. Die umfassende Zuordnung folgt insbesondere aus der Verwendung des Wortes ..insgesamt".

Bei einer nur partiellen Anwendbarkeit des § 4 StVG hätte nicht auf das Punktsystem gem. § 4 StVG insgesamt, sondern auf einzelne Bestimmungen dieser komplexen, insgesamt elf Absätze umfassenden Vorschrift verwiesen werden müssen. Dass insoweit nicht etwa eine Unachtsamkeit des Gesetgebers angenommen werden darf, belegt ein Vergleich mit benachbarten Übergangsbestimmungen, in denen teils präzise auf einzelne Absätze des § 4 StVG Bezug genommen (vgl. S 65 V u. X 3 StVG), teils auch auf vergleichbare Gesamtregelungen verwiesen wird (vgl. § 65 II 2 betr. § 2a StVG). Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift sprechen ebenfalls dafür, alle in § 4 StVG enthaltenen Regelungen auf solche Fälle anzuwenden, die - auch - nach dem 1. 1.1999 begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiien betreffen. Denn die in § 4 III l Nr. 3 StVG getroffene Regelung enthält gegenüber dem vormals geltenden Recht abgesehen von der Sperrfrist des Absatzes 10 auch Insoweit eine Verschärfung, als der Betroffene nunmehr bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm ohne weitere Prüfung die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Diese Verschärfung wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch eine neue Konzeption des Maßnahmenkatalogcs gerechtfertigt, die insbesondere die Möglichkeit des Punkterabatts und die Erweiterung der Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung beinhaltet. Die ausnahmslose Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem genannten Punktestand beruht danach auf dem Gedanken, dass die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern, die trotz der im Maßnahmenkatalog enthaltenen Hilfestellungen, trotz Bonusgutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszenralregisrer 18 oder mehr Punkte erreichen, eine besondere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt (vgl. Begr. des GE der BReg., BT-Dr 13/6914, S. 50). Setzt danach die generelle Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten voraus, dass die einzelnen Schritte des neuen Maßnahmenkataloges zuvor gewissermaßen erfolglos durchlaufen worden sind, so erscheint es konsequent und angemessen, die Entziehung der Fahrerlaubnis auch in Übergangsfällen daran zu knüpfen, dass die - neuen - Maßnahmen gem. § 4 StVG auch denjenigen gegenüber ergriffen worden sind, deren Verkehrsverstöße nur zu einem Teil unter der Geltung des neuen Rechts begangen worden sind.

Die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber dem - vollständigen - Absolvieren der einzelnen Schritte des neuen Maßnahmenkataloges beigemessen hat, zeigt schließlich die in § 4 V StVG getroffene Regelung für die Fälle, in denen ein Verkehrsteilnehmer einen Punktestand erreicht, der eine Maßnahme höherer Stufe rechtfertigen würde, noch bevor die vorgeschaltete Maßnahme möglich war oder ergriffen wurde. Das Vorhandensein dieser Regelung belegt, dass der Gesetzgeber mit der Verschärfung der 18-Punkte-Grenze das Angebot an den Betroffenen verbunden wissen will, durch Inanspruchnahme von verkehrspädagogischen oder -psychologischen Maßnahmen einen Abzug von Punkten nach § 4 IV StVG zu erreichen. Dies gilt auch für Verkehrsteilnehmer, deren Eintragungen zum Teil auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. 1. 1999 beruhen, wenn auf sie wegen der Übergangsregelung des § 65 IV StVG insgesamt neues Recht anzuwenden ist. Eine Regelungslücke bestehe entgegen der Auffassung der Ag. insoweit nicht. Vielmehr erweist sich die Neuregelung als ein System, das seine Rechtfertigung und Ausgewogenheit aus einer Abfolge von Hilfen und Sanktionen schöpft und seine Zwecke deshalb nur in seiner Gesamtheit erfüllen kann.

b) Nach Maßgabe der gebotenen Anwendung sämtlicher in § 4 StVG getroffenen Regelungen stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtswidrig dar. Denn die hierfür erforderliche Voraussetzung eines Kontos von 18 oder mehr Punkten liegt beim Ast. nicht vor, weil ihm gegenüber nicht alle erforderlichen Schritte des neuen Maßnahmenkataloges ergriffen worden sind und er deshalb in den Genuss eines Punkteabzuges gelangt. Es kann offen bleiben, ob die in § 4 III l Nr. 1 StVG vorgeschriebene Maßnahme der Verwarnung nebst Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar vorliegend entbehrlich ist, well der Ast. bereits am 22. 4. 1997 nach vormals geltendem Recht verwarnt und ihm zugleich die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Seminarteilnahme aufgezeigt worden ist. Unverzichtbar erscheint jedenfalls die Durchführung von Maßnahmen nach § 4 III l Nr. 2 StVG. Danach muss die Fahrerlaubnisbehörde bei einem Stand von 14 bis 17 Punkten die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen (oder eine weitere Verwarnung aussprechen, wenn der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen hat). Unabhängig hiervon hat die Behörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese, vorliegend unstreitig nicht absolvierten Schritte der zweiten Stufe hat die Ag. auch nicht etwa dadurch ersetzen können, dass sie den Ast. - unter Beachtung der vormaligen Rechtslage - am 7. 7. 1997 zur Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr gem. § 3 Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO aufgefordert hat.

Denn die vom Gesetzgeber verfolgten Reformabsichten schließen eine Gleichsetzung der bezeichneten Maßnahmen aus. Dieser hat die Wiederholung der theoretischen Prüfung als verkehrspädagogisches Instrument nach den hiermit gemachten Erfahrungen nämlich mangels Zweckerreichung ausdrücklich aufgegeben, weil nicht mangelnde Kenntnis der Verkehrs Vorschriften und/oder unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs, sondern die falsche Einstellung zum Straßenverkehr wesentliche Ursache des Fchlverhaltens bei vielen Mehrfachtätern ist (vgl. BT-Dr 13/6914, S. 50). An die Stelle der als ungeeignet erkannten Wiederholungsprüfung ist deshalb das Aufbauseminar (§ 4 VIII StVG) getreten (vgl. BT-Dr 13/6914, S. 49). Darüber hinaus muss angesichts der mit dem verkehrspsychologischen Beratungsgespräch (§ 4 IX StVG) verbundenen positiven Erwartungen (vgl. BT-Dr 13/6914, S. 70) auch dem Ast. Gelegenheit hierzu gegeben werden. Dies gilt umso mehr, als die Wahrnehmung einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 IV 2 StVG zu einem Abzug von zwei Punkten rührt, wohingegen das Ablegen der Wiederholungsprüfung nach altem Recht keinerlei Punkteabbau nach sich zog.

Hätte der Ast. sich bei dem vor Begehung seiner letzten Verkehrsordnunggswidrigkeit vorhandenen Stand von 16 Punkten einer verkehrspsychologischen Beratung unterzogen, so hätte - nach hierdurch erfolgtem Abzug von zwei Punkten - die im Februar 1999 begangene, ihn mit weiteren drei Punkten belastende Verkehrsordnungswidrigkeit nicht - wie tatsächlich geschehen - zu einem Punkte-Stand von 19, sondern lediglich von 17 geführt, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht berechtigt hätte. Stehe somit fest, dass die Ag. jedenfalls die nach § 4 III l Nr. 2 StVG erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat und die von ihr durchgeführten Maßnahmen den erforderlichen Maßnahmen auch nicht gleichzustellen sind, ist der Ast. gemäß der - nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls anwendbaren - Regelung des § 4 V 2 StVG so zu stellen, als ob er allenfalls 14 Punkte hätte. Damit kann die vorliegend allein auf § 4 in l Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis - die Anführung von § 3 StVG im Tenor des Bescheides wird in den Gründen nicht aufgegriffen - in Ermangelung eines Kontos von 16 oder mehr Punkten keinen Bestand haben. Zwar soll § 4 V 2 StVG in erster Linie Fälle erfassen, in denen auf atypische Weise - gleichsam "auf einen Schlag" - 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschritten werden, ohne dass die Maßnahmen des Punktsystems ..wirksam werden konnten" (BT-Dr 13/6914, S. 69).

Gleichwohl verdeutlichen die Vorschrift und ihre Begründung, dass der Gesetzgeber der Durchführung der der Fahrerlaubnisentziehung vorgeschalteten verkehrspädagogischen und -psychologischen Maßnahmen einen so hohen Stellenwert einräumt, dass demjenigen, gegen den diese Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, die Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem nicht entzogen werden darf. c) Die Entscheidung des VG begegnet auch nicht etwa deswegen ernstlichen Zweifeln, weil sie zu einer unangemessenen Priviligierung des Ast. oder vergleichbarer Mehrfachtäter führte. Zutreffend hat bereits das VG darauf hingewiesen, dass dem Ast. unter Anwendung des vormalig geltenden Rechts die Fahrerlaubnis nicht hätte entzogen werden dürfen, sondern - lediglich - die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen gewesen wäre, weil sich die 18 Punkte nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ergeben haben (vgl. § 3 Nr. 4 der Allg. Verwaltungsvorschrift zu § 15 h StVZO).

Eine Besserstellung gegenüber der alten Rechtslage ist mithin nicht gegeben. Zwar trifft zu, dass der Ast. infolge Anwendung von § 4 V 2 StVG ohne eigenes Zutun nunmehr einen Punktabzug genießt, den er nach altem Recht nicht mehr hätte erreichen können. Im Hinblick auf die dargelegte hohe Bedeutung, die der Gesetzgeber den ver-kehrspädagogischen und -psychologischen Maßnahmen nach § 4 III l Nr. 1 und 2 StVG beigemessen hat, erscheint diese Vergünstigung aber nicht unangemessen. Denn die regelhafte Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur demjenigen gegenüber in. Betracht, bei dem die verkehrspädagogischen und -psychologischen Maßnahmen nach § 4 III l StVG ohne Erfolg geblieben sind. Schließlich bieten Zahl und Qualität der Verkehrsverstöße des Ast., der zwischen Januar 1997 und Februar 1999 zwei Jahre lang straßenverkehrsrechtlich unauffällig geblieben ist, keinen Anlass zu der Annahme, dass infolge der Anwendung der Rabattregelung des § 4 V StVG eine in der Person des Ast. liegende besondere Gefährdung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Auch unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der Verkehrssicherheit begegnet die generelle Anwendung des § 4 V StVG auf Übergangsfälle nach § 65 IV 2 StVG keinen Bedenken. Denn der Ag. bleibt es unbenommen, erforderlichenfalls eine Entziehung der Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 3 StVG, § 46 FeVV anzuordnen. Gemäß § 4 l 2 StVG findet das Punktesystem keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 I StVG ergibt. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber durch straßenverkehrsrechtliche Rechtsverstöße als ungeeignet oder nicht befähigt i. S. von § 3 I l StVG, so ist die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift auch dann zu entziehen, wenn die Zuwiderhandlungen der Punktbewertung unterliegen und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Maßnahme im Hinblick auf die erreichte Punktzahl nach § 4 III StVG zu ergreifen wäre (vgl. Jagusch/Henschel, StraßenverkehrsR, 35. Aufl [1999], § 4 StVG Rdnr. 3). Demgemäß hat es die Ag. in der Hand, ungeachtet der Regelungen in § 4 StVG straßenverkehrsrechtliche Gefährdungslagen durch Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 I StVG auszuschließen. Dabei bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob das Verhalten des Ast. die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 I StVG ermöglicht hätte. Denn die Ag. stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend ausschließlich - wie der Begründung des angegriffenen Bescheides vom 5.10.1999 zu entnehmen ist - auf das Punktsystem.

2. Die Beschwerde kann auch nicht zugelassen werden, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiren aufweist (§ 146 IV i.V. mit § 124 II Nr. 2 VwGO). (Wird ausgeführt.)

3. Schließlich ergibt sich aus der Antragsschrift auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 146 IV i.V. mit § 124 II Nr. 3 VwGO).