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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hier: aufschiebende Wirkung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
aufgrund der Beratung vom 24. November 2006 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses
des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. August
2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2006 angeordnet.
Die Anträgsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Antragsteller ist schon deshalb auf seine Beschwerde hin der begehrte
vorläufige Rechtsschutz zu gewähren, weil die aus der Straftat
vom 12. Juni 2001 resultierenden 5 Punkte seit dem 24. September 2006
nicht mehr in Ansatz gebracht werden können, so dass sich seitdem
in jedem Fall, unabhängig von allen mit § 4 Abs. 3 - 5 des Straßenverkehrsgesetzes
- StVG - zusammenhängenden Fragen, sein Punktestand von 21 auf 16
Punkte ermäßigt hat. Die Eintragung zu dieser Straftat im Verkehrszentralregister
ist seit dem 24. September 2006 - mit der Folge eines Verwertungsverbots
- tilgungsreif. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG das Ergehen des - hier noch ausstehenden
- Widerspruchsbescheids und nicht des Ausgangsbescheids ist, ist das Verwertungsverbot
auch im vorliegenden Verfahren schon sehr wohl zu beachten.
Die Tilgungsreife der hier in Rede stehenden Eintragung seit dem 24. September
2006 ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a), Abs.
4 Nr. 1, Abs. 6 Satz 3 StVG. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin
in ihrer „Darstellung der zugrunde liegenden Daten" beträgt
die Tilgungsfrist für die Eintragung zur Straftat des Antragstellers
gemäß § 29 Abs. 1 StVG nicht 10, sondern 5 Jahre, da Gegenstand
der Eintragung keine Entscheidung wegen einer Straftat nach § 315
c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), § 316 oder § 323 a des Strafgesetzbuches
- StGB -und auch keine Entscheidung ist, in der die Entziehung der Fahrerlaubnis
nach den §§ 69 und 69 b StGB oder eine Sperre für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden
ist. Es geht vielmehr um eine Entscheidung wegen fahrlässiger Körperverletzung
gemäß § 229 StGB, ohne dass dabei die Entziehung der Fahrerlaubnis
bzw. eine Sperre angeordnet worden wäre. Entgegen der Auffassung
der Antragsgegnerin beginnt die Tilgungsfrist auch nicht erst mit der
Rechtskraft der Entscheidung - am 23. Januar 2002 -, sondern gemäß
§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG schon am 24. September 2001, dem Tag der ersten
Entscheidung. Schließlich führen die nachfolgenden Eintragungen
von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nicht zu einer Ablaufhemmung,
da solche Eintragungen nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer
Ordnungswidrigkeiten hindern (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG).
Im Übrigen ergaben sich aber auch schon vor dem 24. September 2006
keine 18 oder mehr, sondern ebenfalls nur 16 Punkte, und zwar unabhängig
davon, ob im Rahmen des § 4 Abs. 3 bis 5 StVG vom so genannten Tattagprinzip
oder aber vom Rechtskraftprinzip auszugehen ist.
Wäre das Tattagprinzip zugrunde zu legen - wie vom Verwaltungsgericht
angenommen - ergäbe sich dies aus Folgendem:
Mit der Begehung der Ordnungswidrigkeit am 10. September 2003 - noch vor
der Verwarnung vom 19. Januar 2004 - überschritt der Antragsteller
14 Punkte - er erreichte damit 16 Punkte -, ohne dass die Antragsgegnerin
die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hatte.
Auf die Verwarnung vom 12. April 2000 kann insoweit nicht abgestellt werden,
da der Punktestand des Antragstellers in der Folgezeit aufgrund von Tilgungen
auf 0 Punkte zurückgeführt worden war; danach bedurfte es -
wovon im Übrigen auch die Antragsgegnerin in ihrer „Darstellung der
zugrunde liegenden Daten" ausgeht und die dementsprechend ja auch
jedenfalls am 19. Januar 2004 ein weiteres Mal eine Maßnahme nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen hatte - erneut einer Verwarnung
mit Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar,
als sich für den Antragsteller wieder „8, aber nicht mehr als 13
Punkte", ergeben hatten (vgl. hierzu auch z.B. OVG Münster,
Beschluss vom 21. März 2003, DAR 2003, S. 433 ff.; Bouska/Laeverenz,
Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., Rdnr. 16 zu § 4 StVG). Die Entscheidung
des bis zum Jahresende 2005 für das Fahrerlaubnisrecht zuständig
gewesenen 7. Senats des Gerichts vom 18. Juli 2003 (DAR 2003, S. 576 ff.)
steht dem nicht entgegen, betraf diese doch den Fall, dass nach einer
Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG erneut die Grenze
zur betreffenden nächsten Vorgehensstufe gemäß Abs. 3
der Vorschrift bei weiterem Untätigbleiben der Fahrerlaubnisbehörde
überschritten worden war, während es hier - wie dargestellt
- um eine zwischenzeitliche vollständige Tilgung aller Eintragungen
im Verkehrszentralregister mit der Folge eines Verwertungsverbots geht.
Mit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
am 10. September 2003 war so der Tatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 1
StVG erfüllt mit der Folge einer Punktereduzierung - von Gesetzes
wegen und unter „Verbrauch" dieser Ordnungswidrigkeit - von 16 auf
13 Punkte. Nachdem der Antragsteller dann aufgrund der - im Ergebnis auch
der Rechtslage nach der Reduzierung inhaltlich genügenden -Verwarnung
vom 19. Januar 2004 an einem freiwilligen Aufbauseminar teilgenommen hatte,
ermäßigte sich gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz
StVG sein Punktestand um 2 weitere Punkte auf 11 Punkte; an dem Aufbauseminar
hatte er wegen des „Verbrauchs" der Ordnungswidrigkeit vom 10. September
2003 im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG „vor Erreichen von 14 Punkten"
teilgenommen.
Nachdem er sodann mit den Ordnungswidrigkeiten vom 23. Juli 2003 und 28.
Februar 2005 - aufgrund derer sich sein Punktestand von 11 auf 15 Punkte
erhöhte - die Grenze zur zweiten Maßnahmenstufe des §
4 Abs. 3 StVG überschritten hatte, war er unter dem 2. Juni 2004
ebenfalls zumindest vom Ergebnis her zutreffend nach Maßgabe des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 StVG verwarnt worden.
Seine daraufhin erfolgte Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
konnte aber nicht zu einem Punkterabatt nach § 4 Abs. 4 Satz 2 1.
Halbsatz StVG führen, da er an der Beratung erst teilgenommen hatte,
nachdem er sich am 25. August 2005 eine weitere Ordnungswidrigkeit hatte
zuschulden kommen lassen. Aufgrund derselben erhöhte sich sein Punktestand
vielmehr auf 16 Punkte.
Gelangte im Rahmen des § 4 Abs. 3 bis 5 StVG das so genannte Rechtskraftprinzip
zur Anwendung, hätten sich aus folgenden Gründen auch schon
vor dem 24. September 2006 ebenfalls 16 Punkte ergeben:
Die Verwarnung der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2004 entsprach der Rechtslage.
Wegen der nachfolgenden Teilnahme des Antragstellers an dem Aufbauseminar
waren nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StVG von
den 13 Punkten 2 Punkte in Abzug zu bringen. Nachdem sich der Punktestand
in der Folgezeit aufgrund der Ordnungswidrigkeiten vom 10. September 2003,
23. Juli 2004 und 28. Februar 2005 auf 18 Punkte erhöht hatte, ohne
dass die Antragsgegnerin die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 StVG ergriffen gehabt hätte, wurde der Punktestand des Antragstellers
mit der Rechtskraft der die letzte Ordnungswidrigkeit betreffenden Entscheidung
am 21. April 2005 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17
Punkte reduziert. Nachdem der Antragsteller dann aufgrund der dem Rechnung
tragenden - dabei allerdings von 20 und nicht 18 erreichten Punkten ausgehenden
- Verwarnung vom 2. Juni 2005 an einer verkehrspsychologischen Beratung
teilgenommen hatte, waren ihm gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2
1. Halbsatz StVG 2 Punkte gutzuschreiben. Der sich so ergebende Punktestand
von 15 Punkten erhöhte sich danach aber aufgrund der Ordnungswidrigkeit
vom 25. August 2005 um 1 Punkt auf letztendlich - wiederum -16 Punkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
-VwGO -.
Die Streitwertfestsetzung
beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes
- GKG - i.V.m. Nrn. 1.5, 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.).
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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