Gericht: 

OVG Lüneburg

Datum:

02.05.01

Aktenzeichen:

12 LA 1508/01
Vorinstanz: VG Hannover, 5 A 5459/0, Entscheidung vom 21.03.01

Gründe:

Vielmehr erweist sich das angefochtene Urteil auch in der Sache als zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klageabweisung zu Recht darauf gestützt, nach dem Gesetz
(§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG/§ 41 FeV) habe der Beklagte als Verkehrsbehörde den Kläger über dessen Punktestand und die Möglichkeit, durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar diesen Punktestand zu reduzieren (unabhängig davon, ob dem Kläger sein Punktestand anderweitig bekannt geworden sei) zu informieren und ihn zu verwarnen, wofür als Amtshandlung eine Verwaltungsgebühr (sowie Auslagen für die Zustellung) entstanden seien.

Weiter hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, Fahrerlaubnisinhaber mit einer weit höheren Punktezahl seien nicht verwarnt und auf ein Aufbauseminar hingewiesen worden.

Dass die vom Käger erwähnten anderen Fahrerlaubnisinhaber nicht von einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG betroffen worden sind, kann nämlich bereits - der Kläger hat sich auch in seiner Antragsschrift lediglich die Tatsache der Punketzahl und die nicht erfolgte Verwarnung berufen, ohne weitere (entscheidungserhebliche) Umstände mitzuteilen - seinen Grund darin haben, dass diese Fahrerlaubnisinhaber unter die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 StVG fallen, worin ein sachlicher Grund i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG für eine unterschiedliche Behandlung zu sehen ist.

Im Übrigen gilt, dass sich der Kläger selbst dann, wenn in Parallelfällen ohne sachlichen Grund eine Verwarnung unterblieben wäre, für seinen Fall, in dem auf jeden Fall ein ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln vorliegt, nicht mit Erfolg darauf berufen könnte, eine Verwaltungsbehörde solle auch in seinem Fall nicht ordnungsgemäß verfahren; denn es gibt 'keine Gleichheit im Unrecht'.