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Beschluss Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht dem Antrag - wenn auch unter Zugrundelegung eines unrichtigen Entscheidungsmaßstabes - zu Recht stattgegeben hat. Zum Maßstab der gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist aus hier gegebenem Anlass nochmals folgender Hinweis geboten: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (seit Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -) ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Grund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen, ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig und liegt - wie hier - ein Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ( § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO , § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ) vor, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung auf Grund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass er zunächst an der Verkehrsteilnahme gehindert ist, seine gegen die Entziehungsverfügung erhobene Klage dann indes Erfolg hat. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass hier "ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen", steht dies zur Rechtsprechung des Senats erkennbar im Widerspruch, wirkt sich aber im Ergebnis nach den Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht aus weil sich die Verfügung des Antragsgegners bei Anlegung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs als offensichtlich rechtswidrig erweist. Insoweit kann der Senat in der Sache auf die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Gründe einer Entscheidung der Kammer vom 30. Mai 2005 - 3 B 86/05 - Bezug nehmen, denen er in allen dort dargestellten entscheidungserheblichen rechtlichen Aspekten folgt und die auch durch den Beschwerdevortrag nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Auch wenn das "Unbehagen" des Antragsgegners darüber ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die von Gesetzes wegen eingeräumte "Vergünstigung" des nachträglichen Punkterabatts vom gedanklichen Ansatz her in den Fällen an sich fehlgeht, in denen die Teilnahme an einem Aufbauseminar - durch einen erneuten Verkehrsverstoß nachhaltig vor Augen geführt - offenkundig keine Verhaltensänderung bewirkt hat, gebührt dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt der Vorzug. Entscheidend bleibt insoweit - wie vom Antragsteller unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg zutreffend dargestellt -, dass die aus der Sicht des Senats eindeutige gesetzliche Systematik mit samt dem zweifelsfrei erkennbaren Abstellen in der Anwendung des Punktesystems auf den jeweiligen Zeitpunkt der Rechtskraft der strafrechtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahme nicht durch eine ergebnisorientierte Auslegung der gesetzlichen Regelungen unterlaufen werden kann und darf, auch wenn dies im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt einer deutlich zu Tage tretenden Verkehrserziehungsresistenz im Interesse der Allgemeinheit als angezeigt erscheinen könnte. Die Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung gründet sich auf die §§ 53 Abs. 3 , 52 Abs. 2 , 63 Abs. 2 Satz 1 GKG . Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO , § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG .
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