Gericht: 

VG Ansbach

Datum:

21.12.1999

Aktenzeichen:

AN 10 S 99.01611

 

 

Zum Sachverhalt:

Dem 1976 geborenen Antragst, wurde 1994 die FE der Kl. 3 erteilt. Er unterzog sich 1997 einem angeordneten Nachschulungskurs für Fahranfänger. Im Juli 1999 sollte der Antragst. nach weiteren Verstößen eine theor. Wiederholungsprüfung ablegen. Weitere Verstöße ergaben eine Punktezahl von 23; nur ein Verstoß - zu bewerten mit 1 Punkt - wurde nach dem 31. 12. 1993 begangen.

Die FE-Behörde entzog die FE des Anträgst, im Juli 1999 gem. § 4 III l Nr. 3 StVG.

Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Nach § 4 III l Nr. 3 StVG gut der Betr. als ungeeignet, wenn gegen ihn Verkehrszuwiderhandlungen verwertbar im VZR eingetragen sind, deren Bewertung 18 Punkte oder mehr ergibt. Dem Antragst, war deshalb zwingend die FE zu entziehen, ohne dass die Behörde ein Ermessen ausüben musste bzw. konnte.

Rechtsbehelfe gegen Entziehungsverfügungen, welche auf Grund dieser Vorschrift ergehen, entfalten nach der Regelung des § 4 VII 2 3. Alt StVG keine aufschiebende Wirkung. Entgegen dem Vortrag des Antragst, konnte der Entzug auf die erstgenannte Vorschrift mit der verfahrensrechtlichen Folge der zweitgenannten Vorschrift gestützt werden, da die Regelung des § 4 V StVG bei der vorliegenden Konstellation keine Anwendung findet.

Der vorliegende Fall zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der Antragst, zum Zeitpunkt der getroffenen Maßnahme bereits über 23 Punkte verfügte, wovon (nur) ein Punkt aus einer Verkehrszuwiderhandlung herrührte, welche nach dem 31. 12. 1998 begangen wurde. Zunächst ergibt sich die generelle Anwendbarkeit der Maßnahmen nach § 4 StVG (n. F.) aus § 65 IV 2 StVG, da zu "Altpunkten" (d. h. aus Verkehrszuwiderhandlungen, welche vor dem 1. 1. 1999 begangen wurden) auch "Neupunkte" (d.h. aus Verkehrszuwiderhandlungen, welche nach dem 31. 12. 1998 begangen wurden) hinzutreten.

Erreicht ein Betr. (im Jahr 1999) die hier maßgebliche Eingriffsschwelle von 18 Punkten nur mit (22) Altpunkten, so konnte auf das Erreichen von zehn Punkten am 12. 8. 1998 naturgemäß nur mit einer Verwarnung nach § 3 Nr. l der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des § 15 b StVZO a. F. reagiert werden (und demgemäß nicht mit einer Maßnahme nach dem erst ab 1. 1. 1999 in Kraft getretenen § 4 III StVG).

Desgleichen war auch bei Erreichen der zweiten Eingriffsschwelle (gemäß der Mitteilung des KBA von weiteren sechs Punkten am 19. 4. 1999) aufgrund der Vorschrift des § 65 IV l StVG nur eine Maßnahme nach § 3 Nr. 2 VwV möglich, ungeachtet der Tatsache, dass diese Maßnahme bereits in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Fahrerlaubnisrechts fiel.

Die entsprechenden Maßnahmen wurden mit der Verwarnung vom 12. 8. 1998 und der Anordnung vom 27. 7. 1999, eine erneute theoretische Prüfung abzulegen, auch tatsächlich ergriffen. Es versteht sich von selbst, dass dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Gründen noch keine der in § 4 V StVG definierten Maßnahmen treffen konnte, § 4 V StVG keine (direkte) Anwendung finden kann. Denn dies würde in Konsequenz bedeuten, dass sämtliche Punktekonten gemäß § 4 V l StVG auf neun Punkte zu reduzieren wären, wenn die Betroffenen sich nur das "Glück" antäten, eine weitere Verkehrszuwiderhandlung nach dem 31. 12. 1998 zu begehen.

Dass dies der Wille und die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könnte, kann jedoch nicht angenommen werden. Es mag § 4 V StVG für die hier vorliegende Konstellation allenfalls der Rechtsgedanke entnommen werden können, dass in den Fällen, in denen ein Betroffener auf "einen Schlag" die Eingriffsschwellen von 14 oder 18 Punkten erreicht, ohne durch eine Maßnahme der jeweils vorangehenden Stufe vorgewarnt zu werden, eine verfahrensmäßige Punktereduzierung erfahren soll.

Bei der Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens im vorhegenden Fall kann dann aber allenfalls gefordert werden, dass die im Rahmen des damals anzuwendenden Rechts möglichen Maßnahmen getroffen wurden. Wurden diese jedoch - wie hier - tatsächlich getroffen, so sind alle gesetzlich möglichen "Vorwarnungen" ausgesprochen worden und ist somit dem Rechtsgedanken des § 4 V StVG entsprochen worden. Eine weitergehende Entsprechung der Vorwarnungen fordert das Gesetz nach Ansicht des Gerichts nicht.