Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

29.12.2003

Aktenzeichen:

Au 3 S 03.1988
Vorinstanz:

 

Beschluss:

I.    Der Antrag wird abgelehnt.
II.   Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.  Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.

Am 20. Januar 2003 wurde er bei einem Stand von acht Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt. Mit Bescheid vom 27. März 2003 wurde er bei einem Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister verpflichtet, bis zum 27. Mai 2003 an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass er bei Inanspruchnahme einer verkehrspsychologischen Beratung einen Punktabzug erhalten könne. Hiergegen hat er am 7. April 2003 Widerspruch erhoben.

Im Folgenden legte er einen Vertrag über die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer, nicht jedoch eine Teilnahmebestätigung vor.

Nach Anhörung entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn, den Führerschein bis spätestens 19. Dezember 2003 abzuliefern, ansonsten werde ein Zwangsgeld in Höhe von 105,-- EUR fällig. Die Ablieferungspflicht wurde für sofort vollziehbar erklärt. Zur Begründung wurde angegeben, dass er der vollziehbaren Anordnung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sei. Um den Entzug der Fahrerlaubnis auch effektiv durchsetzen zu können, liege die sofortige Vollziehung der Ablieferungspflicht des Führerscheins im öffentlichen Interesse.

Am 9. Dezember 2003 ist Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2003 erhoben worden, über den noch nicht entschieden ist.

Am 9. Dezember 2003 hat der Antragsteller sinngemäß einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, mit dem beantragt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2003 anzuordnen.

Er habe bislang den Aufbaulehrgang nicht bezahlen können, deshalb habe er nochnicht daran teilnehmen können. Ab Januar 2004 erhalte er Lohn, so dass er die Gebühr für den Lehrgang bezahlen könne. Er sei dringend auf die Fahrerlaubnis für seine Arbeitsstelle angewiesen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist. Der in der Hauptsache eingelegte Widerspruch wird danach aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Es sprechen auch keine Gründe auf Seiten des Antragstellers dafür, entgegen der ausdrücklichen gesetzgeberischen Wertung in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Der Antragsgegner hat den Antragsteller bei einem Punktestand von 14 Punkten nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG zu recht mit Bescheid vom 27. März 2003 verpflichtet, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Die Bewertung der einzelnen Zuwiderhandlungen wurde entsprechend Anlage 3 zu § 40 FeV (Punktbewertung nach dem Punktesystem) fehlerfrei vorgenommen. Die Einwände gegen die Ahndung der Verkehrsverstöße im Schreiben des Antragstellers vom 25. Dezember 2003 sind unerheblich; nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Straßenverkehrsbehörde bei den Maßnahmen des § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Es sind auch keine Punkteeintragungen zu tilgen. Die Tilgungsfrist für die Straftaten wegen Zuwiderhandlung gegen § 6 PflVersG beträgt fünf Jahre ( § 29 Abs. 1 Nr. 2 a StVG ) und ist ersichtlich noch nicht abgelaufen. Die zweijährige Tilgungsfrist ( § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG ) bezüglich der Ordnungswidrigkeiten ist hinsichtlich der Tat vom 20. März 2001 nicht anzuwenden, weil während des Laufs der Tilgungsfrist weitere Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten hinzukamen; die in solchen Fällen geltende Frist von fünf Jahren für die Berücksichtigung ist noch nicht abgelaufen (§ 29 Abs. 6 Absätze 1 bis 3 StVG). Der Widerspruch gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar hat nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung, weshalb er trotz der Einlegung dieses Rechtsbehelfs verpflichtet war, an der Schulung teilzunehmen. Die hierfür gesetzte Frist von zwei Monaten ist angemessen. Die Vorlage eines Ausbildungsvertrages über die Teilnahme reicht hierfür nicht aus. Entsprechend dem Wortlaut wie auch dem Sinn der Vorschrift, bei ansteigendem Punktekonto durch Schulung und verkehrspsychologische Beratung das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen (BR-Drucksache 821/96, zitiert nach Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, RdNr. 1 c zu § 4 StVG; Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage 2000, Anm. 1 zu § 4 StVG), ist das nachgewiesene Absolvieren eines solchen Kurses erforderlich. Der Antragsteller hat an dem Seminar aber bis heute nicht teilgenommen. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis entziehen. Hiergegen kann nicht angeführt werden, dass aufgrund fehlender finanzieller Mittel der Kurs erst später absolviert werden könne. Die Normen über das Punktesystem und die Verwarnungs-, Hinweis- und Entzugspflichten der Behörde bei den in § 4 Abs. 3 StVG genannten Punkteständen dienen der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (BR-Drucksache 821/96, zitiert nach Hentschel,. a.a.O., RdNr. 1 zu § 4 StVG). Dies kann nicht von dem Vorhandensein finanzieller Mittel abhängig gemacht werden.

Die Pflicht zur sofortigen Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG . Der Betroffene ist zur Ablieferung verpflichtet, sobald die Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam wird (Bouska, a.a.O., Anm. 19 zu § 3 StVG). Da der Widerspruch gegen den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG keine aufschiebende Wirkung hat, folgt dies auch für die darauf beruhende Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins als Nachweis der Fahrerlaubnis. Sie ist ein verfahrensrechtlicher Annex zum Entzug der Fahrerlaubnis, was die Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV für den Fall verdeutlicht, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde ( VG Augsburg vom 31.5.2001, Au 3 S 01.699 ). Die Anordnung des Sofortvollzugs geht daher insoweit ins Leere. Die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ist nicht zu beanstanden.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3 , 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.