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Beschluss
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt W., D., wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs vom 1. August 2005 gegen die mit Bescheid
vom 27. Juli 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis.
1. Dem ... geborenen Antragsteller wurde durch das Landratsamt Donau-Ries
am 9. Januar 1997 eine Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt) erteilt.
Nachdem er Verkehrsverstöße begangen hatten, die nach dem Punktesystem
mit 8 Punkten zu bewerten waren, wurde der Antragsteller mit Schreiben
des Landratsamt Donau-Ries vom 28. Juli 1999 verwarnt. Gleichzeitig wurde
er auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Aufbauseminar für
Kraftfahrer teilzunehmen, um seinen Punktestand zu reduzieren. Eine Vorlage
einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung durch den Antragsteller erfolgte
jedoch nicht.
Bei einem Stand von 15 Punkten - erreicht u.a. wegen dreimaliger Trunkenheit
im Straßenverkehr - ordnete das Landratsamt Donau-Ries mit Schreiben
vom 27. April 2000 aufgrund des Verdachts des Alkoholmissbrauchs die Vorlage
eines fachärztlichen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung
des Antragstellers an. Nachdem der Antragsteller nicht zum ersten Termin
beim Gutachter erschienen und zwischenzeitlich umgezogen war, legte er
schließlich ein fachärztliches Gutachten vom 19. Juni 2001
vor. Dieses verneinte zwar das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit,
empfahl jedoch eine weitere medizinisch-psychologische Untersuchung zur
Klärung der Fahreignung des Antragstellers. Das nach mehreren Fristverlängerungen
erstellte medizinisch-psychologische Gutachten vom 5. März 2002 attestierte
eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Trunkenheitsfahrten durch den Antragsteller.
Die bestehenden Eignungsmängel könnten jedoch durch die Teilnahme
an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung
für alkoholauffällige Kraftfahrer behoben werden. Der Antragsteller
legte sodann im Zeitraum von März bis November 2002 insgesamt fünf
Anmeldebestätigungen für derartige Kurse vor. Er teilte dem
Landratsamt Donau-Ries jedoch stets mit, dass die jeweiligen Kurse vom
Veranstalter - z.B. wegen Teilnehmermangels - kurzfristig abgesagt worden
seien. Eine Nachfrage beim Veranstalter durch das Landratsamt Donau-Ries
ergab jedoch, dass der Antragsteller zwar stets tatsächlich angemeldet
war, die jeweiligen Kurse - die regulär stattfanden - aber selbst
aus Zeitgründen abgesagt hatte.
Ebenfalls mit Schreiben vom 27. April 2000 hatte das Landratsamt Donau-Ries
aufgrund des Stands von 15 Punkten die Teilnahme des Antragstellers an
einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällig gewordene
Kraftfahrer unter Fristsetzung bis zum 3. Juli 2000 angeordnet. Die Vorlage
einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung durch den Antragsteller erfolgte
jedoch nicht. Mit Bescheid vom 13. März 2001 wurde nochmals die Teilnahme
des Antragstellers an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige
Kraftfahrer - unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2001 - angeordnet. Zudem
sei der Punktestand des Antragstellers von Gesetzes wegen auf 17 Punkte
zu reduzieren. Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für
ein Einzelseminar vom 16. Mai 2001 erfolgte erneut keine Vorlage einer
Teilnahmebescheinigung durch den Antragsteller. Mit Bescheid vom 7. März
2002 wurde sodann letztmalig die Teilnahme des Antragstellers an einem
Aufbauseminar unter Fristsetzung bis zum 20. Mai 2002 angeordnet. Ferner
wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2002 nochmals darauf
hingewiesen, dass im Fall einer Nichtteilnahme am Aufbauseminar beabsichtigt
sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und Gelegenheit zur Äußerung
bis zum 7. Juni 2002 gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte
nicht.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landratsamt Donau-Ries vom 28. November
2002 wurde dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis der Klasse 3
(alt) entzogen.
Aufgrund seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 8. Januar
2003 wurde der Antragsteller durch das Landratsamt Donau-Ries mit Anordnung
vom selben Tag nochmals zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar
für alkoholauffällige Kraftfahrer verpflichtet. Das Landratsamt
Donau-Ries teilte ferner erneut mit, dass der Punktestand des Antragstellers
von Gesetzes wegen auf 17 Punkte reduziert werde. In der Folge legte der
Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung über einen Kurs zur Wiederherstellung
der Fahreignung vom 8. Februar 2003 sowie eine Teilnahmebescheinigung
über ein besonderes Aufbauseminar für alkoholauffällige
Kraftfahrer vom 11. Februar 2003 vor. Dem Antragsteller wurde daraufhin
am 12. Februar 2003 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und
L (wieder-)erteilt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2004 bat der Antragsteller
das Landratsamt Donau-Ries um Übersendung einer aktuellen Punkteaufstellung.
Das Landratsamt Donau-Ries teilte durch Schreiben vom 29. März 2004
mit, dass der aktuelle Stand des Antragstellers 15 Punkte betrage. Der
Antragsteller zeigte mit Schreiben vom 4. Mai 2005 an, dass er aufgrund
einer Verkehrszuwiderhandlung voraussichtlich einen Stand von 18 Punkten
erreichen werde und bat, Möglichkeiten einer Punktereduzierung aufzuzeigen.
Der Ehefrau des Antragstellers wurde daraufhin am 12. Mai 2004 mitgeteilt,
dass der Punktestand durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung reduziert werden könne; bei Erreichen von 18 Punkte müsse
jedoch die Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen zwingend entzogen werden.
Sodann legte der Antragsteller eine Teilnahmebestätigung vom 19.
Mai 2004 über eine verkehrspsychologische Beratung vor.
Mit Schreiben vom 5. November 2004 bat der Antragsteller erneut um Mitteilung
seines aktuellen Punktestandes. Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte
das Landratsamt Donau-Ries mit, dass ein Auszug des Kraftfahrtbundesamtes
aus dem Verkehrszentralregister vom 16. November 2004 Verkehrszuwiderhandlungen
ausweise, die insgesamt mit 18 Punkten zu bewerten seien. Dieser Punktestand
wurde durch einen weiteren Auszug vom 17. Januar 2005 nochmals bestätigt.
Das Landratsamt Donau-Ries wies daher mit Schreiben vom 27. Januar 2005
den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund seines Standes von 18 Punkten
beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und die Möglichkeit
bestehe, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Es wurde Gelegenheit
zur Äußerung bis zum 16. Februar 2005 gegeben. Mit anwaltlichem
Schreiben des Antragstellers vom 1. Februar 2005 wurde um nochmalige Überprüfung
des sich aus dem Verkehrszentralregister ergebenden Punktestands gebeten.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 wurde der Antragsteller darüber
unterrichtet, dass auch eine weitere telefonische Nachfrage beim Kraftfahrtbundesamt
vom gleichen Tag einen Punktestand von 18 Punkten ergeben habe. Es wurde
eine Äußerungsfrist bis zum 9. März 2005 eingeräumt,
die auf Antrag nochmals bis zum 29. März 2005 verlängert wurde.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2005 teilte der Antragsteller
mit, dass er nicht freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten werde.
Mit Schreiben vom 13. April 2005 legte das Landratsamt Donau-Ries nochmals
seine Rechtsauffassung dar und gab dem Antragsteller erneut Gelegenheit
zur Äußerung bis zum 29. April 2005; diese Frist wurde auf
Antrag nochmals bis zum 10. Mai 2005 verlängert. Am 6. Juni 2005
fand schließlich ein Gesprächstermin bei der Fahrerlaubnisbehörde
statt, der jedoch ohne Ergebnis verlief. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005
kündigte das Landratsamt Donau-Ries letztmalig den Entzug der Fahrerlaubnis
an und forderte den Antragsteller auf, bis spätestens zum 24. Juni
2005 abschließend mitzuteilen, ob er auf seine Fahrerlaubnis freiwillig
verzichte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juni 2005 bat der Antragsteller
um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
2. Mit insoweit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des
Landratsamts Donau-Ries vom 27. Juli 2005 wurde dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L entzogen. Weiter wurde
ihm die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins, spätestens
innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, aufgegeben. Für
den Fall der nicht fristgemäßen Ablieferung des Führerscheins
wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 250,-- angedroht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. August 2005 legte der Antragsteller
gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.Über diesen Widerspruch ist
noch nicht entschieden worden.
3. Am 17. August 2005 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80
Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, mit dem beantragt
ist (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers vom 1. August 2005 gegen den Bescheid des Landratsamts
Donau-Ries vom 27. Juli 2005 anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2005 beantragte der Antragsteller zudem,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., D., zu bewilligen.
Eine selbst eingeholte Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt vom 9. Dezember
2004 habe für den Antragsteller lediglich einen Punktestand von 15
ergeben (Tatzeitpunkte: 10. August 1999 bis 11. September 2003; inklusive
einer Gutschrift wegen einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung vom 19. Mai 2004). Ohne Änderung der tatsächlichen
Umstände sei diese Auskunft durch das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben
vom 21. Februar 2005 dahingehend korrigiert worden, dass die eingetragenen
Verkehrszuwiderhandlungen nunmehr mit 18 Punkten zu bewerten seien, da
das Kraftfahrtbundesamt an die Bewertung des Landratsamts Donau-Ries gebunden
sei. Ein solch widersprüchliches und willkürliches Verhalten
der Behörden sei für den Bürger nicht hinnehmbar. Der Antragsteller
sei zudem als Berufskraftfahrer dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen,
um den Lebensunterhalt für sich und seine fünfköpfige Familie
(nicht erwerbstätige Ehefrau und drei Kinder) zu sichern. Ihm drohe
im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis die Entlassung. Zudem sei der Sofortvollzug
schon deshalb unangemessen, da seit der erstmaligen Mitteilung des Landratsamtes
über die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis acht Monate vergangen
seien, in denen sich der Antragsteller durch sein unbeanstandet gebliebenes
Fahrverhalten bewährt habe. Letztlich dürften die vor dem erstmaligen
Entzug der Fahrerlaubnis am 28. November 2002 eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen
von Gesetzes wegen nicht mehr berücksichtigt werden.
4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, bei einem Punktestand
von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen, sei eine gebundene
Entscheidung ohne Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Eine eventuelle
Tilgung von Zuwiderhandlungen könne dem Antragsteller erst zu gute
kommen, wenn die zu tilgenden Eintragungen den zuvor kraft Gesetzes eingeräumten
Punkterabatt (Reduzierung von 72 auf 17 Punkte) überstiegen. Ansonsten
würden Betroffene eines Punkterabatts doppelt begünstigt. Die
vor dem erstmaligen Entzug der Fahrerlaubnis eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen
seien weiter zu berücksichtigten, da der Entzug der Fahrerlaubnis
vom 28. November 2002 aufgrund der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar
erfolgt sei; hierfür enthalte das Gesetz eine Sonderregelung.
5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten
verwiesen.
II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der
Sache ohne Erfolg.
Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO
zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt
werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung
eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ( §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben
wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
dieses Verwaltungsaktes bestehen (vgl. zum Ganzen: Jörg Schmidt in:
Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 80 Rn. 69 ff.). Vorliegend ist
die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Überprüfung
im Eilverfahren nach summarischer Prüfung jedoch rechtmäßig
und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben; die
Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf
Grund der in den Akten befindlichen Mitteilungen des Verkehrszentralregisters
Flensburg ergeben sich für den Antragsteller dort Eintragungen zu
dem für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt mit einem Gesamtpunktestand
von 20 Punkten.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und
Rechtslage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier der Zeitpunkt
der Entscheidung des Gerichts. Denn maßgebend bei einer Anfechtungsklage
ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Eyermann/Jörg
Schmidt, a.a.O., § 113 Rn. 45 und 62). Da vorliegend das Widerspruchsverfahren
noch nicht abgeschlossen ist, kommt es daher als maßgeblichen Zeitpunkt
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts an (Eyermann/Jörg Schmidt, a.a.O., §
80 Rn. 83 f.).
b) Klarzustellen ist zunächst, dass vorliegend durch die mit Bescheid
vom 28. November 2002 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die
vor dieser Entscheidung begangenen Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers
im Verkehrszentralregister gelöscht wurden. Zwar sieht § 4 Abs.
2 Satz 3 StVG eine derartige Löschung bei Entziehung der Fahrerlaubnis
grundsätzlich vor. Jedoch regelt § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG , dass
im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem
Aufbauseminar eine Löschung der Punkte - in Abweichung von §
4 Abs. 2 Satz 3 StVG - nicht zu erfolgen hat. Das Landratsamt Donau-Ries
hat vorliegend die Entziehung der Fahrerlaubnis in den Gründen des
Bescheids vom 28. November 2002 ausdrücklich auf § 4 Abs. 7
Satz 1 StVG gestützt, d.h. auf die Nichtteilnahme des Antragstellers
an dem mit Schreiben vom 27. April 2000 erstmals angeordneten besonderen
Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer.
Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist § 4 Abs. 2 Satz
4 StVG auch auf die Nichtteilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach
§ 4 Abs. 8 Satz 4 StVG anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus der
Systematik des Gesetzes. § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG verweist hinsichtlich
des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar
auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG . Letztere Norm verweist ihrerseits auf
die Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 StVG . § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG verweist sodann
für die Anordnung eines Aufbauseminars bei Erreichen von mindestens
14 Punkten auf § 4 Abs. 8 StVG ; in § 4 Abs. 8 Satz 4 ist schließlich
das besondere Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer
geregelt, das lediglich einen Unterfall des in § 4 Abs. 8 Satz 1
beschriebenen "normalen" Aufbauseminars darstellt.
c) An der Richtigkeit der erstmals zusammen mit der erneuten Anordnung
des besonderen Aufbauseminars vom 13. März 2001 durch das Landratsamt
Donau-Ries vorgenommenen fiktiven Rückrechnung der Eintragungen des
Antragstellers im Verkehrszentralregister auf einen Stand von 17 Punkten
hat das Gericht erhebliche Zweifel. Das Vorliegen der Voraussetzungen
des als Rechtsgrundlage angegebenen § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist nicht
ersichtlich.
aa) Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG hat eine fiktive Rückrechnung
des Punktestandes auf 17 Punkte dann zu erfolgen, wenn ein Betroffener
mindestens einen Stand von 18 Punkten erreicht, ohne dass zuvor die Fahrerlaubnisbehörde
die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG , d.h. die
Anordnung eines Aufbauseminars beim Stand von mindestens 14 Punkten, ergriffen
hat. Der Gesetzgeber hat einerseits im Rahmen der Neuregelung des StVG
zum 1. Januar 1999 zwar einen regelmäßigen Entzug einer Fahrerlaubnis
beim Erreichen von 18 Punkten, aber doch andererseits die Möglichkeit
eines Punkterabatts und die Erweiterung der Hilfestellungen durch Aufbauseminare
und verkehrspsychologische Beratung eingeführt und damit zum Ausdruck
gebracht, dass vor einem regelmäßigen Entzug der Fahrerlaubnis
der Maßnahmenkatalog an Hilfestellungen - mindestens - hinsichtlich
der Belehrungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu durchlaufen
ist (vgl. OVG Hamburg, NJW 2000, 1353 ff.). Der eine Warnfunktion ausübende
Maßnahmenkatalog nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG stellt
demnach einen verhältnismäßigen Ausgleich dafür dar,
dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bei Erreichen von mindestens
18 Punkten generell die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
vermutet wird ( OVG NRW vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2001, 681 ). An diese Ratio
knüpft § 4 Abs. 5 StVG an, der verdeutlicht, dass vor der Entziehung
der Fahrerlaubnis der Maßnahmenkatalog aus § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 2 StVG grundsätzlich zu durchlaufen ist, um dem Betroffenen
Gelegenheit zu geben, sein verkehrswidriges Verhalten kritisch zu überdenken
und Möglichkeiten der Punktereduzierung in Anspruch zu nehmen.
bb) Vorliegend war jedoch zum Zeitpunkt der fiktiven Rückrechnung
auf 17 Punkte am 13. März 2001 bereits der Maßnahmenkatalog
aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ordnungsgemäß durchlaufen
worden. Beim Stand von 8 Punkten wurde der Antragsteller mit Schreiben
vom 28. Juli 1999 verwarnt und auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung
durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen ( §
4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ). Mit Bescheid vom 27. April 2000 wurde beim
Stand von 15 Punkten die Teilnahme des Antragstellers an einem besonderen
Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer angeordnet und
auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch die Teilnahme an
einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen ( § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 StVG ).
cc) Im Ergebnis kann die Richtigkeit der fiktiven Reduzierung des Punktestands
des Antragstellers auf 17 Punkte jedoch offen bleiben.
d) Denn selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass
die fiktive Reduzierung des Punktestands des Antragstellers auf 17 Punkte
zurecht erfolgt ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der
Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Stand
von 18 Punkten überschreitet. Grund hierfür ist die am 4. Mai
2004 rechtskräftige gewordene Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit
des Antragstellers gemäß § 24 StVG vom 11. September 2003
(Rotlichtverstoß). Diese Verkehrszuwiderhandlung ist nach der Anlage
13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit drei Punkten zu
bewerten. Mithin ergibt sich für den Antragsteller derzeit ein Punktestand
von 20 Punkten.
aa) Klarzustellen ist, dass trotz der Teilnahme des Antragstellers an
einer verkehrspsychologischen Beratung im Mai 2004 ein Abzug von zwei
Punkten nicht möglich war. Nach der ausdrücklichen Fassung des
Gesetzeswortlauts von § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG ist ein solcher Punkteabzug
nur bei Teilnahme vor Erreichen von 18 Punkten möglich. Maßgeblicher
Zeitpunkt ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG das Ausstellungsdatum
der Teilnahmebescheinigung, mithin vorliegend der 19. Mai 2004; zu diesem
Zeitpunkt hatte der Antragsteller jedoch bereits durch die rechtskräftige
Entscheidung über die vorliegend letzte Ordnungswidrigkeit am 4.
Mai 2004 (Rotlichtverstoß) einen Stand von 18 Punkten überschritten.
bb) Auch die Tilgung der Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers nach
§ 24 StVG aus dem Jahr 1999 führt zu keiner Punktereduzierung.
(1) Vorliegend wurden nunmehr die Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers
vom 12. Januar 1999 (Rechtskraft: 9. Februar 1999), 1. März 1999
(Rechtskraft: 30. März 1999) und 11. Oktober 1999 (Rechtskraft: 17.
November 1999) getilgt. Es handelt sich hierbei um Verstöße
gegen § 24 StVG , für die grundsätzlich gemäß
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG eine Tilgungsfrist von zwei Jahren gilt. Diese
Frist beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit Rechtskraft
des jeweiligen Bußgeldbescheids und ist mithin grundsätzlich
für die genannten Ordnungswidrigkeiten bereits im Jahr 2001 abgelaufen.
Dass es dennoch im Jahr 2001 nicht zur Tilgung kam, ist auf § 29
Abs. 6 Satz 1 StVG zurückzuführen. Die Tilgung obiger Ordnungswidrigkeiten
wurde durch das Hinzukommen neuer Eintragungen i.S. von § 28 Abs.
3 Nr. 1 - 9 StVG gehemmt. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG normiert jedoch
für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG eine absolute Tilgungsfrist
von fünf Jahren, die gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG
mit Rechtskraft des jeweiligen Bußgeldbescheids beginnt. Diese absolute
Tilgungsfrist ist für alle genannten Ordnungswidrigkeiten bereits
im Jahr 2004 abgelaufen, so dass die drei genannten Verstöße
gegen § 24 StVG zu tilgen waren.
Eine Tilgung der Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers aus dem Jahr
1999 nach § 24 a StVG erfolgt jedoch nicht. Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 a StVG sind gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG
explizit von der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren ausgenommen.
Es verbleibt insoweit bei der allgemeinen Regel des § 29 Abs. 6 Satz
1 StVG (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, §
29 StVG Rn. 8). Dies bedeutet, dass die Tilgung der Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 a StVG vom 15. Januar 1999, 10. August 1999 und 1. November
1999 durch die nachfolgenden Eintragungen, insbesondere der Straftat des
Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 22. September 2000, gehemmt wird. Die Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 a StVG sind mithin weiter zu berücksichtigen.
(2) Die Tilgung der genannten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG
führt zu keinem weiteren Punkteabzug. Die ursprünglich mit der
Aufnahme ins Verkehrszentralregister verbundene Bewertung mit insgesamt
7 Punkten ist bereits durch den Punkterabatt nach § 4 Abs. 5 Satz
2 StVG entfallen und kann nicht ein weiteres Mal punktemindernd berücksichtigt
werden. Das Gericht hat - wie ausgeführt - zugunsten des Antragstellers
eine fiktive Reduzierung des Punktestands des Antragstellers auf 17 Punkte
(Rückrechnung um 55 Punkte) unterstellt. Tilgungen im Verkehrszentralregister
nach einer fiktiven Rückrechnung gemäß § 4 Abs. 5
StVG können den Punktestand jedoch erst dann weiter absinken lassen,
wenn die zu tilgenden Eintragungen den zuvor gewährten Punkterabatt
übersteigen ( VG Potsdam vom 16.9.2002, 10 L 580/02 ). Dies hat für
den Antragsteller zur Folge, dass ein Absinken seines Punktestands erst
dann möglich ist, wenn Tilgungen vorliegen, die 55 Punkte übersteigen.
Bis dahin werden Tilgungen -- wie die vorliegenden in Höhe von insgesamt
7 Punkten - durch den zuvor erfolgten Punkterabatt kompensiert.
2. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO - entgegen
der gesetzgeberischen Konzeption - rechtfertigen könnten. Das Gericht
verkennt nicht, dass die vorliegende Entscheidung für den Antragsteller
weitreichende persönliche, berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen
hat. Nochmals klarzustellen ist jedoch, dass bei Erreichen von 18 Punkten
der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 StVG zwingend vorgeschrieben ist (vgl. OVG Lüneburg, DAR 2003,
187 ).
a) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insoweit
nicht anzustellen. Von der Ermächtigung des Bundesverkehrsministeriums,
den zuständigen Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Befugnis
zur Zulassung von Ausnahmen einzuräumen, ist bisher kein Gebrauch
gemacht worden (vgl. Hentschel, a.a.O., § 4 Rn. 15). Der Antragsteller
wurde zudem - wie dargelegt - bereits mit Schreiben vom 28. Juli 1999
bei einem Punktestand von 8 Punkten verwarnt, zu Beginn des Jahres 2003
nahm er schließlich doch noch an einem Aufbauseminar teil, nachdem
er hierzu durch das Landratsamt Donau-Ries wiederholt verpflichtet worden
war. Letztlich wurden beim Antragsteller somit trotz mehrfacher Hinweise
des Antragsgegners seit 1999 zahlreiche Verkehrszuwiderhandlungen registriert,
was deutlich gegen ihn spricht.
b) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist auch verfassungs- und verhältnismäßig
(vgl. BayVGH vom 17.1.2005, 11 CS 04.2955 ). Die Annahme, dass Personen
bei Überschreiten der 18-Punkte-Grenze in der Regel zum Führen
von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, ist schon vor dem Hintergrund des
sich aus § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG ergebenden "Tilgungsautomatismus"
nicht zu beanstanden; dieser führt letztlich dazu, dass 18 Punkte
nur dann erreicht werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer entweder innerhalb
vergleichsweise kurzer Zeit mehrere gravierende Zuwiderhandlungen gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat oder in erheblicher Zahl
mittelschwere oder minder gravierende Verstöße begangen hat.
Auch die Tatsache, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer ist, führt
zu keinem anderen Ergebnis. Zur Problematik des "Vielfahrers"
sei nur ausgeführt, dass lediglich 0,3 % der Personen, die in Deutschland
eine Fahrerlaubnis besitzen, 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister
erreichen (vgl. Jagow, DAR 1998, 186 ). Angesichts dieser Zahlen wird
die Argumentation, dass für einen "Vielfahrer" das Erreichen
der 18-Punkte-Grenze mehr oder weniger nahe liege oder gar zwangsläufig
sei, widerlegt. Denn eine derart hohe Fahrleistung wie jene des Antragstellers
wird von zahlreichen Fahrzeuglenkern - insbesondere Lastkraftwagen- oder
Omnibusfahrern - erreicht bzw. übertroffen. Der Prozentsatz dieser
Fahrzeuglenker im Straßenverkehr übertrifft einen Wert von
0,3 % jedoch bei weitem, so dass festzustellen ist, dass die große
Mehrheit der "Vielfahrer" die 18-Punkte-Grenze trotz hoher Fahrleistung
nicht erreicht.
3. Die mit Bescheid vom 27. Juli 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis
ist gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes sofort
vollziehbar ( § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).
4. Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gegenüber dem Entzug der Fahrerlaubnis ausscheidet, bleibt es auch
beim sofortigen Vollzug der auf § 47 Abs. 1 FeV gestützten Verpflichtung,
den Führerschein abzuliefern. Ebenso ist die Androhung eines Zwangsgeldes
bei nicht fristgerechter Ablieferung des Führerscheines nicht zu
beanstanden, da dies das gerade unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
hier das statthafte Zwangsmittel ist (vgl. Art. 31 und 34 des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - BayVwZVG).
5. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer die Kosten der Prozessführung
nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß
§ 121 Abs. 2 ZPO kann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies
erforderlich erscheint. Prozesskostenhilfe und damit auch die Beiordnung
eines Rechtsanwalts sind vorliegend deshalb zu versagen, weil die Rechtsverfolgung
- wie dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO .
Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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