Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

31.08.2005

Aktenzeichen:

Au 3 S 05.00795
Vorinstanz:



Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., D., wird abgelehnt.


Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 1. August 2005 gegen die mit Bescheid vom 27. Juli 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis.

1. Dem ... geborenen Antragsteller wurde durch das Landratsamt Donau-Ries am 9. Januar 1997 eine Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt) erteilt. Nachdem er Verkehrsverstöße begangen hatten, die nach dem Punktesystem mit 8 Punkten zu bewerten waren, wurde der Antragsteller mit Schreiben des Landratsamt Donau-Ries vom 28. Juli 1999 verwarnt. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer teilzunehmen, um seinen Punktestand zu reduzieren. Eine Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung durch den Antragsteller erfolgte jedoch nicht.

Bei einem Stand von 15 Punkten - erreicht u.a. wegen dreimaliger Trunkenheit im Straßenverkehr - ordnete das Landratsamt Donau-Ries mit Schreiben vom 27. April 2000 aufgrund des Verdachts des Alkoholmissbrauchs die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers an. Nachdem der Antragsteller nicht zum ersten Termin beim Gutachter erschienen und zwischenzeitlich umgezogen war, legte er schließlich ein fachärztliches Gutachten vom 19. Juni 2001 vor. Dieses verneinte zwar das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, empfahl jedoch eine weitere medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Fahreignung des Antragstellers. Das nach mehreren Fristverlängerungen erstellte medizinisch-psychologische Gutachten vom 5. März 2002 attestierte eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Trunkenheitsfahrten durch den Antragsteller. Die bestehenden Eignungsmängel könnten jedoch durch die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung für alkoholauffällige Kraftfahrer behoben werden. Der Antragsteller legte sodann im Zeitraum von März bis November 2002 insgesamt fünf Anmeldebestätigungen für derartige Kurse vor. Er teilte dem Landratsamt Donau-Ries jedoch stets mit, dass die jeweiligen Kurse vom Veranstalter - z.B. wegen Teilnehmermangels - kurzfristig abgesagt worden seien. Eine Nachfrage beim Veranstalter durch das Landratsamt Donau-Ries ergab jedoch, dass der Antragsteller zwar stets tatsächlich angemeldet war, die jeweiligen Kurse - die regulär stattfanden - aber selbst aus Zeitgründen abgesagt hatte.

Ebenfalls mit Schreiben vom 27. April 2000 hatte das Landratsamt Donau-Ries aufgrund des Stands von 15 Punkten die Teilnahme des Antragstellers an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällig gewordene Kraftfahrer unter Fristsetzung bis zum 3. Juli 2000 angeordnet. Die Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung durch den Antragsteller erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom 13. März 2001 wurde nochmals die Teilnahme des Antragstellers an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer - unter Fristsetzung bis zum 31. Mai 2001 - angeordnet. Zudem sei der Punktestand des Antragstellers von Gesetzes wegen auf 17 Punkte zu reduzieren. Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Einzelseminar vom 16. Mai 2001 erfolgte erneut keine Vorlage einer Teilnahmebescheinigung durch den Antragsteller. Mit Bescheid vom 7. März 2002 wurde sodann letztmalig die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar unter Fristsetzung bis zum 20. Mai 2002 angeordnet. Ferner wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2002 nochmals darauf hingewiesen, dass im Fall einer Nichtteilnahme am Aufbauseminar beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und Gelegenheit zur Äußerung bis zum 7. Juni 2002 gegeben. Eine Reaktion des Antragstellers erfolgte nicht.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Landratsamt Donau-Ries vom 28. November 2002 wurde dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) entzogen.

Aufgrund seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 8. Januar 2003 wurde der Antragsteller durch das Landratsamt Donau-Ries mit Anordnung vom selben Tag nochmals zur Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer verpflichtet. Das Landratsamt Donau-Ries teilte ferner erneut mit, dass der Punktestand des Antragstellers von Gesetzes wegen auf 17 Punkte reduziert werde. In der Folge legte der Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung über einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung vom 8. Februar 2003 sowie eine Teilnahmebescheinigung über ein besonderes Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer vom 11. Februar 2003 vor. Dem Antragsteller wurde daraufhin am 12. Februar 2003 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L (wieder-)erteilt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2004 bat der Antragsteller das Landratsamt Donau-Ries um Übersendung einer aktuellen Punkteaufstellung. Das Landratsamt Donau-Ries teilte durch Schreiben vom 29. März 2004 mit, dass der aktuelle Stand des Antragstellers 15 Punkte betrage. Der Antragsteller zeigte mit Schreiben vom 4. Mai 2005 an, dass er aufgrund einer Verkehrszuwiderhandlung voraussichtlich einen Stand von 18 Punkten erreichen werde und bat, Möglichkeiten einer Punktereduzierung aufzuzeigen. Der Ehefrau des Antragstellers wurde daraufhin am 12. Mai 2004 mitgeteilt, dass der Punktestand durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung reduziert werden könne; bei Erreichen von 18 Punkte müsse jedoch die Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen zwingend entzogen werden. Sodann legte der Antragsteller eine Teilnahmebestätigung vom 19. Mai 2004 über eine verkehrspsychologische Beratung vor.

Mit Schreiben vom 5. November 2004 bat der Antragsteller erneut um Mitteilung seines aktuellen Punktestandes. Mit Schreiben vom 30. November 2004 teilte das Landratsamt Donau-Ries mit, dass ein Auszug des Kraftfahrtbundesamtes aus dem Verkehrszentralregister vom 16. November 2004 Verkehrszuwiderhandlungen ausweise, die insgesamt mit 18 Punkten zu bewerten seien. Dieser Punktestand wurde durch einen weiteren Auszug vom 17. Januar 2005 nochmals bestätigt. Das Landratsamt Donau-Ries wies daher mit Schreiben vom 27. Januar 2005 den Antragsteller darauf hin, dass aufgrund seines Standes von 18 Punkten beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und die Möglichkeit bestehe, freiwillig auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 16. Februar 2005 gegeben. Mit anwaltlichem Schreiben des Antragstellers vom 1. Februar 2005 wurde um nochmalige Überprüfung des sich aus dem Verkehrszentralregister ergebenden Punktestands gebeten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, dass auch eine weitere telefonische Nachfrage beim Kraftfahrtbundesamt vom gleichen Tag einen Punktestand von 18 Punkten ergeben habe. Es wurde eine Äußerungsfrist bis zum 9. März 2005 eingeräumt, die auf Antrag nochmals bis zum 29. März 2005 verlängert wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2005 teilte der Antragsteller mit, dass er nicht freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten werde. Mit Schreiben vom 13. April 2005 legte das Landratsamt Donau-Ries nochmals seine Rechtsauffassung dar und gab dem Antragsteller erneut Gelegenheit zur Äußerung bis zum 29. April 2005; diese Frist wurde auf Antrag nochmals bis zum 10. Mai 2005 verlängert. Am 6. Juni 2005 fand schließlich ein Gesprächstermin bei der Fahrerlaubnisbehörde statt, der jedoch ohne Ergebnis verlief. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 kündigte das Landratsamt Donau-Ries letztmalig den Entzug der Fahrerlaubnis an und forderte den Antragsteller auf, bis spätestens zum 24. Juni 2005 abschließend mitzuteilen, ob er auf seine Fahrerlaubnis freiwillig verzichte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Juni 2005 bat der Antragsteller um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

2. Mit insoweit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Landratsamts Donau-Ries vom 27. Juli 2005 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M und L entzogen. Weiter wurde ihm die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, aufgegeben. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ablieferung des Führerscheins wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 250,-- angedroht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1. August 2005 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.Über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

3. Am 17. August 2005 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt, mit dem beantragt ist (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. August 2005 gegen den Bescheid des Landratsamts Donau-Ries vom 27. Juli 2005 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2005 beantragte der Antragsteller zudem, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., D., zu bewilligen.

Eine selbst eingeholte Auskunft beim Kraftfahrtbundesamt vom 9. Dezember 2004 habe für den Antragsteller lediglich einen Punktestand von 15 ergeben (Tatzeitpunkte: 10. August 1999 bis 11. September 2003; inklusive einer Gutschrift wegen einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vom 19. Mai 2004). Ohne Änderung der tatsächlichen Umstände sei diese Auskunft durch das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 21. Februar 2005 dahingehend korrigiert worden, dass die eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen nunmehr mit 18 Punkten zu bewerten seien, da das Kraftfahrtbundesamt an die Bewertung des Landratsamts Donau-Ries gebunden sei. Ein solch widersprüchliches und willkürliches Verhalten der Behörden sei für den Bürger nicht hinnehmbar. Der Antragsteller sei zudem als Berufskraftfahrer dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, um den Lebensunterhalt für sich und seine fünfköpfige Familie (nicht erwerbstätige Ehefrau und drei Kinder) zu sichern. Ihm drohe im Falle des Entzugs der Fahrerlaubnis die Entlassung. Zudem sei der Sofortvollzug schon deshalb unangemessen, da seit der erstmaligen Mitteilung des Landratsamtes über die beabsichtigte Entziehung der Fahrerlaubnis acht Monate vergangen seien, in denen sich der Antragsteller durch sein unbeanstandet gebliebenes Fahrverhalten bewährt habe. Letztlich dürften die vor dem erstmaligen Entzug der Fahrerlaubnis am 28. November 2002 eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen von Gesetzes wegen nicht mehr berücksichtigt werden.

4. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, bei einem Punktestand von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen, sei eine gebundene Entscheidung ohne Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Eine eventuelle Tilgung von Zuwiderhandlungen könne dem Antragsteller erst zu gute kommen, wenn die zu tilgenden Eintragungen den zuvor kraft Gesetzes eingeräumten Punkterabatt (Reduzierung von 72 auf 17 Punkte) überstiegen. Ansonsten würden Betroffene eines Punkterabatts doppelt begünstigt. Die vor dem erstmaligen Entzug der Fahrerlaubnis eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen seien weiter zu berücksichtigten, da der Entzug der Fahrerlaubnis vom 28. November 2002 aufgrund der Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt sei; hierfür enthalte das Gesetz eine Sonderregelung.


5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen (vgl. zum Ganzen: Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 80 Rn. 69 ff.). Vorliegend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Überprüfung im Eilverfahren nach summarischer Prüfung jedoch rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

1. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auf Grund der in den Akten befindlichen Mitteilungen des Verkehrszentralregisters Flensburg ergeben sich für den Antragsteller dort Eintragungen zu dem für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt mit einem Gesamtpunktestand von 20 Punkten.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn maßgebend bei einer Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Eyermann/Jörg Schmidt, a.a.O., § 113 Rn. 45 und 62). Da vorliegend das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt es daher als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an (Eyermann/Jörg Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 83 f.).

b) Klarzustellen ist zunächst, dass vorliegend durch die mit Bescheid vom 28. November 2002 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht die vor dieser Entscheidung begangenen Verkehrszuwiderhandlungen des Antragstellers im Verkehrszentralregister gelöscht wurden. Zwar sieht § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG eine derartige Löschung bei Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich vor. Jedoch regelt § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG , dass im Falle einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar eine Löschung der Punkte - in Abweichung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG - nicht zu erfolgen hat. Das Landratsamt Donau-Ries hat vorliegend die Entziehung der Fahrerlaubnis in den Gründen des Bescheids vom 28. November 2002 ausdrücklich auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG gestützt, d.h. auf die Nichtteilnahme des Antragstellers an dem mit Schreiben vom 27. April 2000 erstmals angeordneten besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG auch auf die Nichtteilnahme an einem besonderen Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 Satz 4 StVG anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Gesetzes. § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG verweist hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem Aufbauseminar auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG . Letztere Norm verweist ihrerseits auf die Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG . § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG verweist sodann für die Anordnung eines Aufbauseminars bei Erreichen von mindestens 14 Punkten auf § 4 Abs. 8 StVG ; in § 4 Abs. 8 Satz 4 ist schließlich das besondere Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer geregelt, das lediglich einen Unterfall des in § 4 Abs. 8 Satz 1 beschriebenen "normalen" Aufbauseminars darstellt.

c) An der Richtigkeit der erstmals zusammen mit der erneuten Anordnung des besonderen Aufbauseminars vom 13. März 2001 durch das Landratsamt Donau-Ries vorgenommenen fiktiven Rückrechnung der Eintragungen des Antragstellers im Verkehrszentralregister auf einen Stand von 17 Punkten hat das Gericht erhebliche Zweifel. Das Vorliegen der Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage angegebenen § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist nicht ersichtlich.

aa) Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG hat eine fiktive Rückrechnung des Punktestandes auf 17 Punkte dann zu erfolgen, wenn ein Betroffener mindestens einen Stand von 18 Punkten erreicht, ohne dass zuvor die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG , d.h. die Anordnung eines Aufbauseminars beim Stand von mindestens 14 Punkten, ergriffen hat. Der Gesetzgeber hat einerseits im Rahmen der Neuregelung des StVG zum 1. Januar 1999 zwar einen regelmäßigen Entzug einer Fahrerlaubnis beim Erreichen von 18 Punkten, aber doch andererseits die Möglichkeit eines Punkterabatts und die Erweiterung der Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung eingeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass vor einem regelmäßigen Entzug der Fahrerlaubnis der Maßnahmenkatalog an Hilfestellungen - mindestens - hinsichtlich der Belehrungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu durchlaufen ist (vgl. OVG Hamburg, NJW 2000, 1353 ff.). Der eine Warnfunktion ausübende Maßnahmenkatalog nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG stellt demnach einen verhältnismäßigen Ausgleich dafür dar, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG bei Erreichen von mindestens 18 Punkten generell die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet wird ( OVG NRW vom 21.3.2003, NVwZ-RR 2001, 681 ). An diese Ratio knüpft § 4 Abs. 5 StVG an, der verdeutlicht, dass vor der Entziehung der Fahrerlaubnis der Maßnahmenkatalog aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG grundsätzlich zu durchlaufen ist, um dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sein verkehrswidriges Verhalten kritisch zu überdenken und Möglichkeiten der Punktereduzierung in Anspruch zu nehmen.

bb) Vorliegend war jedoch zum Zeitpunkt der fiktiven Rückrechnung auf 17 Punkte am 13. März 2001 bereits der Maßnahmenkatalog aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ordnungsgemäß durchlaufen worden. Beim Stand von 8 Punkten wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juli 1999 verwarnt und auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen ( § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ). Mit Bescheid vom 27. April 2000 wurde beim Stand von 15 Punkten die Teilnahme des Antragstellers an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer angeordnet und auf die Möglichkeit einer Punktereduzierung durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen ( § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ).

cc) Im Ergebnis kann die Richtigkeit der fiktiven Reduzierung des Punktestands des Antragstellers auf 17 Punkte jedoch offen bleiben.

d) Denn selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die fiktive Reduzierung des Punktestands des Antragstellers auf 17 Punkte zurecht erfolgt ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Stand von 18 Punkten überschreitet. Grund hierfür ist die am 4. Mai 2004 rechtskräftige gewordene Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit des Antragstellers gemäß § 24 StVG vom 11. September 2003 (Rotlichtverstoß). Diese Verkehrszuwiderhandlung ist nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit drei Punkten zu bewerten. Mithin ergibt sich für den Antragsteller derzeit ein Punktestand von 20 Punkten.

aa) Klarzustellen ist, dass trotz der Teilnahme des Antragstellers an einer verkehrspsychologischen Beratung im Mai 2004 ein Abzug von zwei Punkten nicht möglich war. Nach der ausdrücklichen Fassung des Gesetzeswortlauts von § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG ist ein solcher Punkteabzug nur bei Teilnahme vor Erreichen von 18 Punkten möglich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung, mithin vorliegend der 19. Mai 2004; zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller jedoch bereits durch die rechtskräftige Entscheidung über die vorliegend letzte Ordnungswidrigkeit am 4. Mai 2004 (Rotlichtverstoß) einen Stand von 18 Punkten überschritten.

bb) Auch die Tilgung der Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers nach § 24 StVG aus dem Jahr 1999 führt zu keiner Punktereduzierung.

(1) Vorliegend wurden nunmehr die Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers vom 12. Januar 1999 (Rechtskraft: 9. Februar 1999), 1. März 1999 (Rechtskraft: 30. März 1999) und 11. Oktober 1999 (Rechtskraft: 17. November 1999) getilgt. Es handelt sich hierbei um Verstöße gegen § 24 StVG , für die grundsätzlich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG eine Tilgungsfrist von zwei Jahren gilt. Diese Frist beginnt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit Rechtskraft des jeweiligen Bußgeldbescheids und ist mithin grundsätzlich für die genannten Ordnungswidrigkeiten bereits im Jahr 2001 abgelaufen. Dass es dennoch im Jahr 2001 nicht zur Tilgung kam, ist auf § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG zurückzuführen. Die Tilgung obiger Ordnungswidrigkeiten wurde durch das Hinzukommen neuer Eintragungen i.S. von § 28 Abs. 3 Nr. 1 - 9 StVG gehemmt. § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG normiert jedoch für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG eine absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren, die gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG mit Rechtskraft des jeweiligen Bußgeldbescheids beginnt. Diese absolute Tilgungsfrist ist für alle genannten Ordnungswidrigkeiten bereits im Jahr 2004 abgelaufen, so dass die drei genannten Verstöße gegen § 24 StVG zu tilgen waren.

Eine Tilgung der Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers aus dem Jahr 1999 nach § 24 a StVG erfolgt jedoch nicht. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG sind gemäß § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG explizit von der absoluten Tilgungsfrist von fünf Jahren ausgenommen. Es verbleibt insoweit bei der allgemeinen Regel des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 29 StVG Rn. 8). Dies bedeutet, dass die Tilgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG vom 15. Januar 1999, 10. August 1999 und 1. November 1999 durch die nachfolgenden Eintragungen, insbesondere der Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 22. September 2000, gehemmt wird. Die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG sind mithin weiter zu berücksichtigen.

(2) Die Tilgung der genannten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG führt zu keinem weiteren Punkteabzug. Die ursprünglich mit der Aufnahme ins Verkehrszentralregister verbundene Bewertung mit insgesamt 7 Punkten ist bereits durch den Punkterabatt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG entfallen und kann nicht ein weiteres Mal punktemindernd berücksichtigt werden. Das Gericht hat - wie ausgeführt - zugunsten des Antragstellers eine fiktive Reduzierung des Punktestands des Antragstellers auf 17 Punkte (Rückrechnung um 55 Punkte) unterstellt. Tilgungen im Verkehrszentralregister nach einer fiktiven Rückrechnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG können den Punktestand jedoch erst dann weiter absinken lassen, wenn die zu tilgenden Eintragungen den zuvor gewährten Punkterabatt übersteigen ( VG Potsdam vom 16.9.2002, 10 L 580/02 ). Dies hat für den Antragsteller zur Folge, dass ein Absinken seines Punktestands erst dann möglich ist, wenn Tilgungen vorliegen, die 55 Punkte übersteigen. Bis dahin werden Tilgungen -- wie die vorliegenden in Höhe von insgesamt 7 Punkten - durch den zuvor erfolgten Punkterabatt kompensiert.

2. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO - entgegen der gesetzgeberischen Konzeption - rechtfertigen könnten. Das Gericht verkennt nicht, dass die vorliegende Entscheidung für den Antragsteller weitreichende persönliche, berufliche und wirtschaftliche Konsequenzen hat. Nochmals klarzustellen ist jedoch, dass bei Erreichen von 18 Punkten der Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgeschrieben ist (vgl. OVG Lüneburg, DAR 2003, 187 ).

a) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insoweit nicht anzustellen. Von der Ermächtigung des Bundesverkehrsministeriums, den zuständigen Landesbehörden durch Rechtsverordnung die Befugnis zur Zulassung von Ausnahmen einzuräumen, ist bisher kein Gebrauch gemacht worden (vgl. Hentschel, a.a.O., § 4 Rn. 15). Der Antragsteller wurde zudem - wie dargelegt - bereits mit Schreiben vom 28. Juli 1999 bei einem Punktestand von 8 Punkten verwarnt, zu Beginn des Jahres 2003 nahm er schließlich doch noch an einem Aufbauseminar teil, nachdem er hierzu durch das Landratsamt Donau-Ries wiederholt verpflichtet worden war. Letztlich wurden beim Antragsteller somit trotz mehrfacher Hinweise des Antragsgegners seit 1999 zahlreiche Verkehrszuwiderhandlungen registriert, was deutlich gegen ihn spricht.

b) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist auch verfassungs- und verhältnismäßig (vgl. BayVGH vom 17.1.2005, 11 CS 04.2955 ). Die Annahme, dass Personen bei Überschreiten der 18-Punkte-Grenze in der Regel zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, ist schon vor dem Hintergrund des sich aus § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG ergebenden "Tilgungsautomatismus" nicht zu beanstanden; dieser führt letztlich dazu, dass 18 Punkte nur dann erreicht werden, wenn ein Verkehrsteilnehmer entweder innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit mehrere gravierende Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen hat oder in erheblicher Zahl mittelschwere oder minder gravierende Verstöße begangen hat. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zur Problematik des "Vielfahrers" sei nur ausgeführt, dass lediglich 0,3 % der Personen, die in Deutschland eine Fahrerlaubnis besitzen, 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister erreichen (vgl. Jagow, DAR 1998, 186 ). Angesichts dieser Zahlen wird die Argumentation, dass für einen "Vielfahrer" das Erreichen der 18-Punkte-Grenze mehr oder weniger nahe liege oder gar zwangsläufig sei, widerlegt. Denn eine derart hohe Fahrleistung wie jene des Antragstellers wird von zahlreichen Fahrzeuglenkern - insbesondere Lastkraftwagen- oder Omnibusfahrern - erreicht bzw. übertroffen. Der Prozentsatz dieser Fahrzeuglenker im Straßenverkehr übertrifft einen Wert von 0,3 % jedoch bei weitem, so dass festzustellen ist, dass die große Mehrheit der "Vielfahrer" die 18-Punkte-Grenze trotz hoher Fahrleistung nicht erreicht.

3. Die mit Bescheid vom 27. Juli 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ( § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

4. Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegenüber dem Entzug der Fahrerlaubnis ausscheidet, bleibt es auch beim sofortigen Vollzug der auf § 47 Abs. 1 FeV gestützten Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Ebenso ist die Androhung eines Zwangsgeldes bei nicht fristgerechter Ablieferung des Führerscheines nicht zu beanstanden, da dies das gerade unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hier das statthafte Zwangsmittel ist (vgl. Art. 31 und 34 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - BayVwZVG).

5. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO kann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dies erforderlich erscheint. Prozesskostenhilfe und damit auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind vorliegend deshalb zu versagen, weil die Rechtsverfolgung - wie dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO .

Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.