Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

31.01.2005

Aktenzeichen:

Au 3 S 05.61
Vorinstanz:

 

Beschluss


Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Januar 2005 gegen die Nrn. 1 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. November 2004 wird angeordnet, hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids wiederhergestellt.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.


Gründe

I. 1. Der am ... geborene Antragsteller war seit 20. Juli 1994 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Klasseneinteilung).

Am 8. März 2001 wurde er bei einem Punktestand von zehn Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt und auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Am 6. September 2002 wurde er bei einem Stand von 18 Punkten so gestellt, als ob er 17 Punkte hätte, da er noch nicht verpflichtet worden sei, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, bis spätestens 6. Dezember 2002 an einem solchen Seminar teilzunehmen und auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen.

Nach Mahnung nahm der Antragsteller an einem Aufbauseminar in der Zeit vom 24. Januar bis zum 14. Februar 2003 teil.

2. Nachdem der Antragsgegnerin am 23. September 2004 bekannt wurde, dass für den Antragsteller Eintragungen im Verkehrszentralregister einen Stand von 21 Punkten ergaben, entzog sie dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. November 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 und verpflichtete ihn sofort vollziehbar, spätestens innerhalb von drei Tagen den Führerschein bei der Behörde abzuliefern, für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR angedroht. Bei dem Punktestand sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Um eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden, sei wegen des überragenden Interesses der Verkehrssicherheit auch die Ablieferungspflicht für sofort vollziehbar zu erklären.

Der hiergegen am 19. November 2004 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 13. Dezember 2004 zurückgewiesen.

3. Am 14. Januar 2005 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, mit dem beantragt ist,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. November 2004 wiederherzustellen.

Versehentlich habe der Antragsteller es versäumt, den Bußgeldbescheid hinsichtlich der letzten Verkehrszuwiderhandlung anzufechten. Die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens wäre Erfolg versprechend gewesen. Da der Antragsteller berufsbedingt ca. 100.000 km im Jahr mit dem Auto zurücklege, sei es vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig, die sofortige Vollziehung auszusprechen.

4. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. 1. Entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzziel ist davon auszugehen, dass beantragt ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis sowie hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes für die nicht fristgerechte Ablieferung des Führerscheines anzuordnen, bezüglich der Ablieferungspflicht des Führerscheins wiederherzustellen. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis wie auch die Androhung eines Zwangsmittels sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat zum Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, so ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

2. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, so kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen (vgl. zum Ganzen: Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, RdNrn. 69 ff. zu § 80). Der Entzug der Fahrerlaubnis ist im Rahmen einer Überprüfung im Eilverfahren rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

a) Die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sind nicht gegeben, da die sich aus den Akten ergebenden Eintragungen für den Antragsteller im Verkehrszentralregister nicht mit 18 oder mehr Punkten zu bewerten sind.

Die Behörde hat zu Unrecht die Verkehrsordnungswidrigkeiten, die vor der letzten Eintragung im Verkehrszentralregister dort eingetragen sind, bei der Bewertung des Punktestandes berücksichtigt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist bei einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre. Sind im Verkehrszentralregister mehrere Eintragungen wegen Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Spätestens nach fünf Jahren ist die Eintragung wegen einer Ordnungswidrigkeit zu tilgen (§ 29 Abs. 6 Satz 3 StVG). Maßgeblich für den Lauf der Tilgungsfristen ist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen der Tag der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung (vgl. hierzu auch: VG Augsburg vom 3.7.2002, DAR 2003, 436).

Vorliegend hemmte die Eintragung wegen der Verkehrszuwiderhandlung vom 18. April 2002, die mit Bußgeldbescheid vom 5. Juni 2002 geahndet wurde und hinsichtlich derer am 22. Juni 2002 Rechtskraft eingetreten ist, die Tilgung der zuvor erfolgten Eintragungen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG war bezüglich der früheren geahndeten Zuwiderhandlungen nicht gegeben. Die Tilgung der Eintragung wegen dieser Verkehrszuwiderhandlung trat mit Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG am 22. Juni 2004 ein. Damit wurde diese Eintragung getilgt; die Tilgung erfolgte auch für die zuvor im Verkehrszentralregister enthaltenen Eintragungen, die wegen der jeweils vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist hinzu kommenden Eintragungen nicht getilgt werden konnten. Die Rechtskraft der Eintragung wegen des Bußgeldbescheids vom 2. Juli 2004 betreffend den Verkehrsverstoß vom 9. Juni 2004 trat erst am 21. Juli 2004 und damit nach Ablauf der Tilgungsfrist für die früheren Eintragungen ein. Ist eine Eintragung getilgt, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr entgegen gehalten werden (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG).

Die in § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG geregelte "Überliegefrist" von drei Monaten ändert an den Tilgungsfristen nichts. Diese Überliegefrist soll nur verhindern, dass eine Eintragung getilgt wird, obwohl möglicherweise schon vor Eintritt der Tilgungsreife eine weitere eintragungspflichtige Entscheidung ergangen ist, die eine Tilgung zwar wegen der Tilgungshemmung nach § 29 Abs. 6 hindern würde, die aber den Kraftfahrt-Bundesamt noch nicht bekannt ist, da sie noch nicht mitgeteilt wurde (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, RdNr. 11 zu § 29 StVG).

b) Es liegen auch nicht charakterliche Mängel vor, die den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Es ist anerkannt, dass das Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister nicht abgewartet werden muss, wenn sich aus den Eintragungen Anhaltspunkte für charakterliche Mängel ergeben, die sich in beharrlicher Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) zeigen (BayVGH vom 2.6.2003, 11 CS 03.743; NdsOVG vom 2.12.1999, NJW 2000, 685; Bouska/Laeverenz, a.a.O., Anmerkung 7 c zu § 4 StVG). Da der Fahrerlaubnisbehörde das erforderliche psychologische und gegebenenfalls auch medizinische Fachwissen für eine solche Einungsbeurteilung fehlt, ist daher grundsätzlich die Anforderung eines Fahreigungsgutachtens (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnis-Verordnung/FeV) unverzichtbar. Ein "Extremfall", in dem sich aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung die Ungeeignetheit auch ohne die Einschätzung eines Sachverständigen (§ 11 Abs. 7 FeV) praktisch aufdrängt, liegt nicht vor. Das folgt schon daraus, dass die getilgten Eintragungen nicht für die Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden dürfen (§ 29 Abs. 8 Satz 1, § 28 Abs. 2 Nr. 1 FeV).

c) Da der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, besteht auch keine Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins. Ebenso ist auch die Androhung des Zwangsgelds für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheines rechtswidrig.

3. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) sehen zwar für die Bemessung des Streitwerts einer Fahrerlaubnisangelegenheit der Klasse B sowie der Klasse C1 jeweils den Auffangwert vor (Nrn. 46.3, 46.5). Geht es jedoch wie im vorliegenden Fall um den Entzug der dem Antragsteller zuvor erteilten einheitlichen Fahrerlaubnis der Klasse 3 der alten Klasseneinteilung, so ist es nicht gerechtfertigt, nach der Aufspaltung der Fahrberechtigung der alten Klasse 3 mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in die Klasse B für Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg und C1 für Kraftfahrzeuge von 3.500 bis 7.500 kg (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FeV) den Streitwert für zwei Fahrerlaubnisklassen anzunehmen. Es ist sachgerecht, die Empfehlungen des neueren Streitwertkatalogs (Stand: Juli 2004) unter Berücksichtigung des früheren Streitwertkatalogs (DVBl 1996, 605), der in Nr. II 45.2 den Auffangwert für die Fahrerlaubnis der Klasse 3 vorgesehen hat, insoweit abweichend anzuwenden. Geht es um den Entzug der dem Antragsteller erteilten Fahrerlaubnis Klasse 3, ist nur einmal der Auffangwert für den Entzug jener Fahrerlaubnisklasse anzusetzen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Wertes.