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Beschluss
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um den sofortigen Vollzug der Entziehung der
Fahrerlaubnis des Antragstellers.
1. Der am ... geborene Antragsteller war seit 29. März 1982 im Besitz
einer Fahrerlaubnis der Klassen B und C1. Seit 17. Dezember 2002 ist er
im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE.
Am 7. Oktober 1999 wurde er bei einem Stand von 8 Punkten im Verkehrszentralregister
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
von der Antragsgegnerin verwarnt. Am 26. August 2002 forderte die Antragsgegnerin
den Antragsteller bei einem Punktestand von 15 Punkten im Verkehrszentralregister
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen;
gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, an einer verkehrspsychologischen
Beratung teilzunehmen wie auch darauf, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen
von 18 Punkten entzogen werde. Es wurde eine Teilnahmebescheinigung über
den Besuch des Aufbauseminars vom 25. November 2002 vorgelegt.
Im Mai 2003 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller
durch strafgerichtliches Urteil vom 3. März 2003 wegen fahrlässigen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen rechtskräftig verurteilt
worden ist. Da der Tatzeitpunkt der dadurch hinzugekommenen 18 Punkte
vor der Absolvierung des Aufbauseminars liege, sei - nach Auffassung der
Antragsgegnerin - der Antragsteller so zu stellen, als seien seine Zuwiderhandlungen
insgesamt nur mit 17 Punkten zu bewerten. Weiteres wurde nicht veranlasst.
Im Januar 2005 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller
wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Bußgeldbescheid
vom 10. November 2004, der seit 27. November 2004 rechtskräftig ist,
mit einer Geldbuße belegt worden ist. Das bewertete die Behörde
mit einem Punkt im Verkehrszentralregister.
Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April
2005 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn sofort
vollziehbar, den Führerschein spätestens binnen drei Tagen nach
Zustellung des Bescheids abzuliefern; für den Fall der nicht fristgerechten
Ablieferung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht.
Durch die letzte der Behörde bekannt gewordene Verkehrswidrigkeit
habe der Antragsteller 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht;
damit sei ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Die sofortige Vollziehung
der Ablieferungspflicht sei im Interesse einer effektiven Durchsetzung
des Entzugs der Fahrerlaubnis anzuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2005 wurde der gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid
ging dem Antragsteller am 6. August 2005 zu.
Hiergegen wurde am 2. September 2005 Klage erhoben, über die noch
nicht entschieden ist ( Au 3 K 05.863 ).
2. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende
Wirkung der Klage vom 29. August 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 14. April 2005 hinsichtlich Nummer 1 anzuordnen und hinsichtlich Nummer
2 wiederherzustellen.
Ein Rotlichtverstoß sei zu Unrecht mit 4 statt mit 3 Punkten im
Verkehrszentralregister bewertet worden. Der Antragsteller sei so zu stellen,
als wenn für ihn 17 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen
wären. Denn vor Überschreiten von 18 Punkten sei er nicht nochmals
verwarnt worden. Im Übrigen benötige er die Fahrerlaubnis für
seine berufliche Existenz.
3. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten
verwiesen.
II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs.
5 VwGO zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt
werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung
eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ( §
113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben
wird, so kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
dieses Verwaltungsakts bestehen. Wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache
dagegen keinen Erfolg haben, besteht kein Grund für die Anordnung
dessen aufschiebender Wirkung (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO,
11. Aufl. 2000, RdNrn. 69 ff. zu § 80). Vorliegend ist die Entziehung
der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Überprüfung im Eilverfahren
nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den
Antragsteller nicht in seinen Rechten.
2. Die für den Antragsteller im Verkehrszentralregister eingetragenen
und verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen sind derzeit mit 30 Punkten
zu bewerten. Bei diesem Punktestand hat die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis
zu Recht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen. Widerspruch
und Anfechtungsklage hiergegen haben nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG
kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.
a) Vor der rechtskräftigen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
in drei Fällen mit Urteil vom 3. März 2003, das seit 11. März
2003 rechtskräftig ist, betrug der Punktestand des Antragstellers
im Verkehrszentralregister 14 Punkte. Eine erneute Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG war damit nicht erforderlich.
Nur in dem Fall, in dem auf Grund von Tilgung oder anderen Umständen
der Punktestand so zurückgeht, dass bei Eintrag einer neuen Verkehrszuwiderhandlung
die Schwelle von 14 Punkten, die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz
1 StVG genannt ist, überschritten wird, ist eine erneute Verwarnung
erforderlich (OVG Bbg vom 16.7.2003, DAR 2004, 46 ; OVG NRW vom 21.3.2003,
DAR 2003, 433 ). Wird bei einem erneuten Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister
nicht erneut diese Schwelle überschritten, ist der Betroffene nicht
erneut von der Behörde zu verwarnen ( OVG NRW vom 11.12.2003, DAR
2004, 286 ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, RdNr.
13 zu § 4 StVG). Denn die Warn- und Hinweisfunktion der in §
4 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Maßnahmen wird nur bei (erneutem)
Überschreiten der Punkteschwellen ausgelöst. Entwickelt sich
der Punktestand nach Überschreiten einer solchen Punkteschwelle in
der Weise, dass die untere Schwelle für einen Hinweis nicht unterschritten
wird, so ist der mit der Vorschrift verfolgten Konzeption Rechnung getragen,
dass der relativ strenge Entzug der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 18
oder mehr Punkten durch einen Maßnahmenkatalog an Hinweisen und
Hilfen bei Erreichen gewisser Punktestände abgemildert werden soll
(OVG NRW vom 21.3.2003, a.a.O.; vom 11.12.2003, a.a.O.).
Ein durch Tilgung oder sonstigen Punkteabbau "von oben" verursachtes
Absinken des Punktestandes löst die Verpflichtung der Behörde,
das Punktesystem anzuwenden, dagegen nicht aus. Das ergibt sich sowohl
aus dem Wortlaut ("erreicht oder überschreitet") wie aus
Sinn und Zweck der Maßnahmen. Eine Einwirkung auf den Betroffenen
ist nur dann sinnvoll, wenn sich ein Punktestand der Verkehrszuwiderhandlungen
quasi "von unten her" aufbaut. Eine solche Einflussnahme ist
dagegen nicht erforderlich, wenn der Punktestand insbesondere durch längeres
verkehrsgemäßen Verhaltens abgebaut wird (Thür OVG vom
11.11.2003, VRS 106, 315 ).
b) Die Antragsgegnerin ergriff zunächst am 26. August 2002 bei einem
Stand von 15 Punkten im Verkehrszentralregister die in § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Maßnahme. Vor der Erhöhung des
Punktestandes wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen
betrug der Punktestand des Antragstellers dann 14 Punkte.
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen eines Punktestandes
im Verkehrszentralregister, der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG auslöst, ist der des Eintritts der
Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung des Strafgerichts oder der
Ordnungswidrigkeitenbehörde. Das ist ein ohne weiteres feststellbares
Datum ( VG Augsburg vom 3.7.2002, DAR 2003, 436 ). Die strafgerichtliche
Ahndung wurde am 11. März 2003 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt
war durch Ablauf der 5-jährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs.
6 Satz 3 StVG lediglich die Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 1997, deren
Ahndung durch Bußgeldbescheid am 3. September 1997 rechtskräftig
wurde, getilgt. Somit ergaben sich 14 Punkte. Die danach geahndeten Ordnungswidrigkeiten
wurden nicht getilgt, da innerhalb von zwei Jahren jeweils ein neuer Verstoß
hinzukam ( § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 StVG ). Die Behörde
ist zur Durchführung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen
Maßnahmen - wie oben dargestellt - nur dann verpflichtet, wenn der
Betroffene diese Grenzen "von unten" erreicht und überschreitet;
das ist hier nicht der Fall.
Im Übrigen ist die Bewertung der Eintragungen durch die Behörde
nicht zu beanstanden. Der Rotlichtverstoß am 15. September 2000
ist nach Nr. 4.8 der Anlage 3 zu § 40 FeV mit 4 Punkten zu bewerten,
da die nicht beachtete Rotphase schon länger als eine Sekunde andauerte.
Die Bewertung der Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei
Fällen ist zu Recht mit 18 Punkten erfolgt. Fahren ohne Fahrerlaubnis
ist nach Nr. 2.1 der Anlage 3 zu § 40 FeV mit 6 Punkten zu bewerten;
stehen die Verstöße in Tatmehrheit zueinander (§ 53 des
Strafgesetzbuches/StGB), so sind für jede Zuwiderhandlung die entsprechenden
Punkte anzusetzen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG ). Der Antragsteller
überschritt mit dieser rechtskräftigen Verurteilung die Schwelle
des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ; die Fahrerlaubnis hätte ihm
bereits zu diesem Zeitpunkt entzogen werden müssen. Die Annahme der
Antragsgegnerin, dass es für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgeschriebenen
Maßnahmen auf den Tatzeitpunkt ankomme, ist nicht zutreffend (vgl.
VG Augsburg, a.a.O.).
c) Mit Eintragung des weiteren Punktes für die Verkehrszuwiderhandlung
vom 2. August 2004, deren Ahndung mit Bußgeldbescheid vom 27. November
2004 rechtskräftig wurde, erhöhte sich der Punktestand auf 30,
ohne dass zuvor die Schwelle für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 StVG vorgesehene Maßnahme unterschritten wurde. Die Behörde
hat den Punktestand zutreffend bestimmt. Die Eintragung wegen des Fahrens
ohne Fahrerlaubnis vom 2. September 1999, deren Ahndung am 4. Oktober
2000 rechtskräftig wurde, hemmt als Straftat die Tilgung der später
eingetragenen Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 29 Abs. 6 Sätze 1
bis 3 StVG ; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, Anmerkung
18 zu § 29 StVG).
c) Es sind keine Gründe ersichtlich, von der vom Gesetzgeber in §
4 Abs. 7 Satz 2 StVG vorgesehenen Wertung abzuweichen, dass bei Erreichen
oder Überschreiten von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die
Fahrerlaubnis grundsätzlich sofort vollziehbar zu entziehen ist.
Insbesondere ist unschädlich, dass die Antragsgegnerin nicht schon
bei Bekanntwerden der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im
Jahr 2003 die Fahrerlaubnis entzogen hat. Denn die in § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 StVG genannte Fiktion, dass der Betroffene wegen Erreichens
oder Überschreitens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, besteht unverändert
fort. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller
für seine berufliche Existenz auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist verfassungs- und verhältnismäßig;
die Regelung greift auch bei Personen, die eine hohe Kilometerleistung
mit ihrem Fahrzeug zurücklegen und daher einer erhöhten Gefahr
unterliegen, verkehrsauffällig zu werden ( BayVGH vom 17.1.2005,
11 CS 04.2955 ). Die - selbstverständliche - Forderung, die im Straßenverkehr
geltenden Regelungen zu beachten, hat für jeden, auch einen sog.
"Vielfahrer" zu gelten. Entsprechendes gilt für einen Berufskraftfahrer.
Nach der vorliegenden Akte fiel der Antragsteller seit über zehn
Jahren wiederholt insbesondere mit Geschwindigkeitsverstößen
auf; auch sonst beging er immer wieder erhebliche Zuwiderhandlungen im
Straßenverkehr. Ist er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen,
so muss ihm abverlangt werden, sich entsprechend strikt verkehrsgerecht
zu verhalten.
3. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus §
3 Abs. 2 Satz 2 StVG , § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV . Die Androhung eines
Zwangsgeldes bei nicht fristgerechter Ablieferung ist nicht zu beanstanden,
da dies gerade unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
das statthafte Zwangsmittel ist (Art. 31 und 34 des Bayerischen Verwaltungszustellungs-
und Vollstreckungsgesetzes).
4. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53
Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt
die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
( NVwZ 2004, 1327 ). Nach Nr. 46.4 soll für eine Fahrerlaubnis der
Klasse C der 1,5-fache Auffangwert, nach Nr. 46.8 für eine Fahrerlaubnis
der Klasse E der 0,5-fache Auffangwert angesetzt werden, nach Nr. 1.5
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses
Streitwertes. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 berechtigt die Fahrerlaubnis
der Klasse CE zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen, die der
Antragsteller im Übrigen auf Grund seiner Fahrerlaubnis führen
darf, weshalb nur die Klasse CE bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen
ist.
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