Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

19.09.2005

Aktenzeichen:

Au 3 S 05.872
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.



Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

1. Der am ... geborene Antragsteller war seit 29. März 1982 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B und C1. Seit 17. Dezember 2002 ist er im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse CE.

Am 7. Oktober 1999 wurde er bei einem Stand von 8 Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) von der Antragsgegnerin verwarnt. Am 26. August 2002 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller bei einem Punktestand von 15 Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen; gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen wie auch darauf, dass die Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten entzogen werde. Es wurde eine Teilnahmebescheinigung über den Besuch des Aufbauseminars vom 25. November 2002 vorgelegt.

Im Mai 2003 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller durch strafgerichtliches Urteil vom 3. März 2003 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen rechtskräftig verurteilt worden ist. Da der Tatzeitpunkt der dadurch hinzugekommenen 18 Punkte vor der Absolvierung des Aufbauseminars liege, sei - nach Auffassung der Antragsgegnerin - der Antragsteller so zu stellen, als seien seine Zuwiderhandlungen insgesamt nur mit 17 Punkten zu bewerten. Weiteres wurde nicht veranlasst.

Im Januar 2005 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Bußgeldbescheid vom 10. November 2004, der seit 27. November 2004 rechtskräftig ist, mit einer Geldbuße belegt worden ist. Das bewertete die Behörde mit einem Punkt im Verkehrszentralregister.

Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2005 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn sofort vollziehbar, den Führerschein spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung des Bescheids abzuliefern; für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht. Durch die letzte der Behörde bekannt gewordene Verkehrswidrigkeit habe der Antragsteller 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht; damit sei ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Die sofortige Vollziehung der Ablieferungspflicht sei im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Entzugs der Fahrerlaubnis anzuordnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2005 wurde der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ging dem Antragsteller am 6. August 2005 zu.

Hiergegen wurde am 2. September 2005 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist ( Au 3 K 05.863 ).

2. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. August 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2005 hinsichtlich Nummer 1 anzuordnen und hinsichtlich Nummer 2 wiederherzustellen.

Ein Rotlichtverstoß sei zu Unrecht mit 4 statt mit 3 Punkten im Verkehrszentralregister bewertet worden. Der Antragsteller sei so zu stellen, als wenn für ihn 17 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen wären. Denn vor Überschreiten von 18 Punkten sei er nicht nochmals verwarnt worden. Im Übrigen benötige er die Fahrerlaubnis für seine berufliche Existenz.

3. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, so kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache dagegen keinen Erfolg haben, besteht kein Grund für die Anordnung dessen aufschiebender Wirkung (vgl. Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNrn. 69 ff. zu § 80). Vorliegend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen einer Überprüfung im Eilverfahren nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

2. Die für den Antragsteller im Verkehrszentralregister eingetragenen und verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen sind derzeit mit 30 Punkten zu bewerten. Bei diesem Punktestand hat die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis zu Recht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen. Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung.

a) Vor der rechtskräftigen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen mit Urteil vom 3. März 2003, das seit 11. März 2003 rechtskräftig ist, betrug der Punktestand des Antragstellers im Verkehrszentralregister 14 Punkte. Eine erneute Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG war damit nicht erforderlich.

Nur in dem Fall, in dem auf Grund von Tilgung oder anderen Umständen der Punktestand so zurückgeht, dass bei Eintrag einer neuen Verkehrszuwiderhandlung die Schwelle von 14 Punkten, die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG genannt ist, überschritten wird, ist eine erneute Verwarnung erforderlich (OVG Bbg vom 16.7.2003, DAR 2004, 46 ; OVG NRW vom 21.3.2003, DAR 2003, 433 ). Wird bei einem erneuten Eintrag von Punkten in das Verkehrszentralregister nicht erneut diese Schwelle überschritten, ist der Betroffene nicht erneut von der Behörde zu verwarnen ( OVG NRW vom 11.12.2003, DAR 2004, 286 ; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, RdNr. 13 zu § 4 StVG). Denn die Warn- und Hinweisfunktion der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Maßnahmen wird nur bei (erneutem) Überschreiten der Punkteschwellen ausgelöst. Entwickelt sich der Punktestand nach Überschreiten einer solchen Punkteschwelle in der Weise, dass die untere Schwelle für einen Hinweis nicht unterschritten wird, so ist der mit der Vorschrift verfolgten Konzeption Rechnung getragen, dass der relativ strenge Entzug der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 18 oder mehr Punkten durch einen Maßnahmenkatalog an Hinweisen und Hilfen bei Erreichen gewisser Punktestände abgemildert werden soll (OVG NRW vom 21.3.2003, a.a.O.; vom 11.12.2003, a.a.O.).

Ein durch Tilgung oder sonstigen Punkteabbau "von oben" verursachtes Absinken des Punktestandes löst die Verpflichtung der Behörde, das Punktesystem anzuwenden, dagegen nicht aus. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut ("erreicht oder überschreitet") wie aus Sinn und Zweck der Maßnahmen. Eine Einwirkung auf den Betroffenen ist nur dann sinnvoll, wenn sich ein Punktestand der Verkehrszuwiderhandlungen quasi "von unten her" aufbaut. Eine solche Einflussnahme ist dagegen nicht erforderlich, wenn der Punktestand insbesondere durch längeres verkehrsgemäßen Verhaltens abgebaut wird (Thür OVG vom 11.11.2003, VRS 106, 315 ).

b) Die Antragsgegnerin ergriff zunächst am 26. August 2002 bei einem Stand von 15 Punkten im Verkehrszentralregister die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Maßnahme. Vor der Erhöhung des Punktestandes wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen betrug der Punktestand des Antragstellers dann 14 Punkte.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erreichen eines Punktestandes im Verkehrszentralregister, der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG auslöst, ist der des Eintritts der Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung des Strafgerichts oder der Ordnungswidrigkeitenbehörde. Das ist ein ohne weiteres feststellbares Datum ( VG Augsburg vom 3.7.2002, DAR 2003, 436 ). Die strafgerichtliche Ahndung wurde am 11. März 2003 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt war durch Ablauf der 5-jährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG lediglich die Ordnungswidrigkeit vom 18. Januar 1997, deren Ahndung durch Bußgeldbescheid am 3. September 1997 rechtskräftig wurde, getilgt. Somit ergaben sich 14 Punkte. Die danach geahndeten Ordnungswidrigkeiten wurden nicht getilgt, da innerhalb von zwei Jahren jeweils ein neuer Verstoß hinzukam ( § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 1 StVG ). Die Behörde ist zur Durchführung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen - wie oben dargestellt - nur dann verpflichtet, wenn der Betroffene diese Grenzen "von unten" erreicht und überschreitet; das ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen ist die Bewertung der Eintragungen durch die Behörde nicht zu beanstanden. Der Rotlichtverstoß am 15. September 2000 ist nach Nr. 4.8 der Anlage 3 zu § 40 FeV mit 4 Punkten zu bewerten, da die nicht beachtete Rotphase schon länger als eine Sekunde andauerte. Die Bewertung der Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen ist zu Recht mit 18 Punkten erfolgt. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nach Nr. 2.1 der Anlage 3 zu § 40 FeV mit 6 Punkten zu bewerten; stehen die Verstöße in Tatmehrheit zueinander (§ 53 des Strafgesetzbuches/StGB), so sind für jede Zuwiderhandlung die entsprechenden Punkte anzusetzen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG ). Der Antragsteller überschritt mit dieser rechtskräftigen Verurteilung die Schwelle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ; die Fahrerlaubnis hätte ihm bereits zu diesem Zeitpunkt entzogen werden müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass es für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgeschriebenen Maßnahmen auf den Tatzeitpunkt ankomme, ist nicht zutreffend (vgl. VG Augsburg, a.a.O.).

c) Mit Eintragung des weiteren Punktes für die Verkehrszuwiderhandlung vom 2. August 2004, deren Ahndung mit Bußgeldbescheid vom 27. November 2004 rechtskräftig wurde, erhöhte sich der Punktestand auf 30, ohne dass zuvor die Schwelle für die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Maßnahme unterschritten wurde. Die Behörde hat den Punktestand zutreffend bestimmt. Die Eintragung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 2. September 1999, deren Ahndung am 4. Oktober 2000 rechtskräftig wurde, hemmt als Straftat die Tilgung der später eingetragenen Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 29 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 StVG ; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, Anmerkung 18 zu § 29 StVG).

c) Es sind keine Gründe ersichtlich, von der vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG vorgesehenen Wertung abzuweichen, dass bei Erreichen oder Überschreiten von 18 Punkten im Verkehrszentralregister die Fahrerlaubnis grundsätzlich sofort vollziehbar zu entziehen ist. Insbesondere ist unschädlich, dass die Antragsgegnerin nicht schon bei Bekanntwerden der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis entzogen hat. Denn die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG genannte Fiktion, dass der Betroffene wegen Erreichens oder Überschreitens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, besteht unverändert fort. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller für seine berufliche Existenz auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist verfassungs- und verhältnismäßig; die Regelung greift auch bei Personen, die eine hohe Kilometerleistung mit ihrem Fahrzeug zurücklegen und daher einer erhöhten Gefahr unterliegen, verkehrsauffällig zu werden ( BayVGH vom 17.1.2005, 11 CS 04.2955 ). Die - selbstverständliche - Forderung, die im Straßenverkehr geltenden Regelungen zu beachten, hat für jeden, auch einen sog. "Vielfahrer" zu gelten. Entsprechendes gilt für einen Berufskraftfahrer. Nach der vorliegenden Akte fiel der Antragsteller seit über zehn Jahren wiederholt insbesondere mit Geschwindigkeitsverstößen auf; auch sonst beging er immer wieder erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr. Ist er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, so muss ihm abverlangt werden, sich entsprechend strikt verkehrsgerecht zu verhalten.

3. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG , § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV . Die Androhung eines Zwangsgeldes bei nicht fristgerechter Ablieferung ist nicht zu beanstanden, da dies gerade unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das statthafte Zwangsmittel ist (Art. 31 und 34 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes).

4. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 , 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327 ). Nach Nr. 46.4 soll für eine Fahrerlaubnis der Klasse C der 1,5-fache Auffangwert, nach Nr. 46.8 für eine Fahrerlaubnis der Klasse E der 0,5-fache Auffangwert angesetzt werden, nach Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Streitwertes. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen, die der Antragsteller im Übrigen auf Grund seiner Fahrerlaubnis führen darf, weshalb nur die Klasse CE bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist.