Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

13.12.2007

Aktenzeichen:

Au 3 S 07.1472
Vorinstanz:



Beschluss

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3, Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2007 folgenden
Beschluss:

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt.
II. Der Antrag wird abgelehnt,
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 6.250.—Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen den sofortigen Voltzug des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Der 57-jährige Antragsteller war seit dem 13. November 1978 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung), die am 15 Juni 1993 auf die Klasse 2 erweitert worden war. Am 29. April 1999 stellte das Landratsamt G. dem Antragsteller einen EU-Karten-Führerschein für die Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T aus. Die Fahrerlaubnis-Klassen C und CE wurden zunächst befristet, nach Ablauf der Gültigkeit wurde am 3. Mai 2005 ein neuer Führerschein für die Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T ausgestellt.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Landratsamt mit, dass für den Antragsteller 12 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren. Daraufhin wurde der Antragsteller verwarnt und auf die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aufbau-Seminar zum Punkteabbau hingewiesen.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 teilte das Kraftfahrtbundesamt mit, dass der Antragsteller 15 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte. Da die zugrunde liegende Tat vor der Verwarnung des Landratsamts begangen worden war, wurde der Punktestand auf 13 reduziert. Am 4. April 2006 teilte das Kraftfahrtbundesamt mit, dass nunmehr 18 Punkte erreicht waren. Die Reduzierung war dabei nicht berücksichtigt, nur 2 Punkte waren für Taten nach der Verwarnung erteilt worden, es ergab sich also ein fiktiver Punktestand von 15 Punkten. Das Landratsamt ordnete die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzte hierzu eine Frist bis zum 19. Juni 2006. Der Antragsteller besuchte das Aufbauseminar in der Zeit vom 14. Juli bis 29. Juli 2006.

Ein am 24. April 2006 vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilter, mit einem Punkt geahndeter, weiterer Verkehrsverstoß blieb ohne Folgen, da er vor Anordnung des Aufbauseminars begangen worden war.
Am 15. Juni 2006 wurden weitere Verstöße mit insgesamt 5 Punkten mitgeteilt, die zu einem Punktestand von nunmehr 17 führten, da nur zwei Punkte nach Anordnung des Aufbauseminars hinzugekommen waren.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 informierte das Kraftfahrtbundesamt, dass ein weiterer Verkehrsverstoß mit drei Punkten ins Verkehrszentralregister eingetragen worden war. Der Antragsteller hatte damit die Schwelle von 18 Punkten im Verkehrszentralregister überschritten.

2. Nach Anhörung des Antragstellers entzog ihm das Landratsamt G. mit Bescheid vom 8. November 2007 in Nummer 1 die Fahrerlaubnis, ordnete in Nummer 2a an, den Führerschein spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und ordnete in Nummer 2b für den Fall der Nichtbefolgung der Nummer 2a ein Zwangsgefd in Höhe von 500.— Euro an. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 2a wurde angeordnet.

Nach Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister gelte der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wie im Punktesystem vorgesehen, sei er verwarnt worden, die Teilnahme an einem Aufbauseminar sei angeordnet worden. Obwohl die Punktezahl mehrfach wie gesetzlich vorgesehen reduziert worden sei, sei die 18-Punkte-Schwelle erreicht worden. Die sofortige Voll-ziehbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sei erforderlich, weil das öffentliche Interesse, ungeeignete Kraftfahrer aus Sicherheitsgründen vom Straßenverkehr fernzuhalten, die Interessen des Einzelnen überwögen und der Antragsteller außerdem durch den Besitz des Führerscheins bei Kontrollen den Eindruck erwecken könne, er sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
Am 13. November 2007 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt G. ab.

3. Der Antragsteller lässt Klage erheben und beantragt weiter (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Weiter wird beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhiife unter Beiordnung von Rechtsanwalt Spengler zu gewähren.

Der Antragsteller sei durch den Entzug der Fahrerlaubnis bzw. den Sofortvollzug in seiner Existenz gefährdet. Er sei zwei Personen gegenüber, nämlich seiner Ehefrau, die Hausfrau, und seiner Tochter, die arbeitssuchend sei, unterhaltsverpflichtet. Beide hätten keinerlei Einkünfte. Er müsse auch die Miete allein bezahlen. Da er von Beruf Kraftfahrer sei, habe er ohne Fahrerlaubnis ebenfalls kein Einkommen, er müsse damit rechnen, von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperre zu erhalten, sodass er die laufenden Ausgaben nicht mehr decken könne.

4. Das Landratsamt G. beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil für den Antragsteller mehr als 20 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Der Antragsteller gelte damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis sei zu entziehen. Das Landratsamt habe insoweit keinen Ermessensspielraum, Der Entzug der Fahrerlaubnis in diesen Fällen sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sei im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgt. Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers müssten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg.

1. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entgegen der Intention des Gesetzgebers rechtfertigen würden. Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Säte 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Behörde braucht den Sofortvollzug insoweit also nicht aufgrund eigener Interessenabwägung anzuordnen. Es besteht hier aber auch für das Gericht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

2. Das Gericht hat bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen b
zw. anzuordnen, das öffentliche Interesse daran, dass dem Antragsteller unverzüglich die Teilnahme am Straßenverkehr untersagt wird, abzuwägen gegen das private Interesse des Antragstellers daran, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung einer offensichtlich unbegründeten Klage. Vorliegend fällt diese Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da seine Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

3. Das Landratsamt ist zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und hat ihm daher die Fahrerlaubnis entzogen. Das Vorbringen des Antragstellers im Verwaltungs- und Antragsverfahren vermag diese Annahme nicht in Frage zu stellen.
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 1. Halbsatz StVG gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer in dem in § 4 StVG geregelten Punktesystem 18 Punkte erreicht. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz StVG wird die Verpflichtung der Behörde zum Entzug der Fahrerlaubnis in diesen Fällen geregelt. Einen Ermessensspielraum hat die Behörde dabei nicht.

Diese Regelung kann auch nicht als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig gelten. Der Antragsteller hat unbestritten einen Eintrag von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht, obwohl zu seinen Gunsten mehrfach die in § 4 Abs. 5 StVG vorgesehene Reduzierung der Punktezahl vorgenommen wurde und obwohl er vom Landratsamt gemäß dem in § 4 StVG festgelegten Punktesystem zunächst verwarnt und später zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet wurde. Dieses abgestufte System zusammen mit dem sich aus § 29 StVG geregelten Tilgungsverfahren gewährleisten, dass ein Betroffener nicht unvorbereitet un
d im Übermaß vom Entzug der Fahrerlaubnis getroffen wird. Dass das Landratsamt die Anzahl der entscheidungsrelevanten Punkte falsch berechnet hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Antragsteller ist damit gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 Nr. 3 StVG unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, die Fahrerlaubnis war zu entziehen.

4. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für den Antragsteller gerade im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer erhebliche berufliche und finanzielle Nachteile zur Folge hat. Allerdings ist dies ebenso wie auch der Umstand, dass er seiner Familie gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, nichts, was ihn in außergewöhnlichem Maße von anderen Verkehrsteilnehmern unterscheiden würde. Die im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und gemäß dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren Auftrag des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vorgenommene Wertung des Gesetzgebers, in Fällen, in denen ein Kraftfahrer durch häufigste Regelverstöße erkennen lässt, dass er seine eigenen Interessen über die Anforderungen an die Sicherheit des Straßenverkehrs stellt, die aufschiebende Wirkung einer Klage auszuschließen, wird durch solche Nachteile für den Betroffenen nicht relativiert. Hat die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg, können Nachteile, die die Behördenentscheidung regelmäßig mit sich bringt, nicht zu einer anderen Wertung der Interessenlage führen. Wirtschaftliche Interessen des Antragstellers müssen demgemäß hinter dem öffentlichen Interesse an der. Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

5. Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausscheidet, bleibt es auch beim sofortigen Vollzug der auf § 47 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) beruhenden Pflicht zur Abgabe des Führerscheins. Die Verpflichtung hat sich trotz erfolgter Ablieferung des Führerscheins nicht erledigt, da sie den
Rechtsgrund dafür bietet, dass das Landratsamt den Führerschein des Antragstellers behalten darf

(vgl. BayVGH vom 32.07.2007 - 11 CS 06.3451)

Die ebenfalls von Gesetzes wegen nach Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes {VwZVG) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 b) des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Sie hat sich durch die fristgerecht Ablieferung des Führerscheins erledigt.

Das Landratsamt hat im Schriftsatz vom 20. November 2007 (Bl. 16 ff d. A.) mitgeteilt, der Antragsteller sei der Verpflichtung in Nr. 2a des Bescheides vom 8. November 2007 nachgekommen, der Führerschein sei am 11. November 2007 (einem Sonntag) abgegeben worden. Ein Vermerk des Landratsamts (Bl. 91 der vorgelegten Akten) bestätigt eine Ablieferung am 13. November. Der Bescheid war am 9. November zugestellt worden. Das Landratsamt geht offensichtlich von einer fristgerechten Ablieferung innerhalb von drei Werktagen aus. Dies ist nicht zu beanstanden.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG)

Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nach
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren. Denn es fehlt an der nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht für den Antrag.
Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache wird über beide Anträge gleichzeitig entschieden.