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Beschluss
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3, Kammer, ohne
mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2007 folgenden
Beschluss:
I. Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
S. wird abgelehnt.
II. Der Antrag wird abgelehnt,
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 6.250.—Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller wendet sich gegen den sofortigen Voltzug des Entzugs
seiner Fahrerlaubnis.
1. Der 57-jährige Antragsteller war seit dem 13. November 1978 im
Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung), die am 15 Juni
1993 auf die Klasse 2 erweitert worden war. Am 29. April 1999 stellte
das Landratsamt G. dem Antragsteller einen EU-Karten-Führerschein
für die Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T aus. Die Fahrerlaubnis-Klassen
C und CE wurden zunächst befristet, nach Ablauf der Gültigkeit
wurde am 3. Mai 2005 ein neuer Führerschein für die Klassen
A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, M und T ausgestellt.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 teilte das Kraftfahrtbundesamt dem Landratsamt
mit, dass für den Antragsteller 12 Punkte im Verkehrszentralregister
eingetragen waren. Daraufhin wurde der Antragsteller verwarnt und auf
die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Aufbau-Seminar zum Punkteabbau
hingewiesen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 teilte das Kraftfahrtbundesamt mit,
dass der Antragsteller 15 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte.
Da die zugrunde liegende Tat vor der Verwarnung des Landratsamts begangen
worden war, wurde der Punktestand auf 13 reduziert. Am 4. April 2006 teilte
das Kraftfahrtbundesamt mit, dass nunmehr 18 Punkte erreicht waren. Die
Reduzierung war dabei nicht berücksichtigt, nur 2 Punkte waren für
Taten nach der Verwarnung erteilt worden, es ergab sich also ein fiktiver
Punktestand von 15 Punkten. Das Landratsamt ordnete die Teilnahme an einem
Aufbauseminar an und setzte hierzu eine Frist bis zum 19. Juni 2006. Der
Antragsteller besuchte das Aufbauseminar in der Zeit vom 14. Juli bis
29. Juli 2006.
Ein am 24. April 2006 vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilter, mit einem
Punkt geahndeter, weiterer Verkehrsverstoß blieb ohne Folgen, da
er vor Anordnung des Aufbauseminars begangen worden war.
Am 15. Juni 2006 wurden weitere Verstöße mit insgesamt 5 Punkten
mitgeteilt, die zu einem Punktestand von nunmehr 17 führten, da nur
zwei Punkte nach Anordnung des Aufbauseminars hinzugekommen waren.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 informierte das Kraftfahrtbundesamt,
dass ein weiterer Verkehrsverstoß mit drei Punkten ins Verkehrszentralregister
eingetragen worden war. Der Antragsteller hatte damit die Schwelle von
18 Punkten im Verkehrszentralregister überschritten.
2. Nach Anhörung des Antragstellers entzog ihm das Landratsamt G.
mit Bescheid vom 8. November 2007 in Nummer 1 die Fahrerlaubnis, ordnete
in Nummer 2a an, den Führerschein spätestens innerhalb von 3
Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und ordnete in Nummer 2b
für den Fall der Nichtbefolgung der Nummer 2a ein Zwangsgefd in Höhe
von 500.— Euro an. Die sofortige Vollziehbarkeit der Nummer 2a wurde angeordnet.
Nach Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister gelte der Antragsteller
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wie im Punktesystem
vorgesehen, sei er verwarnt worden, die Teilnahme an einem Aufbauseminar
sei angeordnet worden. Obwohl die Punktezahl mehrfach wie gesetzlich vorgesehen
reduziert worden sei, sei die 18-Punkte-Schwelle erreicht worden. Die
sofortige Voll-ziehbarkeit der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins
sei erforderlich, weil das öffentliche Interesse, ungeeignete Kraftfahrer
aus Sicherheitsgründen vom Straßenverkehr fernzuhalten, die
Interessen des Einzelnen überwögen und der Antragsteller außerdem
durch den Besitz des Führerscheins bei Kontrollen den Eindruck erwecken
könne, er sei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
Am 13. November 2007 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim
Landratsamt G. ab.
3. Der Antragsteller lässt Klage erheben und beantragt weiter (sinngemäß),
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen
und die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.
Weiter wird beantragt, dem Antragsteller Prozesskostenhiife unter Beiordnung
von Rechtsanwalt Spengler zu gewähren.
Der Antragsteller sei durch den Entzug der Fahrerlaubnis bzw. den Sofortvollzug
in seiner Existenz gefährdet. Er sei zwei Personen gegenüber,
nämlich seiner Ehefrau, die Hausfrau, und seiner Tochter, die arbeitssuchend
sei, unterhaltsverpflichtet. Beide hätten keinerlei Einkünfte.
Er müsse auch die Miete allein bezahlen. Da er von Beruf Kraftfahrer
sei, habe er ohne Fahrerlaubnis ebenfalls kein Einkommen, er müsse
damit rechnen, von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperre zu erhalten,
sodass er die laufenden Ausgaben nicht mehr decken könne.
4. Das Landratsamt G. beantragt für den Antragsgegner, den Antrag
abzulehnen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil für
den Antragsteller mehr als 20 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen
seien. Der Antragsteller gelte damit als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnis sei zu entziehen. Das Landratsamt habe
insoweit keinen Ermessensspielraum, Der Entzug der Fahrerlaubnis in diesen
Fällen sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die sofortige Vollziehbarkeit
der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins sei im überwiegenden
öffentlichen Interesse erfolgt. Die wirtschaftlichen Interessen des
Antragstellers müssten gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) bleibt ohne Erfolg.
1. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) entgegen der Intention des Gesetzgebers rechtfertigen würden.
Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Säte 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist gemäß § 4 Abs.
7 Satz 2 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Behörde braucht
den Sofortvollzug insoweit also nicht aufgrund eigener Interessenabwägung
anzuordnen. Es besteht hier aber auch für das Gericht kein Anlass,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
2. Das Gericht hat bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende
Wirkung des eingelegten Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5
VwGO wiederherzustellen bzw.
anzuordnen, das öffentliche Interesse daran, dass dem Antragsteller
unverzüglich die Teilnahme am Straßenverkehr untersagt wird,
abzuwägen gegen das private Interesse des Antragstellers daran, zumindest
vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können.
Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen,
da am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts
ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der
aufschiebenden Wirkung einer offensichtlich unbegründeten Klage.
Vorliegend fällt diese Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers
aus, da seine Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
3. Das Landratsamt ist zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers
zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und hat ihm daher die
Fahrerlaubnis entzogen. Das Vorbringen des Antragstellers im Verwaltungs-
und Antragsverfahren vermag diese Annahme nicht in Frage zu stellen.
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
so hat ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3, 1. Halbsatz StVG gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,
wer in dem in § 4 StVG geregelten Punktesystem 18 Punkte erreicht.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz StVG wird die
Verpflichtung der Behörde zum Entzug der Fahrerlaubnis in diesen
Fällen geregelt. Einen Ermessensspielraum hat die Behörde dabei
nicht.
Diese Regelung kann auch nicht als unverhältnismäßig und
damit verfassungswidrig gelten. Der Antragsteller hat unbestritten einen
Eintrag von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht, obwohl zu
seinen Gunsten mehrfach die in § 4 Abs. 5 StVG vorgesehene Reduzierung
der Punktezahl vorgenommen wurde und obwohl er vom Landratsamt gemäß
dem in § 4 StVG festgelegten Punktesystem zunächst verwarnt
und später zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet wurde.
Dieses abgestufte System zusammen mit dem sich aus § 29 StVG geregelten
Tilgungsverfahren gewährleisten, dass ein Betroffener nicht unvorbereitet
und
im Übermaß vom Entzug der Fahrerlaubnis getroffen wird. Dass
das Landratsamt die Anzahl der entscheidungsrelevanten Punkte falsch berechnet
hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Antragsteller ist damit gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 Nr.
3 StVG unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
anzusehen, die Fahrerlaubnis war zu entziehen.
4. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Entzug der Fahrerlaubnis
für den Antragsteller gerade im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
als Kraftfahrer erhebliche berufliche und finanzielle Nachteile zur Folge
hat. Allerdings ist dies ebenso wie auch der Umstand, dass er seiner Familie
gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, nichts, was ihn in außergewöhnlichem
Maße von anderen Verkehrsteilnehmern unterscheiden würde. Die
im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs
und gemäß dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ableitbaren
Auftrag des Staates zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer
vorgenommene Wertung des Gesetzgebers, in Fällen, in denen ein Kraftfahrer
durch häufigste Regelverstöße erkennen lässt, dass
er seine eigenen Interessen über die Anforderungen an die Sicherheit
des Straßenverkehrs stellt, die aufschiebende Wirkung einer Klage
auszuschließen, wird durch solche Nachteile für den Betroffenen
nicht relativiert. Hat die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen
Erfolg, können Nachteile, die die Behördenentscheidung regelmäßig
mit sich bringt, nicht zu einer anderen Wertung der Interessenlage führen.
Wirtschaftliche Interessen des Antragstellers müssen demgemäß
hinter dem öffentlichen Interesse an der. Sicherheit des Straßenverkehrs
zurücktreten.
5. Da vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausscheidet,
bleibt es auch beim sofortigen Vollzug der auf § 47 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) beruhenden Pflicht zur Abgabe des Führerscheins.
Die Verpflichtung hat sich trotz erfolgter Ablieferung des Führerscheins
nicht erledigt, da sie den
Rechtsgrund dafür bietet, dass das Landratsamt den Führerschein
des Antragstellers behalten darf
(vgl. BayVGH
vom 32.07.2007 - 11 CS 06.3451)
Die ebenfalls
von Gesetzes wegen nach Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungs-zustellungs-
und Vollstreckungsgesetzes {VwZVG) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung
in Nr. 2 b) des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29, 31
und 36 VwZVG. Sie hat sich durch die fristgerecht Ablieferung des Führerscheins
erledigt.
Das Landratsamt hat im Schriftsatz vom 20. November 2007 (Bl. 16 ff d.
A.) mitgeteilt, der Antragsteller sei der Verpflichtung in Nr. 2a des
Bescheides vom 8. November 2007 nachgekommen, der Führerschein sei
am 11. November 2007 (einem Sonntag) abgegeben worden. Ein Vermerk des
Landratsamts (Bl. 91 der vorgelegten Akten) bestätigt eine Ablieferung
am 13. November. Der Bescheid war am 9. November zugestellt worden. Das
Landratsamt geht offensichtlich von einer fristgerechten Ablieferung innerhalb
von drei Werktagen aus. Dies ist nicht zu beanstanden.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz
(GKG)
Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe
nach
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung
(ZPO) unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren.
Denn es fehlt an der nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen
hinreichenden Erfolgsaussicht für den Antrag.
Wegen der Eilbedürftigkeit der Sache wird über beide Anträge
gleichzeitig entschieden.
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