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Beschluss Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 28.08.2003 entzog das Landratsamt ... der Antragstellerin nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis aller Klassen (erteilt war nur die Klasse 3). Den Gründen des Bescheides und der Fahrerlaubnisakte ist im wesentlichen zu entnehmen, dass das Verkehrszentralregister der Antragstellerin laut Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.06.2003 folgende Einträge aufweist:
Insgesamt seien die Verstöße mit 23 Punkten zu bewerten. Aufgrund der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und einer Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 5 StVG ergäben sich 20 Punkte. Sämtliche Bußgelder seien rechtskräftig. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG sei die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach dem Punktesystem an die rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Der Betroffene gelte in diesem Fall kraft Gesetzes als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. In der gesetzlichen Folge des dargestellten Sachverhaltes müsse der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das Landratsamt halte es in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens für geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 04.09.2003 erhob die Antragstellerin beim Landratsamt ... Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, nach dem im Verwaltungsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot vorausgehen. Dieser Grundsatz sei insbesondere auch deshalb anzuwenden, weil die Antragstellerin nicht die tatsächliche Möglichkeit erhalten habe, an der möglichen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und somit zwei Punkte abzubauen. Nach Auskunft des Landratsamts sei zwar am 21.11.2002 ein solcher Hinweis abgesandt worden, dieser sei aber nach der Unterschrift der Mutter der Antragstellerin zugegangen, nicht dieser selbst. Eine Weitergabe sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin sei auf den Erhalt der Fahrerlaubnis angewiesen, da sie im Außendienst tätig sei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hätte zwangsweise zur Folge, dass die Antragstellerin ihr Arbeitsverhältnis verlieren würde. Auch aus diesem Grund sei die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten ebenfalls vom 04.09.2003, am Verwaltungsgericht Bayreuth per Telefax eingegangen am gleichen Tag, stellte die Antragstellerin den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.09.2003 gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 28.08.2003 wieder herzustellen, hilfsweise, den Vollzug des Bescheides des Landratsamts ... vom 28.08.2003 aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, die Interessen der Antragstellerin an dem Erhalt der Fahrerlaubnis während des anhängigen Widerspruchsverfahrens würden das Interesse des Antragsgegners auf sofortige Vollziehung des Bescheides überwiegen. Die Antragstellerin benötige ihren Pkw täglich zur Fahrt zu einer oder mehrerer Filialen der Arbeitgeberfirma. Ohne ihren Pkw verliere die Antragstellerin zwingend ihren Arbeitsplatz. Sie habe nicht einmal Gelegenheit, Überbrückungsmaßnahmen zu treffen. Die Antragstellerin stelle keine Gefahr für das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit dar, nachdem sie seit Erhalt ihrer Fahrerlaubnis unfallfrei gefahren sei und die ihr zur Last gelegten Vorwürfe allesamt auf geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen beruhten. Das Gericht wies den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.09.2003 auf die zwingende Natur der gesetzlichen Regelung und die kraft Gesetzes fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hin. Mit Schreiben vom 11.09.2003, am Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 15.09.2003, übermittelte das Landratsamt ... die Fahrerlaubnisakte und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird im wesentlichen nochmals auf die zwingende gesetzliche Folge der feststehenden Verkehrsverstöße hingewiesen. Seitens der Antragstellerin erfolgte dazu keine Äußerung mehr. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag ihres Bevollmächtigten sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 28.08.2003. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, wie sie hier erfolgte, bereits kraft Gesetzes ( § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung haben. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid hätte es daher gar nicht bedurft; sie geht ins Leere und ist insoweit unbeachtlich. Dies gilt gemäß Art. 21a Satz 1 VwZVG auch für die Androhung von Zwangsgeld für die Abgabe des Führerscheins. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Nach diesen Kriterien hat im vorliegenden Fall der Antrag keinen Erfolg, da der Widerspruch der Antragstellerin und eine etwaige spätere Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 28.08.2003 keine Aussicht auf Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid erscheint rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich das Gericht den nach summarischer Prüfung überzeugenden Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab ( § 117 Abs. 5 VwGO analog). Im übrigen ist zur Sache und zum Antragsvorbringen ergänzend noch folgendes auszuführen: Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muss ihm die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen ( §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und –haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen nach dem sog. Punktsystem zu ergreifen ( § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG). Bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis gilt insoweit u.a. die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, wonach der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet gilt und die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben. Dies ist nach der im Verfahren des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung bei der Antragstellerin eindeutig der Fall. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides hatte die Antragstellerin einen Punktestand von 23 bzw. 20 Punkten (letzterer nach den vom Landratsamt zutreffend vorgenommenen Punktereduzierungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 StVG) nach den Eintragungen, die sich aus der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20.06.2003 ergeben. Die Bewertung der eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen durch das Landratsamt entspricht der Anlage 13 zu § 40 FeV und ist nicht zu beanstanden. Tilgungsreife der im Entziehungsbescheid berücksichtigten Ordnungswidrigkeiten liegt nicht vor. Da die Antragstellerin jeweils innerhalb von weniger als zwei Jahren neue Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte, war der Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG gehemmt und die fünfjährige Frist des § 29 Abs. 6 Satz 3 StVG ist derzeit noch nicht abgelaufen. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 5 StVG so zu stellen, als ob sie nur 13 bzw. 17 Punkte hätte. Voraussetzung für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist gemäß § 4 Abs. 5 StVG, dass die Fahrerlaubnisbehörde vorher die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ergriffen hatte. Dies ist nach der im Verfahren des einstweiligen gerichlichen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung klar zu bejahen. Das Landratsamt hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.06.2000 über ihren damaligen Punktestand von 10 Punkten unterrichtet, sie verwarnt und auf die Möglichkeit der Punktereduzierung durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit der Punktereduzierung auch wahrgenommen (Teilnahmebescheinigung vom 02.11.2000, Bl. 13 d. Fahrerlaubnisakte) und das Landratsamt hat die Punktereduzierung (2 Punkte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt., StVG) dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt und sie bei den späteren Maßnahmen zutreffend berücksichtigt. Auch die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG wurde mit der Verwarnung vom 21.11.2002 ergriffen. Auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 StVG wurde die Antragstellerin dabei hingewiesen, ebenso auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr. Soweit im Widerspruchsschreiben behauptet wird, die Antragstellerin habe das „Hinweisschreiben“ nicht erhalten, weil es ihrer Mutter ausgehändigt und von dieser nicht weitergegeben worden sei, ist dies unbehelflich. Das Landratsamt hat die Verwarnung mit den erforderlichen Hinweisen der Antragstellerin unter ihrer Anschrift ordnungsgemäß durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß Art. 3 VwZVG zugestellt (am 22.11.2002, Bl. 31 d. Fahrerlaubnisakte), wobei die Zustellung an die Mutter als erwachsener Familienangehöriger bzw. erwachsener ständiger Mitbewohnerin erfolgen konnte ( Art. 3 Abs. 3 VwZVG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies wird durch die Postzustellungsurkunde mit der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft belegt (vgl. z.B. BVerwG vom 19.3.2002 in Buchholz 235.0 § 82 WDO Nr. 1, Ls. in DÖV 2003, 130, m.w.Nachw.). Falls die Mutter tatsächlich die Verwarnung nicht an die Antragstellerin weitergegeben haben sollte (was im übrigen nicht glaubhaft gemacht wurde), fällt dies in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin. Das Landratsamt hat jedenfalls bei Ergreifen der oben dargestellten Maßnahmen den Hinweispflichten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG i.V.m. § 41 Abs. 1 FeV in vollem Umfang entsprochen. Im übrigen ist zum Widerspruchsvorbringen noch anzumerken, dass die Antragstellerin selbst bei einer weiteren Reduzierung um 2 Punkte einen Stand von 18 Punkten aufwiese und die Fahrerlaubnis auch bei diesem Punktestand zu entziehen wäre. Nach summarischer Beurteilung ist daher den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG an ein abgestuftes Vorgehen der Einwirkung auf Mehrfachtäter Rechnung getragen worden und die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden. Widerspruch und gegebenenfalls nachfolgende Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung haben somit keine Aussicht auf Erfolg. Soweit seitens der Antragstellerin die Verhältnismäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in Frage gestellt wird und soziale Gesichtspunkte vorgetragen werden, geht dies ins Leere, da es sich hier nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben ist. Die Frist für die Abgabe des Führerscheins wurde im angefochtenen Bescheid ausreichend bemessen. Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheids für die Antragstellerin eine unbillige, vom Gesetzgeber bei Erlass des § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG nicht berücksichtigte, Härte bedeuten würde (die seitens der Antragstellerin vorgetragenen persönlichen und beruflichen Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bekannt), besteht kein Anlass, hier entgegen der gesetzlichen Regelung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. Der vorliegende Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG i.V.m. Teil I Ziffer 7 und Teil II Ziffern 45.2 und 45.4 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 606 ff.) unter Berücksichtigung der Währungsumstellung auf Euro und der deswegen erfolgten Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG durch das Gesetz zur Umgestaltung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenordnung auf Euro vom 27. April 2001 (GVBl. I S. 751).
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