Gericht: 

VG Berlin

Datum:

25.06.2004

Aktenzeichen:

20 A 86.04
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor


Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.



Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar im Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 4. März 2004 anzuordnen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine ernstlichen Zweifel.

Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG i.V.m. § 40 FeV und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn sich für ihn 14, aber nicht mehr als 17 Punkte nach dem Punktsystem ergeben. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Der Antragsgegner hat in seinem Schreiben vom 11. Februar 2004 an den Antragsteller (VV Bl. 109) die für diesen im Verkehrszentralregister erfassten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie deren Punktbewertung nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zutreffend wiedergegeben. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sein Einwand, er habe die mit den jüngsten Bußgeldbescheiden vom 3. September 2003 und vom 13. November 2003 geahndeten Ordnungswidrigkeiten nicht selbst begangen, geht ins Leere. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG bei den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Fahrerlaubnisbehörde und Gericht sind durch diese Vorschrift an einer eigenständigen Prüfung gehindert

(vgl. OVG Hamburg, NZV 2000, 269 ; Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., 2004, § 4 StVG Nr. 20, § 2 a StVG Nr. 25).

Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers (vgl. VV Bl. 119 ff.) insoweit auch unsubstantiiert: Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Tatsache, dass zwei andere Personen Kurzzeitkennzeichen für den Tatzeitraum zugeteilt bekamen, Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers, begründen soll; denn dieser hat nach der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes als Führer eines Lkw die Ordnungswidrigkeiten begangen (VV Bl. 107 f.). Unsubstantiiert ist auch die Behauptung, die jüngsten Bußgeldbescheide beruhten auf einer Mitteilung eines bestimmten Polizeibeamten, „welcher in dem Tatzeitraum den Antragsteller vermutlich mutwillig und gezielt verfolgte“. Gleiches gilt für die Einlassung, es lasse sich „nicht eindeutig feststellen“ ob dem Antragsteller die Bußgeldbescheide tatsächlich zugestellt wurden. Das Gericht hat bei dieser Sachlage davon abgesehen, die Bußgeld- bzw. Strafakten beizuziehen.

Der Antragsgegner hat auch den Punktestand des Antragstellers zutreffend bewertet. Der Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 12. Juni 2001 ist nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes am 13. Juli 2001 rechtskräftig geworden (VV Bl. 97). Diese Ordnungswidrigkeit wäre gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG i.V.m. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Rechtskraft, also bis zum 13. Juli 2003 zu tilgen gewesen. Der Ablauf dieser Frist war jedoch gehemmt, weil zuvor, nämlich am 14. April 2003, der Kläger vom Amtsgericht Tiergarten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt wurde (VV Bl. 100, § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG ). Anders als bei Bußgeldentscheidungen beginnt die Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG mit dem Tag des Urteils und nicht erst mit dem Tag der Rechtskraft. Abgesehen davon ist dieses Urteil aber auch noch vor Ablauf der Tilgungsfrist für den Bußgeldbescheid vom 12. Juni 2001, nämlich am 8. Juli 2003, rechtskräftig geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO , die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 ff. GKG .