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Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Verfügung des
Antragsgegners vom 7. April 2005 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende
Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 VwGO unter anderem in durch Bundesgesetz - hier § 2 a Abs.
6 StVG - geregelten Fällen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach
§ 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen.
Eine derartige Anordnung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene
Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen
das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung
das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des
Verwaltungsaktes überwiegt.
Die in Rede stehende Verfügung des Antragsgegners ist offensichtlich
rechtswidrig. Der Antragsteller hat seit dem Erwerb seiner ersten Fahrerlaubnis
am 6. August 2003 nur eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne
der Anlage 12 (zu § 34 [FeV]) begangen; die Tatzeit des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis, die durch das Urteil des Amtsgerichts O vom 30. September
2003 - 00 Ds 00 Js 0000/00 (000/00) - bestraft worden ist, lag Monate
vor dem Erwerb einer Fahrerlaubnis und damit nicht „innerhalb der Probezeit"
im Sinne von § 2 a Abs. 2 Satz 1 StVG.
Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), StVG §
2 a Rz. 11.
Hierauf hat der Antragsteller bereits in seiner Widerspruchsbegründung
hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52
Abs. 1 Gerichtskostengesetz in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung.
Für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt die
Kammer in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 778. Juli 2004 im Verfahren zur Hauptsache
einen Streitwert in Höhe des hälftigen Auffangwertes an (Ziff.
46.16). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Ausgangsbetrag
von 2.500,- Euro um die Hälfte zu reduzieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs
2004).
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