Gericht: 

VG Dessau

Datum:

18.10.2006

Aktenzeichen:

2 B 173 / 06
Vorinstanz:

 

Beschluss

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 2 (alt).

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. August 2006 sowie die Aufhebung ihrer Vollziehung anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Da der Antragsteller sich in seiner Antragsbegründung ausschließlich gegen die Fahrerlaubnisentziehung wendet, geht die Kammer davon aus, dass die Zwangsmittelandrohung nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden soll und legt den Antrag gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend aus, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheides begehrt. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier jedoch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes. Denn Rechtsgrundlage der beanstandeten Fahrerlaubnisentziehung ist §§ 3, 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG sieht für diese Maßnahme ausdrücklich vor, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, d.h. wenn bei summarischer Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers in einem sich möglicherweise anschließenden Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich vielmehr als rechtmäßig.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt ein Betroffener als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich nach dem in § 4 StVG geregelten Punktesystem 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Gesetzgeber hat diese bei Erreichen von 18 Punkten oder mehr zwingende Folge davon abhängig gemacht, dass zuvor Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ergriffen wurden. Denn vor der Entziehung ist das erfolglose Durchlaufen der einzelnen Schritte des Maßnahmenkatalogs erforderlich. Anderenfalls erfolgt eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG nach Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.

Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht zu beanstanden, da sich ausweislich der Eintragungen im Verkehrszentralregister ein Stand von 21 Punkten ergibt, der sich wie folgt errechnet:

1. Der Antragsteller beging am 28. August 2001 eine mit einem Punkt zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit (die Entscheidung ist seit dem 23. Oktober 2001 rechtskräftig),

2. am 26. Oktober 2002 eine mit 3 Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit (die Entscheidung ist seit dem 23. Januar 2002 rechtskräftig),

3. am 10. Mai 2002 eine mit 3 Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit (die Entscheidung ist seit dem 11. Februar 2003 rechtskräftig),

4. am 13. Oktober 2002 eine mit 4 Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit (die Entscheidung ist seit dem 27. Juni 2003 rechtskräftig),

5. und am 2. Juli 2004 eine mit 3 Punkten zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit (die Entscheidung ist seit dem 16. Oktober 2004 rechtskräftig),

6. Mit seit dem 5. Januar 2006 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 4. August 2004 wurde der Antragsteller wegen einer am 22. März 2003 begangenen Straftat nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Straftat war mit 7 Punkten zu bewerten.

Der hierdurch erreichte Punktestand von 21 Punkten ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht nach § 4 Abs. 5 StVG zu ermäßigen.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird der Punktestand des Betroffenen auf 13 reduziert, wenn er 14 oder 18 Punkte erreicht, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte ergeben, den Betroffenen darüber schriftlich zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen. Dies ist durch Schreiben des Antragsgegners vom 5. September 2003 geschehen und wird vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren zu Lasten des Antragstellers bereits 12 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen, da er außer den unter Nr. 1-4 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten am 21. Dezember 1999 eine seinerzeit zu beachtende, mit einem Punkt zu bewertende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hatte. Die Entscheidung war seit dem
29. Februar 2000 rechtskräftig und ist infolge Tilgungsreife gegenwärtig nicht mehr zu berücksichtigen, vgl. § 29 Abs. 6 Satz 4, Abs. 4 Nr. 3 StVG.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dieser nicht aufgrund der zu Ziffer 6 aufgeführten Straftat so zu stellen, als wären bereits am 22. März 2003 weitere 7 Punkte eingetragen worden - was zur Folge hätte, dass schon vor der Verwarnung durch Schreiben vom 05. September 2003 19 Punkte vorgelegen hätten und der Punktestand damals auf 13 hätte reduziert werden müssen, so dass aufgrund der Eintragung der weiteren 3 Punkte einerseits und der Tilgung der Ordnungswidrigkeit von 21. Dezember 1999 andererseits gegenwärtig nur 15 Punkte vorlägen.

Maßgeblich für das in § 4 StVG vorausgesetzte „erreichen“ (Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, Abs. 6) oder „sich ergeben“ (Abs. 3 Nr. 1-3) von Punkten ist nicht der Zeitpunkt der Tatbegehung (sog. „Tattagprinzip“), sondern der Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Entscheidung (sog. „Rechtskraftprinzip“). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik des § 4 StVG

(vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 4 MB 107/05 -, zit. nach JURIS; NdsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003 S. 1472; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 4 Rdn. 2; a. A.: OVG Weimar, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003 S. 2770; BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 11 CS 05.1677 -, zit. nach JURIS; SächsOVG, Beschluss vom 15. August 2006 - 3 BS 241/05 -, zit. nach JURIS; offengelassen: OVG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 B 145/03 -, DAR 2004 S. 46).

So bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG grundlegend und ausdrücklich, dass für die Anwendung des Punktesystems die im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s zu bewerten sind. Nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG sind im Verkehrszentralregister jedoch ausschließlich Daten über rechtskräftige Entscheidungen zu speichern. Auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, über die nicht rechtskräftig entschieden ist, findet das Punktesystem somit keine Anwendung, da sie nicht zu erfassen und folglich auch nicht mit Punkten zu bewerten sind.

Diese Vorgabe spiegelt sich in Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift wider. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Gegen die Auslegung, der Gesetzgeber habe damit aussagen wollen, dass auch andere Entscheidungen herangezogen werden dürften, eine Bindungswirkung jedoch nur im Falle der Rechtskraft bestehe

(so BayVGH, aaO.),

spricht auch hier der Wortlaut. Die Formulierung „die rechtskräftige Entscheidung“ weist darauf hin, dass vorausgesetzt wird, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt; anderenfalls müsste es heißen: „ist… an rechtskräftige Entscheidungen … gebunden.“ § 4 Abs. 6 StVG macht ebenfalls deutlich, dass der Gesetzgeber dem Begriff des „Erreichens“ das Rechtskraftprinzip zugrunde legt. Nach dieser Vorschrift hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden Punktestände iSv. Abs. 3 und 4 den Fahrerlaubnisbehörden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu übermitteln. Ginge man vom Tattagprinzip aus, hätte das Kraftfahrt-Bundesamt zum maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßig keine Kenntnis von Tatbegehungen, denen keine rechtskräftige Entscheidung nachgefolgt ist. Auch die vorhandenen Eintragungen geben ausschließlich Auskunft über rechtskräftige Entscheidungen, so dass ihre Übermittlung der Fahrerlaubnisbehörde nicht zur „Vorbereitung“ der Maßnahmen, sondern allenfalls als Indiz hierfür dienen könnte. Nicht zuletzt aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff „erreichen“ in allen Absätzen des § 4 StVG in gleicher Weise verstanden wissen will

(vgl. auch VG Halle, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 B 31/04 -).

Soweit im Einzelfall - wie hier -eine bereits vor dem Abschluss des nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG angeordneten Aufbauseminars begangene Tat mit einem derart hohen Punktwert zu bewerten ist, dass mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung 18 Punkte oder mehr auch ohne einen erneuten Verkehrsverstoß erreicht sind, ist dies angesichts der klaren Vorgaben des Gesetzgebers hinzunehmen. Insbesondere der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG steht einer anderweitigen, am erzieherischen Aspekt des Punktesystem orientierten Auslegung der Norm entgegen (vgl. NdsOVG, aaO.). Die Fahrerlaubnis ist danach zu entziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Teilnahme an dem Aufbauseminar bei dem Fahrerlaubnisinhaber eine pädagogische Wirkung erzielt hat oder nicht.

Das Rechtskraftprinzip gewährleistet überdies, dass die Fahrerlaubnisbehörde, insbesondere aber auch der betroffene Kraftfahrer selbst, sich verlässlich Kenntnis und Überblick über den jeweils aktuellen Punktestand verschaffen können. Eine vor Rechtskraft einer Entscheidung ergriffene Maßnahme könnte zudem nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn diese auf ein Rechtsmittel des Fahrerlaubnisinhabers hin aufgehoben würde und sich somit keine Punkte ergeben hätten. Soweit vertreten wird, dass hinsichtlich des „Erreichens“ des die jeweilige Maßnahme gebietenden Punktestandes auf den Tattag, hinsichtlich des Zeitpunktes des Ergreifens der Maßnahme jedoch auf die Rechtskraft der Tat abzustellen sei

(vgl. OVG Weimar, aaO., S. 2771),

durch die der entscheidende Punktestand erreicht wird, ist dem entgegen zu halten, dass einem derartigen Auseinanderfallen der Bezugszeitpunkte wiederum der Gesetzeswortlaut entgegensteht. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG knüpft die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde eine Maßnahmen nach Nr. 1-3 zu ergreifen, unmittelbar an das Sich-ergeben des jeweils vorgesehenen Punktestandes an.

Somit war mit Eintritt der Rechtskraft der oben unter Nr. 5 genannten Entscheidung am 16. Oktober 2004 zunächst ein Punktestand von 15 erreicht, der sich infolge der Tilgung des auf der Ordnungswidrigkeit vom 21. Dezember 1999 beruhenden Punktes auf 14 reduzierte. Mit Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils des Amtsgerichts Zerbst vom 4. August 2004 hat der Antragsteller 21 Punkte erreicht.

Die Voraussetzungen einer weiteren Punkteermäßigung liegen nicht vor. Eine Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG kommt nicht in Betracht. Danach wird der Punktestand auf 17 reduziert, wenn der Betroffene 18 Punkte überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat. Dieser sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde, so sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen hat, sofern der Betroffene nicht innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen hat. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde ihn schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Abs. 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch diese Maßnahme hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller durch das nicht zu beanstandende Anordnungsschreiben vom 17. Januar 2005 ergriffen. Die zwischenzeitlich erfolgte Teilnahme an dem Aufbauseminar vermag eine Punktereduzierung dagegen von vornherein nicht zu bewirken, da sie nicht freiwillig, sondern auf Anordnung des Antragsgegners erfolgte

(vgl. Hentschel, aaO., § 4 StVG Rdn. 11).

Gilt der Antragsteller somit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet, so ist ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zusteht. Sein Einwand, er benötige die Fahrerlaubnis, um regelmäßig und auch kurzfristig seine pflegedürftige Mutter besuchen zu können, und um eine Arbeitsstelle zu finden, ist schon aus diesem Grund nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung in Zweifel zu ziehen.

Die Anordnung der Abgabe des Führerscheins zu Ziffer 2. der Verfügung folgt bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an den Ziffern 46.4, 46.8 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2004; abgedr. in NVwZ 2004 S. 1327 ff.) orientiert und bewertet das Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis der alten Fahrzeugklassen 1b und 2 mit dem doppelten Auffangstreitwert. Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens zu halbieren.