Gericht: 

VG Frankfurt

Datum:

27.08.2001

Aktenzeichen:

12 E 784/01

 

Urteil

In dem Verwaltungsstreitverfahren
wegen Verkehrsrecht

hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Nachdem das Kraftfahrtbundesamt unter dem 09.04.1999 der Beklagten mitgeteilt hatte, das die unverbindliche Wertung der Eintragung der Verkehrsverstöße des Klägers 9 Punkte betrage, schrieb sie den Kläger unter dem 07.06.1999 an, verwarnte ihn und wies ihn darauf hin, dass er durch die Teilnahme an einem Nachschulungskurs "Aufbauseminar für Kraftfahrer" die Möglichkeit habe, den Punktestand um zwei Punkte zu reduzieren.

Vom 08.07.1999 bis 27.07.1999 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) nach dem Programm der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. teil und reichte eine entsprechende Bescheinigung bei der Beklagten ein. Auf die Anfrage seines Bevollmächtigten vom 12.05.2000, um wie viele Punkte der Punktestand reduziert worden sei, antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 18.05.2000, es seien zwei Punkte abgebaut worden und nun noch sieben Punkte eingetragen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.06.2000 beantragte der Kläger, den Punktestand um zwei weitere Punkte zu reduzieren, weil in einem vergleichbaren Falle es zu einem Rabatt von vier Punkten gekommen sei. Mit Schreiben vom 04.07.2000 antwortete die Beklagte, dies sei nicht möglich, nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 14.01.1999 könnten Fahrerlaubnisinhaber beim Erreichen von neun, aber nicht mehr als dreizehn Punkten, durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG einen Punkteabzug von zwei Punkten erreichen.

Dagegen erhob der Kläger am 21.07.2000 Widerspruch, den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 23.01.2000, zugestellt am 26.01.2001, als unstatthaft zurückwies; die Gewährung eines Punkterabatts stelle keinen Verwaltungsakt dar, weil durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar keine vorzeitige Tilgung der im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolge, sondern der Fahrerlaubnisinhaber bei gegebenenfalls erneuten Verstößen dann in der Punkteberechnung so gestellt werde, als er ob er zwei Punkte weniger habe. Zur Begründung seiner am 26.02.2001 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, es sei irrelevant, ob die Gewährung eines Punkterabattes als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei. Jedenfalls habe er Anspruch auf ein fehlerfreies Verwaltungshandeln.Nach dem hier anzuwendenden "alten" Punktesystem sei durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar der Punktestand um vier Punkte zu ermäßigen, da die letzte Zuwiderhandlung noch vor dem Inkrafttreten des neuen Punktesystems am 01.01.1999 begangen worden sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen weiteren Punkterabatt von zwei Punkten über den bereits unstreitig gewährten Punkterabatt von zwei Punkten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da es sich bei der Punktereduktion nicht um einen Verwaltungsakt handele. Weiterhin sei sie auch unbegründet, da kein Anspruch auf eine Reduzierung um vier Punkte bestehe. Eine Reduzierung um vier Punkte sei aufgrund der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Landes Hessen nur bis zum 31.12.1998 möglich gewesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat zu Recht den Widerspruch gegen das Schreiben der Beklagten vom 04.07.2000 als unstatthaft zurückgewiesen. Ein Widerspruch gem. § 68 VwGO ist nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft. Einen solchen beinhaltet das Schreiben vom 04.07.2000 nicht, da es sowohl der Form als auch des Inhaltes nach zu erkennen gibt, dass die Beklagte keine verbindliche Regelung i.S.d. § 35 HessVwVfG über den bei künftigen Entscheidungen zu berücksichtigenden Punktestand des Klägers treffen will. Das Schreiben wird von der Beklagten weder als Bescheid noch als Verfügung bezeichnet, ebenso wenig belehrt die Beklagte den Kläger darin über gegebene Rechtsbehelfe. Aus der Formulierung "in Beantwortung ihres o.a. Schreibens teile ich Ihnen mit", geht hervor, dass die Beklagte keinen Antrag bescheidet, sondern eine Auskunft erteilen will. Dies wird dadurch bestätigt, dass sie bereits das Schreiben vom 07.06.1999 an den Kläger lediglich als Information versteht, indem sie schreibt: "daher wurde ihr Mandant mit Schreiben vom 07.06.1999 über seinen Punktestand informiert".

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte keine verbindliche Entscheidung über den Punkterabatt getroffen hat, so dass die Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Untätigkeit der Behörde (§ 75 VwGO) statthaft ist. Denn dem Kläger fehlt die Befugnis im Vorfeld - vor einer straßenverkehrsbehördlichen Maßnahme, für die der Punktestand von Bedeutung ist - eine verbindliche Entscheidung über den zu berücksichtigenden Punktestand zu erhalten. Weder das Straßenverkehrsgesetz a.F. noch die StVZO a.F. kennen eine Rechtsvorschrift, die einen entsprechenden Anspruch normiert. Auf § 38 HessVwVfG, der die Verbindlichkeit von Zusagen normiert, kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die verbindliche Mitteilung des bei zukünftigen Maßnahmen zu berücksichtigenden Punktestandes, keine Zusage ist, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung der bei einem Erlass eines zukünftigen Verwaltungsaktes, zum Beispiel einer Fahrerlaubnisentziehung, anzuwendenden Rechtsnorm betrifft.

Deshalb verbietet sich auch die Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens in einen Feststellungsantrag; nur ein Rechtsverhältnis nicht aber Elemente eines Rechtsverhältnisses können festgestellt werden.

Versteht man schließlich das Rechtsschutzbegehren als auf eine Mitteilung gerichtete allgemeine Leistungsklage, fehlt dem Kläger ein schützenswertes rechtliches Interesse an einer Mitteilung der Beklagten, an die diese oder da in Zukunft zuständige werdende Fahrerlaubnisbehörde überhaupt nicht gebunden sind. Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.