Gericht: 

VG Frankfurt-Oder

Datum:

15.10.2007

Aktenzeichen:

2 L 259/07
Vorinstanz:


Beschluss

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. August 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. August 2007 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings unter anderem dann, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis im öffentlichen Interesse anordnet, wobei dieses Interesse nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen ist. Die Anordnung im Bescheid vom 07. August 2007 genügt dem Begründungserfordernis, da der Antragsgegner auf die bei einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers von diesem ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit abgestellt hat und dabei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erkennen lässt. Die Behörde konnte die Begründung des Sofortvollzugs auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen. Es ist anerkannt, dass im Bereich der Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs häufig die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen

(vgl. z.B. nur VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juni 2002 - 10 S 985/02 - VRS 103, 224 ff., hier zitiert nach juris, Rz. 8).

Ob die vom Antragsgegner gegebene Begründung durchgreift, ist bei der Entscheidung der Frage, ob die Anordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt, unbeachtlich.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach Abs. 2 Nr. 4 der Vorschrift die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Bei der Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Dabei ist auch der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss der gerichtliche Antrag, sofern eine besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in diesem Fall nicht. Umgekehrt muss ein Antrag ohne weiteres erfolgreich sein, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Eine solche Abwägung, die sich vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientiert, ist auch nach Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, denn bei offensichtlicher Sach- und Rechtslage wird die verfassungsrechtlich garantierte vollständige gerichtliche Überprüfung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgenommen

(OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 1997 – 2 B 186/96 – S. 3 des Abdrucks).

An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurücktreten. Diese ist offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist die Generalklausel des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG n. F. i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Anwendung der Generalklausel erfolgt unabhängig von den Vorgaben und Voraussetzungen des Punktsystems nach
§ 4 StVG und ist im Verhältnis zu diesem vorrangig (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVG; vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 4 StVG, Rdnr. 3). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Antragsteller hat wiederholt und erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen; dies ergibt sich aus der nachfolgenden - chronologisch nach Tattag, Datum der Rechtskraft, ggf. Datum der gerichtlichen Entscheidung, Anzahl der Punkte und Art des Verstoßes geordneten - Aufstellung der ihm im Laufe der Zeit zur Last gefallenen Verkehrsverstöße.

1) - 19. Januar 1991 / 07. September 1992 / 30. Juli 1992 / 11 (5 + 6) Punkte (Straftat; Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis)

2) - 08. Februar 1992 / 05. Januar 1993/15. Dezember 1992 / 6 Punkte (Straftat; Vorsätzlicher Verstoß gegen das PflVG in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis)

3) - 09. April 1992 / 17. Juni 1992 / 3 Punkte (Ordnungswidrigkeit - OWi; Inbetriebsetzen eines Fahrzeugs ohne entsprechende Betriebserlaubnis)

4) - 18. August 1994 / 28. Oktober 1994 / 3 Punkte (Ordnungswidrigkeit - OWi; Inbetriebsetzen eines Fahrzeugs ohne entsprechende Betriebserlaubnis)

5) - 30. Dezember 1994 / 12. Januar 1996 / 19. Dezember 1995 / 6 Punkte (Straftat; Verstoß gegen das PflVG)

6) - 31. Juli 1996 / 05. Oktober 1996 / 4 Punkte (OWi; Geschwindigkeitsüberschreitung um 58 km/h innerorts)

7) - 08. Juli 1997 / 07. Oktober 1997 / 4 Punkte (OWi; Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h innerorts)

8) - 14. Oktober 1997 / 02. Februar 1998 / 1 Punkt (OWi; Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h innerorts)

9) - 29. Mai 1998 / 05. November 1998 / 16. Oktober 1998 / 6 Punkte (Straftat; Verstoß gegen das PflVG)

10) - 03. März 2000 / 25. Mai 2000 / 1 Punkt (OWi; Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h innerorts)

11) - 04. September 2001 / 22. März 2002 / 3 Punkte (OWi; Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h außerorts)

12) - 17. Juli 2002 / 12. März 2003 / 04. März 2003/ 7 Punkte (Straftat; Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

13) - 12. April 2007 / 07. Mai 2007 / 1 Punkt (OWi; Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h innerorts)

Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner zu Recht von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der von ihm Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ausgehen (dazu unten I.); diese ergibt sich darüber hinaus auch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (dazu unten II.).

I. Die Nichteignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss positiv festgestellt werden. Die Kraftfahreignung im Sinne von § 2 Abs. 4 StVG wird durch die Eignungsvorschriften in § 11 (bis 14) FeV konkretisiert (BR-Drs. 443/98 S. 218) und ist grundsätzlich auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr zu beurteilen. Dabei sind alle im Einzelfall bedeutsamen Umstände einzubeziehen, die Aufschluss über die genannten eignungsrelevanten Merkmale geben können. Insbesondere bei dem letztgenannten Eignungsmerkmal kommt eine Vielzahl von Tatsachen und persönlichen Merkmalen in Betracht, etwa Art, nähere Umstände und Anzahl der bereits begangenen verkehrsrechtlichen oder auch nicht verkehrsrechtlichen Straftaten

(vgl. noch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 87.84 – Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 6; Urteil vom 17. Juli 1987 – 7 C 71.85 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 75, S. 4 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. Februar 193 – 3 S 2/93 – LKV 1994, 224).

An diesen Grundsätzen gemessen durfte der Antragsgegner zu Recht annehmen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Zwar genügen Bedenken an der Kraftfahreignung nicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis

(BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081 ff., juris, Rz. 17).

Wenn - wie hier - Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i. V. m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach dem Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen.

Vorliegend ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner, auch vor dem Hintergrund, dass bereits zwei - vom 15. August 1996 und vom 06 Dezember 2000 datierende - negative Gutachten von Begutachtungsstellen für die Fahreignung vorlagen, von der Einholung eines weiteren Gutachtens absah. Die Nichteignung des Antragstellers ergibt sich aus der Vielzahl seiner wiederholten und einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Verstöße. Hierbei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die vom Antragsteller im Laufe der Zeit begangenen Verkehrsverstöße allein fünf Straftaten umfassen und eine z.T. erhebliche Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer bzw. der Allgemeinheit beinhalteten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz der für ihn negativen Ergebnisse der zuvor erwähnten Gutachten sowie seiner dadurch bedingten und in der Zeit von Januar bis April 2001 erfolgten Teilnahme an einem Aufbauseminar sein Verhalten im Straßenverkehr nicht änderte, sondern auch in der Folgezeit durch Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auffällig wurde. Dies rechtfertigt ohne Weiteres den Rückschluss, dass dem Antragsteller die Bereitschaft zur Befolgung der Grundregeln des Straßenverkehrs fehlt und er nicht über das für eine Einhaltung der im Straßenverkehr geltenden Regeln erforderliche Verantwortungsbewusstsein verfügt. Dabei kann dem Antragsteller nicht zugute kommen, dass die Straßenverkehrsbehörde erst sehr spät aus Anlass der letzten Ordnungswidrigkeit auf seine wiederholten und schwerwiegenden Verkehrsverstöße mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert hat.

II. Die Ungeeignetheit des Antragstellers ergibt sich darüber hinaus auch aus
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil sich zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis am 10. März 2006 für ihn ein Punktestand von jedenfalls mehr als 18 Punkten ergab. Im Einzelnen gilt in diesem Zusammenhang selbst bei lediglicher Berücksichtigung der vom Antragsteller im Laufe der Zeit begangenen Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (s.o. Nr. 1, 2, 5, 9 und 12) Folgendes:

Die auf diese Taten entfallenden Punkte im Verkehrszentralregister sind zunächst einmal zwischenzeitlich nicht tilgungsreif geworden. Dies ergibt sich aufgrund der gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. den §§ 29 StVG a.F., 13 a StVZO - bzw. für die Tat Nr. 12 aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StVG resultierenden 5-jährigen Tilgungsfrist für Straftaten. Im Ergebnis endet die zur Zeit maßgebliche Tilgungsfrist für die vom Antragsteller begangenen Straftaten erst mit Ablauf des 04. März 2008.

Selbst wenn man in diesem Zusammenhang zugunsten des davon ausgehen würde, dass der Antragsgegner die an sich nach dem Punktesystem erforderliche Zwischenmaßnahmen nach § 65 Abs. 4 StVG i.V.m. altem Recht bzw. § 4 Abs. 3 StVG nicht vorgenommen hat bzw. die entsprechenden behördlichen Schreiben dem Antragsteller nicht zugegangen sein sollten, würden die sich daraus ergebenden Punktereduzierungen nicht ausreichen, um den allein durch die Straftaten erworbenen Punktestand auf unter 18 Punkte zu reduzieren.

Durch die Tat Nr. 2 wuchs das Punktekonto des Antragstellers auf 17 Punkte. Bei unterstellter unterlassener behördlicher Verwarnung (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a.F.) wäre danach eine Reduzierung auf 13 Punkte eingetreten. Hierzu addieren sich sodann die durch die (Straf-)Tat Nr. 5 bewirkten 6 Punkte. Selbst bei zusätzlich unterstellter Unterlassung der dann zu veranlassenden Maßnahme (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a.F.) und daraus resultierender Reduktion des Punktestandes auf 17 wäre dieser in der Folgezeit allein durch die (Straf-)Taten Nr. 9 und Nr. 12 sowie durch die Tat Nr. 13 auf jedenfalls 31 Punkte angewachsen. Der Antragsteller gilt somit auch gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Ein Ermessen, von der Entziehung einer Fahrerlaubnis abzusehen, wenn sich deren Inhaber - wie hier aus den zuvor dargelegten Gründen der Antragsteller - als ungeeignet erwiesen hat, besteht nicht. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Abwehr von Gefahren durch Fahrerlaubnisinhaber gerichtet ist, die zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sind, kommt es nicht darauf an, ob die für den Antragsteller mit dieser Maßnahme verbundenen wirtschaftlichen und persönlichen Folgen schwerwiegend sind. Insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit werden durch den Fall des Antragstellers nicht aufgeworfen. Dieser hat wiederholt erhebliche begangen. Er hätte es insoweit selbst in der Hand gehabt, die nunmehr von ihm geltend gemachten Folgen der Fahrerlaubnisentziehung auf sein berufliches Fortkommen zu vermeiden. Insofern begründen die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller einhergehenden beruflichen Konsequenzen weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch eine besondere Härte, die etwa Anlass geben könnte, ihn von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu verschonen. Es liegt letztlich auf der Hand, dass das persönliche Interesse des Antragstellers, trotz seiner zutage getretenen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, hinter dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer zurücktreten muss (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 4 B 126/03 - S. 4 des Abdrucks).

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, da ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, dass die Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger, insbesondere auch nicht für die Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens hingenommen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2005, S. 4 BA).

Auch die nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 39 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes für das Land Brandenburg (VwVG BB) sofort vollziehbare Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 511,00 € ist rechtmäßig. Diese Vollstreckungsmaßnahme findet ihre Grundlage in § 23 i.V.m. §§ 15, 17 und 20 VwVG BB und ist auch im Hinblick auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes und die gesetzte Frist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.34 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung. Da der Fall keine Besonderheiten aufweist, die eine abweichende Festsetzung angezeigt erscheinen lassen, ist nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B (Klasse 3 alt) vom Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € auszugehen. Diese Summe ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Ziffer 1.6.2 des genannten Streitwertkatalogs außer Betracht.