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Urteil
Tatbestand
Der Kläger
begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Teilnahme
an einem Aufbaukurs.
Mit Bescheid
vom 04.03.2009, zugestellt am 05.03.2009, hat der Beklagte den Kläger
zur Teilnahme an einem Aufbaukurs aufgefordert, weil sich für ihn
im Verkehrszentralregister insgesamt 15 Punkte ergaben. Mit Bescheid vom
gleichen Tag wurden Gebühren in Höhe von 28,11 Euro festgesetzt.
Folgende Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen waren im Zentralregister
des Kraftfahrt -Bundesamtes für den Kläger eingetragen:
Ordnungswidrigkeit
(Tatzeit) |
Rechtskraft
der Bußgeldentscheidung |
Punkte |
Tilgung |
| 25.05.2004 |
14.08.2004 |
3 |
14.08.2006 |
| 05.08.2004 |
16.10.2004
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4 |
16.10.2006 |
| 13.03.2006 |
25.05.2006 |
2 |
25.05.2008 |
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27.07.2006
- Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG |
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| 01.08.2006
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19.01.2007 |
3 |
19.01.2009 |
| 31.10.2008 |
30.01.2009 |
3 |
30.01.2011 |
Am 06.04.2009, einem Montag, hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben
und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt, der durch rechtskräftigen
Beschluss vom 12.05.2009 (1 B 104/09) abgelehnt wurde. Nachdem der Kläger
zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, hat er seine
ursprünglich erhobene Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage
umgestellt. Er ist der Auffassung, dass bei der Eintragung in das Verkehrszentralregister
nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung der Bußgeldbehörde,
sondern auf die Tatzeit abzustellen sei. Auf diese Weise sei am Besten
sichergestellt, dass die Warnfunktion des Punktesystems den Betroffenen
erreicht und er die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu ändern.
Bei Berücksichtigung des Tattag-Prinzips lägen zwischen der
Ordnungswidrigkeit am 01.08.2006 und der am 31.10.2008 mehr als zwei Jahre
mit der Folge, dass sie nicht mehr zu berücksichtigen sei und die
eingetragenen 15 Punkte nicht zugrunde zu legen wären.
Der Kläger
beantragt, festzustellen, dass die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbaukurs
durch Bescheid vom 04.03.2009 sowie der Gebührenbescheid vom 04.03.2009
rechtswidrig waren.
Der Beklagte
beantragt,die Klage abzuweisen.
Er ist der
Meinung, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers
fehle. Es sei ungewiss, ob in Zukunft noch einmal ein gleichartiger Verwaltungsakt
ergehen würde, da sich der Punktestand im Zentralregister aus unterschiedlichsten
Gründen verändert. Im Übrigen sei auf die Rechtskraft der
Entscheidung der Bußgeldbehörde abzustellen.
Die Beteiligten
haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des
Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage,
über die das Gericht im Einverständnis mit den Parteien ohne
mündliche Verhandlung
(§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar
zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse
vor, aber unbegründet.
Die Klage
gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist als Fortsetzungsfeststellungsklage
zulässig. Die am 06.04.2009 erhobene zulässige Anfechtungsklage
gegen die Sachanordnung hat sich durch die Teilnahme des Klägers
an einem Aufbauseminar erledigt. Im Bescheid vom 04.03.2009 wurde von
dem Kläger eine einmalige Teilnahme verlangt. Diese Anordnung hat
sich mit dem Besuch des Seminars erschöpft, die Befolgung des Verwaltungsakts
ist nicht mehr rückgängig zu machen. Auch sonst hat die Anordnung
- mit Ausnahme der Kosten - für den Kläger keine fortdauernden
Auswirkungen mehr
(BayVGH
vom 26.7.1995, BayVBl 1995, 758; vom 15.3.1999, BayVBl 2000, 149).
Ein
besonderes Interesse des Klägers, die Rechtmäßigkeit der
ihm gegenüber getroffenen Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars
zu überprüfen, liegt vor. Es ist darin begründet, dass
der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, ob ihm bei einem
weiteren Verkehrsverstoß, der zu einem Punktestand von 18 oder mehr
Punkten führt, die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG
sofort zu entziehen oder sein Punktestand gemäß § 4 Abs.
5 Satz 2 StVG auf 17 zu reduzieren ist. Ist die Anordnung zu Recht erfolgt,
hat die Behörde bei weiteren Auffälligkeiten des Klägers
die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sein Punktestand 18 oder
mehr Punkte erreicht. Wird dagegen festgestellt, dass die Anordnung rechtswidrig
war, so wird der Kläger bei weiteren Verkehrsverstößen,
die zu 18 oder mehr Punkten führen, so behandelt als ob er noch nicht
an einem Aufbaukurs teilgenommen hat. Es gilt dann § 4 Abs. 5 Satz
2 StVG mit der Folge, dass seine Punkte auf 17 zu reduzieren sind und
er erneut an einem Aufbaukurs teilnehmen kann bzw. muss.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
folgt auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes. Bei
erneuter Auffälligkeit wird die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen
bestandskräftigen Anordnung nicht überprüft. Eine Prüfung,
ob der Bescheidserlass zu Recht erfolgt ist, kann nach Seminarteilnahme
nur noch über eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgen.
Die Anordnung
der Teilnahme an einem Aufbaukurs war allerdings rechtmäßig.
Der Bescheid
vom 04.03.2009 ist nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die nach
§ 28 Abs. 1 VwVfG notwendige Anhörung unterblieben ist. Dieser
Mangel ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG durch die umfangreich
begründete Klage geheilt. Der Kläger hat damit Gelegenheit gehabt,
seine Argumente ausreichend darzulegen.
Der Beklagte
hat auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG dem Kläger
zu Recht die Teilnahme an einem Aufbaukurs aufgegeben, da dieser zum Zeitpunkt
der Verwaltungsentscheidung einen Punktestand von 15 Punkten im Verkehrszentralregister
erreicht hatte. Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde zwingend die Teilnahme
an einem Aufbauseminar anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Klägers
sind auch alle Eintragungen, insbesondere der Verstoß vom 01.08.2006,
zu berücksichtigen. Denn der Kläger hat vor Ablauf der Tilgungsfrist
von zwei Jahren für den Verkehrsverstoß vom 01.08.2006 eine
neue Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich am 31.10.2008, begangen,
die innerhalb der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG zu einer
weiteren Eintragung geführt hat. Dabei ist auf die Rechtskraft der
Entscheidungen der Bußgeldbehörde und nicht auf den Tattag
abzustellen. Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen
Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts
(Beschlüsse
vom 26.7.2002 -12 ME 556/02 -, 21.12.2003 -12 ME 810/02 -, NJW 2003,
1472 f; 20.3.2003 -12 ME 80/03; - vom 12.2.2004 - 12 ME 53/04 - und
24.01.2007 -12 ME 384/06 -, NJW 2007, 1300 ; ebenso: OVG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 6.12.2005 - 4 MB 107/05 -, DAR 2006, 174; Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
39. Aufl. 2007, § 4 StVG, Rn. 2, 20)
an.
In dem Beschluss
vom 24.01.2007 hat das Nds. Oberverwaltungsgericht dazu Folgendes ausgeführt:
"Zwar
hat der Gesetzgeber innerhalb des dreistufigen Maßnahmenkatalogs
des § 4 Abs. 3 StVG den früh einsetzenden Maßnahmen
- der Verwarnung, dem Aufbauseminar und der verkehrspsychologischen
Beratung - besondere Bedeutung beigemessen. Dabei liegt die Funktion
der in § 4 Abs. 5 StVO vorgesehenen Punktereduzierung darin, in
Fällen, in denen auf atypische Weise - gleichsam auf einen Schlag
-14 oder 18 Punkte erreicht oder überschritten werden, durch eine
entsprechende Verminderung des Punktestandes sicherzustellen, dass keine
der in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen drei Eingriffsstufen übersprungen
wird...
Andererseits ist das Punktesystems insgesamt auf eine Vereinheitlichung
der Behandlung von Mehrfachtätern angelegt. Dem dient die in §
4 Abs. 2 Satz 1 StVG normierte Anknüpfung an die nach § 28
Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und ihren Folgen. Dabei setzt
die Erfassung im Verkehrszentralregister wiederum die Rechtskraft der
strafgerichtlichen Entscheidungen bzw. Bußgeldbescheide voraus.
Entsprechend ordnet § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ausdrücklich an,
dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Verhängung der in §
4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen abgestuften Maßnahmen an die
jeweils rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder
die Ordnungswidrigkeit gebunden ist.
Dieser
Bezug des Punktesystems nach § 4 StVG auf die Rechtskraft der jeweils
zu Grunde liegenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen
Maßnahmen ist grundlegend und prägend und dient nicht zuletzt
dem Schutz der Betroffenen, die durch die Einlegung von Rechtsbehelfen
die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen
Entscheidungen erreichen bzw. auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft
erheblich Einfluss nehmen können. Wenn diese Systematik in Einzelfällen
dazu führt, dass eine der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgeschaltete Maßnahme des in §
4 Abs. 3 Satz 1 StVG enthaltenen Katalogs ihre Wirkkraft auch unter
Anwendung der Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG nicht voll entfalten
kann, ist dies im Hinblick auf den Vereinheitlichungszweck des Punktsystems
und vorbehaltlich einer - bisher in § 74 FeV nicht erfolgten -
Regelung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 w StVG hinzunehmen...
und rechtfertigt nicht, von den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen
abzusehen oder die insoweit im Wortlaut eindeutigen Regelungen einer
teleologisch reduzierten Auslegung zuzuführen.
Der in
Teilen der Rechtsprechung
(Thür.
OVG, Beschluss vom 12.3.2003 - 2 EO 688/02 -, NJW 2003, 2770 f; OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.7.2003 -12 B 10921/03 -, DAR 2003,
576 f; Bay.VGH, Beschlüsse vom 14.12.2005 -11 CS 05.1677 -, DAR
2006, 169 ff und vom 11.8.2006 -11 CS 05.2735 -, juris sowie Sächs.
OVG, Beschluss vom 15.8.2006 - 3 BS 241/05 -, NJW 2007, 168 f)
vertretenen
und von dem Antragsgegner geteilten Ansicht, für die Bestimmung
der Punkte im Rahmen des Punktsystems des § 4 StVG gelte das Prinzip
des Tattages, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Vorteile,
die durch eine Anwendung des Tattagsprinzips im Hinblick auf den Zweck
des Punktsystems, eine Verhaltensänderung der auffällig gewordenen
Verkehrsteilnehmer zu fördern, erreicht werden könnten, würden
durch die mit der Anwendung dieses Prinzips verbundenen Nachteile
in Gestalt von Unsicherheiten bezüglich des aktuellen Punktestandes
und insgesamt des Verlustes an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wieder
zunichte gemacht. Auch der Hinweis des Antragsgegners auf die Maßgeblichkeit
des Tattagsprinzips im Rahmen des § 2 a Abs. 2 Satz 1 und des §
29 Abs. 6 und 7 StVG überzeugt nicht, denn in diesen Vorschriften
ist - anders als in § 4 Abs. 3 und 4 StVG - ausdrücklich geregelt,
dass bei ihrer Anwendung auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen
ist (vgl. insoweit zu § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG auch: Urteil des
beschließenden Senats vom 28.1.1993 -12 L 3173/92 -, DAR 1993,
308 f)."
Dem hat
das Gericht nichts hinzuzufügen. Da damit die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG erfüllt sind, erfolgte zu Recht
die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Der Gebührenbescheid
vom 04.03.2009 in Höhe von 28,11 Euro ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt) i. V. m. Nr. 210 Gebührentarif für Maßnahmen
im Straßenverkehr (GebTSt) hat der Kläger eine Gebühr
von 25,60 Euro zuzüglich Zustellkosten von 2,51 Euro (§ 2 Abs.
1 Nr. 1 GebOSt) zu zahlen.
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