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Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. August 2007 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen
des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung
fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse
an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG
- gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung
überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers
an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer
Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig
ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid,
denen sie im Ergebnis folgt Im Hinblick
auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister
eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt
wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die
rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller ist vorliegend mit
(mindestens) Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur mildere Mittel (wie etwaige weitere Nachschulungsmaßnahmen) angewandt werden dürften, weil die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten nur im „unteren Vorwerfungsbereich" angesiedelt seien, ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen und trifft auch in der Sache nicht zu. Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des Umstandes möglich, dass der Antragsteller nach Zustellung der Entziehungsverfügung nunmehr an einer verkehrspsychologischen Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der
Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.
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