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Tenor
Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3777/08 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2008 anzuordnen, ist nicht begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt. Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass der Antragsgegner zwingend dem Antragsteller wegen Nichtbewährung in der Probezeit die Fahrerlaubnis entziehen musste. Der Antragsteller
hat nach entsprechender Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes und damit
vor Ablauf der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung)
begangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister
einzutragen war. Hierbei handelte es sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m
der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wie bei allen Geschwindigkeitsübertretungen
um eine im Rahmen des Nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar, hat der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes mit einer erneuten Geschwindigkeitsübertretung eine weitere in das Verkehrszentralregister einzutragende und als schwerwiegend anzusehende Zuwiderhandlungen während der Probezeit begangen. Aufgrund dessen hatte der Antragsgegner nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG den Antragsteller - wie am 8. August 2007 geschehen - zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten ab der am 10. August 2007 erfolgten Zustellung der Verwarnung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Nach Ablauf
der Zweimonatsfrist nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG am 10. Oktober
2007 und vor Ablauf der Probezeit hat der Antragsteller nach Mitteilung
des Kraftfahrt-Bundesamtes eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen, die
nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister aufzunehmen
war. Auch bei dieser handelte es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung,
die nach § 34 Abs. 1 i.V.m der Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung
zu qualifizieren ist. Dem Antragsteller war damit die Fahrerlaubnis gemäß
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, zumal der Antragsgegner
bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG an die rechtskräftigen
Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeiten gebunden ist (§
2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei entspricht der festgesetzte Betrag wegen der nur vorläufigen Natur des vorliegenden Verfahrens der Hälfte des Betrages, der regelmäßig in Hauptsacheverfahren, in denen es um die Fahrerlaubnis der Klasse B geht, zugrunde gelegt wird. |
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