Gericht: 

VG Gelsenkirchen

Datum:

06.08.2008

Aktenzeichen:

9 L 844/08
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3777/08 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Juni 2008 anzuordnen, ist nicht begründet.

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers mit dessen privatem Interesse an der vorläufigen weiteren Erhaltung seiner Fahrerlaubnis fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bei dieser Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.

Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, sich nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt.

Die Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor, so dass der Antragsgegner zwingend dem Antragsteller wegen Nichtbewährung in der Probezeit die Fahrerlaubnis entziehen musste.

Der Antragsteller hat nach entsprechender Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes und damit vor Ablauf der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Hierbei handelte es sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m der Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wie bei allen Geschwindigkeitsübertretungen um eine im Rahmen des
§ 2a StVG als schwerwiegend anzusehende Zuwiderhandlung (Abschnitt A Nr. 2.1). Daher hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 die Teilnahme an
einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG anzuordnen. Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG verlängerte sich damit die Probezeit kraft Gesetzes um zwei Jahre.

Nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar, hat der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes mit einer erneuten Geschwindigkeitsübertretung eine weitere in das Verkehrszentralregister einzutragende und als schwerwiegend anzusehende Zuwiderhandlungen während der Probezeit begangen. Aufgrund dessen hatte der Antragsgegner nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG den Antragsteller - wie am 8. August 2007 geschehen - zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten ab der am 10. August 2007 erfolgten Zustellung der Verwarnung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

Nach Ablauf der Zweimonatsfrist nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG am 10. Oktober 2007 und vor Ablauf der Probezeit hat der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister aufzunehmen war. Auch bei dieser handelte es sich um eine Geschwindigkeitsübertretung, die nach § 34 Abs. 1 i.V.m der Anlage 12 FeV als schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren ist. Dem Antragsteller war damit die Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen, zumal der Antragsgegner bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Ordnungswidrigkeiten gebunden ist (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG).
Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe war danach der Antragsgegner und ist auch das Gericht gehindert, die der Entziehung gegenüberstehenden privaten Interessen des Antragstellers, der zur Ausübung seines Berufes auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein will und deshalb seine Existenz bedroht sieht, in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Die von dem Antragsteller unter Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insoweit erhobenen Einwände können angesichts der gesetzlichen Regelung, die einen Entscheidungsspielraum nicht zulässt, daher nicht das Handeln des Antragsgegners, sondern ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit des § 2a Abs. 2 StVG betreffen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift hat die Kammer jedoch nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei entspricht der festgesetzte Betrag wegen der nur vorläufigen Natur des vorliegenden Verfahrens der Hälfte des Betrages, der regelmäßig in Hauptsacheverfahren, in denen es um die Fahrerlaubnis der Klasse B geht, zugrunde gelegt wird.