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Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landrates des ...Kreises vom 16.01.2003 wieder herzustellen bzw. anzuordnen, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt) entzogen und er unter Fristsetzung zur Herausgabe seines Führerscheines aufgefordert sowie ihm die Ersatzvornahme der Einziehung des Führerscheins angedroht worden ist, ist zulässig und begründet. Die
Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen,
wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder
- bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - aus anderen Gründen das
private Aufschubinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung überwiegt. Darüber hinaus erfolgt die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, wenn das besondere Interesse an der sofortigen
Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch die Behörde nicht hinreichend
begründet wurde (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben. Der Landrat des L.-D.-K. hat in dem Bescheid vom 16.01.2003 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alt) zu Unrecht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG entzogen. Maßgebend für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist, da bisher noch kein Widerspruchsbescheid erlassen ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren. Danach sind die vorliegend einschlägigen Bestimmungen der §§ 4 und 65 StVG in der - neuen - Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2001 (BGBl. I, S. 386) anzuwenden. Nach § 65 Abs. 4 S. 2 StVG richten sich die gegen den Antragsteller auf Grund der Vielzahl der von ihm begangenen Verkehrsverstöße zu ergreifenden Maßnahmen insgesamt nach dem Punktesystem des § 4 StVG n. F., weil zu den vor dem 01.01.1999 begangenen Verkehrsverstößen ab dem 01.01.1999 weitere Ordnungswidrigkeiten hinzugetreten sind. Gemäß der von dem Antragsgegner für die Fahrerlaubnisentziehung herangezogenen Bestimmung des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte nach dem Punktesystem ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Vorliegend hätte der Antragsteller zwar auf der Grundlage der letzten in der Verwaltungsakte des Antragsgegners befindlichen Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 30.10.2002 derzeit einen Punktestand von 19 Punkten (26 Punkte ausweislich der vorgenannten Mitteilung abzüglich wegen Zeitablaufs am 12.12.2002 gelöschter 4 und am 24.12.2002 gelöschter 3 Punkte). Gleichwohl greift hier die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG nicht ein. Denn der vorgenannte Punktestand ist nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes um 6 Punkte zu reduzieren. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 StVG wird der Punktestand des Betroffenen auf 17 reduziert, wenn er 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ergriffen hat. Nach dieser Bestimmung hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 anzuordnen und den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach Abs. 9 hinzuweisen, sowie ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dabei ist ein Überschreiten der in § 4 Abs. 5 S. 2 StVG genannten Punktzahl nicht nur dann anzunehmen, wenn sie erstmals überschritten wird, sondern auch dann, wenn die schon erreichte Punktzahl sich weiter erhöht, die für den Fall des Erreichens oder Überschreitens der Punktzahl vorgesehenen Maßnahmen (Rückstufung und Ergreifen der Maßnahmen der vorgesehenen Stufe) zuvor aber unterblieben sind (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2000, NZV 2000, 219). Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Antragsgegner hat den Antragsteller erst mit Verfügung vom 16.07.2001 gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG zur Teilnahme an einem Aufbauseminar über die zukünftige Bewährung im Straßenverkehr aufgefordert und ihn über die anschließend bestehende Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung informiert, nachdem dieser ausweislich der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 02.07.2001 bereits einen Punktestand von insgesamt 23 Punkten aufwies. Auch ist dem Antragsteller nicht zuvor nach alter Rechtslage gemäß § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder stattdessen die Ableistung eines Nachschulungskurses aufgegeben worden, was nach § 65 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StVG der Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gleichgestellt wäre. Vielmehr ist er damals gemäß § 3 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle und im Anschluss daran zur Teilnahme an einem Schulungskurs Selbstkontrolle beim Fahren aufgefordert worden. Beides kann in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 65 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StVG der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG nicht gleichgestellt werden, obwohl nach alter Rechtslage gemäß § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bereits bei 14 Punkten anzuordnen war, während die beim Antragsteller angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung nach Nr. 4 der Vorschrift angeordnet wurde, weil der Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren 18 Punkte erreicht hatte. Entgegen der amtlichen Begründung zur Änderung des § 65 Abs. 4 StVG durch das Straßenverkehrsrechtsänderungsgesetz vom 19.03.2001 (siehe BT - Drucksache 14/4304, S. 13) wird durch die Neufassung der Vorschrift nur sehr eingeschränkt klargestellt, dass bei Anwendung des § 4 StVG auch die Maßnahmen einbezogen bzw. gleichgestellt werden, die gegen den Betroffenen bereits auf Grund der Regelungen des bisherigen Punktesystems nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ergriffen wurden. Nach
alledem war im Zeitpunkt der Aufforderung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG
an den Antragsteller vom 16.07.2001 der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 S.
2 StVG um 6 Punkte auf 17 zu reduzieren. Dies bedeutet entgegen der Ansicht
des Antragsgegners einen echten Punktabzug. Dies wird in der amtlichen
Begründung zur Neufassung des § 4 Abs. 5 StVG durch das Straßenverkehrsrechtsänderungsgesetz
vom 19.03.2001 ausdrücklich klargestellt. Dort heißt es (BT - Drucksache
14/4304, S. 10): Denn der Anwendungsbereich der Vorschrift liefe dann weitgehend leer. So könnte ein Betroffener im Falle des § 4 Abs. 5 S. 2 StVG den Entzug der Fahrerlaubnis nur vermeiden, wenn er nicht mehr als 19 Punkte hätte, da ihm nach § 4 Abs. 4 S. 2 StVG für die Teilnahme an der in § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG genannten verkehrspsychologischen Beratung lediglich 2 Punkte abgezogen werden. Im Ergebnis ist damit durch die Regelung des § 4 Abs. 5 S. 2 StVG die Punktezahl des Betroffenen bis zum Erlass der Anordnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG bei 17 Punkten festgeschrieben.
Dies rechtfertigt die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG nicht. Ist nach alledem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, entbehrt auch die Androhung der Ersatzvornahme der Ablieferung des Führerscheins einer Grundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Dabei ist in Anlehnung an den von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (Fassung 1996, NVwZ 1996, 563) unter Berücksichtigung der beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 durch den Antragsteller von einem Hauptsachestreitwert in Höhe des 1 ½-fachen Auffangstreitwertes von 4.000,-- € auszugehen. Der sich daraus ergebende Betrag von 6.000,-- € ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO um die Hälfte auf 3.000,-- € zu reduzieren. |
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