Gericht: 

VG Hamburg

Datum:

21.10.2008

Aktenzeichen:

15 E 2158/08
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15, am 21. Oktober 2008 beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt,
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 1.250 Euro.

Gründe:

Der zulässige Antrag der 1966 geborenen türkischen Antragstellerin, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (15 K 1784/08) gegen die kraft Gesetzes (§ 2a Absatz 6 StVG) sofort vollziehbare Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, muss erfolglos bleiben. Die nach § 80 Absatz 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu ungunsten der Antragstellerin aus, weil die verfahrensgegenständliche Anordnung vom 20.11.2007 und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid vom 21.5.2008 bei der gebotenen summarischen Prüfung offenkundig rechtmäßig sind.

Die angegriffene Maßnahme beruht auf § 2a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wegen einer innerhalb der Probezeit rechtskräftig festgestellten Ordnungswidrigkeit unter Fristsetzung die Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2b StVG) unter anderem dann anzuordnen, wenn dem eine schwerwiegende Zuwiderhandlung zugrunde lag. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat die Fahrerlaubnis auf Probe am 26.10.2005 erhalten. Die Dauer der Probezeit beträgt nach § 2 a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVG zwei Jahre. Am 26.5.2007 überschritt die Antragstellerin am Steuer eines PKW die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 25 km/h. Deswegen wurde gegen die Antragstellerin rechtskräftig ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro festgesetzt. Diese gemäß § 28 Absatz 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragende Ordnungswidrigkeit ist nach der gesetzlichen Wertung in der Anlage 12 zu § 33 FeV, dort Abschnitt A Ziff. 2.1, als schwerwiegende Zuwiderhandlung anzusehen.

Die Antragstellerin hat den Verkehrsverstoß ferner innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen. Das ist rein rechnerisch offenkundig und wird auch durch die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung nicht entscheidend in Frage gestellt.

Die Antragstellerin meint zu Unrecht, ihre am 10.1.1990 erworbene türkische Fahrerlaubnis hätte gemäß § 2a Absatz 1 Satz 2 StVG auf die Probezeit, gegen deren Festsetzung sie im Zuge des Widerspruchsverfahrens „rein vorsorglich" ebenfalls Widerspruch eingelegt hat, angerechnet werden müssen. Bei der gebotenen Anrechnung sei der erwähnte Verkehrsverstoß nicht innerhalb der Probezeit erfolgt. Dem ist nicht zu folgen.

Allerdings dürfte der Antragstellerin, anders als in der verfahrensleitenden Verfügung vom 30.9. geäußert und entgegen dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss der Kammer 5 des Verwaltungsgerichts Hamburg (v. 10.1.2008 - 5 E 3721/08 - Juris), nicht schon die Bestandskraft der Probezeitfestsetzung entgegenzuhalten sein. Die Festsetzung der Probezeit dürfte überhaupt nicht in einer der Bestandskraft fähigen Regelung durch Verwaltungsakt erfolgt sein, weshalb der „Widerspruch" der Antragstellerin wohl ins Leere geht. Wesentliche Voraussetzung für einen (wirksamen) Verwaltungsakt ist die von der jeweils tätig gewordenen Behörde veranlasste Bekanntgabe seines Inhaltes an denjenigen, für den er bestimmt ist, §§ 41 Absatz 1, 43 Absatz 1 Satz 1 HmbVwVfG. Vorliegend dürfte es indes an einer Bekanntgabe der Festsetzung der Probezeit gegenüber der Antragstellerin im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 HmbVwVfG fehlen: Weder ist die genannte Probezeitfestsetzung auf dem Führerschein vermerkt noch wurde sie, soweit ersichtlich, der Antragstellerin auf sonstige Weise von der Antragsgegnerin mitgeteilt. Die Geltung der zweijährigen Probezeit dürfte vielmehr unmittelbar auf der gesetzlichen Regelung des § 2a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVG beruhen. Der Lauf dieser gesetzlichen Frist wird jeweils durch die Erteilung der Fahrerlaubnis in Form der Aushändigung des Führerscheins ausgelöst (§ 22 Abs. 4 Satz 7 FeV).

Doch kann die Antragstellerin mit ihrem Begehren gleichwohl nicht durchdringen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten des Besitzes der türkischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit nicht erfüllt sind.

§ 2 a Absatz 1 Satz 2 StVG setzt für eine solche Anrechnung die „Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis" voraus. Bereits der Gesetzeswortlaut verweist auf eine Sonderform des Fahrerlaubniserwerbs unter bestimmten Voraussetzungen. Einschlägig sind die Sonderregelungen der §§ 30, 31 FeV. Während § 30 FeV aus einem Staat der Europäischen Union stammende Inhaber einer Fahrerlaubnis betrifft, ist § 31 FeV unter der Gesetzesüberschrift „Erteilung der Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" an Angehörige eines nicht der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zugehörigen Staates -und damit auch an die Antragstellerin als türkische Staatsangehörige - gerichtet. Aus dieser Bezugnahme folgt nach Auffassung der Kammer, dass die von der Antragstellerin geltend gemachte Anrechnung von Zeiträumen des Besitzes ihrer am 10.1.1990 erworbenen türkischen Fahrerlaubnis auf die gesetzlich angeordnete Probezeit ihrer deutschen Fahrerlaubnis sich nur auf die genannte Sonderform des Fahrerlaubniserwerbs, die sogenannte Umschreibung, bezieht

(vgl, Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 2a StVG Rn.5; vgl. a. ausdrücklich § 33 Abs.2 Halbs.1 FeV; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2008, a.a.O.).

Die Antragstellerin hat ihre Fahrerlaubnis jedoch nicht im Wege der „Umschreibung" erworben.

Ausweislich ihres in der beigezogenen Sachakte enthaltenen Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis vom 22.12.2004 hat sie ausdrücklich die „erstmalige" Erteilung beantragt und entsprechend das Feld „aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis" nicht angekreuzt. Die Antragstellerin hat folgerichtig auch von den in § 31 Absatz 1 Satz 1 FeV geregelten Erleichterungen keinen Gebrauch gemacht.

Insbesondere ist ferner, entgegen der Regelung des § 31 Absatz 1 Satz 1 FeV, auf ihrem deutschen Führerschein die in Rede stehende Sonderform des Erwerbs nicht vermerkt worden, und die Antragstellerin hat ihren türkischen Führerschein nicht, wie in § 31 Absatz 4 Satz 2 FeV zwingend vorgeschrieben, bei Erhalt des deutschen Dokuments abgegeben. Die Behauptung der Antragstellerin, sie „habe alles getan", um, die Anrechnungsvoraussetzungen zu erfüllen, ist mit dem aktenkundigen Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen.

Es fehlt indes nicht nur an den genannten Verfahrensvoraussetzungen für die „Umschreibung". Zulasten der Antragstellerin ist zudem festzustellen, dass selbst dann, wenn sie einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis im Wege der „Umschreibung" gestellt hätte, keine „Umschreibung" und folglich auch keine Anrechnung hätte erfolgen dürfen. Es fehlte nämlich an materiellen Voraussetzungen für den erleichterten Fahrerlaubniserwerb nach § 31 FeV. Denn nach § 31 Absatz 1 Satz 1 a.E. FeV wird für eine „Umschreibung" gefordert, dass der betreffende Ausländer am Tage der Antragstellung nicht länger als drei Jahre einen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat. Die Antragstellerin jedoch hat, wie im Widerspruchsbescheid unwidersprochen und in Übereinstimmung mit den in der Sachakte enthaltenen Melderegisterabschriften und den Auszügen aus der Ausländerakte festgestellt, spätestens seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 27.4.1998, die seither als Aufenthaltserlaubnis fortlaufend verlängert wurde, einen ständigen Wohnsite im Sinne von §§31 Absatz 1 Satz 1, 7 FeV in Hamburg begründet. Am 22.12.2004, dem Datum der Beantragung der Fahrerlaubnis, war die genannte Dreijahresfrist für eine „Umschreibung" der Fahrerlaubnis demnach bei weitem überschritten.

Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck jener Fristregelung wäre eine „Umschreibung" der türkischen Fahrerlaubnis der Antragstellerin nicht in Betracht gekommen. Die „Umschreibung" als erleichterte Form des Fahrerlaubniserwerbs und entsprechend die Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer ausländischen Fahrerlaubnis auf die Probezeit beruhen auf der Erwägung, dass die Erwerbsvoraussetzungen prinzipiell gleichwertig sind und dass die unter Gebrauch der ausländischen Fahrerlaubnis gewonnene Fahrpraxis eine entsprechende Erfahrung und Bewährung des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers begründet. Dieser Gedanke kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn und soweit die ausländische Fahrerlaubnis kein Recht zum Kraftfahrzeugführen (mehr) vermittelt (hat). Das aber muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 der IntKFzV (v. 12.11.1934, i.d.F. d. Art.2 d. V. v. 18.7.2008 -BGBl. I S. 1338) dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland grundsätzlich nur dann ein Kraftfahrzeug führen, wenn sie hier keinen dauernden Wohnsitz im Sinne von
§ 7 FeV haben. Nach Begründung eines solchen Wohnsitzes bestand jenes Recht nach der 1998 noch geltenden Fassung nur noch für 12 Monate (nach der aktuellen Fassung nur für 6 Monate, § 4 Abs.1 Satz 3 IntKFzV). Die Antragstellerin durfte folglich spätestens seit dem 27.4.1999 kein Kraftfahrzeug mehr in Deutschland führen.

Es ist mithin festzustellen, dass die Antragstellerin die Fahrerlaubnis nicht im Wege der Umschreibung erworben hat und dass zudem die tatbestandlichen Voraussetzungen für dies Verfahren nach § 31 Absatz 1 FeV nicht erfüllt waren. Für eine Anrechnung von aus der türkischen Fahrerlaubnis der Antragstellerin abzuleitenden „Erfahrungs- und Bewährungszeiten" auf die Probezeit nach § 2a Absatz 1 Satz 2 StVG ist deshalb, materiell wegen der über viereinhalb Jahre unterbrochenen Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, kein Raum.

Als Unterlegene hat die Antragstellerin gemäß § 154 Absatz 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Bemessung des Streitwertes beruht auf §§55 Absatz 3 Nr. 2, 52 Absatz 1 GKG- Der in der Hauptsache mit 2.500 Euro anzunehmende Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.