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Tenor
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine straßenverkehrsrechtliche Maßnahme, die gebührenpflichtige Mitteilung seines Punktestandes im Verkehrszentralregister und eine hiermit verbundene Verwarnung/Ermahnung. Im November
2006 übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten einen den
Kläger betreffenden Auszug aus dem Verkehrszentral reg ister. Die
unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV ergebe einen Punktestand
von 9 Punkten, welcher sich aus 4 Punkten für eine Unterschreitung
des Mindestabstandes und Die Beklagte
stellte dem Kläger unter dem Datum vom 04.01.2007 ein Schriftstück
zu, welches in Fettdruck mit „Verwarnung Gebührenbescheid" überschrieben
war. Dort heißt es unter „1. Unterrichtung über den Punktestand
und Verwarnung", dass für den Kläger im Verkehrszentralregister
die o.g. Verkehrsverstöße eingetragen seien, „die wie angegeben
zu bepunkten sind". Es folgen die zuvor genannten Punktwerte und
die Gesamtpunktzahl von 9 Punkten. Weiterhin wird der Kläger verwarnt
und ermahnt, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten. Unter „2.
Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar mit Punkteabzug"
wird auf die Möglichkeit zum Punkteabbau hingewiesen. Weiter heißt
es unter der Überschrift „Kostenentscheidung", dass der Kläger
für den dabei entstandenen Verwaltungsaufwand nach der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr zu entrichten
habe. Schließlich wird der Gesamtbetrag der Gebühr in Höhe
von 21,30 € aufgeschlüsselt. Abschließend folgt eine „Rechtsbehelfsbelehrung",
wonach „gegen diesen Bescheid" Widerspruch erhoben werden könne.
Durch den Widerspruch werde die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben. Mit Schreiben
vom 8.05.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass sich der Widerspruch,
soweit er sich gegen die Verwarnung richte, als unzulässig erweise.
Diese Mitteilung sei mit keiner Regelung verbunden, so dass sie keinen
belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG darstelle. Mit seiner am 12.10.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, der Widerspruch sei insgesamt zulässig, weil die Rechtsmittelbelehrung keine Beschränkung auf die Gebührenfestsetzung enthalten habe. Die ausgesprochene Ermahnung sei auch als Verwaltungsakt zu bewerten. Die Beklagte habe die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig zu überprüfen. Sie habe dabei zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die erwähnte Körperverletzung nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 04.01.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 07.09.2007 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Mit Beschluss vom 04.03.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Die von der Beklagten geführte Sachakte ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ergeht die Entscheidung durch den Einzelrichter. Die Klage ist zulässig und begründet. Das vom Kläger angegriffene Verwaltungshandeln der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Unrecht hat die Beklagte die Mitteilung vom 4.01.2007 als Verwaltungsakt erlassen und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte hat die vom Kläger angegriffene Mitteilung vom 04.01.2007 in Form eines Verwaltungsakts erlassen. Das ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der einen Punktestand im Verkehrszentralregister von 8, aber nicht mehr als 13 Punkten aufweist, schriftlich über den Punktestand zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 hinzuweisen. Diese Mitteilung ist der Sache nach kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 HmbVwVfG, sondern eine reine Verfahrenshandlung. Sie stellt nicht etwa mit Bindungswirkung für spätere Maßnahmen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG: Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar; § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG: Entziehung der Fahrerlaubnis) einen bestimmten Punktestand fest, sondern bereitet diese Entscheidungen, in deren Rahmen die Richtigkeit der Punktebewertung eigenständig zu überprüfen ist, erst vor
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ermächtigt die Fahrerlaubnisbehörde somit nicht zum Erlass eines Verwaltungsakts. Gleichwohl hat die Ausgangsbehörde die Mitteilung als Verwaltungsakt erlassen und hierdurch den Eindruck hervorgerufen, als handele es sich um eine der Bestandskraft zugängliche Feststellung. Verwaltungsakte sind nach allgemeiner Auffassung, welcher das erkennende Gericht folgt, auch solche Maßnahmen, die vom Adressaten z.B. aufgrund einer beigefügten Rechtsmittelbelehrung als Verwaltungsakt verstanden werden mussten und einer bestimmten Behörde zuzurechnen sind, selbst wenn sie materiell-rechtlich die übrigen Kriterien des § 35 VwVfG nicht erfüllen
Maßgebend für diese Bewertung ist der objektive Erklärungswert des Verwaltungshandelns. Es kommt demnach darauf an, wie es der Empfänger unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen musste. Etwaige Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung
Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass das Schreiben vom 04.01.2007 einen Verwaltungsakt darstellt. Dafür spricht neben der förmlichen Zustellung insbesondere die beigefügte Rechtsmittelbelehrung, die keine Beschränkung des Rechtsbehelfs auf die Gebührenfestsetzung enthält. Weiter deutet auch der Wortlaut der Mitteilung auf eine Regelung/Feststellung hin. Die von der Behörde zur Mitteilung des Punktestandes gewählte Formulierung („zu bepunkten sind") impliziert nach allgemeinem Sprachverständnis, dass dem ausgewiesenen Punktewert eine eigenständige Bewertung der mitteilenden Behörde zugrunde liegt. Gegen den Verwaltungsaktscharakter kann nicht etwa angeführt werden, dass die fragliche Mitteilung als „Verwarnung und Gebührenbescheid" überschrieben ist. Zwar könnte dies als bewusst gewählte Differenzierung in dem Sinne verstanden werden, dass nur die Gebührenfestsetzung nicht aber der sonstige Inhalt des Schreibens „Bescheid" und damit Verwaltungsakt sei. Doch ist ein solches Verständnis aus der Sicht des Adressaten bei verständiger Würdigung eher fernliegend. Angesichts der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung und in Anbetracht dereine eigenständige Entscheidung suggerierenden Mitteilung des Punktestandes ist diese Auslegung zumindest so zweifelhaft, dass die verbleibende Unklarheit zu Lasten der Beklagten zu gehen hat (vgl. BVerwG, a.a.O.). Rechtswidrig ist damit zugleich die in dem Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Zwar entsprechen Gebühr und Auslagen den von der Beklagten zutreffend angeführten gesetzlichen Vorgaben. Doch ist unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips unabdingbare Voraussetzung für eine Gebührenerhebung, dass das zugrunde liegende Verwaltungshandeln seinerseits rechtmäßig gewesen ist. Für rechtswidriges Verwaltungshandeln darf vom Bürger keine Gebühr verlangt werden
Die Gebührenfestsetzung wäre demzufolge nur dann rechtmäßig gewesen, wenn sie sich auf eine ordnungsgemäße, d.h. nicht in Gestalt eines Verwaltungsakts ergangene Mitteilung des Punktestandes und die damit verbundene Verwarnung bezogen hätte. Für einen ohne gesetzliche Grundlage erlassenen und damit rechtswidrigen Verwaltungsakt darf jedoch keine Gebühr erhoben werden. An dieser Bewertung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte im Zuge des Widerspruchsverfahrens dem Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2007 mitgeteilt hat, dass die Bekanntgabe des Punktestandes und die Verwarnung/Ermahnung mangels eigenständiger Regelung keinen belastenden Verwaltungsakt darstellen würden. Dies gilt schon deshalb, weil es für die Bewertung der Rechtmäßigkeit hier auf die Auslegung einer behördlichen Erklärung ankommt. Nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB ist, wie ausgeführt, insoweit entscheidend, wie die Erklärung vom Empfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste. Deshalb können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, welche dem Empfängerauch bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zutage treten, kann mithin nicht der Schluss gezogen werden, dass der Adressat die Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste
An der Rechtswidrigkeit
der Maßnahme ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte
im Widerspruchsbescheid (in der Sache zutreffend) ausgeführt hat,
dass die Mitteilung des Punktestandes und die Verwarnung nicht als Verwaltungsakt
zu bewerten seien. Zwar ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt Zusätzlich
hätte sie auch den hiermit verbundenen Gebührenbescheid aufheben
müssen, weil, wie ausgeführt, vom Bürger für rechtswidriges
Verwaltungshandeln keine Gebühren verlangt werden dürfen. Als unterlegener Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit" war der Kläger angesichts der relativen Schwierigkeit der Rechtslage auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,711 ZPO.
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