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hat das Verwaltungsgericht Hannover - 5. Kammer - am 24. Juli 2008 durch die Einzelrichterin beschlossen:
Gründe l. Der 1976 geborene Antragsteller hatte im Jahr 1993 erstmals eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erworben, die durch den Erwerb weiterer Klassen erweitert wurde. Nachdem er im Dezember 1999 verwarnt worden war, weil im Verkehrszentralregister für seine Person 10 Punkte enthalten waren, absolvierte der Antragsteller freiwillig eine Aufbauschulung, Aufgrund einer Alkoholfahrt mit mehr als 0,6 Promille am 07.06,2000 wurden für den Antragsteller 4 Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Mit Datum
vom 13.06.2001 ordnete der Antragsgegner bei einem Stand von 17 Punkten
die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar für alkoholauffällige
Kraftfahrer an. Dem kam der Antragsteller nicht nach. Der Antragsgegner
entzog dem Antragsteller daraufhin die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom
29,10.2001 mit der Begründung, er habe die Teilnahmebescheinigung
über das zu absolvierende Aufbauseminar nicht innerhalb der dafür
gesetzten Frist vorgelegt. Die Fahrerlaubnisentziehung wurde Das Amtsgericht E. verurteilte den Antragsteller am 29.11.2001 wegen einer Straftat gemäß § 21 StVG, weil er als selbständiger Fuhrunternehmer bis März 2000 fahrlässig das Fahren ohne Fahrerlaubnis durch einen Mitarbeiter in 22 Fällen zugelassen hatte. Am 30.01.2002 wurden dafür im Verkehrszentralregister 132 Punkte eingetragen. Antragsgemäß wurde dem Antragsteller am 30,10.2002 die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, A, BE, T wieder erteilt, nachdem er beim Antragsgegner ein für ihn günstiges medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Mit Schreiben vom 20.07.2005 wurde er vom Antragsgegner verwarnt wegen eines Standes von 16 Punkten Im Verkehrszentralregister. Am 24.04.2008 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an, wobei er von einem Stand von nunmehr 18 Punkten ausging. Mit Bescheid vom 19.05.2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Dabei legte er folgende Zuwiderhandlungen zugrunde: 07.08.2000
Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer BAK von 1,0 Promille. -4 Punkte Der Antragsteller hat dagegen am 06.06.2008 Klage (5 A 2919/08) erhoben und um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er meint, spätestens am 31.10.2007 sei die absolute Tilgungsreife Im Hinblick auf die Verurteilung wegen des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erreicht worden. Daher seien bei zutreffender Berechnung für ihn nur noch 6 Punkte im Verkehrszantralregister vermerkt. Er verweist auf die Existenzbedrohung, wenn der Sofortvollzug des Bescheides aufrecht erhalten bliebe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 2913/08) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.05.2008 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen. Er erwidert,
die von Ihm vorgenommene, von der Eintragung im Verkehrszentralregister
abweichende Neuberechnung des Punktestandes des Antragstellers mit 20
Punkten sei sachlich richtig. Da die vorangegangene Fahrerlaubnisentziehung
nicht wegen mangelnder Eignung erfolgt sei, sei Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie
auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach §
80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG hat die Klage
gegen den Diese Voraussetzung liegt vor. Zum Schutz
vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden
Fahrzeugführern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in
§ 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen zu ergreifen. Diese Regelungen
sehen vor, dass bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten dar Betroffene
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und ihm, nachdem
zuvor die unter Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Vorschrift aufgeführten
Maßnahmen ergriffen worden sind, die Fahrerlaubnis zu entziehen
ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG). Es spricht Überwiegendes
dafür, dass sich für den Antragsteller im Zeitpunkt des Ergehens
der Entziehungsverfügung am 19.05.2006 keine 18 Punkte ergeben haben. Gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG führt die Entziehung der Fahrerlaubnis
ausnahmsweise dann nicht zu einem Erlöschen der Punkte für die
vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen, wenn die Entziehung
gemäß Eintragungspflichtige Ordnungswidrigkeiten sind allerdings grundsätzlich nur in der Lage, den Tilgungsablauf anderer Ordnungswidrigkeiten, nicht jedoch sonstiger Eintragungen zu hemmen (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG), und zwar bis zu einer Dauer von 5 Jahren (Abs. 6 Satz 3, sog, absolute Tilgungsfrist), Als Rückausnahme gilt dies aber nicht für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a StVG, wozu die Bußgeldentscheidung wegen der Alkoholfahrt des Antragstellers zählt. Hierfür gilt die generelle Regel über die Ablaufhemmung in § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG, wonach dann, wenn im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs, 3 Nr. 1 bis 9 StVG eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach Maßgabe dieser Regelungen sind bis auf eine Ausnahme alle bis zur Zustellung der behördlichen Entziehungsverfügung vom 29.10.2001 ins Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, denn die 5-Jahres-Frist nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG ist für die "Alteintragungen" abgelaufen. Das bestreitet der Antragsgegner auch nicht. Anders ist dies für die Eintragung von 4 Punkten für die Alkoholfahrt gemäß § 24 a StVG. Die Tilgung der hierfür eingetragenen Punkte wird durch die am 27.12.2001 erfolgte Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung vom 29.10.2001 in ihrem Ablauf gehemmt, wie aus § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG ersichtlich, und zwar 10 Jahre lang, da die Tilgungsdauer für die behördliche Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG diese Zeitspanne umfasst (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20, A,. § 29 Rdnr. 12). Nicht hingegen wird nach der hier vertretenen Rechtsauffassung die Punktbewertung für die Straftat nach § 21 StVG wegen des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Ablaufhemmung in § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG erfasst. Grund hierfür ist, dass die Daten über diese Entscheidung und die Punkte, die sich hierfür ergeben haben, noch nicht im Verkehrszentralregister gespeichert waren, als die am 27.12.2001 erfolgte Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung wegen der verweigerten Absolvierung der angeordneten besonderen Aufbauschulung die Ablaufhemmung der - bis zu diesem Zeitpunkt -eingetragenen und noch nicht tilgungsreifen Eintragungen bewirkte. Gerade auf das Vorhandensein der Eintragungen stellt die Regelung in § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG aber ab (auf die Eintragung ist auch abgestellt in Nds. OVG, B. v. 16.09.2003 -12 ME 396/03 - V. n.b.) - anders als die Regelung in § 4 Abs, 3 und 4 StVG, in der maßgeblich ist, in welcher Höhe sich Punkte "ergeben" bzw. welche Punktzahl "erreicht" ist. Auch dadurch, dass vom Gericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung für das "Entstehen" der Punkte auf das Rechtskraftprinzip abstellt
ergibt sich nichts anderes, Die Tilgungsablaufhemmung in § 29 Abs.6 Satz 1 StVG stellt darauf ab, dass Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG eingetragen sind. Die mehr als einen Monat später erfolgte Speicherung der Daten Über die rechtskräftige Entscheidung der Verkehrsstraftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einschließlich ihrer Punktbewertung wurde von der durch die Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung am 27.12.2001 bewirkten Ablaufhemmung folglich nicht mehr erfasst. Es ist insoweit unerheblich, dass die Tilgungsfrist für die strafrechtliche Verurteilung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 1 StVG bereits mit dem Tag des ersten Urteils beginnt Denn Tilgungsfrist und Frist der Ablaufhemmung sind seit Inkrafttreten der Änderung des § 29 StVG durch das 1. JustizmodernisierungsG vom 24.08.2004 (BGBI. 1,2198,2300) zum 01,02.2005 unterschiedlich geregelt (Hentschel. Straßenverkehrs recht, 39. A., § 29 StVG, Rdnr. 1 d). Da weitere strafrechtliche Entscheidungen danach nicht eingetragen wurden, unterlagen die Punkte für die Verurteilung wegen des fahrlässigen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Ablauf der 5-Jahres-Frist in § 29 Abs. 1 Nr. 2 a StVG der Tilgung, mithin am 29.11.2006- In der Folge haben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der erneuten Fahrerlaubnisentziehung am 19.05,2008 für den Antragsteller weit weniger als die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erforderlichen 18 Punkte ergeben, so dass die Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren aufzuheben sein wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfeststellung
beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung
der Nrn. 1.5, 46.5 und 46.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
(NVwZ 2004,1327),
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