|
|
|
|
|||||||
|
Beschluss In
der Verwaltungsrechtssache hat
das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 . Kammer - b
e s c h l o s s e n : 1.
Der Antrag wird abgelehnt. Der
Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Antragsgegner
hat in der angefochtenen Verfügung vom 20.04.2001 dem Antragsteller die
(nicht näher bezeichnete) Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 1), den Antragsteller
aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern (Nr. 2) sowie
die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Nr. 3). Da die Entziehung
der Fahrerlaubnis - wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt -
aufgrund einer Eintragung von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister
nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG erfolgt, ist sie nach
§ 4 Abs. 7 S. 2 StVG in der seit dem 01.01.1999 geltenden
Fassung bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar; die Androhung der
Wegnahme des Führerscheins ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung
nach § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Antragsteller
hat gegen die Verfügung vom 20.04.2001 fristgerecht Widerspruch erhoben.
Der
Antrag ist jedoch unbegründet. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen
Vollziehung der gegen den Antragsteller ergangenen Verfügung gebührt der
Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen,
d.h. bis zur Klärung im Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren, von
der ihm erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Nach
ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt es in Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen
im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf
an, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung
ein entgegenstehendes Interesse des Antragstellers am weiteren Führen
von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr überwiegt; maßgebend ist dabei,
ob ein dringender Verdacht der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
gegeben ist. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene
zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist und somit ernsthaft
befürchtet werden muss, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung
in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird, so
muss sein privates Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse, Teilnehmer
am Straßenverkehr vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen, zurückstehen
(vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 06.07.1998 -10 S 639/98 -).
Dies gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in ständiger
Rechtsprechung entschieden hat, auch für diejenigen Fälle, in denen ein
Antragsteller aus beruflichen Gründen auf den Besitz und den Gebrauch
einer Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl.v.
29.12.1998 - 10 S 3013/98 -). Nach dem Sach- und Streitstand,
wie er sich dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darstellt,
spricht vorliegend alles dafür, dass der Antragsgegner dem Antragssteller
zur Recht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis
entzogen hat, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen hat. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung
muss deshalb zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Zum
Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden
Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde
die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen zu ergreifen. Die
genannte Regelung sieht vor, dass bei einem Eintragungsstand von 8 bis
13 Punkten im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes die Fahrerlaubnisbehörde
den Betroffenen hierüber schriftlich zu unterrichten, ihn zu verwarnen
und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen
hat (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG). Ergeben sich 14,
aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme
an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen und hierfür
eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre
bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu
verwarnen. Unabhängig hiervon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen
schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung
nach § 4 Abs. 9 StVG hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten,
dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird
(§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG). Ergeben sich 18 oder
mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen;
die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen
(§ 4 Abs.3 S. 1 Nr. 3 StVG). Für den Fall, dass im Rahmen
dieses gestuften Verfahrens die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Maßnahmen
noch nicht ergriffen hat, bestimmt § 4 Abs. 5 StVG, dass Reduzierungen
des Punktestands erfolgen. So bestimmte § 4 Abs. 5 S. 1
StVG in der vom 01.01.1999 bis 27.03.2001 geltenden Fassung, dass für
den Fall, dass der Betroffene 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet,
ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3
S. 1 Nr. 1 StVG ergriffen hat, der Fahrerlaubnisinhaber so gestellt
wird, als ob er neun Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet der Betroffene
in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen
nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, wird
der Fahrerlaubnisinhaber so gestellt, als ob er einen Eintragungsstand
von 14 Punkten hätte (§ 4 Abs. 5 S. 2 StVG a.F.). In der
seit 27.03.2001 geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 StVG (vgl.
dazu Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 19.03.2001, BGBl. I S.386) ist in Satz 1 abweichend von
der zuvor geltenden Fassung bestimmt, dass der Punktestand auf 13 reduziert
wird. § 4 Abs. 5 S. 2 StVG n.F. bestimmt, dass für den
Fall, dass der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne
dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 S. 1
Nr. 2 StVG ergriffen hat, sein Punktestand auf 17 reduziert wird.
Nach
Maßgabe dieser Regelungen erweist sich die angefochtene Verfügung nicht
als fehlerhaft. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Straßenverkehrsrechts
zum 01.01.1999 war der Antragsgegner gehalten, nach den zuvor genannten
Bestimmungen zu verfahren, soweit die Übergangsvorschriften keine Ausnahmen
vorsehen. Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 4 StVG
richten sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktesystem gemäß § 4
StVG in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung, wenn zu Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 01.01.1999 begangen worden sind, solche
hinzutreten, die nach diesem Zeitpunkt begangen worden sind. Dies ist
beim Antragsteller unstreitig der Fall. Von den bislang vom Kraftfahrtbundesamt
mitgeteilten Eintragungen im Verkehrszentralregister beruhen nur drei
Eintragungen mit insgesamt sieben Punkten auf vor dem 01.01.1999 begangenen
Verkehrsverstößen; die übrigen Eintragungen mit derzeit weiteren 27 Punkten
ergeben sich aus Verkehrsverstößen, die nach diesem Zeitpunkt begangen
wurden. Das
Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde entsprach im Falle des Antragstellers
auch dem in § 4 StVG vorgesehenen gestuften Vorgehen. Nachdem der
Straßenverkehrsbehörde im Februar 2000 ein Punktestand von 10 Punkten
mitgeteilt worden war, verwarnte sie den Antragsteller am 14.03.2000 nach
§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG und wies auf die Möglichkeit
der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar, den damit möglichen
„Punkterabatt“ und auf die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis bei
Erreichen von 18 oder mehr Punkten hin. Nachdem sich der Punktestand im
Oktober 2000 auf 20 Punkte erhöht hatte, ordnete die Behörde mit Verfügung
vom 09.11.2000 unter Setzung einer Frist bis 09.01.2001 die Teilnahme
an einem Aufbauseminar an. In der Verfügung wurde ausgeführt, dass dem
Antragsteller aufgrund des erreichten Punktestandes von 20 an sich die
Fahrerlaubnis zu entziehen wäre, dass aber im Hinblick darauf, dass bisher
nur eine Verwarnung erfolgt sei, der Antragsteller so gestellt werde,
als ob er lediglich 14 Punkte hätte; ferner wurde der Antragsteller auf
die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
und den damit verbundenen Punkterabatt sowie erneut darauf hingewiesen,
dass bei Erreichen von 18 Punkten und mehr die Fahrerlaubnis entzogen
werde. Obwohl der Antragsteller auf diese Verfügung nicht reagierte, verlängerte
die Behörde die Frist zur Vorlage der Bescheinigung der Teilnahme an einem
Aufbauseminar bis 14.02.2001; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist teilte
sie am 19.02.2001 mit, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbefolgung
der Anordnung beabsichtigt sei. Nachdem sich jedoch nach einer im Februar
2001 eingegangenen Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes der Punktestand
des Antragstellers weiter auf 28 bzw. 22 Punkte erhöht hatte, leitete
die Behörde mit Schreiben vom 12.03.2001 die Entziehung der Fahrerlaubnis
nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG - wegen des Erreichens
von 18 oder mehr Punkten - ein und verfügte schließlich nach vorheriger
Anhörung am 20.04.2001 die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.
Dieses
Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die im Vorfeld der Entziehung
von der Behörde ergriffenen Maßnahmen entsprachen den zum damaligen Zeitpunkt
geltenden gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5
a.F. StVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die damals geltende
Fassung des § 4 Abs. 5 StVG für den Antragsteller günstiger
darstellte als die nunmehr Geltende. Zutreffend hat die Fahrerlaubnisbehörde,
nachdem gegen den Antragsteller vor Erreichen des Punktestandes von 20
Punkten lediglich eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 StVG ausgesprochen worden war, zu seinen Gunsten eine Punktereduzierung
nach § 4 Abs. 5 S. 2 StVG a. F. auf 14 Punkte vorgenommen,
was nicht nur zur Folge hatte, dass es lediglich zur Anordnung der Teilnahme
an einem Aufbauseminar und noch nicht zu der nach § 4 Abs. 3
S. 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis
bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten kam, sondern darüber hinaus für
den Antragsteller noch die Möglichkeit bestand, durch Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung einen weiteren Punkterabatt zu erlangen.
Für diese dem Antragsteller zunächst eingeräumte Möglichkeit der Teilnahme
an einem Aufbauseminar bestand aber keine Notwendigkeit mehr, nachdem
dessen Punktekonto beim Kraftfahrtbundesamt im Februar auf 28 (reale)
Punkte und damit - bei Berücksichtigung der von der Straßenverkehrsbehörde
vorgenommenen Punktereduzierung - auf 22 anzurechnende Punkte angestiegen
war. Bei dieser Sachlage war die Behörde nach § 4 Abs. 3 S. 1
Nr. 3 StVG verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Denn nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben;
die in dieser Vorschrift angeordnete Fiktion der Ungeeignetheit und die
mit ihr einhergehende Rechtsfolge sind zwingend, und es ist der Behörde
kein Ermessen eingeräumt. Die zum Teil in der Literatur erhobenen Bedenken
gegen diese Regelung (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl.,
Rdnr. 14 ff. zu § 4 StVG) teilt das Gericht nicht. Die Vorschrift
dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und
körperliche Unversehrtheit, die von zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeigneten
Personen ausgehen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
kann das Gericht insbesondere deshalb nicht erkennen, weil bereits die
gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StVG ein gestuftes
Vorgehen gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern vorsieht, die wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis
ist danach nur dann gerechtfertigt ist, wenn die gleichfalls im Gesetz
vorgesehenen milderen Maßnahmen fruchtlos geblieben sind. Für den Fall,
dass ein Verkehrsteilnehmer einen Punktestand erreicht, der eine Maßnahme
„höherer Ordnung“ rechtfertigen würde, noch bevor die vorgeschaltete Maßnahme
möglich war oder ergriffen wurde und der Betroffene durch die Teilnahme
an verkehrspädagogischen oder verkehrspsychologischen Maßnahmen in die
Lage versetzt wurde, sich einen Punkterabatt „zu verdienen“, erhält er
nach § 4 Abs. 5 StVG gleichwohl einen Punkterabatt. Vor dem
Hintergrund dieses gestuften Vorgehens begegnet auch die in der Übergangsvorschrift
des § 65 Abs. 4 S. 2 StVG angeordnete Anwendung der seit
01.01.1999 geltenden Neuregelungen des Straßenverkehrsgesetzes auf solche
Punktesünder wie den Antragsteller, die bereits vor diesem Zeitpunkt mit
Punkten geahndete Verkehrsverstöße begangen haben, trotz der Verschärfung
der 18-Punkte-Regelung gegenüber der früheren Rechtslage grundsätzlich
keinen Bedenken (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.1999, NZV 2000,
267 u. v. 03.04.2000, NZV 2000, 349; VG Regensburg, Beschl. v. 05.10.1999,
DAR 2000, 137). Schließlich
kann der Antragsteller gegen die vom Gesetz zwingend vorgesehene Maßnahme
der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht einwenden, dass er es in der Vergangenheit
versäumt habe, Einspruch gegen die ergangenen Bußgeldbescheide einzulegen
und dass er die in seinem Betrieb beschäftigten Fahrer auf die Einhaltung
straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften hingewiesen habe.
Darauf, ob der Antragsteller selbst die Geschwindigkeitsübertretungen
begangen hat, ob die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge von anderen Personen
geführt wurden oder ob die - besonders häufig aufgetretenen - Überschreitungen
des zulässigen Gesamtgewichtes der in seinem Betrieb eingesetzten Lastkraftwagen
auch von anderen Personen zu verantworten waren, kommt es nicht an. Denn
die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 StVG
bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 StVG
an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit
gebunden. Der
vorliegende Antrag muss daher ohne Erfolg bleiben. Die von der Fahrerlaubnisbehörde
angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wird sich
in einem eventuell anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren aller
Voraussicht nach auch deshalb als rechtmäßig erweisen, weil sich der Punktestand
des Antragstellers in der Zwischenzeit weiter erhöht hat. Aus einer vom
Antragsgegner vorgelegten Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 02.07.2001
ergibt sich, dass dort zwischenzeitlich 34 Punkte zu Lasten des Antragstellers
eingetreten sind. Es spricht angesichts der Häufigkeit der Verkehrsverstöße
alles dafür, dass der Antragsteller auch bei rechtzeitiger Teilnahme an
einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung trotz
des damit verbundenen Punkterabatts gleichwohl einen Punktestand von 18
oder mehr Punkten erreicht hätte, mit der Folge, dass seine Fahrerlaubnis
zwingend zu entziehen gewesen wäre. Im
Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein Fuhrunternehmen betreibt und
deshalb in besonderem Maße an einer baldigen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
interessiert sein dürfte, sieht das Gericht Anlass zu dem Hinweis, dass
nach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG eine neue Fahrerlaubnis frühestens
sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden darf; diese
Frist beginnt nach § 4 Abs. 10 S. 2 StVG allerdings erst mit
der Ablieferung des Führerscheins, die der Antragsteller bislang verweigert.
Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, dass die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung anzuordnen (§ 4 Abs. 10 S. 3 StVG). Im Hinblick auf
Art und Häufung der vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften, die fehlendes Verantwortungsbewusstsein, zumindest aber
erhebliche organisatorische Defizite in seinem Betrieb erkennen lassen,
dürfte ein Abweichen von diesem Regelfall wohl kaum in Betracht kommen,
und es kann erst dann wieder von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausgegangen werden, wenn der Antragsteller eine grundlegende und dauerhafte
Verhaltensänderung glaubhaft machen kann. Jedenfalls derzeit ist dafür
- nicht zuletzt angesichts der hartnäckigen Weigerung des Antragstellers,
seine Fahrerlaubnis entsprechend seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 2
StVG und § 47 Abs. 1 FeV abzuliefern - nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG (vgl. dazu auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563, I. 7 sowie II. 45.3 und 45.4 - berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis). |
|||||||||
|
|
|||||||||