Gericht: 

 VG Karlsruhe

Datum:

 09.08.2001

Aktenzeichen:

 4 K 1029 / 01

 

Beschluss   

In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 4 . Kammer -  b e s c h l o s s e n :

 1.         Der Antrag wird abgelehnt.
 2.         Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
 3.         Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

 
Gründe:

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Denn der Antragsgegner hat in der angefochtenen Verfügung vom 20.04.2001 dem Antragsteller die (nicht näher bezeichnete) Fahrerlaubnis entzogen (Nr. 1), den Antragsteller aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern (Nr. 2) sowie die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Nr. 3). Da die Entziehung der Fahrerlaubnis - wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt - aufgrund einer Eintragung von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG erfolgt, ist sie nach § 4 Abs. 7 S. 2 StVG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar; die Androhung der Wegnahme des Führerscheins ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Antragsteller hat gegen die Verfügung vom 20.04.2001 fristgerecht Widerspruch erhoben.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der gegen den Antragsteller ergangenen Verfügung gebührt der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen, d.h. bis zur Klärung im Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren, von der ihm erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt es in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO darauf an, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ein entgegenstehendes Interesse des Antragstellers am weiteren Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr überwiegt; maßgebend ist dabei, ob ein dringender Verdacht der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist und somit ernsthaft befürchtet werden muss, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird, so muss sein privates Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse, Teilnehmer am Straßenverkehr vor Gefahren für Leib und Leben zu schützen, zurückstehen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 06.07.1998 -10 S 639/98 -). Dies gilt, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, auch für diejenigen Fälle, in denen ein Antragsteller aus beruflichen Gründen auf den Besitz und den Gebrauch einer Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 29.12.1998 - 10 S 3013/98 -). Nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darstellt, spricht vorliegend alles dafür, dass der Antragsgegner dem Antragssteller zur Recht gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis entzogen hat, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung muss deshalb zu Lasten des Antragstellers ausfallen.

Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen zu ergreifen. Die genannte Regelung sieht vor, dass bei einem Eintragungsstand von 8 bis 13 Punkten im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen hierüber schriftlich zu unterrichten, ihn zu verwarnen und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen hat (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG). Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig hiervon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 StVG hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG). Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 4 Abs.3 S. 1 Nr. 3 StVG). Für den Fall, dass im Rahmen dieses gestuften Verfahrens die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Maßnahmen noch nicht ergriffen hat, bestimmt § 4 Abs. 5 StVG, dass Reduzierungen des Punktestands erfolgen. So bestimmte § 4 Abs. 5 S. 1 StVG in der vom 01.01.1999 bis 27.03.2001 geltenden Fassung, dass für den Fall, dass der Betroffene 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG ergriffen hat, der Fahrerlaubnisinhaber so gestellt wird, als ob er neun Punkte hätte. Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folgezeit 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, wird der Fahrerlaubnisinhaber so gestellt, als ob er einen Eintragungsstand von 14 Punkten hätte (§ 4 Abs. 5 S. 2 StVG a.F.). In der seit 27.03.2001 geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 StVG (vgl. dazu Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2001, BGBl. I S.386) ist in Satz 1 abweichend von der zuvor geltenden Fassung bestimmt, dass der Punktestand auf 13 reduziert wird. § 4 Abs. 5 S. 2 StVG n.F. bestimmt, dass für den Fall, dass der Betroffene 18 Punkte erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat, sein Punktestand auf 17 reduziert wird.

Nach Maßgabe dieser Regelungen erweist sich die angefochtene Verfügung nicht als fehlerhaft. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Straßenverkehrsrechts zum 01.01.1999 war der Antragsgegner gehalten, nach den zuvor genannten Bestimmungen zu verfahren, soweit die Übergangsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen. Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 4 StVG richten sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktesystem gemäß § 4 StVG in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung, wenn zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 01.01.1999 begangen worden sind, solche hinzutreten, die nach diesem Zeitpunkt begangen worden sind. Dies ist beim Antragsteller unstreitig der Fall. Von den bislang vom Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten Eintragungen im Verkehrszentralregister beruhen nur drei Eintragungen mit insgesamt sieben Punkten auf vor dem 01.01.1999 begangenen Verkehrsverstößen; die übrigen Eintragungen mit derzeit weiteren 27 Punkten ergeben sich aus Verkehrsverstößen, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden.

Das Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde entsprach im Falle des Antragstellers auch dem in § 4 StVG vorgesehenen gestuften Vorgehen. Nachdem der Straßenverkehrsbehörde im Februar 2000 ein Punktestand von 10 Punkten mitgeteilt worden war, verwarnte sie den Antragsteller am 14.03.2000 nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG und wies auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar, den damit möglichen „Punkterabatt“ und auf die Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten hin. Nachdem sich der Punktestand im Oktober 2000 auf 20 Punkte erhöht hatte, ordnete die Behörde mit Verfügung vom 09.11.2000 unter Setzung einer Frist bis 09.01.2001 die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. In der Verfügung wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller aufgrund des erreichten Punktestandes von 20 an sich die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre, dass aber im Hinblick darauf, dass bisher nur eine Verwarnung erfolgt sei, der Antragsteller so gestellt werde, als ob er lediglich 14 Punkte hätte; ferner wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und den damit verbundenen Punkterabatt sowie erneut darauf hingewiesen, dass bei Erreichen von 18 Punkten und mehr die Fahrerlaubnis entzogen werde. Obwohl der Antragsteller auf diese Verfügung nicht reagierte, verlängerte die Behörde die Frist zur Vorlage der Bescheinigung der Teilnahme an einem Aufbauseminar bis 14.02.2001; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist teilte sie am 19.02.2001 mit, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbefolgung der Anordnung beabsichtigt sei. Nachdem sich jedoch nach einer im Februar 2001 eingegangenen Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes der Punktestand des Antragstellers weiter auf 28 bzw. 22 Punkte erhöht hatte, leitete die Behörde mit Schreiben vom 12.03.2001 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG - wegen des Erreichens von 18 oder mehr Punkten - ein und verfügte schließlich nach vorheriger Anhörung am 20.04.2001 die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

Dieses Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die im Vorfeld der Entziehung von der Behörde ergriffenen Maßnahmen entsprachen den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Vorschriften des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 a.F. StVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die damals geltende Fassung des § 4 Abs. 5 StVG für den Antragsteller günstiger darstellte als die nunmehr Geltende. Zutreffend hat die Fahrerlaubnisbehörde, nachdem gegen den Antragsteller vor Erreichen des Punktestandes von 20 Punkten lediglich eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG ausgesprochen worden war, zu seinen Gunsten eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 S. 2 StVG a. F. auf 14 Punkte vorgenommen, was nicht nur zur Folge hatte, dass es lediglich zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und noch nicht zu der nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG zwingend vorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten kam, sondern darüber hinaus für den Antragsteller noch die Möglichkeit bestand, durch Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung einen weiteren Punkterabatt zu erlangen. Für diese dem Antragsteller zunächst eingeräumte Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar bestand aber keine Notwendigkeit mehr, nachdem dessen Punktekonto beim Kraftfahrtbundesamt im Februar auf 28 (reale) Punkte und damit - bei Berücksichtigung der von der Straßenverkehrsbehörde vorgenommenen Punktereduzierung - auf 22 anzurechnende Punkte angestiegen war. Bei dieser Sachlage war die Behörde nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn nach dieser Vorschrift gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben; die in dieser Vorschrift angeordnete Fiktion der Ungeeignetheit und die mit ihr einhergehende Rechtsfolge sind zwingend, und es ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die zum Teil in der Literatur erhobenen Bedenken gegen diese Regelung (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rdnr. 14 ff. zu § 4 StVG) teilt das Gericht nicht. Die Vorschrift dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit, die von zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Personen ausgehen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann das Gericht insbesondere deshalb nicht erkennen, weil bereits die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StVG ein gestuftes Vorgehen gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern vorsieht, die wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist danach nur dann gerechtfertigt ist, wenn die gleichfalls im Gesetz vorgesehenen milderen Maßnahmen fruchtlos geblieben sind. Für den Fall, dass ein Verkehrsteilnehmer einen Punktestand erreicht, der eine Maßnahme „höherer Ordnung“ rechtfertigen würde, noch bevor die vorgeschaltete Maßnahme möglich war oder ergriffen wurde und der Betroffene durch die Teilnahme an verkehrspädagogischen oder verkehrspsychologischen Maßnahmen in die Lage versetzt wurde, sich einen Punkterabatt „zu verdienen“, erhält er nach § 4 Abs. 5 StVG gleichwohl einen Punkterabatt. Vor dem Hintergrund dieses gestuften Vorgehens begegnet auch die in der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 S. 2 StVG angeordnete Anwendung der seit 01.01.1999 geltenden Neuregelungen des Straßenverkehrsgesetzes auf solche Punktesünder wie den Antragsteller, die bereits vor diesem Zeitpunkt mit Punkten geahndete Verkehrsverstöße begangen haben, trotz der Verschärfung der 18-Punkte-Regelung gegenüber der früheren Rechtslage grundsätzlich keinen Bedenken (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.1999, NZV 2000, 267 u. v. 03.04.2000, NZV 2000, 349; VG Regensburg, Beschl. v. 05.10.1999, DAR 2000, 137).

Schließlich kann der Antragsteller gegen die vom Gesetz zwingend vorgesehene Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht einwenden, dass er es in der Vergangenheit versäumt habe, Einspruch gegen die ergangenen Bußgeldbescheide einzulegen und dass er die in seinem Betrieb beschäftigten Fahrer auf die Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften hingewiesen habe. Darauf, ob der Antragsteller selbst die Geschwindigkeitsübertretungen begangen hat, ob die auf ihn zugelassenen Fahrzeuge von anderen Personen geführt wurden oder ob die - besonders häufig aufgetretenen - Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichtes der in seinem Betrieb eingesetzten Lastkraftwagen auch von anderen Personen zu verantworten waren, kommt es nicht an. Denn die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 StVG bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.

Der vorliegende Antrag muss daher ohne Erfolg bleiben. Die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wird sich in einem eventuell anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahren aller Voraussicht nach auch deshalb als rechtmäßig erweisen, weil sich der Punktestand des Antragstellers in der Zwischenzeit weiter erhöht hat. Aus einer vom Antragsgegner vorgelegten Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 02.07.2001 ergibt sich, dass dort zwischenzeitlich 34 Punkte zu Lasten des Antragstellers eingetreten sind. Es spricht angesichts der Häufigkeit der Verkehrsverstöße alles dafür, dass der Antragsteller auch bei rechtzeitiger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung trotz des damit verbundenen Punkterabatts gleichwohl einen Punktestand von 18 oder mehr Punkten erreicht hätte, mit der Folge, dass seine Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen wäre.

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein Fuhrunternehmen betreibt und deshalb in besonderem Maße an einer baldigen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis interessiert sein dürfte, sieht das Gericht Anlass zu dem Hinweis, dass nach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden darf; diese Frist beginnt nach § 4 Abs. 10 S. 2 StVG allerdings erst mit der Ablieferung des Führerscheins, die der Antragsteller bislang verweigert. Unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen (§ 4 Abs. 10 S. 3 StVG). Im Hinblick auf Art und Häufung der vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die fehlendes Verantwortungsbewusstsein, zumindest aber erhebliche organi­satorische Defizite in seinem Betrieb erkennen lassen, dürfte ein Abweichen von diesem Regelfall wohl kaum in Betracht kommen, und es kann erst dann wieder von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden, wenn der Antragsteller eine grundlegende und dauerhafte Verhaltensänderung glaubhaft machen kann. Jedenfalls derzeit ist dafür - nicht zuletzt angesichts der hartnäckigen Weigerung des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis entsprechend seiner Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 StVG und § 47 Abs. 1 FeV abzuliefern - nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG (vgl. dazu auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563, I. 7 sowie II. 45.3 und 45.4 - berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis).