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Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung
vom 18. September 2007, beschlossen:
Der Antragsgegner
wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller
die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und CE wieder zu erteilen, ohne
dass sich der Antragsteller zuvor mit Erfolg einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung unterziehen muss.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert
wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem der Antragsteller
den Antragsgegner verpflichtet wissen will, ihm die Fahrerlaubnis wieder
zu erteilen, ohne die Neuerteilung von der Vorlage eines Eignungsgutachtens
einer amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle
abhängig zu machen, ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- sind
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen,
zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Rahmen der zur
Feststellung dieser Voraussetzungen zu treffenden Interessenabwägung
kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache insbesondere
dann entscheidende Bedeutung zu, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Der Erlass
einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ist zwar
wegen des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) nicht von vornherein ausgeschlossen, muss jedoch die Ausnahme
bleiben. Ein solches Begehren kann in der Regel nur dann zum Erfolg führen,
wenn der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) bei der im einstweiligen
Anordnungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung
der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist und die für
den Fall des Unterbleibens
der Leistung drohenden Nachteile für den hiervon Betroffenen schlechthin
unzumutbar sind (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen, die beide gemeinsam
vorliegen müssen und deren Vorliegen vom jeweiligen Antragsteller
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft
zu machen ist
(ständige
Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar
1995 -12 B 10316/95.OVG -; ebenso Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rn.
20, 24) -),
sind nach
Auffassung der Kammer vorliegend gegeben.
So ist einerseits der erforderliche Anordnungsanspruch zu bejahen; es
ist mit anderen Worten hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller
der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung der ihm gerichtlich
entzogenen Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Gutachtens einer
amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle zusteht.
Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs. 11 Sätze
1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -. In § 4 Abs. 11
Satz 1 StVG ist bestimmt, dass eine neue Fahrerlaubnis, wenn die frühere
Fahrerlaubnis - wie hier mit dem Bescheid vom der Oberbürgermeisters
der Hansestadt Rostock vom 20. Juni 2006 -nach § 4 Abs. 7 StVG entzogen
worden ist, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar
nicht nachgekommen wurde, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen
nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an
einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
§ 4 Abs. 11 Satz 3 StVG bestimmt ergänzend, dass abweichend
von Absatz 10 die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne
die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle
für Fahreignung erteilt wird.
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften ist vorliegend davon auszugehen,
dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Anspruch
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat. Entgegen der Meinung de Antragsgegners
ist insbesondere nach Aktenlage nicht erkennbar, dass nachhaltige Zweifel
an der Fahreignung des Antragstellers bestehen, die ungeachtet der grundsätzlich
bestehenden
Vorgabe des § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG die Einholung einer medizinischpsychologischen
Gutachtens rechtfertigen könnten.
Insoweit ist von Bedeutung, dass gerade das Punktesystem mit den Tilgungsnormen
und den gestaffelten Maßnahmen eine eigenständige Form der
pauschalierenden Eignungsbetrachtung von „Vieltätem", also von
solchen Verkehrsteilnehmern ist, auf die wegen häufigerer Verstöße
gegen Verkehrsvorschriften mit den Maßnahmen des § 4 Abs. 3
StVG erzieherisch eingewirkt werden soll; der Ermöglichung dieses
Ziels dient letztlich auch die Möglichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis
wegen Verweigerung der Mitwirkung an den Maßnahmen:
Von daher ist es nur folgerichtig, wenn bei nachträglicher Teilnahme
an dem geforderten Aufbauseminar der Betreffende grundsätzlich ohne
Wartefrist und ohne weiteres Gutachten die Fahrerlaubnis wieder erhalten
soll, wie dies § 4 Abs. 11 StVG bestimmt. Allerdings ist dem Antragsgegner
zuzugeben, dass es durchaus auch Fälle geben mag, in denen bei einem
Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 4 Abs.
7 StVG entzogen worden ist, aufgrund besonderer Umstände Anlass für
eine der Wiedererteilung vorgeschaltete Eignungsprüfung besteht.
Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die einzelnen Vorfälle und
Verkehrsverstöße, die zur Erlangung der „Punktesammlung"
in Flensburg geführt haben, aufgrund der Umstände des Einzelfalles
Eignungszweifel aufkommen lassen, denen behördlicherseits dann auch
nachgegangen werden kann - und muss -.
Dies wird
beispielsweise dann bejaht werden können, wenn es sich um Delikte
handelt, die schon ihrem Charakter nach die Fahreignung des jeweiligen
Täters in Frage stellen, wie etwa Trunkenheitsfahrten oder Fahrten
unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Andererseits wird § 4
Abs. 11 Satz 3 StVG der Anforderung des Gutachtens auch dann nicht entgegenstehen,
wenn dessen Einholung ungeachtet des Punktesystems geboten erscheint.
So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr hat der Antragsgegner
seine Entscheidung, vom Antragsteller ein Gutachten anzufordern, allein
auf die relativ kurzfristige Punktesammlung und die erheblich verspätete,
nachträgliche Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an
dem Aufbauseminar gestützt. Das allein kann indessen schon deshalb
nicht ausreichen, weil beide Umstände Voraussetzung für die
Wiedererteilung nach § 4 Abs. 11 StVG sind. Aber auch die Art der
begangenen Verkehrsverstöße und der Umstand, dass der Antragsteller
Berufskraftfahrer ist, rechtfertigen nicht den Schluss auf die fehlende
Eignung des Antragstellers. Denn gerade bei der Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit, die sich der Antragsteller allerdings wiederholt
hat zuschulden kommen lassen, handelt es sich um Verstöße,
denen durch das gegen den Antragsteller mit dem ihm abverlangten Aufbauseminar
häufig effektiv begegnet werden kann.
Dabei will
die Kammer die begangenen Verkehrsverstöße des Antragstellers
in keiner Weise bagatellisieren, zumal auch und gerade von einem Berufskraftfahrer
erwartet werden sollte, dass er sich an die Vorschriften hält. Andererseits
fällt indessen beispielsweise auf, dass die ersten beiden - erheblichen
- Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Antragsteller im Jahre 2003
innerhalb ganz kurzer Zeit begangen wurden mit der Folge, dass beide erst
nachträglich geahndet werden konnten, also der Antragsteller bei
Begehung des zweiten Verstoßes noch nichts aus der Ahndung des ersten
gelernt haben konnte, während der weitere diesbezügliche Vorfall
erst zwei Jahre später erfolgt und auch längst nicht so gravierend
gewesen ist.
Zusammenfassend
vermag die Kammer anders als der Antragsgegner keine erheblich über
den durch das Punktesystem ausgedrückten Bedenken, für die sich
in § 4 StVG eine klare Regelung findet, liegenden Eignungsmangel
des Antragstellers zu erkennen, der die Anforderung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens rechtfertigen könnte. Unter diesen Umständen ist
mit anderen Worten der Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
ohne vorherige Begutachtungspflicht gegeben.
Letztlich besteht insoweit auch ein Anordnungsgrund, da anderenfalls der
Antragsteller für die gesamte Dauer des Verfahrens zur Hauptsache
ohne die ihm entsprechend dem oben Gesagten zustehende Fahrerlaubnis nicht
hinnehmbaren Einschränkungen privater und beruflicher Art ausgesetzt
wäre.
Nach alledem war dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu entsprechen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs.
1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3
Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 11.1.5 und 46.4 des Streitwertkataloges
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
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