Gericht: 

VG Koblenz

Datum:

18.10.2007

Aktenzeichen:

5 L 1418/07
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 18. September 2007, beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E und CE wieder zu erteilen, ohne dass sich der Antragsteller zuvor mit Erfolg einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen muss.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem der Antragsteller den Antragsgegner verpflichtet wissen will, ihm die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen, ohne die Neuerteilung von der Vorlage eines Eignungsgutachtens einer amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle abhängig zu machen, ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Rahmen der zur Feststellung dieser Voraussetzungen zu treffenden Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache insbesondere dann entscheidende Bedeutung zu, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung ist zwar wegen des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht von vornherein ausgeschlossen, muss jedoch die Ausnahme bleiben. Ein solches Begehren kann in der Regel nur dann zum Erfolg führen, wenn der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) bei der im einstweiligen Anordnungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist und die für den Fall des Unterbleibens
der Leistung drohenden Nachteile für den hiervon Betroffenen schlechthin unzumutbar sind (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen, die beide gemeinsam vorliegen müssen und deren Vorliegen vom jeweiligen Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen ist

(ständige Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Beschluss vom 31. Januar 1995 -12 B 10316/95.OVG -; ebenso Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rn. 20, 24) -),

sind nach Auffassung der Kammer vorliegend gegeben.

So ist einerseits der erforderliche Anordnungsanspruch zu bejahen; es ist mit anderen Worten hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung der ihm gerichtlich entzogenen Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle zusteht.

Der Anspruch des Antragstellers ergibt sich aus § 4 Abs. 11 Sätze 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -. In § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG ist bestimmt, dass eine neue Fahrerlaubnis, wenn die frühere Fahrerlaubnis - wie hier mit dem Bescheid vom der Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock vom 20. Juni 2006 -nach § 4 Abs. 7 StVG entzogen worden ist, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.

§ 4 Abs. 11 Satz 3 StVG bestimmt ergänzend, dass abweichend von Absatz 10 die Fahrerlaubnis ohne die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt wird.

Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften ist vorliegend davon auszugehen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat. Entgegen der Meinung de Antragsgegners ist insbesondere nach Aktenlage nicht erkennbar, dass nachhaltige Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen, die ungeachtet der grundsätzlich bestehen
den Vorgabe des § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG die Einholung einer medizinischpsychologischen Gutachtens rechtfertigen könnten.

Insoweit ist von Bedeutung, dass gerade das Punktesystem mit den Tilgungsnormen und den gestaffelten Maßnahmen eine eigenständige Form der pauschalierenden Eignungsbetrachtung von „Vieltätem", also von solchen Verkehrsteilnehmern ist, auf die wegen häufigerer Verstöße gegen Verkehrsvorschriften mit den Maßnahmen des § 4 Abs. 3 StVG erzieherisch eingewirkt werden soll; der Ermöglichung dieses Ziels dient letztlich auch die Möglichkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis wegen Verweigerung der Mitwirkung an den Maßnahmen:

Von daher ist es nur folgerichtig, wenn bei nachträglicher Teilnahme an dem geforderten Aufbauseminar der Betreffende grundsätzlich ohne Wartefrist und ohne weiteres Gutachten die Fahrerlaubnis wieder erhalten soll, wie dies § 4 Abs. 11 StVG bestimmt. Allerdings ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass es durchaus auch Fälle geben mag, in denen bei einem Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 StVG entzogen worden ist, aufgrund besonderer Umstände Anlass für eine der Wiedererteilung vorgeschaltete Eignungsprüfung besteht. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die einzelnen Vorfälle und Verkehrsverstöße, die zur Erlangung der „Punktesammlung" in Flensburg geführt haben, aufgrund der Umstände des Einzelfalles Eignungszweifel aufkommen lassen, denen behördlicherseits dann auch nachgegangen werden kann - und muss -.

Dies wird beispielsweise dann bejaht werden können, wenn es sich um Delikte handelt, die schon ihrem Charakter nach die Fahreignung des jeweiligen Täters in Frage stellen, wie etwa Trunkenheitsfahrten oder Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln. Andererseits wird § 4 Abs. 11 Satz 3 StVG der Anforderung des Gutachtens auch dann nicht entgegenstehen, wenn dessen Einholung ungeachtet des Punktesystems geboten erscheint.

So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr hat der Antragsgegner seine Entscheidung, vom Antragsteller ein Gutachten anzufordern, allein auf die relativ kurzfristige Punktesammlung und die erheblich verspätete, nachträgliche Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an dem Aufbauseminar gestützt. Das allein kann indessen schon deshalb nicht ausreichen, weil beide Umstände Voraussetzung für die Wiedererteilung nach § 4 Abs. 11 StVG sind. Aber auch die Art der begangenen Verkehrsverstöße und der Umstand, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer ist, rechtfertigen nicht den Schluss auf die fehlende Eignung des Antragstellers. Denn gerade bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, die sich der Antragsteller allerdings wiederholt hat zuschulden kommen lassen, handelt es sich um Verstöße, denen durch das gegen den Antragsteller mit dem ihm abverlangten Aufbauseminar häufig effektiv begegnet werden kann.

Dabei will die Kammer die begangenen Verkehrsverstöße des Antragstellers in keiner Weise bagatellisieren, zumal auch und gerade von einem Berufskraftfahrer erwartet werden sollte, dass er sich an die Vorschriften hält. Andererseits fällt indessen beispielsweise auf, dass die ersten beiden - erheblichen - Geschwindigkeitsüberschreitungen vom Antragsteller im Jahre 2003 innerhalb ganz kurzer Zeit begangen wurden mit der Folge, dass beide erst nachträglich geahndet werden konnten, also der Antragsteller bei Begehung des zweiten Verstoßes noch nichts aus der Ahndung des ersten gelernt haben konnte, während der weitere diesbezügliche Vorfall erst zwei Jahre später erfolgt und auch längst nicht so gravierend gewesen ist.

Zusammenfassend vermag die Kammer anders als der Antragsgegner keine erheblich über den durch das Punktesystem ausgedrückten Bedenken, für die sich in § 4 StVG eine klare Regelung findet, liegenden Eignungsmangel des Antragstellers zu erkennen, der die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen könnte. Unter diesen Umständen ist mit anderen Worten der Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Begutachtungspflicht gegeben.

Letztlich besteht insoweit auch ein Anordnungsgrund, da anderenfalls der Antragsteller für die gesamte Dauer des Verfahrens zur Hauptsache ohne die ihm entsprechend dem oben Gesagten zustehende Fahrerlaubnis nicht hinnehmbaren Einschränkungen privater und beruflicher Art ausgesetzt wäre.

Nach alledem war dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 11.1.5 und 46.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).