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Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar,
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer - ohne mündliche
Verhandlung am 03. November 2005 für Recht erkannt:
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem
Aufbauseminar.
Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 19. November
2002 folgende Eintragungen über den Kläger im Verkehrszentralregister
mit:
19. November 2001 -Geschwindigkeitsüberschreitung 1 Punkt
3. Februar 2002 - Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Punkte
20. April 2002 - Geschwindigkeitsüberschreitung 4 Punkte
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 verwarnte der Beklagte den Kläger
und wies ihn auf die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw.
an einer verkehrspsychologischen Beratung hin. Diese Möglichkeit
der Punktereduzierung nahm der Kläger jedoch nicht wahr.
Mit Schreiben vom 23. März 2005 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem
Beklagten einen Punktestand in Höhe von 15 Punkten mit aufgrund von
Ordnungswidrigkeiten am
22. November 2003 - Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Punkte
10. Januar 2004 - Missachtung des Rotlichts 4 Punkte.
Mit Bescheid vom 11. April 2005 forderte der Beklagte den Kläger
zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Gleichzeitig wies er den Kläger
auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von
18 Punkten oder mehr hin.
Mit Schreiben vom 18. April 2005 widersprach der Kläger diesem Bescheid
mit der Begründung, dass der derzeitige Punktestand nicht 15, sondern
nur 7 Punkte betrage. Für die Tilgung von Punkten sei bisher grundsätzlich
der „Beginn der Tilgungsfrist" maßgeblich gewesen. Erst seit
dem 01.März 2005 sei nunmehr der Tattag maßgeblich. Bei einem
Punktestand von 8 Punkten habe die Tilgungsfrist am 4. November 2002 begonnen,
die Tilgung sei am 4. November 2004 eingetreten, da bis dahin nicht rechtskräftig
eine weitere Erhöhung des Punktestandes festgestellt worden sei.
Erst am 29. November 2004 nach Ablauf der Tilgungsfrist sei erneut ein
Verkehrsverstoß rechtskräftig festgestellt worden.
Der Beklagte teilte diese Auffassung in seinem Schreiben vom 18. April
2005 nicht, weil
eine Eintragung gem. § 29 Abs. 7 StVG erst nach Eintritt der Tilgungsreife
zuzüglich einer Überliegfrist von einem Jahr gelöscht werde.
Bis zum 31. Dezember 2004 habe die Überliegefrist drei Monate betragen.
Die Tilgungsfrist für die Geschwindigkeitsüberschreitung am
20. April 2002 sei zwar am 4. November 2004 beendet gewesen, die Überliegefrist
aber erst drei Monate später am 4. Februar 2005. Die Punkte seien,
nicht gelöscht worden, weil die Entscheidung betreffend die am 22.
November 2003 innerhalb der zweijährigen Tilgungsfrist begangene
Geschwindigkeitsüberschreitung am 29. November innerhalb der Überliegefrist
rechtskräftig geworden sei.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit,
dass er beabsichtige, Klage zu erheben, und bat um Mitteilung, ob die
Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar zunächst ausgesetzt bzw.
zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 teilte der Beklagte
dem Kläger mit, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Anordnung noch nicht abgeschlossen sei. Die Frist zur Vorlage der
Anmeldebescheinigung werde verlängert. Sollte die Überprüfung
ergeben, dass die Anordnung zu recht ergangen sei, werde der Kläger
die Möglichkeit haben, im Rahmen der neu festzusetzenden Rechtsmittelfrist
Klage zu erheben.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 forderte der Beklagte den Kläger erneut
zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf und wies gleichzeitig auf die
freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und die
Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 18 Punkten oder
mehr hin.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Juli 2005 Klage erhoben und zugleich
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verfahren
5 B 42/05 wurde eingestellt, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25.
Juli 2005 die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt hat.
Der Kläger vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend
vor, die Überliegefrist
führe nicht zu einer (rückwirkenden) Ablaufhemmung der Tilgungsfrist.
Sie solle lediglich
verhindern, dass eine Eintragung getilgt werde, obwohl möglicherweise
schon vor Eintritt
der Tilgungsreife eine weitere eintragungsfähige Entscheidung ergangen
sei, diese aber
dem Register noch nicht mitgeteilt worden sei. Innerhalb der Tilgungsfrist
sei keine neue
rechtskräftige Entscheidung gegen ihn eingetragen worden. Die Auslegung
des Beklagten
verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Der Sachverhalt der
Ahndung der Verkehrsord
nungswidrigkeiten sei am 4. November 2004 abgeschlossen gewesen.
Der
Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005 aufzuheben.
Der Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor,
dass durch das 1.Justizmodernisierungsgesetz die Überliegefrist auf
ein Jahr verlängert worden sei. Dadurch seien die folgenden Ordnungswidrigkeiten
des Klägers noch während der neuen Überliegefrist dem Kraftfahrt-Bundesamt
mitgeteilt und die Voreintragungen nicht gelöscht worden. Es handele
sich hier lediglich um eine unechte Rückwirkung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin im beiderseitigen
Einverständnis ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2
VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005.
Der Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 11. April 2005 gegenüber
dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Diesen
Bescheid hob der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 17. Mai 2005 auf, um
die Rechtslage noch einmal zu überprüfen.
Der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2005, mit dem der Beklagte gegenüber
dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat, ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 anzuordnen und hierfür
eine Frist zu setzen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. „
Entgegen der Auffassung des Beklagten können die Verkehrsverstöße
des Klägers in der Zeit von 2001 bis 2004 nicht mit 15 Punkten bewertet
werden. Denn die drei Eintragungen im Verkehrszentralregister betreffend
die Verstöße des Klägers vom 19. November 2001 (1 Punkt),
3. Februar 2002 (3 Punkte) und 20. April 2002 (4 Punkte) hätten getilgt
werden müssen. Nach § 29 Abs. 4 StVG a.F. begannen sowohl die
Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 als
auch die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG bei verwaltungsbehördlichen
Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Unanfechtbarkeit der beschwerenden
Entscheidung. Die Entscheidung betreffend die Tat vom 20. April 2002 wurde
am 4. November 2002 rechtskräftig. Mithin endete die zweijährige
Tilgungsfrist für diese Eintragung gemäß § 29 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 StVG am 4. November 2004. Vor Ablauf dieser Tilgungsfrist
beging der Kläger zwar am 22. November 2003 eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung.
Diese Tat hinderte die Tilgung der vorhergehenden Eintragungen nach §
29 Abs. 6 StVG a.F. jedoch nicht, weil die Rechtskraft der Entscheidung
betreffend diese Tat vom 22. November 2003 erst am 29. November 2004,
mithin nach der am 4. November 2004 abgelaufenen Tilgungsfrist eingetreten
ist. Dabei ist unerheblich, dass die Rechtskraft der Entscheidung betreffend
die Tat vom 22. November 2003 noch innerhalb der Überliegefrist des
§ 29 Abs. 7 StVG eingetreten ist. Nach § 29 Abs. 7 StVG a.F.
betrug die Überliegefrist drei Monate und dauerte hier bis zum 4.
Februar 2005. Die Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 StVG a.F.
sollte verhindern, dass eine Eintragung getilgt wird, obwohl möglicherweise
schon vor Eintritt der Tilgungsreife eine weitere eintragungspflichtige
Entscheidung ergangen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
35. Aufl. 1999, § 29 StVG Rn. 11). Zu einem anderen Ergebnis führt
auch nicht der von dem Kläger ebenfalls innerhalb der zweijährigen
Tilgungsfrist begangene Rotlichtverstoß vom 10. Januar 2004, der
erst nach Ablauf der dreimonatigen Überliegefrist des § 29 Abs.
7 StVG a.F. unanfechtbar mit einem Bußgeldbescheid geahndet worden
ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt im vorliegenden Fall eine
Anwendung der seit dem 1. Februar 2005 in Kraft getretenen neuen Fassung
des StVG, geregelt durch die Art. 11 und 14 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes
vom 24. August 2004 (BGBI. S. 2198, 2300), nicht in Betracht. Nach der
seit dem 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Neufassung der Tilgungsvorschriften
kommt es für die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG
n.F. nicht mehr auf die Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der entsprechenden
Entscheidung, sondern darauf an, dass eine Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist
begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist des § 29
Abs. 7 StVG n.F. zu einer weiteren Eintragung führt. Die Überliegefrist
kann demnach nun für die Tilgungsreife von Bedeutung sein und ist
darüber hinaus gemäß § 29 Abs. 7 StVG n.F. auf ein
Jahr verlängert worden. § 65 Abs. 9 Satz 2 StVG n.F. enthält
eine Übergangsbestimmung, wonach § 29 Abs. 7 in der Fassung
dieses Gesetzes - also des seit dem 1. Februar 2005 geltenden StVG - auch
für Entscheidungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits
im Verkehrszentralregister eingetragen waren, gilt. Eine Verlängerung
der Überliegefrist im vorliegenden Fall auf ein Jahr aufgrund dieser
Übergangsbestimmung kommt jedoch nicht in Betracht, auch wenn im
vorliegenden Fall die Eintragung betreffend die Tat vom 20. April 2002
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen StVG noch nicht gelöscht
war. Denn die Ordnungswidrigkeit war zu diesem Zeitpunkt - wie oben dargelegt
- bereits tilgungsreif, lediglich die formelle Löschung der Eintragung
war noch nicht vollzogen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Übergangsbestimmung
nach ihrem Wortlaut auf die „Eintragung" der Entscheidungen abstellt.
Denn nach Sinn und Zweck dieser Übergangsbestimmung kann es für
das Tatbestandsmerkmal „Eintragung" nicht allein auf die formelle
Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister ankommen.
Vielmehr ist für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung allein
maßgeblich, dass im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen StVG
noch keine Tilgungsreife eingetreten ist. Dies bedeutet für den vorliegenden
Fall, in dem im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen StVG am 1. Februar
2005 die Eintragung betreffend die Tat vom 20. April 2002 zwar noch nicht
im Verkehrszentralregister gelöscht, aber tilgungsreif war, dass
die Überliegefrist drei Monate betragen hat und am 4. Februar 2005
abgelaufen ist.
Eine Anwendung des neuen Rechts kommt auch nicht im Wege einer unechten
Rückwirkung in Betracht. Eine unechte Rückwirkung kann nur auf
gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die
Zukunft einwirken, damit aber zugleich eine bereits gewonnene Rechtsposition
nachträglich im ganzen entwerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976,
VII C 52.74, juris). Im vorliegenden Fall waren die beiden Sachverhalte
betreffend die während der Tilgungsfrist begangenen Taten vom 22.
November 2003 und vom 10. Januar 2004 bereits am 1. Februar 2005 im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des neuen StVG abgeschlossen. Dem steht nicht entgegen,
dass die alte Überliegefrist am 1. Februar 2005 noch nicht abgelaufen
war. Denn materiell-rechtlich waren die Eintragungen betreffend diese
beiden Ordnungswidrigkeiten bereits zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht
- wie oben dargelegt - tilgungsreif. Diese Eintragungen waren am 1. Februar
2005 lediglich nicht formell gelöscht, weil die Überliegefrist
noch nicht abgelaufen war.
Nach alledem hätten die Eintragungen betreffend die Ordnungswidrigkeiten
vom 19. November 2001 (1 Punkt), 3. Februar 2002 (3 Punkte) und 20. April
2004 (4 Punkte) getilgt werden müssen, so dass nur ein Punktestand
von 7 Punkten für die am 22. November 2003 und 10. Januar 2004 begangenen
Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen ist. Der Beklagte durfte
die Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
StVG mithin nicht anordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
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