Gericht: 

VG Lüneburg

Datum:

03.11.2005

Aktenzeichen:

5 A 290/05

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 03. November 2005 für Recht erkannt:
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 19. November 2002 folgende Eintragungen über den Kläger im Verkehrszentralregister mit:

19. November 2001 -Geschwindigkeitsüberschreitung 1 Punkt
3. Februar 2002 - Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Punkte
20. April 2002 - Geschwindigkeitsüberschreitung 4 Punkte

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 verwarnte der Beklagte den Kläger und wies ihn auf die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. an einer verkehrspsychologischen Beratung hin. Diese Möglichkeit der Punktereduzierung nahm der Kläger jedoch nicht wahr.
Mit Schreiben vom 23. März 2005 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten einen Punktestand in Höhe von 15 Punkten mit aufgrund von Ordnungswidrigkeiten am

22. November 2003 - Geschwindigkeitsüberschreitung 3 Punkte
10. Januar 2004 - Missachtung des Rotlichts 4 Punkte.

Mit Bescheid vom 11. April 2005 forderte der Beklagte den Kläger zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf. Gleichzeitig wies er den Kläger auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 18 Punkten oder mehr hin.

Mit Schreiben vom 18. April 2005 widersprach der Kläger diesem Bescheid mit der Begründung, dass der derzeitige Punktestand nicht 15, sondern nur 7 Punkte betrage. Für die Tilgung von Punkten sei bisher grundsätzlich der „Beginn der Tilgungsfrist" maßgeblich gewesen. Erst seit dem 01.März 2005 sei nunmehr der Tattag maßgeblich. Bei einem Punktestand von 8 Punkten habe die Tilgungsfrist am 4. November 2002 begonnen, die Tilgung sei am 4. November 2004 eingetreten, da bis dahin nicht rechtskräftig eine weitere Erhöhung des Punktestandes festgestellt worden sei. Erst am 29. November 2004 nach Ablauf der Tilgungsfrist sei erneut ein Verkehrsverstoß rechtskräftig festgestellt worden.

Der Beklagte teilte diese Auffassung in seinem Schreiben vom 18. April 2005 nicht, weil
eine Eintragung gem. § 29 Abs. 7 StVG erst nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegfrist von einem Jahr gelöscht werde. Bis zum 31. Dezember 2004 habe die Überliegefrist drei Monate betragen. Die Tilgungsfrist für die Geschwindigkeitsüberschreitung am 20. April 2002 sei zwar am 4. November 2004 beendet gewesen, die Überliegefrist aber erst drei Monate später am 4. Februar 2005. Die Punkte seien, nicht gelöscht worden, weil die Entscheidung betreffend die am 22. November 2003 innerhalb der zweijährigen Tilgungsfrist begangene Geschwindigkeitsüberschreitung am 29. November innerhalb der Überliegefrist rechtskräftig geworden sei.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, Klage zu erheben, und bat um Mitteilung, ob die Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar zunächst ausgesetzt bzw. zurückgenommen werde. Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung noch nicht abgeschlossen sei. Die Frist zur Vorlage der Anmeldebescheinigung werde verlängert. Sollte die Überprüfung ergeben, dass die Anordnung zu recht ergangen sei, werde der Kläger die Möglichkeit haben, im Rahmen der neu festzusetzenden Rechtsmittelfrist Klage zu erheben.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 forderte der Beklagte den Kläger erneut zur Teilnahme an einem Aufbauseminar auf und wies gleichzeitig auf die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 18 Punkten oder mehr hin.
Hiergegen hat der Kläger am 6. Juli 2005 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verfahren 5 B 42/05 wurde eingestellt, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2005 die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt hat.
Der Kläger vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Überliegefrist
führe nicht zu einer (rückwirkenden) Ablaufhemmung der Tilgungsfrist. Sie solle lediglich
verhindern, dass eine Eintragung getilgt werde, obwohl möglicherweise schon vor Eintritt
der Tilgungsreife eine weitere eintragungsfähige Entscheidung ergangen sei, diese aber
dem Register noch nicht mitgeteilt worden sei. Innerhalb der Tilgungsfrist sei keine neue
rechtskräftige Entscheidung gegen ihn eingetragen worden. Die Auslegung des Beklagten
verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Der Sachverhalt der Ahndung der Verkehrsord
nungswidrigkeiten sei am 4. November 2004 abgeschlossen gewesen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass durch das 1.Justizmodernisierungsgesetz die Überliegefrist auf ein Jahr verlängert worden sei. Dadurch seien die folgenden Ordnungswidrigkeiten des Klägers noch während der neuen Überliegefrist dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt und die Voreintragungen nicht gelöscht worden. Es handele sich hier lediglich um eine unechte Rückwirkung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin im beiderseitigen Einverständnis ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005. Der Beklagte hatte bereits mit Bescheid vom 11. April 2005 gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Diesen Bescheid hob der Beklagte jedoch mit Schreiben vom 17. Mai 2005 auf, um die Rechtslage noch einmal zu überprüfen.
Der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2005, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Abs. 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. „
Entgegen der Auffassung des Beklagten können die Verkehrsverstöße des Klägers in der Zeit von 2001 bis 2004 nicht mit 15 Punkten bewertet werden. Denn die drei Eintragungen im Verkehrszentralregister betreffend die Verstöße des Klägers vom 19. November 2001 (1 Punkt), 3. Februar 2002 (3 Punkte) und 20. April 2002 (4 Punkte) hätten getilgt werden müssen. Nach § 29 Abs. 4 StVG a.F. begannen sowohl die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 als auch die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 StVG bei verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Die Entscheidung betreffend die Tat vom 20. April 2002 wurde am 4. November 2002 rechtskräftig. Mithin endete die zweijährige Tilgungsfrist für diese Eintragung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG am 4. November 2004. Vor Ablauf dieser Tilgungsfrist beging der Kläger zwar am 22. November 2003 eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese Tat hinderte die Tilgung der vorhergehenden Eintragungen nach § 29 Abs. 6 StVG a.F. jedoch nicht, weil die Rechtskraft der Entscheidung betreffend diese Tat vom 22. November 2003 erst am 29. November 2004, mithin nach der am 4. November 2004 abgelaufenen Tilgungsfrist eingetreten ist. Dabei ist unerheblich, dass die Rechtskraft der Entscheidung betreffend die Tat vom 22. November 2003 noch innerhalb der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG eingetreten ist. Nach § 29 Abs. 7 StVG a.F. betrug die Überliegefrist drei Monate und dauerte hier bis zum 4. Februar 2005. Die Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 StVG a.F. sollte verhindern, dass eine Eintragung getilgt wird, obwohl möglicherweise schon vor Eintritt der Tilgungsreife eine weitere eintragungspflichtige Entscheidung ergangen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl. 1999, § 29 StVG Rn. 11). Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der von dem Kläger ebenfalls innerhalb der zweijährigen Tilgungsfrist begangene Rotlichtverstoß vom 10. Januar 2004, der erst nach Ablauf der dreimonatigen Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG a.F. unanfechtbar mit einem Bußgeldbescheid geahndet worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt im vorliegenden Fall eine Anwendung der seit dem 1. Februar 2005 in Kraft getretenen neuen Fassung des StVG, geregelt durch die Art. 11 und 14 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBI. S. 2198, 2300), nicht in Betracht. Nach der seit dem 1. Februar 2005 in Kraft getretenen Neufassung der Tilgungsvorschriften kommt es für die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG n.F. nicht mehr auf die Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der entsprechenden Entscheidung, sondern darauf an, dass eine Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG n.F. zu einer weiteren Eintragung führt. Die Überliegefrist kann demnach nun für die Tilgungsreife von Bedeutung sein und ist darüber hinaus gemäß § 29 Abs. 7 StVG n.F. auf ein Jahr verlängert worden. § 65 Abs. 9 Satz 2 StVG n.F. enthält eine Übergangsbestimmung, wonach § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes - also des seit dem 1. Februar 2005 geltenden StVG - auch für Entscheidungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren, gilt. Eine Verlängerung der Überliegefrist im vorliegenden Fall auf ein Jahr aufgrund dieser Übergangsbestimmung kommt jedoch nicht in Betracht, auch wenn im vorliegenden Fall die Eintragung betreffend die Tat vom 20. April 2002 im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen StVG noch nicht gelöscht war. Denn die Ordnungswidrigkeit war zu diesem Zeitpunkt - wie oben dargelegt - bereits tilgungsreif, lediglich die formelle Löschung der Eintragung war noch nicht vollzogen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Übergangsbestimmung nach ihrem Wortlaut auf die „Eintragung" der Entscheidungen abstellt. Denn nach Sinn und Zweck dieser Übergangsbestimmung kann es für das Tatbestandsmerkmal „Eintragung" nicht allein auf die formelle Eintragung der Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister ankommen. Vielmehr ist für die Anwendung dieser Übergangsbestimmung allein maßgeblich, dass im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen StVG noch keine Tilgungsreife eingetreten ist. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, in dem im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen StVG am 1. Februar 2005 die Eintragung betreffend die Tat vom 20. April 2002 zwar noch nicht im Verkehrszentralregister gelöscht, aber tilgungsreif war, dass die Überliegefrist drei Monate betragen hat und am 4. Februar 2005 abgelaufen ist.

Eine Anwendung des neuen Rechts kommt auch nicht im Wege einer unechten Rückwirkung in Betracht. Eine unechte Rückwirkung kann nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich eine bereits gewonnene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976, VII C 52.74, juris). Im vorliegenden Fall waren die beiden Sachverhalte betreffend die während der Tilgungsfrist begangenen Taten vom 22. November 2003 und vom 10. Januar 2004 bereits am 1. Februar 2005 im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen StVG abgeschlossen. Dem steht nicht entgegen, dass die alte Überliegefrist am 1. Februar 2005 noch nicht abgelaufen war. Denn materiell-rechtlich waren die Eintragungen betreffend diese beiden Ordnungswidrigkeiten bereits zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht - wie oben dargelegt - tilgungsreif. Diese Eintragungen waren am 1. Februar 2005 lediglich nicht formell gelöscht, weil die Überliegefrist noch nicht abgelaufen war.

Nach alledem hätten die Eintragungen betreffend die Ordnungswidrigkeiten vom 19. November 2001 (1 Punkt), 3. Februar 2002 (3 Punkte) und 20. April 2004 (4 Punkte) getilgt werden müssen, so dass nur ein Punktestand von 7 Punkten für die am 22. November 2003 und 10. Januar 2004 begangenen Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen ist. Der Beklagte durfte die Teilnahme an einem Aufbauseminar gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG mithin nicht anordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.