Gericht: 

VG Leipzig

Datum:

21.11.2005

Aktenzeichen:

1 K 1110/05
Vorinstanz:


Beschluss

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der von der Antragsgegnerin verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller verfügte über eine Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, E, M und T nach den Vorschriften der ehemaligen DDR. Am 10.10.2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass für den Antragsteller im Verkehrszentralregister insgesamt 13 Punkte eingetragen seien. Der Antragsteller wurde daraufhin unter dem 24.10.2003 von der Antragsgegnerin verwarnt und u.a. auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. In der Zeit vom 15.5.2004 bis zum 11.6.2004 besuchte der Antragsteller ein Aufbauseminar für Punkteauffällige. Die diesbezügliche, unter dem 11.6.2004 ausgestellte Teilnahmebescheinigung ging bei der Antragsgegnerin am 16.6.2004 ein. Mit Schreiben vom 13.8.2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass für den Antragsteller im Verkehrszentralregister insgesamt 14 Punkte eingetragen seien. Bei dieser Mitteilung war die Bescheinigung vom 11.6.2004 über die freiwillige Teilnahme an dem Aufbauseminar mit einem Abzug von zwei Punkten berücksichtigt worden. Hinzugekommen war jedoch die Eintragung von drei Punkten für eine am 29.4.2004 begangene Ordnungswidrigkeit, wobei der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid vom 7.7.2004 am 28.7.2004 rechtskräftig geworden war.

Die Antragsgegnerin ging ausweislich eines sich bei der Verwaltungsakte befindlichen, am 30.8.2004 angefertigten Aktenvermerks davon aus, dass dem Antragsteller „auf Grund des Tattagprinzips“ kein Punkterabatt für die freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar gewährt werden könne und teilte dies dem Kraftfahrt-Bundesamt mit. Sie verwarnte den Antragsteller am selben Tage, da sich für ihn nach dem einheitlichen Punktsystem eine Wertung von 16 Punkten ergebe. Der Besuch eines weiteren Aufbauseminars komme für den Antragsteller nicht in Frage, da er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe. Auf die Möglichkeit, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und einen Abzug von zwei Punkten zu erhalten, wurde der Antragsteller ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass beim Erreichen von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Mit Schreiben vom 12.5.2005 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass für den Antragsteller - nunmehr ohne Berücksichtigung eines Punkteabzugs für die Teilnahmebescheinigung vom 11.6.2004 - insgesamt 19 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Der Antragsteller hatte am 6.11.2004 einen Rotlichtverstoß begangen, für den nach der am 22.4.2005 eingetretenen Rechtskraft des den Verkehrsverstoß ahndenden Bußgeldbescheides weitere drei Punkte eingetragen worden waren.

Mit Bescheid vom 14.7.2005, zugestellt am 16.7.2005, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 1) und gab ihm auf, alle in seinem Besitz befindlichen Führerscheine innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Ziffer 2), wobei die sofortige Vollziehung insoweit angeordnet wurde (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller seine Führerscheine nicht innerhalb der genannten Frist abliefern sollte, wurde ihm ein Zwangsgeld von 250,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Für den Antragsteller seien im Verkehrszentralregister 19 Punkte eingetragen. Im Hinblick auf das vom 15.5.2004 bis zum 11.6.2004 freiwillig absolvierte Aufbauseminar könne ihm kein Punktabzug gewährt werden, da er zu diesem Zeitpunkt bereits 16 Punkte nach dem Tattagprinzip erreicht gehabt habe.

Der Antragsteller gab am 26.7.2005 seinen Führerschein bei der Antragsgegnerin ab und erhob am 2.8.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Am 8.8.2005 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, dass die Antragsgegnerin für das von ihm freiwillig absolvierte Aufbauseminar einen Abzug von zwei Punkten vorzunehmen habe. Ferner habe er sich am 29.7.2005 einer verkehrspsychologischen Beratung unterzogen, so dass sich für ihn keine 18 Punkte ergäben.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2005 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller habe im Zusammenhang mit der Absolvierung des Aufbauseminars und der am 11.6.2004 ausgestellten Bescheinigung hierüber kein Punkterabatt gewährt werden können. Er habe bereits am 29.4.2004 eine mit weiteren drei Punkten bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, so dass sich sein Punktestand auf insgesamt 16 Punkte erhöht gehabt habe. Soweit der Antragsteller die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung geltend mache, könne diese ebenfalls keine Berücksichtigung finden, da sie vor dem Erreichen von 18 Punkten hätte durchgeführt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am 29.7.2005 habe der Antragsteller aber bereits 19 Punkte erreicht gehabt. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, dass die von ihm vorgetragenen Umstände zumindest bei der Anordnung des Sofortvollzuges hätten Berücksichtigung finden müssen, übersehe er, dass die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe. Da dies im Hinblick auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins streitig sei, habe die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet, obwohl sie der Auffassung sei, dass sich die sofortige Vollziehbarkeit ebenfalls bereits aus dem Gesetz ergebe. Für den Fall, dass das Gericht dem nicht folge, sei die Anordnung des Sofortvollzuges jedenfalls hinreichend begründet, da auf die sofortige Vollziehbarkeit von Gesetzes wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis Bezug genommen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Kammer beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (1 Heftung) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.


II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Dabei ist im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung auch der voraussichtliche Ausgang des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Erfolgsaussicht überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht gegeben sein kann. Demgegenüber ist bei einem voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt das Vollzugsinteresse stets höher zu bewerten als das Suspensivinteresse, wenn - wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG - die sofortige Vollziehbarkeit aus einer Entscheidung des Gesetzgebers folgt.

Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen und der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben muss. Die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs war daher anzuordnen.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für einen Betroffenen nach dem Punktsystem des § 4 StVG 18 Punkte oder mehr ergeben, da er dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Diese Voraussetzung liegt bei dem Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin jedoch nicht vor, vielmehr ist zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides von einem Punktestand von „nur“ 17 Punkten im Verkehrszentralregister auszugehen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Unrecht einen Punkteabzug für das von ihm freiwillig absolvierte Aufbauseminar versagt. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG wird Fahrerlaubnisinhabern, die vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teilnehmen und der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vorlegen, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen, wobei für den Punktestand gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung - hier der 11.6.2004 - maßgeblich ist. Am 11.6.2004 ergaben sich für den Antragsteller insgesamt 13 Punkte, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Punktabzug auch vorliegen. Keine Rolle spielt demgegenüber, dass sich der Punktestand mit der am 28.7.2004 eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 7.7.2004 zu einer am 29.4.2004 begangenen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit und der Eintragung von weiteren drei Punkten auf 16 Punkte erhöht hätte, vielmehr ist am 28.7.2004 auf Grund des bereits ab 11.6.2004 zu berücksichtigenden Punkteabzugs von einem Stand von 14 Punkten auszugehen. Dieser hat sich am 22.4.2005 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 25.1.2005 auf insgesamt 17 Punkte erhöht.

Dem Antragsteller ist zuletzt - auch wenn dem für den vorliegenden Rechtsstreit erkennbar keine Relevanz zukommt - gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG mit Wirkung vom 29.7.2005 (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG ) ein weiterer Abzug von zwei Punkten zu gewähren, da er bei der Antragsgegnerin eine unter diesem Datum ausgestellte Bescheinigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vorgelegt hat. Der Antragsteller hat sich dieser Beratung vor dem Erreichen von 18 Punkten unterzogen, und hatte ausweislich des letzten sich bei den Akten befindlichen Auszugs aus dem Verkehrszentralregister in den letzten fünf Jahren auch noch an keiner verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen.

Das von der Antragsgegnerin zur Ermittlung des Punktestandes herangezogene sogenannte Tattagprinzip, wonach sie bei der Bewertung der Teilnahmebescheinigung für das von dem Antragsteller in der Zeit vom 15.5.2004 bis zum 11.6.2004 absolvierte Aufbauseminar die von diesem am 29.4.2004 begangene Ordnungswidrigkeit bereits berücksichtigt hat, obwohl der hierzu ergangene Bußgeldbescheid vom 7.7.2004 erst am 28.7.2004 - und damit nach dem gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar, hier dem 11.6.2004 - rechtskräftig geworden ist und zur Eintragung von weiteren drei Punkten geführt hat, findet im Gesetz keine Stütze. Bei der Ermittlung von Punkteständen ist vielmehr grundsätzlich auf die Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidungen abzustellen. Die Kammer gibt ihre anderslautende bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschl. d. Kammer v. 24.6.2003 - 1 K 506/03 - im Anschluss an ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, NJW 2003, 2770 ; Urt. v. 1.10.2004 - 1 K 1149/04 ) ausdrücklich auf.

Für die Anwendung des Rechtskraftprinzips (vgl. auch NdsOVG, Beschl, v, 21.1.2003, DAR 2003, 187 ) sprechen die Systematik des Gesetzes, die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und -klarheit, aber auch die Intention, die der Gesetzgeber mit der zum 1.1.1999 in-Kraft-getretenen Reform des Punktsystems verfolgt hat. Ebenso verlangen Sinn und Zweck des Punktsystems nach Auffassung der Kammer nicht, grundsätzlich auf den Tattag abzustellen (a.A. ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, aaO).

Dabei lässt der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG , wonach sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister „ergeben“ müssen, nicht erkennen, ob eine - zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig gewordene - Entscheidung bereits mit ihrer Begehung bei der Berechnung des Punktestandes einbezogen werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, aaO), oder ob dies erst mit dem Tag der Rechtskraft möglich ist (NdsOVG, Beschl. v. 21.1.2003, aaO). Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 StVG eine schriftliche Unterrichtung des Betroffenen vorgesehen, dass ihm bei „Erreichen“ von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird, so dass dem sich hiervon unterscheidenden Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG , der sich auf exakt den gleichen Sachverhalt bezieht, keine inhaltliche Bedeutung zukommen kann.

Auch der in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG vorgesehenen Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Rechtskraft der Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, lässt sich nach Auffassung der Kammer keine Aussage über den zu berücksichtigenden Zeitpunkt entnehmen (ebenso ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, aaO; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 21.1.2003, aaO). Abgesehen davon, dass die Fahrerlaubnisbehörde ohnehin erst nach der Eintragung (und damit eingetretener Rechtskraft) gemäß § 4 Abs. 6 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt von den entsprechenden Taten erfahren kann, ist Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung die Feststellung, dass die Fahrerlaubnisbehörden (und nachfolgend auch die Verwaltungsgerichte) grundsätzlich keine Überprüfung der den Punkten zu Grunde liegenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vornehmen, da sie nur über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden zu befinden haben (vgl. BR-Drs. 821/96, S. 72). Schließlich gibt auch die Entstehungsgeschichte der Norm - § 4 StVG wurde durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze v. 24.4.1998 (BGBl. I S. 747) mit Wirkung zum 1.1.1999 neu gefasst - keinerlei Hinweis, da in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, der nur mit geringfügigen Änderungen Gesetz geworden ist (vgl. BT-Drs. 13/7888, S. 14 ff.), jeweils nur vom „Punktestand“ die Rede ist, ohne dass der Zeitpunkt für die Ermittlung desselben problematisiert worden wäre. Das gilt auch für die nachfolgenden Veränderungen des § 4 StVG durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 19.3.2001 (BGBl. I S. 386 - zur Begründung des Gesetzentwurfs vgl. BT-Drs. 14/4304, S. 10).

Der Punktestand eines Betroffenen ist jedoch stets anhand der im Verkehrszentralregister einzutragenden oder eingetragenen und noch nicht tilgungsreifen Punkte zu ermitteln, und dies bedeutet, dass grundsätzlich auf die Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidungen abzustellen ist. Der Bezug des Punktsystems zur Rechtskraft ist dabei grundlegend und prägend (NdsOVG, Beschl. v. 21.1.2003, aaO). Nur wenn Entscheidungen zu Verkehrsverstößen rechtskräftig sind, lassen sich die sich daraus ergebenden Punkte und damit der Punktestand feststellen, den der Betroffene erreicht oder der sich für ihn ergeben hat.

Auch das Maßnahmensystem des § 4 Abs. 3 StVG ist auf die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 6 StVG aufgebaut. Die Mitteilungen können aber erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Eintragung erfolgt und damit die zu Grunde liegende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Erst dann ist eine Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde möglich. Legte man hier mit der Antragsgegnerin das Tattagprinzip zu Grunde, so käme es nicht nur zu „Unsicherheiten der Behörden bezüglich des jeweils aktuellen Punktestands“ (so ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, aaO), sondern die Fahrerlaubnisbehörde könnte trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes nie sicher sein, welche der Maßnahmen zu ergreifen ist, da für den Betroffenen möglicherweise weitere Eintragungen bevorstehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Maßnahmen aber bereits hätten berücksichtigt werden müssen. Gleiches gilt für die Betroffenen, die nachträglichen Korrekturen ihres Punktestandes ausgesetzt werden und damit einen Verlust an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinzunehmen haben. Zwar haben die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes keinen rechtlich verbindlichen Charakter, und es ist Sache der Fahrerlaubnisbehörde, auf der Grundlage der ihr gemachten Mitteilungen den Punktestand in eigener Zuständigkeit zu ermitteln. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nur den Punktestand zu Grunde legen, der sich tatsächlich ergeben hätte, d.h. die Anzahl der Punkte, die zu diesem Zeitpunkt einzutragen oder eingetragen und noch nicht tilgungsreif waren. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Punkteabzügen bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG dabei ausdrücklich, dass für den Punktestand das jeweilige Ausstellungsdatum der Bescheinigung maßgeblich ist. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass am 11.6.2004, dem Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung über das von dem Antragsteller besuchte Aufbauseminar, 13 Punkte eingetragen waren, wogegen die drei Punkte für die am 29.4.2004 begangene Ordnungswidrigkeit mangels Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung zu diesem Zeitpunkt weder eingetragen noch einzutragen waren.

Gemäß § 28 Abs. 3 StVG werden im Verkehrszentralregister nur rechtskräftige Entscheidungen gespeichert, so dass auch eine entsprechende Punktzahl (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 7 FeV ) erst gespeichert werden kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. § 29 Abs. 4 StVG knüpft den Lauf der Tilgungsfristen von Eintragungen bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen ausdrücklich an den Tag der Rechtskraft oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Nr. 3), bei strafgerichtlichen Verurteilungen wird auf den Tag des ersten Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls (Nr. 1) oder den Tag der Entscheidung (Nr. 2) abgestellt. Bei der Berechnung der Fünf-Jahres-Frist für die Teilnahme an Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen kommt es - und das ist im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG konsequent - auf den Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an ( § 29 Abs. 4 Nr. 4 StVG ).

Der Gesetzgeber hat in § 29 StVG mit der Regelung der Tilgung konkludent aber auch eine Regelung über die Verwertbarkeit der Eintragungen getroffen, und dabei - soweit ersichtlich - nur in § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG auf den Tag der Begehung der Tat Bezug genommen. Der Ausnahmecharakter dieser Regelung ergibt sich dabei bereits aus dem Umstand, dass das Abstellen auf den Tattag hier ausdrücklich erwähnt wird. Ferner enthält die Vorschrift aber auch eine Einschränkung dergestalt, dass die Tat, auf Grund derer der Ablauf von Tilgungsfristen anderer Eintragungen gehemmt sein soll, vor Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr ( § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ) zu einer Eintragung geführt haben und damit die zu Grunde liegende Entscheidung auch rechtskräftig geworden sein muss. Stellte man in Ansehung der gesetzlichen Tilgungsfristen für Eintragungen sowie der zur Ablaufhemmung dieser Fristen getroffenen Regelungen mit der auch von der Antragsgegnerin vertretenen Gegenansicht bei der Berücksichtigung einer mit der Eintragung von Punkten ins Verkehrszentralregister verbundenen Ordnungswidrigkeit auf den Tattag ab, so verlängerte sich der vom Gesetzgeber vorgesehene Zeitraum, in dem die Eintragung gegen einen Betroffenen verwendet werden kann, um den - mitunter nicht unerheblichen - Zeitraum, der zwischen der Begehung einer Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der hierzu ergangenen Entscheidung liegt. Das führte dazu, dass - für den Fall, dass im Zeitraum zwischen der Begehung der Tat und der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich einer oder mehrerer anderer Entscheidungen Tilgungsreife eintritt (z.B. nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG ), das gesetzliche Verwertungsverbot hinsichtlich dieser Entscheidungen ex post und ohne eine entsprechende, ausdrückliche gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt würde. Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht mit Sinn und Zweck des Punktsystems begründen. Mit den Maßnahmen des § 4 Abs. 3 StVG wird zwar grundsätzlich die Zielrichtung verfolgt, vor Gefahren zu schützen, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen ( § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG ). Das Punktsystem bezweckt aber ebenso die Transparenz möglicher Folgen eines Fehlverhaltens für den Mehrfachtäter (vgl. BR-Drs. 821/96, S. 52). Ein wesentlicher Teil dieser Transparenz besteht gerade darin, den Zeitraum, in dem eine Eintragung verwertet werden kann, eindeutig zu bestimmen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn ein Verkehrsverstoß zu Lasten eines Betroffenen erst dann als solcher berücksichtigt wird, wenn auf Grund des Eintritts der Rechtskraft auch feststeht, dass er begangen wurde, und der Betroffene in Ansehung der im Gesetz geregelten Tilgungsfristen auch jeweils weiß, wie lange ihm dieser Verstoß entgegen gehalten werden kann.

Gegen die grundsätzliche Anwendung des Rechtskraftprinzips spricht ferner nicht, dass - wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.3.2003, aaO) insoweit völlig zu Recht ausgeführt hat - den Maßnahmen in § 4 Abs. 3 StVG eine Warnfunktion zukommt und die Warnung den Betroffenen auch erreichen muss, wie die vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 StVG für diese Fälle getroffene (Sonder-) Regelung veranschaulicht. Danach reduziert sich der Punktestand des Betroffenen kraft Gesetzes auf 14 bzw. 17 Punkte, wenn er einen bestimmten Punktestand erreicht oder überschritten hat, ohne dass die Behörde die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hatte. Dieser Rechtsgedanke, wonach die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StVG vorgesehenen und als Hilfestellung für die Betroffenen gedachten Maßnahmen in jedem Fall stufenweise ergriffen worden sein müssen, führt auch nach Auffassung der Kammer dann zu einer ausnahmsweisen Anwendung des Tattagprinzips zu Gunsten eines Betroffenen, wenn eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG sich tatsächlich nicht mehr auswirken kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Maßnahme zu einem Zeitpunkt angeordnet und durchgeführt wurde als der Betroffene - ohne dass die Behörde hiervon Kenntnis gehabt hätte - bereits einen weiteren Verkehrsverstoß begangen hatte, der in der Folge - ohne dass sich die auf der niedrigeren Stufe vorgesehene und angeordnete Maßnahme noch auswirken könnte - zu weiteren Maßnahmen bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung führen würde. Diese ausnahmsweise und allein am - Punktestand und (Hilfs-)Maßnahmen aneinander koppelnden - Rechtsgedanken des § 4 Abs. 5 StVG orientierte Anwendung des Tattagprinzips (a.A. NdsOVG, Beschl. v. 21.1.2003, aaO, das im Hinblick auf den Vereinheitlichungszweck des Punktsystems eine solche teleologische Reduktion ablehnt) ist jedoch in keiner Weise geeignet, in einem Umkehrschluss nunmehr den Maßnahmen, die einen Punkterabatt gewähren, ihre Wirksamkeit abzusprechen, wenn sie - wie vorliegend - nach der Begehung einer Tat, aber vor Eintritt der Rechtskraft der hierzu ergangenen Entscheidung durchgeführt worden sind.

Der Gegenmeinung ist dabei zwar zuzugeben, dass ein Betroffener, der die Tat für den 14. Punkt bei Aufbauseminaren bzw. den 18. Punkt bei verkehrspsychologischen Beratungen bereits begangen hat, nach Eintritt der Rechtskraft keinen Anspruch mehr auf einen Punkterabatt hätte, so dass es auch nicht zwingend erscheint, ihm in der bis zum Eintritt der Rechtskraft verbleibenden Zeit eine - von der Maßnahme stets vorausgesetzte - Besserungsfähigkeit noch zuzugestehen bzw. die Freiwilligkeit der Durchführung zu honorieren. Der Punkterabatt in den von § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG vorgesehenen Fällen ist vom Gesetzgeber jedoch ausdrücklich als Gegengewicht zu der von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nunmehr zwingend vorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 18 Punkten vorgesehen (vgl. BR-Drs. 821/96, S. 53). Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich entnehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann als zwingend erscheint, wenn ein Betroffener trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit, von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreicht, da eine weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstelle (BR-Drs. 821/96, aaO). Nimmt man somit das Punktsystem als Ganzes in den Blick und erkennt, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes zum 1.1.1999 das Bonus-System gerade deshalb aufgenommen hat, weil er die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und/oder an einer verkehrspsychologischen Beratung grundsätzlich für wirksame Maßnahmen gehalten hat, vorhandene Defizite abzubauen (vgl. BR-Drs. 821/96, S. 52 f.), so vermag der Hinweis, den Täter hätten nach der Begehung der Tat, die später zum 18. Punkt führen würde, bereits alle Warnungen erreicht und das auf Verhaltensänderung angelegte Rabattsystem könne ihm nicht mehr zu Gute kommen (so ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, aaO), nicht zu überzeugen. Denn wenn der Betroffene noch die - gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 StVG nur alle fünf Jahre zum Punktabzug führende - Möglichkeit des Besuchs einer verkehrspsychologischen Beratung oder der mit einem Punktabzug verbundenen Teilnahme an einem Aufbauseminar hat und diese wahrnehmen will, so nimmt er damit gerade eine Hilfe in Anspruch, die der Gesetzgeber als Ausgleich für die strikte Regelung des Punktsystems und insbesondere die beim Erreichen eines Punktestandes von 18 Punkten vorgesehene zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen hat. Zwar trifft es zu, dass ein Kraftfahrer, der nach der Begehung einer Tat und im Bewusstsein, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung zum Erhalt der Fahrerlaubnis nunmehr unumgänglich wird, sich diesen Maßnahmen nicht mehr völlig freiwillig unterzieht. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass an den Grad der zu fordernden Freiwilligkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da ein Betroffener ein Hilfsangebot, das der Gesetzgeber zur Verfügung gestellt hat, nutzen will, und dass eine hierdurch bewirkte Verhaltensänderung auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann. Der insoweit zweifelsohne vorhandene Charme des Abstellens auf den Tattag, um einen „Missbrauch“ der vom Gesetzgeber vorgesehenen Hilfsmaßnahmen zu verhindern, verblasst im Übrigen auch dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass es auch Verkehrsverstöße gibt, die von den Betroffenen nicht unmittelbar wahrgenommen werden, wie das etwa bei dem Übersehen eines Gebots- oder Verbotsschildes der Fall sein kann. Der Täter würde hier erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anhörung, spätestens der Zustellung des Bußgeldbescheids - der vorliegend erst nach der Teilnahme am Aufbauseminar lag - „bösgläubig“, so dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung auch nach dem Tattag noch völlig freiwillig sein kann.

Die Kammer übersieht dabei nicht, dass dem Punktsystem nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine wichtige Funktion im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zukommt, d.h. dass die Allgemeinheit vor Mehrfachtätern wirksam geschützt werden muss. Das Tattagprinzip kann - wie auch vorliegend - dazu führen, dass Mehrfachtäter - zu denen offensichtlich auch der Antragsteller gehört - als Kraftfahrer vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden, weil die Teilnahme an einem (freiwilligen) Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung dann als „verspätet“ und daher nicht mehr wirksam im Sinne eines zu gewährenden Punkterabatts angesehen wird. Dies erscheint jedoch bereits deshalb als fragwürdig, weil in dem Zeitraum zwischen der Begehung der letzten Tat und der Teilnahme an der Hilfsmaßnahme die Verkehrssicherheit ohnehin gefährdet war, und sich dies auch mit der Anwendung des Tattagprinzips weder verhindern noch im Nachgang korrigieren lässt. Denn Maßnahmen, die sich bei der Berechnung des Punktestands auf das Tattagprinzip stützen, können ebenfalls erst nach Eintritt der Rechtskraft getroffen werden, und legen dann zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich einen nachträglich zum Nachteil des Betroffenen veränderten Sachverhalt zu Grunde, indem der Zeitpunkt der Verwertbarkeit einer Zuwiderhandlung vorverlegt und die Teilnahme an einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Hilfsmaßnahme trotz erfolgreicher Durchführung als unwirksam weil verspätet gewertet wird.

Wenig überzeugend ist schließlich auch das Argument, mit der Anwendung des Tattagprinzips könne verhindert werden, dass Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft nach einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und/oder einer verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkterabatt eintreten zu lassen (ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, aaO). Die Kammer geht zum einen wieder davon aus, dass es sich bei der Durchführung eines Aufbauseminars und/oder einer verkehrspsychologischen Beratung um Maßnahmen handelt, die eine Verhaltensänderung bewirken können, so dass die Teilnahme legitim ist und notfalls auch im Zeitraum zwischen der Begehung einer Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der hierzu ergangenen Entscheidung möglich sein muss. Zum anderen dürfte aber auch davon auszugehen sein, dass gegen Entscheidungen, mit deren Rechtskraft ein Punktestand von 18 oder mehr Punkten erreicht würde, von den Betroffenen völlig unabhängig von der Frage, ob noch die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Maßnahme mit der Folge der Gewährung eines Punkterabatts besteht, Rechtsbehelfe eingelegt werden. Denn der Zeitraum bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis kann mit einem solchen Rechtsbehelf in jedem Fall verlängert werden, da auch bei der Anwendung des Tattagprinzips zunächst die Rechtskraft der Entscheidung abgewartet werden muss. Vermindert werden könnten damit im Ergebnis wohl allenfalls die Teilnahmen an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Hilfsmaßnahmen - vor der Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig die verkehrspsychologische Beratung gemäß § 4 Abs. 9 StVG -, wenn diese nicht mehr zu einem Punkteabzug führen sollten.

Soweit das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.3.2003, aaO) darauf hingewiesen hat, dass das Tattagprinzip dem Gesetz grundsätzlich nicht fremd sei, ist dies zutreffend. Denn außer in der Regelung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG (Ablaufhemmung für Tilgungsfrist) wird auch in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG eindeutig der Tag der Tat in Bezug genommen, wenn Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt werden, die „innerhalb der Probezeit begangen“ worden sind, „auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist“. Allerdings handelt es sich hier um eine Regelung, die im Zusammenhang mit der Probezeit bei der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis steht. Diese dauert gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 2. HS StVG zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an und ist damit zeitlich exakt definiert. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf diesen Zeitraum, in dem für Fahranfänger besondere Regelungen gelten, für das Ergreifen von Maßnahmen ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abgestellt. Der im Übrigen geltende Grundsatz, dass durch die Einlegung von Rechtsbehelfen Einfluss auf den Zeitpunkt der Rechtskraft und damit auch auf das Ergreifen von Maßnahmen genommen werden kann (vgl. auch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG , wonach die Tat nur dann berücksichtigt wird, wenn sie auch innerhalb der Überliegefrist zu einer Eintragung führt), wird insoweit ausdrücklich eingeschränkt. Dass die der Maßnahme zu Grunde liegende Entscheidung über eine Zuwiderhandlung rechtskräftig geworden sein muss und in das Verkehrszentralregister einzutragen ist (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ), wird aber auch hier selbstverständlich vorausgesetzt.

Ist demnach bei der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, welchen Punktestand der Antragsteller am 11.6.2004 - dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das von ihm besuchte Aufbauseminar - erreicht hatte, allein von den zu diesem Zeitpunkt einzutragenden oder eingetragenen und noch nicht tilgungsreifen Punkten auszugehen, so ergibt sich eine Wertung von 13 Punkten. Dem Antragsteller ist daher gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG ein Rabatt von zwei Punkten zu gewähren. Mit den ab 28.7.2004 (drei Punkte) und ab 22.4.2005 (drei Punkte) einzutragenden weiteren Punkten ergab sich damit im Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis am 14.7.2005 ein Stand von 17 Punkten, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht vorgelegen haben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2005 ist damit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, so dass die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich stattgeben und den streitgegenständlichen Bescheid aufheben wird.

Da die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet hat, folgt daraus zugleich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller seinen Führerschein wieder auszuhändigen hat. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist der Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Diese Verpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es insoweit grundsätzlich keiner weiteren behördlichen Tätigkeit mehr bedürfte. Allerdings ist für die Vollstreckung dieses - in § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholten - Normbefehls eine Aufforderung mit Fristsetzung und ggf. Zwangsmittelandrohung durch die Fahrerlaubnisbehörde erforderlich, die die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides auch erlassen hat. Einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, wie sie in Ziffer 3 des Bescheides - ausweislich der Antragserwiderung der Antragsgegnerin nur vorsorglich - vorgenommen worden ist, hat es dabei nicht bedurft. Die Kammer gibt auch insoweit ihre bisherige und entgegenstehende Rechtsprechung auf (vgl. Beschl. d. Kammer v. 4.5.2005 - 1 K 328/05 ; Beschl. v. 7.1.2004 - 1 K 1860/03 ).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich dies jedoch nicht unmittelbar aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV . Denn diese Norm bestimmt für die Fälle, in denen eine besondere behördliche Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt, dass es dann hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins keiner weiteren und gesonderten behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs mehr bedarf. Vorliegend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch nicht von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt worden, sondern es liegt ein Fall der sofortigen Vollziehbarkeit von Gesetzes wegen ( § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ) vor, der in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV keine ausdrückliche Erwähnung erfahren hat.

Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, ob § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV für die dort in Bezug genommenen Fälle eine Anordnung des Sofortvollzuges von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO darstellen soll (so aber BayVGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 , zit. nach juris), oder ob die Norm nicht lediglich der Klarstellung dient, dass im Hinblick auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gerade keine gesonderte Entscheidung über den Sofortvollzug zu treffen ist, und zwar auch dann nicht, wenn ein Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung vorliegt. Denn bei der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins handelt es sich um eine gesetzliche und nicht um eine durch Verwaltungsakt geschaffene Verpflichtung, so dass die Anwendung des § 80 VwGO voraussetzte, die Führerscheinabgabe in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin als feststellenden Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins muss indessen denknotwendig in Bezug auf den Sofortvollzug dem Verfahrensstadium folgen, in dem sich der (gestaltende) Verwaltungsakt über die Entziehung der Fahrerlaubnis befindet, denn es ist schlechterdings kein Grund denkbar, der es rechtfertigen könnte, einem Betroffenen trotz entzogener Fahrerlaubnis den Führerschein zu belassen oder umgekehrt bei der Suspendierung der Wirksamkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis den Führerschein nicht wieder herauszugeben. Der Führerschein ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV eine amtliche Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis. Gilt diese schon vor Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft über die sofortige Vollziehbarkeit als entzogen, so hat der Betroffene den Führerschein abzuliefern, wogegen ihm der Führerschein zu belassen oder wieder auszuhändigen ist, wenn ein gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschl. v. 9.6.2005, aaO, der den Verwaltungsakt über die Entziehung der Fahrerlaubnis als „Grundverwaltungsakt“ ansieht).

Selbst wenn man indessen in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin in Bezug auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins einen feststellenden Verwaltungsakt sehen wollte - wofür die Formulierung der Ziffer 3 des Bescheides sprechen könnte, wonach die „Pflicht zur Abgabe“ der Führerscheine in Ziffer 2 des Bescheides „getroffen“ worden sei - wäre gleichwohl die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 3 des Bescheides nicht erforderlich gewesen, da sich die in § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG angeordnete sofortige Vollziehbarkeit dann in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch auf die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins erstreckt hätte. Eine formale, am Wortlaut verhaftende Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV , die einen von Gesetzes wegen angeordneten Sofortvollzug auf die Fälle beschränkte, in denen die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung angeordnet hat, ließe demgegenüber keinen sinnhaften Regelungszweck der Norm mehr erkennen. Denn dies würde bedeuten, dass ausgerechnet in den Fällen, in denen der Gesetzgeber selbst den Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat, die Vollziehbarkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins von einer behördlichen Anordnung abhinge, wogegen in den Fällen, in denen erst die Behörde den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung anordnet, § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV eine Entscheidung des Gesetzgebers zum grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses vorsähe. Auf Grund dieses offensichtlichen Wertungswiderspruchs wäre daher von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke auszugehen, die auf Grund der vorgenannten Erwägungen im Wege der Analogie geschlossen werden müsste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 , § 52 Abs. 1 GKG . Die Kammer hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen orientiert und für die Fahrerlaubnis der Klasse A den Auffangstreitwert, der Klasse C das Eineinhalbfache des Auffangstreitwertes und der Klasse E die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR ( § 52 Abs. 2 GKG ) zu Grunde gelegt, wogegen den übrigen Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der sich hieraus ergebende Betrag von 15.000,00 EUR war zu halbieren, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.