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Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2005 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der
von der Antragsgegnerin verfügten Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der Antragsteller verfügte über eine Fahrerlaubnis der Klassen
A, B, C, E, M und T nach den Vorschriften der ehemaligen DDR. Am 10.10.2003
teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin mit, dass für
den Antragsteller im Verkehrszentralregister insgesamt 13 Punkte eingetragen
seien. Der Antragsteller wurde daraufhin unter dem 24.10.2003 von der
Antragsgegnerin verwarnt und u.a. auf die Möglichkeit der freiwilligen
Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen. In der Zeit vom 15.5.2004
bis zum 11.6.2004 besuchte der Antragsteller ein Aufbauseminar für
Punkteauffällige. Die diesbezügliche, unter dem 11.6.2004 ausgestellte
Teilnahmebescheinigung ging bei der Antragsgegnerin am 16.6.2004 ein.
Mit Schreiben vom 13.8.2004 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin
mit, dass für den Antragsteller im Verkehrszentralregister insgesamt
14 Punkte eingetragen seien. Bei dieser Mitteilung war die Bescheinigung
vom 11.6.2004 über die freiwillige Teilnahme an dem Aufbauseminar
mit einem Abzug von zwei Punkten berücksichtigt worden. Hinzugekommen
war jedoch die Eintragung von drei Punkten für eine am 29.4.2004
begangene Ordnungswidrigkeit, wobei der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid
vom 7.7.2004 am 28.7.2004 rechtskräftig geworden war.
Die Antragsgegnerin ging ausweislich eines sich bei der Verwaltungsakte
befindlichen, am 30.8.2004 angefertigten Aktenvermerks davon aus, dass
dem Antragsteller „auf Grund des Tattagprinzips“ kein Punkterabatt für
die freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar gewährt werden könne
und teilte dies dem Kraftfahrt-Bundesamt mit. Sie verwarnte den Antragsteller
am selben Tage, da sich für ihn nach dem einheitlichen Punktsystem
eine Wertung von 16 Punkten ergebe. Der Besuch eines weiteren Aufbauseminars
komme für den Antragsteller nicht in Frage, da er innerhalb der letzten
fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe. Auf
die Möglichkeit, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung
teilzunehmen und einen Abzug von zwei Punkten zu erhalten, wurde der Antragsteller
ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, dass beim Erreichen von 18 oder
mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.
Mit Schreiben vom 12.5.2005 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Antragsgegnerin
mit, dass für den Antragsteller - nunmehr ohne Berücksichtigung
eines Punkteabzugs für die Teilnahmebescheinigung vom 11.6.2004 -
insgesamt 19 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen seien. Der
Antragsteller hatte am 6.11.2004 einen Rotlichtverstoß begangen,
für den nach der am 22.4.2005 eingetretenen Rechtskraft des den Verkehrsverstoß
ahndenden Bußgeldbescheides weitere drei Punkte eingetragen worden
waren.
Mit Bescheid vom 14.7.2005, zugestellt am 16.7.2005, entzog die Antragsgegnerin
dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer
1) und gab ihm auf, alle in seinem Besitz befindlichen Führerscheine
innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Ziffer
2), wobei die sofortige Vollziehung insoweit angeordnet wurde (Ziffer
3). Für den Fall, dass der Antragsteller seine Führerscheine
nicht innerhalb der genannten Frist abliefern sollte, wurde ihm ein Zwangsgeld
von 250,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Für den Antragsteller seien
im Verkehrszentralregister 19 Punkte eingetragen. Im Hinblick auf das
vom 15.5.2004 bis zum 11.6.2004 freiwillig absolvierte Aufbauseminar könne
ihm kein Punktabzug gewährt werden, da er zu diesem Zeitpunkt bereits
16 Punkte nach dem Tattagprinzip erreicht gehabt habe.
Der Antragsteller gab am 26.7.2005 seinen Führerschein bei der Antragsgegnerin
ab und erhob am 2.8.2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden
ist.
Am 8.8.2005 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht
und vorgetragen, dass die Antragsgegnerin für das von ihm freiwillig
absolvierte Aufbauseminar einen Abzug von zwei Punkten vorzunehmen habe.
Ferner habe er sich am 29.7.2005 einer verkehrspsychologischen Beratung
unterzogen, so dass sich für ihn keine 18 Punkte ergäben.
Der Antragsteller
beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
vom 14.7.2005 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dem Antragsteller habe im Zusammenhang mit der Absolvierung des Aufbauseminars
und der am 11.6.2004 ausgestellten Bescheinigung hierüber kein Punkterabatt
gewährt werden können. Er habe bereits am 29.4.2004 eine mit
weiteren drei Punkten bewertete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen,
so dass sich sein Punktestand auf insgesamt 16 Punkte erhöht gehabt
habe. Soweit der Antragsteller die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen
Beratung geltend mache, könne diese ebenfalls keine Berücksichtigung
finden, da sie vor dem Erreichen von 18 Punkten hätte durchgeführt
werden müssen. Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
am 29.7.2005 habe der Antragsteller aber bereits 19 Punkte erreicht gehabt.
Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, dass die von ihm vorgetragenen
Umstände zumindest bei der Anordnung des Sofortvollzuges hätten
Berücksichtigung finden müssen, übersehe er, dass die gemäß
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung habe. Da dies im Hinblick
auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins streitig
sei, habe die Antragsgegnerin in Ziffer 3 des Bescheides die sofortige
Vollziehung angeordnet, obwohl sie der Auffassung sei, dass sich die sofortige
Vollziehbarkeit ebenfalls bereits aus dem Gesetz ergebe. Für den
Fall, dass das Gericht dem nicht folge, sei die Anordnung des Sofortvollzuges
jedenfalls hinreichend begründet, da auf die sofortige Vollziehbarkeit
von Gesetzes wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis Bezug genommen worden
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie den von der Kammer beigezogenen Verwaltungsvorgang
der Antragsgegnerin (1 Heftung) verwiesen, die Gegenstand der Beratung
gewesen sind.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensivinteresse
des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.
Dabei ist im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung auch der
voraussichtliche Ausgang des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen.
Bei offensichtlicher Erfolgsaussicht überwiegt das Aussetzungsinteresse
des Antragstellers, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung
rechtswidriger Verwaltungsakte nicht gegeben sein kann. Demgegenüber
ist bei einem voraussichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt das
Vollzugsinteresse stets höher zu bewerten als das Suspensivinteresse,
wenn - wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG - die sofortige Vollziehbarkeit aus
einer Entscheidung des Gesetzgebers folgt.
Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt,
dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts bestehen und der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich
Erfolg haben muss. Die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs war
daher anzuordnen.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für einen Betroffenen nach
dem Punktsystem des § 4 StVG 18 Punkte oder mehr ergeben, da er dann
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Diese Voraussetzung
liegt bei dem Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
jedoch nicht vor, vielmehr ist zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen
Bescheides von einem Punktestand von „nur“ 17 Punkten im Verkehrszentralregister
auszugehen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Unrecht einen Punkteabzug
für das von ihm freiwillig absolvierte Aufbauseminar versagt. Gemäß
§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG wird Fahrerlaubnisinhabern, die vor Erreichen
von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teilnehmen und der Fahrerlaubnisbehörde
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung
vorlegen, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen,
wobei für den Punktestand gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4
StVG das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung - hier der 11.6.2004
- maßgeblich ist. Am 11.6.2004 ergaben sich für den Antragsteller
insgesamt 13 Punkte, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen für einen
Punktabzug auch vorliegen. Keine Rolle spielt demgegenüber, dass
sich der Punktestand mit der am 28.7.2004 eingetretenen Rechtskraft des
Bußgeldbescheides vom 7.7.2004 zu einer am 29.4.2004 begangenen
Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit und
der Eintragung von weiteren drei Punkten auf 16 Punkte erhöht hätte,
vielmehr ist am 28.7.2004 auf Grund des bereits ab 11.6.2004 zu berücksichtigenden
Punkteabzugs von einem Stand von 14 Punkten auszugehen. Dieser hat sich
am 22.4.2005 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides
vom 25.1.2005 auf insgesamt 17 Punkte erhöht.
Dem Antragsteller ist zuletzt - auch wenn dem für den vorliegenden
Rechtsstreit erkennbar keine Relevanz zukommt - gemäß §
4 Abs. 4 Satz 2 StVG mit Wirkung vom 29.7.2005 (vgl. § 4 Abs. 4 Satz
4 StVG ) ein weiterer Abzug von zwei Punkten zu gewähren, da er bei
der Antragsgegnerin eine unter diesem Datum ausgestellte Bescheinigung
über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung vorgelegt
hat. Der Antragsteller hat sich dieser Beratung vor dem Erreichen von
18 Punkten unterzogen, und hatte ausweislich des letzten sich bei den
Akten befindlichen Auszugs aus dem Verkehrszentralregister in den letzten
fünf Jahren auch noch an keiner verkehrspsychologischen Beratung
teilgenommen.
Das von der Antragsgegnerin zur Ermittlung des Punktestandes herangezogene
sogenannte Tattagprinzip, wonach sie bei der Bewertung der Teilnahmebescheinigung
für das von dem Antragsteller in der Zeit vom 15.5.2004 bis zum 11.6.2004
absolvierte Aufbauseminar die von diesem am 29.4.2004 begangene Ordnungswidrigkeit
bereits berücksichtigt hat, obwohl der hierzu ergangene Bußgeldbescheid
vom 7.7.2004 erst am 28.7.2004 - und damit nach dem gemäß §
4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar, hier dem 11.6.2004
- rechtskräftig geworden ist und zur Eintragung von weiteren drei
Punkten geführt hat, findet im Gesetz keine Stütze. Bei der
Ermittlung von Punkteständen ist vielmehr grundsätzlich auf
die Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidungen abzustellen. Die
Kammer gibt ihre anderslautende bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschl.
d. Kammer v. 24.6.2003 - 1 K 506/03 - im Anschluss an ThürOVG, Beschl.
v. 12.3.2003, NJW 2003, 2770 ; Urt. v. 1.10.2004 - 1 K 1149/04 ) ausdrücklich
auf.
Für die Anwendung des Rechtskraftprinzips (vgl. auch NdsOVG, Beschl,
v, 21.1.2003, DAR 2003, 187 ) sprechen die Systematik des Gesetzes, die
Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und -klarheit, aber auch die Intention,
die der Gesetzgeber mit der zum 1.1.1999 in-Kraft-getretenen Reform des
Punktsystems verfolgt hat. Ebenso verlangen Sinn und Zweck des Punktsystems
nach Auffassung der Kammer nicht, grundsätzlich auf den Tattag abzustellen
(a.A. ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, aaO).
Dabei lässt der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ,
wonach sich 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister „ergeben“ müssen,
nicht erkennen, ob eine - zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig
gewordene - Entscheidung bereits mit ihrer Begehung bei der Berechnung
des Punktestandes einbezogen werden kann (ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003,
aaO), oder ob dies erst mit dem Tag der Rechtskraft möglich ist (NdsOVG,
Beschl. v. 21.1.2003, aaO). Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 Satz 3 StVG eine schriftliche Unterrichtung des Betroffenen vorgesehen,
dass ihm bei „Erreichen“ von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird,
so dass dem sich hiervon unterscheidenden Wortlaut des § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 StVG , der sich auf exakt den gleichen Sachverhalt bezieht,
keine inhaltliche Bedeutung zukommen kann.
Auch der in § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG vorgesehenen Bindung der Fahrerlaubnisbehörde
an die Rechtskraft der Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
lässt sich nach Auffassung der Kammer keine Aussage über den
zu berücksichtigenden Zeitpunkt entnehmen (ebenso ThürOVG, Beschl.
v. 12.3.2003, aaO; a.A. NdsOVG, Beschl. v. 21.1.2003, aaO). Abgesehen
davon, dass die Fahrerlaubnisbehörde ohnehin erst nach der Eintragung
(und damit eingetretener Rechtskraft) gemäß § 4 Abs. 6
StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt von den entsprechenden Taten erfahren kann,
ist Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung die Feststellung, dass
die Fahrerlaubnisbehörden (und nachfolgend auch die Verwaltungsgerichte)
grundsätzlich keine Überprüfung der den Punkten zu Grunde
liegenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vornehmen, da sie nur über
die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden
zu befinden haben (vgl. BR-Drs. 821/96, S. 72). Schließlich gibt
auch die Entstehungsgeschichte der Norm - § 4 StVG wurde durch das
Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze v. 24.4.1998 (BGBl.
I S. 747) mit Wirkung zum 1.1.1999 neu gefasst - keinerlei Hinweis, da
in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, der nur
mit geringfügigen Änderungen Gesetz geworden ist (vgl. BT-Drs.
13/7888, S. 14 ff.), jeweils nur vom „Punktestand“ die Rede ist, ohne
dass der Zeitpunkt für die Ermittlung desselben problematisiert worden
wäre. Das gilt auch für die nachfolgenden Veränderungen
des § 4 StVG durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 19.3.2001 (BGBl. I S.
386 - zur Begründung des Gesetzentwurfs vgl. BT-Drs. 14/4304, S.
10).
Der Punktestand eines Betroffenen ist jedoch stets anhand der im Verkehrszentralregister
einzutragenden oder eingetragenen und noch nicht tilgungsreifen Punkte
zu ermitteln, und dies bedeutet, dass grundsätzlich auf die Rechtskraft
der zu Grunde liegenden Entscheidungen abzustellen ist. Der Bezug des
Punktsystems zur Rechtskraft ist dabei grundlegend und prägend (NdsOVG,
Beschl. v. 21.1.2003, aaO). Nur wenn Entscheidungen zu Verkehrsverstößen
rechtskräftig sind, lassen sich die sich daraus ergebenden Punkte
und damit der Punktestand feststellen, den der Betroffene erreicht oder
der sich für ihn ergeben hat.
Auch das Maßnahmensystem des § 4 Abs. 3 StVG ist auf die Mitteilungen
des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 6 StVG aufgebaut. Die Mitteilungen
können aber erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Eintragung
erfolgt und damit die zu Grunde liegende Entscheidung rechtskräftig
geworden ist. Erst dann ist eine Reaktion der Fahrerlaubnisbehörde
möglich. Legte man hier mit der Antragsgegnerin das Tattagprinzip
zu Grunde, so käme es nicht nur zu „Unsicherheiten der Behörden
bezüglich des jeweils aktuellen Punktestands“ (so ThürOVG, Beschl.
v. 12.3.2003, aaO), sondern die Fahrerlaubnisbehörde könnte
trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes nie sicher
sein, welche der Maßnahmen zu ergreifen ist, da für den Betroffenen
möglicherweise weitere Eintragungen bevorstehen, die zum Zeitpunkt
der Entscheidung über die Maßnahmen aber bereits hätten
berücksichtigt werden müssen. Gleiches gilt für die Betroffenen,
die nachträglichen Korrekturen ihres Punktestandes ausgesetzt werden
und damit einen Verlust an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinzunehmen
haben. Zwar haben die Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes keinen rechtlich
verbindlichen Charakter, und es ist Sache der Fahrerlaubnisbehörde,
auf der Grundlage der ihr gemachten Mitteilungen den Punktestand in eigener
Zuständigkeit zu ermitteln. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber
auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nur den Punktestand
zu Grunde legen, der sich tatsächlich ergeben hätte, d.h. die
Anzahl der Punkte, die zu diesem Zeitpunkt einzutragen oder eingetragen
und noch nicht tilgungsreif waren. Im Hinblick auf die Berücksichtigung
von Punkteabzügen bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG dabei ausdrücklich,
dass für den Punktestand das jeweilige Ausstellungsdatum der Bescheinigung
maßgeblich ist. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies,
dass am 11.6.2004, dem Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung über
das von dem Antragsteller besuchte Aufbauseminar, 13 Punkte eingetragen
waren, wogegen die drei Punkte für die am 29.4.2004 begangene Ordnungswidrigkeit
mangels Rechtskraft der zu Grunde liegenden Entscheidung zu diesem Zeitpunkt
weder eingetragen noch einzutragen waren.
Gemäß § 28 Abs. 3 StVG werden im Verkehrszentralregister
nur rechtskräftige Entscheidungen gespeichert, so dass auch eine
entsprechende Punktzahl (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 7 FeV ) erst gespeichert
werden kann, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist. § 29 Abs.
4 StVG knüpft den Lauf der Tilgungsfristen von Eintragungen bei gerichtlichen
und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei
anderen Verwaltungsentscheidungen ausdrücklich an den Tag der Rechtskraft
oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung (Nr. 3), bei strafgerichtlichen
Verurteilungen wird auf den Tag des ersten Urteils bzw. der Unterzeichnung
des Strafbefehls (Nr. 1) oder den Tag der Entscheidung (Nr. 2) abgestellt.
Bei der Berechnung der Fünf-Jahres-Frist für die Teilnahme an
Aufbauseminaren oder verkehrspsychologischen Beratungen kommt es - und
das ist im Hinblick auf § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG konsequent - auf den
Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung an ( § 29 Abs. 4 Nr.
4 StVG ).
Der Gesetzgeber hat in § 29 StVG mit der Regelung der Tilgung konkludent
aber auch eine Regelung über die Verwertbarkeit der Eintragungen
getroffen, und dabei - soweit ersichtlich - nur in § 29 Abs. 6 Satz
2 StVG auf den Tag der Begehung der Tat Bezug genommen. Der Ausnahmecharakter
dieser Regelung ergibt sich dabei bereits aus dem Umstand, dass das Abstellen
auf den Tattag hier ausdrücklich erwähnt wird. Ferner enthält
die Vorschrift aber auch eine Einschränkung dergestalt, dass die
Tat, auf Grund derer der Ablauf von Tilgungsfristen anderer Eintragungen
gehemmt sein soll, vor Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr (
§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ) zu einer Eintragung geführt haben
und damit die zu Grunde liegende Entscheidung auch rechtskräftig
geworden sein muss. Stellte man in Ansehung der gesetzlichen Tilgungsfristen
für Eintragungen sowie der zur Ablaufhemmung dieser Fristen getroffenen
Regelungen mit der auch von der Antragsgegnerin vertretenen Gegenansicht
bei der Berücksichtigung einer mit der Eintragung von Punkten ins
Verkehrszentralregister verbundenen Ordnungswidrigkeit auf den Tattag
ab, so verlängerte sich der vom Gesetzgeber vorgesehene Zeitraum,
in dem die Eintragung gegen einen Betroffenen verwendet werden kann, um
den - mitunter nicht unerheblichen - Zeitraum, der zwischen der Begehung
einer Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der hierzu ergangenen Entscheidung
liegt. Das führte dazu, dass - für den Fall, dass im Zeitraum
zwischen der Begehung der Tat und der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich
einer oder mehrerer anderer Entscheidungen Tilgungsreife eintritt (z.B.
nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG ), das gesetzliche Verwertungsverbot
hinsichtlich dieser Entscheidungen ex post und ohne eine entsprechende,
ausdrückliche gesetzliche Regelung außer Kraft gesetzt würde.
Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht mit Sinn und Zweck des Punktsystems
begründen. Mit den Maßnahmen des § 4 Abs. 3 StVG wird
zwar grundsätzlich die Zielrichtung verfolgt, vor Gefahren zu schützen,
die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern
und -haltern ausgehen ( § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG ). Das Punktsystem
bezweckt aber ebenso die Transparenz möglicher Folgen eines Fehlverhaltens
für den Mehrfachtäter (vgl. BR-Drs. 821/96, S. 52). Ein wesentlicher
Teil dieser Transparenz besteht gerade darin, den Zeitraum, in dem eine
Eintragung verwertet werden kann, eindeutig zu bestimmen. Das ist aber
nur dann der Fall, wenn ein Verkehrsverstoß zu Lasten eines Betroffenen
erst dann als solcher berücksichtigt wird, wenn auf Grund des Eintritts
der Rechtskraft auch feststeht, dass er begangen wurde, und der Betroffene
in Ansehung der im Gesetz geregelten Tilgungsfristen auch jeweils weiß,
wie lange ihm dieser Verstoß entgegen gehalten werden kann.
Gegen die grundsätzliche Anwendung des Rechtskraftprinzips spricht
ferner nicht, dass - wie das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl.
v. 12.3.2003, aaO) insoweit völlig zu Recht ausgeführt hat -
den Maßnahmen in § 4 Abs. 3 StVG eine Warnfunktion zukommt
und die Warnung den Betroffenen auch erreichen muss, wie die vom Gesetzgeber
in § 4 Abs. 5 StVG für diese Fälle getroffene (Sonder-)
Regelung veranschaulicht. Danach reduziert sich der Punktestand des Betroffenen
kraft Gesetzes auf 14 bzw. 17 Punkte, wenn er einen bestimmten Punktestand
erreicht oder überschritten hat, ohne dass die Behörde die in
§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen
ergriffen hatte. Dieser Rechtsgedanke, wonach die in § 4 Abs. 3 Nrn.
1 und 2 StVG vorgesehenen und als Hilfestellung für die Betroffenen
gedachten Maßnahmen in jedem Fall stufenweise ergriffen worden sein
müssen, führt auch nach Auffassung der Kammer dann zu einer
ausnahmsweisen Anwendung des Tattagprinzips zu Gunsten eines Betroffenen,
wenn eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2
StVG sich tatsächlich nicht mehr auswirken kann. Das ist etwa dann
der Fall, wenn die Maßnahme zu einem Zeitpunkt angeordnet und durchgeführt
wurde als der Betroffene - ohne dass die Behörde hiervon Kenntnis
gehabt hätte - bereits einen weiteren Verkehrsverstoß begangen
hatte, der in der Folge - ohne dass sich die auf der niedrigeren Stufe
vorgesehene und angeordnete Maßnahme noch auswirken könnte
- zu weiteren Maßnahmen bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung führen
würde. Diese ausnahmsweise und allein am - Punktestand und (Hilfs-)Maßnahmen
aneinander koppelnden - Rechtsgedanken des § 4 Abs. 5 StVG orientierte
Anwendung des Tattagprinzips (a.A. NdsOVG, Beschl. v. 21.1.2003, aaO,
das im Hinblick auf den Vereinheitlichungszweck des Punktsystems eine
solche teleologische Reduktion ablehnt) ist jedoch in keiner Weise geeignet,
in einem Umkehrschluss nunmehr den Maßnahmen, die einen Punkterabatt
gewähren, ihre Wirksamkeit abzusprechen, wenn sie - wie vorliegend
- nach der Begehung einer Tat, aber vor Eintritt der Rechtskraft der hierzu
ergangenen Entscheidung durchgeführt worden sind.
Der Gegenmeinung ist dabei zwar zuzugeben, dass ein Betroffener, der die
Tat für den 14. Punkt bei Aufbauseminaren bzw. den 18. Punkt bei
verkehrspsychologischen Beratungen bereits begangen hat, nach Eintritt
der Rechtskraft keinen Anspruch mehr auf einen Punkterabatt hätte,
so dass es auch nicht zwingend erscheint, ihm in der bis zum Eintritt
der Rechtskraft verbleibenden Zeit eine - von der Maßnahme stets
vorausgesetzte - Besserungsfähigkeit noch zuzugestehen bzw. die Freiwilligkeit
der Durchführung zu honorieren. Der Punkterabatt in den von §
4 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVG vorgesehenen Fällen ist vom Gesetzgeber
jedoch ausdrücklich als Gegengewicht zu der von § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 StVG nunmehr zwingend vorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis
bei einem Punktestand von 18 Punkten vorgesehen (vgl. BR-Drs. 821/96,
S. 53). Der Begründung des Gesetzentwurfs lässt sich entnehmen,
dass die Entziehung der Fahrerlaubnis dann als zwingend erscheint, wenn
ein Betroffener trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische
Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit, von
zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte
erreicht, da eine weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr
für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstelle (BR-Drs.
821/96, aaO). Nimmt man somit das Punktsystem als Ganzes in den Blick
und erkennt, dass der Gesetzgeber mit der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes
zum 1.1.1999 das Bonus-System gerade deshalb aufgenommen hat, weil er
die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar und/oder an einer verkehrspsychologischen
Beratung grundsätzlich für wirksame Maßnahmen gehalten
hat, vorhandene Defizite abzubauen (vgl. BR-Drs. 821/96, S. 52 f.), so
vermag der Hinweis, den Täter hätten nach der Begehung der Tat,
die später zum 18. Punkt führen würde, bereits alle Warnungen
erreicht und das auf Verhaltensänderung angelegte Rabattsystem könne
ihm nicht mehr zu Gute kommen (so ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003,
aaO), nicht zu überzeugen. Denn wenn der Betroffene noch die - gemäß
§ 4 Abs. 4 Satz 3 StVG nur alle fünf Jahre zum Punktabzug führende
- Möglichkeit des Besuchs einer verkehrspsychologischen Beratung
oder der mit einem Punktabzug verbundenen Teilnahme an einem Aufbauseminar
hat und diese wahrnehmen will, so nimmt er damit gerade eine Hilfe in
Anspruch, die der Gesetzgeber als Ausgleich für die strikte Regelung
des Punktsystems und insbesondere die beim Erreichen eines Punktestandes
von 18 Punkten vorgesehene zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen
hat. Zwar trifft es zu, dass ein Kraftfahrer, der nach der Begehung einer
Tat und im Bewusstsein, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder
einer verkehrspsychologischen Beratung zum Erhalt der Fahrerlaubnis nunmehr
unumgänglich wird, sich diesen Maßnahmen nicht mehr völlig
freiwillig unterzieht. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass an den
Grad der zu fordernden Freiwilligkeit keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden dürfen, da ein Betroffener ein Hilfsangebot, das der Gesetzgeber
zur Verfügung gestellt hat, nutzen will, und dass eine hierdurch
bewirkte Verhaltensänderung auch nicht von vorneherein ausgeschlossen
werden kann. Der insoweit zweifelsohne vorhandene Charme des Abstellens
auf den Tattag, um einen „Missbrauch“ der vom Gesetzgeber vorgesehenen
Hilfsmaßnahmen zu verhindern, verblasst im Übrigen auch dann,
wenn man sich vergegenwärtigt, dass es auch Verkehrsverstöße
gibt, die von den Betroffenen nicht unmittelbar wahrgenommen werden, wie
das etwa bei dem Übersehen eines Gebots- oder Verbotsschildes der
Fall sein kann. Der Täter würde hier erst ab dem Zeitpunkt des
Zugangs der Anhörung, spätestens der Zustellung des Bußgeldbescheids
- der vorliegend erst nach der Teilnahme am Aufbauseminar lag - „bösgläubig“,
so dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen
Beratung auch nach dem Tattag noch völlig freiwillig sein kann.
Die Kammer übersieht dabei nicht, dass dem Punktsystem nach dem Willen
des Gesetzgebers auch eine wichtige Funktion im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
zukommt, d.h. dass die Allgemeinheit vor Mehrfachtätern wirksam geschützt
werden muss. Das Tattagprinzip kann - wie auch vorliegend - dazu führen,
dass Mehrfachtäter - zu denen offensichtlich auch der Antragsteller
gehört - als Kraftfahrer vom Straßenverkehr ausgeschlossen
werden, weil die Teilnahme an einem (freiwilligen) Aufbauseminar oder
einer verkehrspsychologischen Beratung dann als „verspätet“ und daher
nicht mehr wirksam im Sinne eines zu gewährenden Punkterabatts angesehen
wird. Dies erscheint jedoch bereits deshalb als fragwürdig, weil
in dem Zeitraum zwischen der Begehung der letzten Tat und der Teilnahme
an der Hilfsmaßnahme die Verkehrssicherheit ohnehin gefährdet
war, und sich dies auch mit der Anwendung des Tattagprinzips weder verhindern
noch im Nachgang korrigieren lässt. Denn Maßnahmen, die sich
bei der Berechnung des Punktestands auf das Tattagprinzip stützen,
können ebenfalls erst nach Eintritt der Rechtskraft getroffen werden,
und legen dann zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich einen nachträglich
zum Nachteil des Betroffenen veränderten Sachverhalt zu Grunde, indem
der Zeitpunkt der Verwertbarkeit einer Zuwiderhandlung vorverlegt und
die Teilnahme an einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Hilfsmaßnahme
trotz erfolgreicher Durchführung als unwirksam weil verspätet
gewertet wird.
Wenig überzeugend ist schließlich auch das Argument, mit der
Anwendung des Tattagprinzips könne verhindert werden, dass Rechtsbehelfe
gegen Entscheidungen nur zu dem Zweck eingelegt werden, die Rechtskraft
nach einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und/oder einer
verkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkterabatt
eintreten zu lassen (ThürOVG, Beschl. v. 12.3.2003, aaO). Die Kammer
geht zum einen wieder davon aus, dass es sich bei der Durchführung
eines Aufbauseminars und/oder einer verkehrspsychologischen Beratung um
Maßnahmen handelt, die eine Verhaltensänderung bewirken können,
so dass die Teilnahme legitim ist und notfalls auch im Zeitraum zwischen
der Begehung einer Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der hierzu ergangenen
Entscheidung möglich sein muss. Zum anderen dürfte aber auch
davon auszugehen sein, dass gegen Entscheidungen, mit deren Rechtskraft
ein Punktestand von 18 oder mehr Punkten erreicht würde, von den
Betroffenen völlig unabhängig von der Frage, ob noch die Möglichkeit
einer Teilnahme an einer Maßnahme mit der Folge der Gewährung
eines Punkterabatts besteht, Rechtsbehelfe eingelegt werden. Denn der
Zeitraum bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis kann mit einem solchen Rechtsbehelf
in jedem Fall verlängert werden, da auch bei der Anwendung des Tattagprinzips
zunächst die Rechtskraft der Entscheidung abgewartet werden muss.
Vermindert werden könnten damit im Ergebnis wohl allenfalls die Teilnahmen
an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Hilfsmaßnahmen - vor der Entziehung
der Fahrerlaubnis regelmäßig die verkehrspsychologische Beratung
gemäß § 4 Abs. 9 StVG -, wenn diese nicht mehr zu einem
Punkteabzug führen sollten.
Soweit das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.3.2003,
aaO) darauf hingewiesen hat, dass das Tattagprinzip dem Gesetz grundsätzlich
nicht fremd sei, ist dies zutreffend. Denn außer in der Regelung
des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG (Ablaufhemmung für Tilgungsfrist)
wird auch in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG eindeutig der Tag der Tat in
Bezug genommen, wenn Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt
werden, die „innerhalb der Probezeit begangen“ worden sind, „auch wenn
die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist“. Allerdings handelt es
sich hier um eine Regelung, die im Zusammenhang mit der Probezeit bei
der erstmaligen Erteilung der Fahrerlaubnis steht. Diese dauert gemäß
§ 2a Abs. 1 Satz 1 2. HS StVG zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung
an und ist damit zeitlich exakt definiert. Der Gesetzgeber hat im Hinblick
auf diesen Zeitraum, in dem für Fahranfänger besondere Regelungen
gelten, für das Ergreifen von Maßnahmen ausnahmsweise nicht
auf den Zeitpunkt der Rechtskraft abgestellt. Der im Übrigen geltende
Grundsatz, dass durch die Einlegung von Rechtsbehelfen Einfluss auf den
Zeitpunkt der Rechtskraft und damit auch auf das Ergreifen von Maßnahmen
genommen werden kann (vgl. auch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG , wonach
die Tat nur dann berücksichtigt wird, wenn sie auch innerhalb der
Überliegefrist zu einer Eintragung führt), wird insoweit ausdrücklich
eingeschränkt. Dass die der Maßnahme zu Grunde liegende Entscheidung
über eine Zuwiderhandlung rechtskräftig geworden sein muss und
in das Verkehrszentralregister einzutragen ist (vgl. § 2a Abs. 2
Satz 1 StVG ), wird aber auch hier selbstverständlich vorausgesetzt.
Ist demnach bei der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, welchen
Punktestand der Antragsteller am 11.6.2004 - dem Tag der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung für das von ihm besuchte Aufbauseminar - erreicht
hatte, allein von den zu diesem Zeitpunkt einzutragenden oder eingetragenen
und noch nicht tilgungsreifen Punkten auszugehen, so ergibt sich eine
Wertung von 13 Punkten. Dem Antragsteller ist daher gemäß §
4 Abs. 4 Satz 1 StVG ein Rabatt von zwei Punkten zu gewähren. Mit
den ab 28.7.2004 (drei Punkte) und ab 22.4.2005 (drei Punkte) einzutragenden
weiteren Punkten ergab sich damit im Zeitpunkt der von der Antragsgegnerin
verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis am 14.7.2005 ein Stand von
17 Punkten, so dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 StVG nicht vorgelegen haben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.7.2005
ist damit rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten,
so dass die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch des Antragstellers
voraussichtlich stattgeben und den streitgegenständlichen Bescheid
aufheben wird.
Da die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
angeordnet hat, folgt daraus zugleich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller
seinen Führerschein wieder auszuhändigen hat. Gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist der Führerschein nach der Entziehung
der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. Diese
Verpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, so dass es insoweit grundsätzlich
keiner weiteren behördlichen Tätigkeit mehr bedürfte. Allerdings
ist für die Vollstreckung dieses - in § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV
wiederholten - Normbefehls eine Aufforderung mit Fristsetzung und ggf.
Zwangsmittelandrohung durch die Fahrerlaubnisbehörde erforderlich,
die die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides
auch erlassen hat. Einer Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, wie
sie in Ziffer 3 des Bescheides - ausweislich der Antragserwiderung der
Antragsgegnerin nur vorsorglich - vorgenommen worden ist, hat es dabei
nicht bedurft. Die Kammer gibt auch insoweit ihre bisherige und entgegenstehende
Rechtsprechung auf (vgl. Beschl. d. Kammer v. 4.5.2005 - 1 K 328/05 ;
Beschl. v. 7.1.2004 - 1 K 1860/03 ).
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich dies jedoch nicht
unmittelbar aus § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV . Denn diese Norm bestimmt
für die Fälle, in denen eine besondere behördliche Anordnung
des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung gemäß §
80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliegt, dass es dann hinsichtlich der Verpflichtung
zur Abgabe des Führerscheins keiner weiteren und gesonderten behördlichen
Anordnung des Sofortvollzugs mehr bedarf. Vorliegend ist die Entziehung
der Fahrerlaubnis jedoch nicht von der Antragsgegnerin für sofort
vollziehbar erklärt worden, sondern es liegt ein Fall der sofortigen
Vollziehbarkeit von Gesetzes wegen ( § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG ) vor,
der in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV keine ausdrückliche Erwähnung
erfahren hat.
Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, ob § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV
für die dort in Bezug genommenen Fälle eine Anordnung des Sofortvollzuges
von Gesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
darstellen soll (so aber BayVGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 ,
zit. nach juris), oder ob die Norm nicht lediglich der Klarstellung dient,
dass im Hinblick auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins
gerade keine gesonderte Entscheidung über den Sofortvollzug zu treffen
ist, und zwar auch dann nicht, wenn ein Fall der behördlichen Anordnung
der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung vorliegt. Denn
bei der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins handelt es
sich um eine gesetzliche und nicht um eine durch Verwaltungsakt geschaffene
Verpflichtung, so dass die Anwendung des § 80 VwGO voraussetzte,
die Führerscheinabgabe in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin
als feststellenden Verwaltungsakt zu qualifizieren. Die Verpflichtung
zur Abgabe des Führerscheins muss indessen denknotwendig in Bezug
auf den Sofortvollzug dem Verfahrensstadium folgen, in dem sich der (gestaltende)
Verwaltungsakt über die Entziehung der Fahrerlaubnis befindet, denn
es ist schlechterdings kein Grund denkbar, der es rechtfertigen könnte,
einem Betroffenen trotz entzogener Fahrerlaubnis den Führerschein
zu belassen oder umgekehrt bei der Suspendierung der Wirksamkeit der Entziehung
der Fahrerlaubnis den Führerschein nicht wieder herauszugeben. Der
Führerschein ist nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 2 Satz
1 FeV eine amtliche Bescheinigung zum Nachweis der Fahrerlaubnis. Gilt
diese schon vor Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft über die
sofortige Vollziehbarkeit als entzogen, so hat der Betroffene den Führerschein
abzuliefern, wogegen ihm der Führerschein zu belassen oder wieder
auszuhändigen ist, wenn ein gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis
eingelegter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung entfaltet (so im Ergebnis
auch BayVGH, Beschl. v. 9.6.2005, aaO, der den Verwaltungsakt über
die Entziehung der Fahrerlaubnis als „Grundverwaltungsakt“ ansieht).
Selbst wenn man indessen in Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin
in Bezug auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins
einen feststellenden Verwaltungsakt sehen wollte - wofür die Formulierung
der Ziffer 3 des Bescheides sprechen könnte, wonach die „Pflicht
zur Abgabe“ der Führerscheine in Ziffer 2 des Bescheides „getroffen“
worden sei - wäre gleichwohl die Anordnung des Sofortvollzugs in
Ziffer 3 des Bescheides nicht erforderlich gewesen, da sich die in §
4 Abs. 7 Satz 2 StVG angeordnete sofortige Vollziehbarkeit dann in entsprechender
Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV auch auf die Verpflichtung zur
Abgabe des Führerscheins erstreckt hätte. Eine formale, am Wortlaut
verhaftende Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV , die einen von
Gesetzes wegen angeordneten Sofortvollzug auf die Fälle beschränkte,
in denen die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung
angeordnet hat, ließe demgegenüber keinen sinnhaften Regelungszweck
der Norm mehr erkennen. Denn dies würde bedeuten, dass ausgerechnet
in den Fällen, in denen der Gesetzgeber selbst den Sofortvollzug
der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet hat, die Vollziehbarkeit der
gesetzlichen Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins von
einer behördlichen Anordnung abhinge, wogegen in den Fällen,
in denen erst die Behörde den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung
anordnet, § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV eine Entscheidung des Gesetzgebers
zum grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses vorsähe.
Auf Grund dieses offensichtlichen Wertungswiderspruchs wäre daher
von einer in § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen Regelungslücke
auszugehen, die auf Grund der vorgenannten Erwägungen im Wege der
Analogie geschlossen werden müsste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 , § 52
Abs. 1 GKG . Die Kammer hat sich dabei am Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen
Änderungen orientiert und für die Fahrerlaubnis der Klasse A
den Auffangstreitwert, der Klasse C das Eineinhalbfache des Auffangstreitwertes
und der Klasse E die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00
EUR ( § 52 Abs. 2 GKG ) zu Grunde gelegt, wogegen den übrigen
Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers keine eigenständige Bedeutung
zukommt. Der sich hieraus ergebende Betrag von 15.000,00 EUR war zu halbieren,
da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.
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