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Tenor
Gründe Dem 1954 geborenen Kläger wurde im Oktober 2007 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse B (samt Unterklassen) erteilt. Im November 2008 gegen 9.15 Uhr wurde der Kläger von Beamten der Polizeiinspektion N., Land Oberösterreich, einer Atemkontrollmessung unterzogen. Festgestellt wurden Werte von 0,7 bzw. 0,72 mg/l. Die Kontrolle wurde durchgeführt, weil der Kläger mit seinem Fahrzeug rechts von der Fahrbahn abgekommen war. Dabei wurden das Fahrzeug, ein Leitpfosten und eine Hecke beschädigt. Vor den Polizeibeamten gab der Kläger an, er habe in Grieskirchen „bei privaten Personen durchgezecht" und sei gegen 7.00 Uhr mit seinem Wagen verunglückt. Die Bezirkshauptmannschaft untersagte dem Kläger mit Bescheid vom November 2008 für die Dauer von 5 Monaten, von seiner deutschen Fahrerlaubnis in Österreich Gebrauch zu machen. Der Bescheid wurde nach Aktenlage bestandskräftig. Das Landratsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom Januar 2009 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis Februar 2009 vorzulegen. Das Gutachten solle zu der Frage Auskunft geben, ob trotz der aktenkundigen Tat unter Alkoholeinfluss im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu erwarten sei, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 im Verkehr sicher führen könne. Weiterhin sei dazu Stellung zu nehmen, ob erwartet werden könne, dass der Kläger künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Als Rechtsgrundlage für die Gutachtensanforderung wurde auf § 2a Abs. 4 StVG Bezug genommen. Aufgrund der Umstände, die zum Verbot der Lenkberechtigung in Österreich geführt hätten, bestehe Anlass zu der Annahme, dass Fahrungeeignetheit bestehe. Da für Fahranfänger gemäß § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot bestehe, sei die Trunkenheitsfahrt als besonders gewichtig anzusehen. Der Kläger legte das geforderte Gutachten nicht vor. Tatbestand Durch Bescheid
vom April 2009 wurde dem Kläger sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis
der Klassen B, L, M und S entzogen. Ihm wurde aufgegeben, den Führerschein
unverzüglich beim Landratsamt abzugeben. Für den Fall der nicht
fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wurde ihm ein Zwangsgeld
in Höhe von 750,-- € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt,
aufgrund der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens habe gemäß
§ 11 Abs. 8 Am 23. April 2009 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom April 2009 aufzuheben. Eine Klagebegründung erfolgte nicht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Verfahren
zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg (Beschl.
v. 28.5.2009, Az. M 1 S 09.1832). Entscheidungsgründe Die Klage
ist unbegründet. Es ist auch nicht angezeigt, die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens auf der Grundlage von § 2 a Abs. 4 StVG deshalb zu verneinen, weil § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eine MPU erst bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l zwingend vorschreibt. Wie erwähnt, stellt § 2 a Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StVG eine eigenständige, von den allgemeinen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung unabhängige Grundlage dafür dar, ein Fahreignungsgutachten zu verlangen. Von den allgemeinen Regelungen abzuweichen rechtfertigt sich auch deshalb, weil ein Fahrerlaubnisinhaber auf Probe anders zu behandeln ist als ein geübter Kraftfahrer. Bei den Erstgenannten gilt es, den Anfängen zu wehren. Hierfür spricht auch die Regelung in § 24 c StVG, die bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe hinsichtlich einer Alkoholauffälligkeit deutlich strengere Anforderungen stellt als bei anderen Fahrerlaubnisinhabern. Im Übrigen kann bei einem so abnormen Trinkverhalten, wie es der Kläger gezeigt hat, kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Kläger erhebliche Probleme hat, Alkoholkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Wer die ganze Nacht „durchzecht" und sich unmittelbar nach Ende des Trinkgelages in den Morgenstunden ans Steuer setzt, zeigt, dass ihm das nötige Verständnis für die Anforderungen an eine sichere Verkehrsteilnahme fehle. Das abzuprüfen ist Aufgabe eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung, den Führerschein vorzulegen, ist § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.
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