|
|
|
|
|||||||
|
Tenor
Gründe Am 7. November 2008 gegen 9.15 Uhr wurde der Antragsteller von Beamten der Polizeiinspektion A., Land Oberösterreich, einer Atemkontrollmessung unterzogen. Festgestellt wurden Werte von 0,7 bzw. 0,72 mg/l. Die Kontrolle wurde durchgeführt, weil der Antragsteller mit seinem Fahrzeug rechts von der Fahrbahn abgekommen war. Dabei wurde das Fahrzeug, ein Leitpfosten und eine Hecke beschädigt. Vor den Polizeibeamten gab der Antragsteller an, er habe "bei privaten Personen durchgezecht" und sei gegen 7.00 Uhr mit seinem Wagen verunglückt. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 13. November 2008 für die Dauer von fünf Monaten, von seinem deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Der Bescheid wurde nach Aktenlage bestandskräftig. Das Landratsamt
B. forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2009 auf, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 20. Februar 2009 vorzulegen.
Das Gutachten solle zu der Frage Auskunft geben, ob trotz der aktenkundigen
Tat unter Alkoholeinfluß im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1
im Verkehr sicher führen könne. Weiterhin sei dazu Stellung
zu nehmen, ob erwartet werden könne, dass der Antragsteller künftig
ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen werde. Als Rechtsgrundlage
für die Gutachtensanforderung wurde auf § 2 a Abs. 4 StVG Bezug
genommen. Aufgrund der Umstände, die zum Verbot der Lenkberechtigung
in Österreich geführt hätten, bestehe Anlass zu der Annahme,
dass Fahrungeeignetheit bestehe. Da für Fahranfänger gemäß
§ 24 c StVG ein absolutes Alkoholverbot bestehe, sei die Trunkenheitsfahrt
als besonders gewichtig anzusehen. Durch Bescheid vom 1. April 2009 wurde dem Antragsteller sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen. Ihm wurde aufgegeben, den Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 750,-- € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Nichtvorlage des zu Recht geforderten Gutachtens habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werden können. Bei einer derartigen Weigerung sei in der Regel davon auszugehen, dass Eignungsmängel verborgen werden sollen. Eine Ausnahme von dieser Regelvermutung bestehe nicht. Der Sofortvollzug sei gerechtfertigt, weil die privaten Interessen des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse, für eine Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu sorgen, zurücktreten müssten. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 2. April 2009 zugestellt. Am 23. April 2009 erhob der Antragsteller Klage (Az.: M1K 09.1830) mit dem Ziel, die Aufhebung des Bescheids vom 1. April 2009 zu erreichen. Am gleichen Tag hat er (sinngemäß) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Abgabeverpflichtung wiederherzustellen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, das Landratsamt habe kein Fahreignungsgutachten einholen dürfen. Vielmehr hätte ihm gegenüber der Besuch eines besonderen Aufbauseminars angeordnet werden müssen. Wäre die Trunkenheitsfahrt im Inland geschehen, wäre das zwingende Konsequenz gewesen. Eine Ungleichbehandlung mit einer Straftat im Ausland sei nicht gerechtfertigt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertritt die Ansicht, die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei rechtmäßig gewesen. Der um 9.16 Uhr festgestellte AAK-Wert resultiere aus einem am 6. November 2008 gegen 20.00 Uhr beginnenden und am 7. November 2008 um 7.00 Uhr endenden Konsum von etwa 20 Gläsern gespritzten Weißweins. Ein solches Verhalten entspreche nicht dem eines durchschnittlichen Gesellschaftstrinkers. Ein Aufbauseminar habe nicht angeordnet werden können, weil dieses nur bei einer Straftat i.S. von § 28 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 StVG geboten sei. Die vorliegende Trunkenheitsfahrt im Ausland sei dagegen gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 10 StVG im Verkehrszentralregister zu speichern. Damit sei § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG i.V.m. § 36 Abs. 1 FeV nicht einschlägig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Abgabeverpflichtung in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Er hat unter hinreichender Darlegung der Besonderheiten des Einzelfalls klargestellt, weshalb dem öffentlichen Interesse, andere Verkehrsteilnehmer vor alkoholauffälligen Kraftfahrern zu schützen, der Vorrang gebührt. Im übrigen hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was über die besonderen Interessen, die jeder Fahrerlaubnisinhaber am Besitz dieses Rechts geltend machen kann, hinausgehen würde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs war notwendig. § 2 a Abs. 6 StVG betrifft den vorliegenden Fall nicht. Das Gesetz hat keinen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage angeordnet, wenn ein auf der Grundlage von § 2 a Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StVG gefordertes Gutachten nicht beigebracht wird. Offenbleiben kann, ob die Anordnung des sofortigen Vollzugs hinsichtlich der Abgabeverpflichtung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) notwendig war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, dass die sofortige Vollziehung dieses Ausspruchs nicht notwendig ist, wenn die Fahrerlaubnisentziehung sofort vollziehbar ist (BayVGH vom 9.6.2005, zfs 2005, 471; anderer Ansicht OVG Berlin-Brandenburg vom 30.3.2007, SVR 2008, 277 mit ablehnender Anmerkung Geiger). Wenn bei unterschiedlicher obergerichtlicher Rechtsprechung die Behörde "auf die sichere Seite" geht, kann das grundsätzlich nicht beanstandet werden. Im übrigen wäre, würde man der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs folgen, die Anordnung des Sofortvollzugs lediglich überflüssig, keinesfalls aber rechtswidrig. Zutreffend ist das Landratsamt von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 8 FeV. Danach kann die Behörde auf die Ungeeignetheit des Betroffenen schließen, wenn er ein von ihr zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Es kann auch keinen vernünftigen Zweifeln unterliegen, dass das Verhalten des Antragstellers bei dem Verkehrsunfall am 7. November 2008 geeignet war, erhebliche Bedenken hinsichtlich seiner Fahreignung zu begründen. Der Antragsteller hat offensichtlich die ganze Nacht, wie er sich bei der Vernehmung durch die Polizeibeamten in Andorf ausgedrückt hat, durchgezecht. Dass er kurze Zeit nach Beendigung des Trinkens gegen 7.00 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, lässt erhebliche Zweifel daran erkennen, ob er sich seiner Verantwortung als Kraftfahrer für die anderen Verkehrsteilnehmer bewusst wird. Ein Atemalkoholwert von 0,7 bzw. 0,72 mg/l ist deutlich über dem Grenzwert, ab dem eine absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. Es ist auch nicht angezeigt, die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens auf der Grundlage von § 2 a Abs. 4 StVG deshalb zu verneinen, weil § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eine MPU erst bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l zwingend vorschreibt. Wie erwähnt, stellt§ 2 a Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StVG eine eigenständige, von den allgemeinen Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV unabhängige Grundlage dafür dar, ein Fahreignungsgutachten zu verlangen. Von den allgemeinen Regelungen abzuweichen, rechtfertigt sich auch deshalb, weil ein Fahrerlaubnisinhaber auf Probe anders zu behandeln ist als ein geübter Kraftfahrer. Bei den Erstgenannten gilt es, den Anfängen zu wehren. Jedenfalls bei einem so abnormen Trinkverhalten, wie es der Antragsteller gezeigt hat, ist die Annahme des Antragsgegners, beim Antragsteller bestünden begründete Zweifel an seiner Fahreignung ohne weiteres nachzuvollziehen. Die entsprechenden Erwägungen des Landratsamts im angefochtenen Bescheid erweisen sich demnach als zutreffend. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GVG und berücksichtigt die Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327). |
|||||||||
|
|
|||||||||